201950 · Beschlussvorlage
42. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung)
Kerndaten
- Nummer
- 201950
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 20.11.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 201950 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. II 42. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung) Beratungsfolge Rat 10.12.2020 Entscheidung Beschlussvorschlag Die 42. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung) wird in der als Anlage 3 beigefügten Fassung beschlossen. Die Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1) war Gegenstand der Beratung. Begründung Für das Jahr 2021 werden die ansatzfähigen Kosten bei den Abwassergebühren um 7.724.600,00 EUR höher kalkuliert als für das laufende Jahr 2020 prognostiziert. Die in der Gebührenkalkulation für 2021 für das Schmutzwasser zu berücksichtigende Bemessungsgrundlage ist im Vergleich zum Vorjahr um 105.650 m³ gestiegen, was sich tendenziell leicht gebührenmindernd auswirkt. Bei den bebauten und befestigten, an die Kanalisation angeschlossenen Flächen ergibt sich ein Zuwachs der Bemessungsgrundlage von 142.812 m² gegenüber dem Vorjahr. Aus dem Kalenderjahr 2018 steht derzeit eine Überdeckung in Höhe von lediglich 670.000,00 EUR (Schmutzwasser 450.000,00 EUR; Niederschlagswasser 220.000,00 EUR) zur Verfügung. Die Verwaltung schlägt vor, diese Überdeckung insgesamt in die Gebührenkalkulation 2021 einzustellen. Derzeit steht die Betriebsabrechnung für 2019 noch aus, so dass hieraus resultierende, voraussichtlich geringfügige Über- oder Unterdeckungen erst in den Kalkulationen 2021 ff. eingestellt werden können. Nach Abzug des von der Stadt zu tragenden Kostenanteils für die Straßenentwässerung in Höhe von rund 11,57 Mio. EUR sowie unterSeite 1 von 13 Seite 2 Berücksichtigung der vorgenannten Überdeckung aus 2018 ergibt sich im Vergleich zu der Kalkulation 2020 ein um rund 10,62 Mio. EUR gestiegener Gesamt-Gebührenbedarf. Der Schmutzwassergebührensatz muss daher von 2,46 EUR auf 2,83 EUR je Kubikmeter erhöht werden. Der Gebührensatz steigt somit gegenüber 2020 um 15,04 % und liegt damit nur noch geringfügig unter dem Gebührensatz von 2017 (2,85 EUR). Bei der Niederschlagswassergebühr ist eine Anhebung des Gebührensatzes von 1,29 EUR je Quadratmeter der an die Kanalisation angeschlossenen bebauten und befestigten Fläche auf 1,47 EUR je Quadratmeter erforderlich. Dies entspricht einer prozentualen Steigerung von 13,95 %. Bei einer vierköpfigen Familie mit einem Frischwasserverbrauch von 150 cbm und einem Hausgrundstück mit einer bebauten und befestigten Fläche von 120 qm steigen die Abwassergebühren von bisher 523,80 EUR in 2020 auf 600,90 EUR in 2021. Dies entspricht insgesamt einem prozentualen Anstieg von 14,72 %. Die Berechnung der Gebührensätze ergibt sich aus der Anlage 2. Die Änderungen der Kanalabgabensatzung ergeben sich aus der als Anlage 4 beigefügten Gegenüberstellung von alter und neuer Fassung der anzupassenden Teile der Satzung. Der Anlage 5 ist zu entnehmen, dass die Bonner Gebühren im Landesvergleich (Bund der Steuerzahler) seit Jahren erstmals geringfügig überdurchschnittlich sind. Aufgrund des Beschlusses des Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen vom 22.01.2015 (DS 