← Vorlagen

201948-02 · Mitteilungsvorlage

Ausweitung des 2. Solidaritäts-Fonds (Solidaritäts-Fonds II) zur Sicherung des Fortbestands der vielfältigen Bonner Kultureinrichtungen sowie zur Unterstützung von Kulturschaffenden aus Bonn

Nummer
201948-02
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
21.01.2021
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW 04.02.2021 Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 70,2 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 201948 Einrichtung eines 2. Solidaritäts-Fonds (Solidaritäts-Fonds II) zur Sicherung des Fortbestands der vielfältigen Bonner Kultureinrichtungen sowie zur Unterstützung von Kulturschaffenden aus Bonn

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (5.015 Zeichen)
Mitteilungsvorlage
öffentlich
201948-02
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
41 Kulturamt
Dezernat:
Dez. IV
Ausweitung des 2. Solidaritäts-Fonds (Solidaritäts-
Fonds II) zur Sicherung des Fortbestands der
vielfältigen Bonner Kultureinrichtungen sowie zur
Unterstützung von Kulturschaffenden aus Bonn
Beratungsfolge
Rat 04.02.2021 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Die Verwaltung wurde vom Hauptausschuss anstelle des Rates nach § 60 Abs.
2 GO NRW durch Beschluss vom 14.12.2020 beauftragt, die Bedarfe der
Kultureinrichtungen freier Träger zu ermitteln, um passgenau die finanzielle
Unterstützung leisten zu können, die notwendig ist, damit Insolvenzen der
Kultureinrichtungen zunächst bis Ende des Jahres 2021 abgewendet werden
können. Corona- Hilfen von Bund und Land sollen hierbei durch die
Kultureinrichtungen vorrangig in Anspruch genommen werden.
Um Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler zu unterstützen, die in der
Corona-Pandemie von Schließungen und massiven Umsatzrückgängen
betroffen sind, hat das Bundesfinanzministerium zusammen mit dem
Bundeswirtschaftsministerium im Dezember 2020 die Palette der zur Verfügung
stehenden Wirtschaftshilfen ausgeweitet. Folgende Hilfen stehen zur
Verfügung:
Im Rahmen der „November- bzw. Dezemberhilfe“ wird für diejenigen
Unternehmen, die bereits seit dem 2. November 2020 bundesweit geschlossen
sind, ein nicht rückzahlbarer Zuschuss gezahlt, der bis zu 75 Prozent des
Umsatzes des Vorjahresmonates beträgt. Diese Hilfe gilt insbesondere für
Restaurants, Hotels, Bars, Theater und Veranstaltungshäuser.
Neu hinzugekommen ist die sogenannte Überbrückungshilfe III.
Überbrückungshilfe III für neu geschlossene Unternehmen seit dem 16.
Dezember 2020
Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbstständige, Freiberufler aller
Branchen, die direkt von den Schließungen seit dem 16. Dezember 2020
betroffen sind. Ebenso antragsberechtigt sind die indirekt betroffenen
Unternehmen mit einem sehr starken Geschäftsbezug zu den direkt
geschlossenen Unternehmen. Für die direkt und indirekt betroffenen
Unternehmen gilt ein Förderhöchstbetrag von bis zu 500.000 Euro pro Monat,Seite 1 von 3

Seite 2
der als Zuschuss gewährt wird. Die Bemessung der Zuschüsse orientiert sich
an den Fixkosten, gestaffelt nach den Umsatzrückgängen. Es sollen
Abschlagszahlungen bis maximal 50.000 Euro ermöglicht werden.
Der Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern im Einzelhandel und
anderen Branchen soll aufgefangen werden, indem Teilabschreibungen
unbürokratisch und schnell möglichgemacht werden. Zu inventarisierende
Güter können ausgebucht werden. Der Handel kann damit die insoweit
entstehenden Verluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd absetzen.
Überbrückungshilfe III für geschlossene Unternehmen in 2021
Die Überbrückungshilfe III steht für den Zeitraum der Schließungen im ersten
Halbjahr 2021 für diejenigen Unternehmen in den Monaten zur Verfügung, in
denen sie auch im Jahr 2021 im betreffenden Monat geschlossen bleiben
müssen. Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbstständige, Freiberufler
aller Branchen. Der Förderhöchstbetrag beträgt 500.000 Euro pro Monat,
Abschlagszahlungen sollen vorgesehen werden.
Überbrückungshilfe III für Unternehmen mit Umsatzrückgängen
Antragsberechtigt sind auch Unternehmen, Soloselbstständige, Freiberufler
aller Branchen, die zwar nicht geschlossen sind, aber dennoch besonders hohe
Umsatzrückgänge während der Zeit der Schließungsanordnungen zu
verzeichnen haben. Die bisherige Überbrückungshilfe III sieht für November
und Dezember 2020 vor, dass Unternehmen für diese beiden Monate
antragsberechtigt sind, die einen Umsatzrückgang im Vergleich zum
Vorjahresumsatz von 40 Prozent aufweisen.
Diese Regelung wird für das erste Halbjahr 2021 verlängert. Die Obergrenze
für die Fixkostenerstattung liegt bei 200.000 Euro pro Monat.
Weiteres Vorgehen der Verwaltung im Hinblick auf die Ausweitung des
Solidaritätsfonds II
Da die genannten Hilfen allen Branchen zugänglich sind, haben auch
Kultureinrichtungen die Möglichkeit, diese