1413271), ist allen Beschlussvorlagen zur Festsetzung allgemein geltender öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte ein Vergleich der Tarife mit denen der Städte Aachen, Bielefeld und Münster beizufügen. Dieser interkommunale Tarifvergleich ist als Anlage 6 beigefügt. Anlage/n 1 Abwasser 2021 Anlage 1 Gebührenbedarf (öffentlich) 2 Abwasser 2021 Anlage 1a Kosten (öffentlich) 3 Abwasser 2021 Anlage 1b Fußnoten (öffentlich) 4 Abwasser 2021 Anlage 2 Gebührensätze (öffentlich) 5 Abwasser 2021 Anlage 3 Satzung mit neuer Entwässerungssatzung (öffentlich) 6 Abwasser 2021 Anlage 4 Synopse mit neuer Entwässerungssatzung (öffentlich) 7 Abwasser 2021 Anlage 5 (öffentlich) 8 Abwasser 2021 Anlage 6 Tarifvergleich (öffentlich)Seite 2 von 13 Anlage 1 Seite 1 von 2 Gebührenbedarfsberechnung Abwassergebühren 2021 1. Rechtsgrundlagen Nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) sind für die Benutzung der städtischen Abwasseranlage kostendeckende Gebühren zu erheben. Die Erhebung der Abwassergebühr geschieht zurzeit auf der Grundlage der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung) vom 22. Dezember 1981 (Amtsblatt S. 558) in der Fassung der Änderung durch die Satzung vom 17. Dezember 2019 (Amtsblatt S. 1114). 2. Berechnung der Gebühren Bemessungsgrundlage ist die Abwassermenge. Als Abwassermenge gilt: - die dem Grundstück zugeführte Wassermenge, - die auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge, - die auf dem Grundstück anfallende Niederschlagsmenge, - die Brauchwassermenge aus gesammeltem Niederschlagswasser. Die Höhe der Schmutzwassergebühr richtet sich nach der dem Grundstück zugeführten und der auf dem Grundstück gewonnenen Wassermenge, die der Niederschlagswassergebühr nach der Größe der bebauten und befestigten angeschlossenen Fläche. 3. Letzte Gebührenänderung Die letzte Gebührenänderung beschloss der Rat der Bundesstadt Bonn am 12. Dezember 2019 mit Wirkung zum 01. Januar 2020. Die Gebührensätze betragen demnach - je Kubikmeter eingeleitetes Schmutzwasser 2,46 EUR - je Quadratmeter angeschlossene bebaute und befestigte Grundstücksfläche 1,29 EUR (für Niederschlagswasser) Die Gebühren belasten eine Familie in einem Einfamilienhaus mit Bonn-typischem Verbrauch (150 cbm Wasserverbrauch und 120 qm bebaute und befestigte Fläche) mit jährlich 523,80 EUR. Nach der Vergleichsrechnung des Bundes der Steuerzahler ergibt sich für 2020 eine Gebühr von 659,70 EUR (Einfamilienhaus mit 200 cbm Wasserverbrauch und 130 qm bebaute und befestigte Fläche). 4. Kosten Ansatzfähig unter Einschluss des städtischen Anteils sind 91.632.700,00 EUR. Abzüglich - des Anteils der Stadt in Höhe von - der Überdeckung aus 2018 in Höhe von 11.571.286,00 EUR 670.000,00 EUR ergibt sich ein Gebührenbedarf von 79.391.414,00 EUR.Seite 3 von 13 Anlage 1 Seite 2 von 2 5. notwendige Gebührensätze Zur Deckung des Gebührenbedarfs sind gemäß Anlage 2 folgende Gebührensätze notwendig: - je Kubikmeter eingeleitetes Schmutzwasser 2,83 EUR - je Quadratmeter angeschlossene bebaute und befestigte Grundstücksfläche 1,47 EUR (für Niederschlagswasser) 6. Auswirkungen der Gebührenänderung Wie unter Ziffer 3 dargestellt, belasten die in 2020 erhobenen Gebühren für die Abwasserentsorgung die Eigentümer eines als Beispiel berechneten Einfamilienhauses mit Bonn-typischem Verbrauch (=150 cbm Wasserverbrauch und 120 qm bebaute und befestigte Fläche) mit jährlich 369,00 EUR Schmutzwasser und 154,80 EUR Niederschlagswasser also insgesamt 523,80 EUR. Durch die neuen Gebührensätze werden diese in 2021 mit jährlich 424,50 EUR Schmutzwassergebühr und 176,40 EUR Niederschlagswassergebühr, also insgesamt 600,90 EUR belastet. Dadurch erhöht sich die jährliche Gebührenlast um 77,10 EUR (= 14,72 %). Nach der Vergleichsberechnung des Bundes der Steuerzahler (= Einfamilienhaus mit 200 cbm Wasserverbrauch und 130 qm bebaute und befestigte Fläche) ergäbe sich eine Jahresgebühr in Höhe von 757,10 EUR.Seite 4 von 13 Gebührenbedarf Abwasser 2021 Anlage 1a Personalaufwendungen 12.460.703,07 12.400.000,00 13.100.000,00 4) Unterhaltung Grundstücke, Gebäude 434.157,70 300.000,00 300.000,00 5) Unterhaltung Betriebsvorrichtung 3.636.040,34 3.000.000,00 6.000.000,00 6) Unterhaltung Infrastrukturvermögen 1.751.897,46 2.700.000,00 4.000.000,00 7) Erstattungen an Gemeinden 306.005,63 280.000,00 280.000,00 Erstattungen an verb. Unternehmen 1.400,39 2.000,00 2.000,00 Bewirtschaftungsaufwand: Heizöl 62.970,14 57.000,00 57.000,00 Bewirtschaftungsaufwand: Gas 278.888,66 270.000,00 300.000,00 8) Bewirtschaftungsaufwand: Fernwärme 0,00 Bewirtschaftungsaufwand: Strom 4.251.966,93 4.134.000,00 4.275.000,00 9) Bewirtschaftungsaufwand: Wasser 39.863,71 52.000,00 52.000,00 sonst. Gebäudebewirtschaftungsaufwand 98.110,27 75.000,00 100.000,00 10) Unterhaltung von Fahrzeugen 1.921,58 5.000,00 10.000,00 Treibstoffe 163,49 Unterhaltung des sonst. beweglichen Vermögens 177.125,79 120.000,00 150.000,00 11) besondere Aufwendungen für Beschäftigte 119.634,47 120.000,00 170.000,00 12) Wartung u Pflege von Software 235.705,97 230.000,00 230.000,00 13) Transportdienste 40.246,76 40.000,00 45.000,00 Entsorgungskosten 557.331,75 552.000,00 552.000,00 14) Verwertungskosten 223.683,15 180.000,00 180.000,00 14) Aufwendungen f. sonstige Dienstleistungen 1.300.367,66 1.300.000,00 1.300.000,00 Gutachter-/Beratungskosten 0,00 Investitionskostenzuschüsse KA Königswinter (an übrige Bereiche) 42.893,98 65.000,00 97.000,00 15) Aus- und Fortbildung, Umschulung 8.846,87 10.000,00 Reisekosten 16.149,26 13.000,00 14.000,00 Dienst- und Schutzkleidung 157.938,72 150.000,00 150.000,00 Leiharbeitskräfte 0,00 Aufwendungen f. Inanspruchnahme Rechten/Diensten 10.281,60 Büromaterial 3.507,15 3.000,00 3.000,00 Zeitungen und Fachliteratur 7.439,90 6.000,00 6.000,00 Telekommunikationsleistungen 23.774,89 30.000,00 30.000,00 16) Porto und Versandkosten 105,79 öffentliche Bekanntmachungen 0,00 Presse-/Öffentlichkeitsarbeit 3.671,19 3.000,00 1.000,00 Sonstiges Verbrauchsmaterial 1.036.345,53 1.100.000,00 1.100.000,00 17) Bewirtungskosten 1.168,94 3.000,00 7.000,00 18) Ausstattung bis zu 800 Euro (ab 2019) 354.721,43 200.000,00 200.000,00 19) Sonstige Geschäftsaufwendungen 750,02 1.000,00 1.000,00 Mitgliedsbeiträge 4.123,45 4.000,00 4.000,00 andere Verbrauchssteuern 56.783,80 57.000,00 20) sonstige betriebliche Steuern / Abwasserabgabe 654.047,47 818.000,00 818.000,00 sonstige Schadensfälle 20.235,71 20.000,00 20.000,00 Miete/Pacht/Erbbauzinsen 67.851,14 20.000,00 50.000,00 Säumnis-, Verspätungszuschläge 50,00 Aufwand VILV Straßenreinigung 865,86 1.200,00 1.200,00 Aufwand VILV Abfallgebühren 9.165,96 12.500,00 12.500,00 Aufwand VILV NSW 3.276,00 4.000,00 4.000,00 Verrechnung VILV 86.792,01 Verrechnung Sachaufwand 49.170,65 Verrechnung VILV (Umlage) 29.508,80 Verrechnung Treibstoffe 90.978,79 Verrechnung Amt 10 -IT & Orga 252.031,59 Verrechnung Versicherungsbeiträge Amt 30 89.943,38 Kostenart 2019 vorl. geb.rel. BAB 1) EUR 2020 Kalkulation 2) EUR 2021 Kalkulation 3) EUR Seite 1 von 2Seite 5 von 13 Gebührenbedarf Abwasser 2021 Anlage 1a Kostenart 2019 vorl. geb.rel. BAB 1) EUR 2020 Kalkulation 2) EUR 2021 Kalkulation 3) EUR Verrechnung Druckerei 1.474,09 Verrechnung Gemeindeunfallversicherung 60.390,98 Verrechnung Kommunikationstechnik 39.539,20 Verrechnung Vermessungen 3.573,62 Verrechnung Büromaterial 63.215,10 Verrechnung Fairgabe 6.042,47 Verrechnung Betriebsmittel Verrechnung Porto 1.731,71 Verrechnung Aus-Fortbildung/Dienstreisen DB 63.043,81 Verrechnung Sachaufwand Werkstatt 178.433,24 Verrechnung amtliche Bekanntmachungen 235,32 Verrechnung Gebäudebewirtschaftung SGB 11.824,36 Verrechnung Mieten SGB 102,27 Verwaltungskostenerstattungen 1.471.025,63 1.330.000,00 1.450.000,00 kalkulatorische Zinsen 30.151.775,00 29.600.000,00 29.216.000,00 21) Kalkulatorische Abschreibungen 28.594.841,45 26.900.000,00 29.311.000,00 22) Summe der Kosten 89.707.853,05 87.021.100,00 94.745.700,00 Verwaltungsgebühren 1.400,00 1.000,00 1.000,00 Erträge aus Verkauf 2.047,10 2.000,00 2.000,00 sonstige privatrechtliche Leistungsentgelte -50.300,76 65.000,00 65.000,00 Erstattungen von Gemeinden 1.625.473,11 1.800.000,00 2.100.000,00 Erstattungen von sonstigen öffentlichen Bereichen 79.118,52 50.000,00 30.000,00 Erstattungen von privaten Unternehmen 402.468,92 30.000,00 50.000,00 Erstattungen von übrigen Bereichen 67,60 15.000,00 15.000,00 weitere sonstige ordentliche Erträge 1.539,30 Zwangsgelder 0,00 Umlage der Vorkostenst.auf Fremdleistungen / Sinkkästen (in Gesamtkosten enthalten!) 849.504,16 810.000,00 850.000,00 Summe der abzusetzenden Einnahmen / nicht ansatzfähige Kosten 19) 2.911.317,95 2.773.000,00 3.113.000,00 23) Summe der Kosten 89.707.853,05 87.021.100,00 94.745.700,00 abzusetzende Einnahmen / nicht ansatzfähige Kosten 2.911.317,95 2.773.000,00 3.113.000,00 kalkulationsfähige ansatzfähige Kosten lfd. Jahr 86.796.535,10 84.248.100,00 91.632.700,00 Anteil der Stadt: 31,18% von 40,5% -10.960.580,00 -10.638.766,00 -11.571.286,00 Überdeckung aus 2016 -3.789.894,88 Überdeckung aus 2017 -4.600.000,00 -3.092.949,61 Überdeckung aus 2018 -1.500.000,00 -670.000,00 Überdeckung aus 2019 Guthaben aus Rückzahlung Abwasserabgabe -230.820,02 -241.803,94 Gesamtgebührenbedarf 67.215.240,20 68.774.580,45 79.391.414,00 Gebührenaufkommen 67.533.727,97 68.735.100,56 79.342.689,81 Über-/Unterdeckung (-) 318.487,77 -39.479,89 -48.724,19 1.028.031,39 920.400,00 1.080.000,00 Seite 2 von 2Seite 6 von 13 Seite 1 von 2 Fußnoten zur Anlage 1a 1) Gemäß der vorläufigen Betriebsabrechnung 2019 vom 15.07.2020. 2) Kalkulation gemäß der Gebührenbedarfsberechnung 2020. 3) Kalkulation gemäß der Gebührenbedarfsberechnung 2021. 4) In Anlehnung an die Planungsdaten des gesamtstädtischen Haushalts wurde in der Personalkosten- prognose des Personalamtes bei den Beschäftigten von einer Steigerungsrate in Höhe von 1,5 % ab dem 01.01.2021 ausgegangen. Bei den Beamten wurde die Besoldungserhöhung zum 01.01.2021 in Höhe von 1,4% berücksichtigt. 5) Die Unterhaltungskosten für Grundstücke und Gebäude unterliegen betriebsbedingten Schwankungen. Da keine kostenintensiven Maßnahmen geplant sind, wird sich die Kalkulation 2021 an den Be- triebsabrechnungen der Vorjahre orientieren. 6) Die Unterhaltungskosten der Betriebsvorrichtungen unterliegen alters- und betriebsbedingten Schwan- kungen der Anlagenteile. Schadensbedingt müssen 2021 mehrere größere Sanierungsmaßnahmen im Bereich der Kläranlagen durchgeführt werden. Diese Kosten werden in 2021 fällig und erhöhen die Kalkulationskosten entsprechend. 7) Im Bereich der Kanalsanierungen erhöhen sich die Kosten aufgrund der geplanten, und im Kalkulati- onszeitraum umzusetzenden zusätzlichen konsumtiven Kanalreparaturmaßnahmen in den Stadtbezir- ken. 8) Gas wird zum Betrieb der Klärschlammverbrennungsanlage während des Warmhaltebetriebs benötigt. Dieser Warmhaltebetrieb ist nur beim Ausfall der Klärschlammverbrennungsanlage erforderlich. Daher kann dieser Betrag nur geschätzt werden und schwankt von Jahr zu Jahr (BE 2011: 147 T EUR, BE 2012: 263 T EUR, BE 2013: 335 T EUR, BE 2014: 162 T EUR, BE 2015: 250 T EUR, BE 2016: 82 T EUR, BE 2017: 53 TEUR, BE 2018: 280T EUR, BE 2019: 279 T EUR). Die Prognose orientiert sich in- sofern an den Erfahrungswerten und Ergebnissen der Vorjahre. 9) Die Kalkulation erfolgt auf der aktuellen Strompreisvereinbarung mit den Stadtwerken Bonn. Eine Re- duzierung des Strombezuges infolge des Einsatzes der Blockheizkraftwerke, Photovoltaikanlagen und weiterer Maßnahmen ist berücksichtigt und verhindert einen deutlichen Kostenanstieg. 10) Der Bewirtschaftungsaufwand von Gebäuden wurde aufgrund des gestiegenen Betriebsergebnisses 2019 angepasst. 11) Im Bereich der Unterhaltung des sonstigen beweglichen Vermögens werden hauptsächlich Kosten für den PC-Bereich und Mess- und Analysegeräte verbucht. Diese Kosten können nur geschätzt werden und schwanken von Jahr zu Jahr. In der Kalkulation wurden die Kosten aus der Betriebsabrechnung 2019 als Basis berücksichtigt. 12) Die Kosten für besondere Aufwendungen für Beschäftigte werden in den kommenden Jahren durch die vom Arbeitgeber verbindlich durchzuführenden Schulungen im Fachbereich, welche durch diesen auch abgerechnet werden müssen, steigen. Die Kosten werden im kommenden Jahr voraussichtlich steigen, da im aktuellen Zeitraum Corona bedingt notwendige Schulungen nicht stattfinden konnten und zeitnah zum bestehenden Bedarf nachgeholt werden müssen. 13) Die Kosten für Wartung und Pflege von Software werden entsprechend der zu erwartenden Kosten beibehalten. 14) Je nach Entsorgungsweg erfolgt die Abrechnung über Entsorgungsdienste oder Verwertungskosten. Zusätzlich ist aus Planungsgründen ein Anteil auf evtl. auftretende Fremdentsorgungen, die durch den Ausfall der Klärschlammverbrennung entstehen können, einzuplanen. Aufgrund der Marktlage der letz-Seite 7 von 13 Seite 2 von 2 ten 2 Jahre haben sich die Kosten für den Anteil der Fremdentsorgung für Klärschlamm verdoppelt, so das hier auf eine Anpassung an die durchschnittlichen Kosten der Vorjahre verzichtet wird. 15) Die Kalkulation erfolgte aufgrund der jährlichen Mitteilung der zu erwartenden Kosten der Stadt Kö- nigswinter. 16) Telekommunikationskosten für die Datenübertragung von den Bonner Sonderbauwerken (Pumpwer ken und Regenbecken) an das Prozessleitsystem der Kläranlage Salierweg zur Betriebsüberwachung (Datenverbbundsystem). Die Datenübertragung erfolgt per Handy-SIM-Karten. 17) Im Bereich der Entwässerung werden u. a. folgende, verfahrensbedingte Verbrauchsmittel benötigt: Kalk, Metallsalze, technische Gase und Prüfgase, Weißkalkhydrat, Flockungshilfsmittel. Der Verbrauch der unterschiedlichen Fällmittel für die Abwasserreinigung unterliegt betriebsbedingten Schwankungen und kann nur geschätzt werden. 18) In 2021 wird der jährliche Workshop „Unternehmensbenchmarking Abwasser der Großstädte“ in Bonn veranstaltet. Die Kosten für Saalmiete und Bewirtung werden aufgrund des vorliegenden Angebotes aus 2020 in der Kalkulation berücksichtigt. 19) Durch die Erhöhung der Grenze von Ausstattung bis zu 410 € auf 800 € ergibt sich eine Verschiebung von Ausstattungsmaterialien aus dem investiven in den konsumtiven Bereich. Die kalkulierten Kosten ergeben sich auf Grundlage einer Schätzung für das aktuelle Jahr. 20) Seit der Novelle des Energiesteuergesetzes 2018 muss für die Nutzung von Faulgas für die Gebäude- heizung der Betriebs- bzw. Bürogebäude der Kläranlagen Energiesteuer gezahlt werden 21) Die regelmäßig nach den Vorgaben des OVG NRW durchzuführende verwaltungsinterne Überprüfung der kalkulatorischen Verzinsung des Anlagekapitals hat ergeben, dass dieser Zinssatz ab dem Kalkula- tionsjahr 2021 auf 5,92% zu senken ist (2013: 6,91%, 2014: 6,78%, 2015: 6,69%, 2016: 6,59%, 2017: 6,45%, 2018: 6,31%, 2019: 6,18%, 2020: 6,06%). 22) Die kalkulatorischen Abschreibungen steigen, aufgrund von neu aktivierten Maßnahmen. Berücksichtigt wurden hierbei auch die voraussichtlich zu aktivierenden Maßnahmen im Jahr 2021. 23) Die Kosten für die Reinigung von Sinkkästen sind laut Urteil des OVG NRW vom 24.06.2008 vom Haushalt zu tragen. Im BAB 2019 und den Kalkulationen sind keine Kosten für die Reinigung der Sink- kästen und auch keine Kosten für Fremdleistungen enthalten.Seite 8 von 13 Anlage 2 Ansatzfähige Kosten 91.632.700,00 a) Überdeckung aus 2018, davon -670.000,00 Anteil Überdeckung Schmutzwasser -450.000,00 Anteil Überdeckung Niederschlagswasser -220.000,00 b) Überdeckung aus 2019, davon Anteil Überdeckung Schmutzwasser Anteil Überdeckung Niederschlagswasser c) Guthaben aus Rückzahlung Abwasserabgabge, davon 0,00 Anteil Schmutzwasser Anteil Niederschlagswasser - Schmutzwasser 59,50% = 54.521.456,50 - zu a) Überdeckung 2018 -450.000,00 - zu b) Überdeckung 2019 0,00 - zu c) Guthaben Abwasserabgabe 0,00 Schmutzwasser ansatzfähig = 54.071.456,50 - Niederschlagswasser insg. 40,50% = 37.111.243,50 davon städt. Anteil Straßenentwässerung 31,18% = -11.571.286,00 Zwischensumme 25.539.957,50 - zu a) Überdeckung 2018 -220.000,00 - zu b) Überdeckung 2019 0,00 - zu c) Guthaben Abwasserabgabe 0,00 Niederschlagswasser ansatzfähig = 25.319.957,50 Schmutzwasser ansatzfähig insg. = 54.071.456,50 Niederschlagswasser ansatzfähig insg. = 25.319.957,50 Gesamt-Gebührenbedarf = 79.391.414,00 Der Festsetzung der Schmutzwassergebühr für das Jahr 2021 liegt folgende Gesamtbemessungsgrundlage zugrunde (Stand 10/20 Der Festsetzung der Niederschlagswassergebühr für das Jahr 2021 liegt folgende Gesamtbemessungsgrundlage zugrunde (Stand 10/20 + 0,3 % geschätzter Zuwachs): Gebührenanteil Schmutzwasser 54.071.457 EUR Bemessungsgrundlage 19.090.054 cbm Gebührensatz 2021 EUR/cbm Gebührenanteil Niederschlagswasser 25.319.958 EUR Bemessungsgrundlage 17.223.018 qm Gebührensatz 2021 EUR/qm Schmutzwasser: Bemessungsgrundlage * Gebührensatz 54.024.854,07 EUR Niederschlagswasser: Bemessungsgrundlage * Gebührensatz 25.317.835,74 EUR Gebührenaufkommen 2021 79.342.689,81 EUR Gebührenbedarf 79.391.414,00 EUR Unterdeckung -48.724,19 EUR 4. Kontrollrechnung Ermittlung der Gebührensätze 2021 1. Gebührenanteil und Kostenanteile der Stadt 2. Bemessungsgrundlage Nach dem Gutachten der Pecher Software GmbH für die Gebührenbedarfsberechnung der Bundesstadt Bonn hat die Stadt für die Straßenentwässerung einen Anteil von 31,18 % der ansatzfähigen Kosten für Niederschlagswassereinleitungen zu tragen. Die gesamten ansatzfähigen Kosten sind wie folgt aufzuteilen: Aufteilung des Gebührenanteils: 2.1 Schmutzwasser 2.2 Niederschlagswasser 3.1 Schmutzwasser 3.2 Niederschlagswasser 1,47 2,83 17.223.018 qm 19.090.054 cbm 3. GebührensätzeSeite 9 von 13 Seite 1 von 1 Anlage 3 42. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung) vom Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV.NRW. S. 916), der §§ 4 und 6 des Kommunal- abgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV.NRW. S. 1029), des § 54 des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Be- kanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926, SGV. NRW. 77), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 376) und der § 1 und 2 des Nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559/SGV. NRW. 77), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 341) in Verbindung mit der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Entwässerung der Grundstücke, die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Entwässerungssatzung) vom 18. Dezember 2017 (ABl. S. 2137), zuletzt geändert durch Satzung vom 10. Juli 2019 (ABl. S. 760), folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseran- lage (Kanalabgabensatzung) vom 22. Dezember 1981 (Amtsblatt der Stadt Bonn S. 558), zuletzt geändert durch die Satzung vom 17. Dezember 2019 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 1114) wird wie folgt geändert: 1. § 10 Absatz 8 erhält folgende Fassung: „Der Gebührensatz beträgt je m³ eingeleitetes Schmutzwasser jährlich 2,83 Euro (Schmutz- wassergebühr).“ 2. § 12 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „Der Gebührensatz für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche im Sinne des Absatzes 1 (Niederschlagswassergebühr) beträgt jährlich 1,47 Euro.“ Artikel II Diese Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.Seite 10 von 13 Anlage 4 2,83 Euro jährlich 1,47 Euro. neue Fassungalte Fassung jährlich 1,29 Euro. Der Gebührensatz beträgt je m³ eingeleitetes Schmutzwasser jährlich (Schmutzwassergebühr). Der Gebührensatz für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche im Sinne des Absatz 1 (Niederschlagswassergebühr) beträgt Der Gebührensatz beträgt je m³ eingeleitetes Schmutzwasser jährlich 2,46 Euro (Schmutzwassergebühr). Der Gebührensatz für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche im Sinne des Absatz 1 (Niederschlagswassergebühr) beträgt § 12 Absatz 4§ 12 Absatz 4 § 10 Absatz 8 § 10 Absatz 8 Unterstreichungen in der alten Fassung kennzeichnen die zukünftig wegfallenden Passagen; Unterstreichungen in der neuen Fassung kennzeichnen die ÄnderungenSeite 11 von 13 Anlage 5 Seite 1 von 1 Bonner Abwassergebühren 2021 Die Gebührensätze steigen im Vergleich zum Vorjahr 2020 für Schmutzwasser um 37 Cent/cbm (15,04 %) und für Niederschlagswasser um 18 Cent/qm (13,95 %). Hierfür sind u.a. folgende Gründe maßgeblich: In den Vorjahren wurden, unter Anderem dem politischen Wunsch folgend, vorhandene Rück- lagen in großem Umfang aufgelöst, wodurch eine deutlichere Gebührensteigerung vermieden wurde. Gegenüber 2020 kann jetzt nur noch anstatt rd. 4,5 Mio. Euro eine geringere Kosten- überdeckung in Höhe von 670.000 Euro aufgelöst werden. Dieser Effekt bewirkt eine Gebüh- rensteigerung um 15 Cent/cbm für Schmutzwasser. Im Bereich der Betriebsvorrichtungen der Kläranlagen steigen die Unterhaltungskosten durch das steigende Alter der Anlagen und mehrerer Großreparaturen. Dies sind z.B. die Instand- setzung der Abwasserfiltration der Kläranlage Salierweg und umfangreiche Überprüfungen der elektrischen Anlagen und der Blitzschutzanlagen der Kläranlagen. Daraus resultieren 9 Cent/cbm Gebührensteigerung für Schmutzwasser. Neben den laufenden Kanalunterhaltungsmaßnahmen erfolgt die Umsetzung des umfangrei- chen Kanalreparaturprogramms in den Stadtbezirken. Daraus resultieren 4 Cent/cbm Gebüh- rensteigerung für Schmutzwasser. Die für die Finanzierung des Kanalbauprogramms und der damit verbundenen Vermögensbil- dung notwendigen kalkulatorischen Kosten bewirken eine Gebührensteigerung von 6 Cent/cbm. Die übrigen Sachkosten und Personalkosten bewirken jeweils eine Gebührensteigerung von 2 Cent/cbm, daher insgesamt 4 Cent/cbm für Schmutzwasser. Gebührenmindernd wirkt sich der weiter steigende Trinkwasserverbrauch aus. Dies führt zu einer Gebührensenkung von 1 Cent/cbm. Die gestiegene Belastung eines Musterhaushaltes nach dem Berechnungsmodell vom Bund der Steuerzahler (200 cbm Frischwasser, 130 qm bebaute und befestigte Fläche) liegt bei 14,76%. 0 100 200 300 400 500 600 700 800 900 1.000 1.100 1.200 1.300 1.400 1.500 Düsseldorf Köln Münster Bochum Dortmund Bonn 2020 Duisburg Hagen Gelsenkirc… Aachen Bielefeld Bonn kalk.… Krefeld Wuppertal Essen Mönchengl… Spitzenwer… Euro / Jahr Jahreskosten Abwasser Musterhaushalte in NRW 2020 Städte in NRW >200.000 Einwohner NRW-Ø 726,49 €Seite 12 von 13 Anlage 6 Gebührenänderungen vorletzte letzte geplante am/zum 01.01.2019 01.01.2020 01.01.2021 Schmutzwasser -6,00% 4,68% 15,04% Niederschlagswasser -2,33% 2,38% 13,95% Stadt Letzte Änderung/ Satzung bzw. gültig ab Schmutzwasser je cbm Niederschlags- wasser je qm Bonn (derzeit) 01.01.2020 2,46 € 1,29 € Bonn (geplant) 01.01.2021 2,83 € 1,47 € Vergleichsstädte Aachen 01.01.2020 2,88 € 1,07 € Bielefeld 01.01.2020 2,96 € 1,04 € Münster 01.01.2020 2,10 € 0,73 € um (in %) Interkommunaler Vergleich (jährliche Gebührensätze) Entwicklung der Abwassergebühren in Bonn (Veränderungen in % jeweils gegenüber dem Vorjahr)Seite 13 von 13
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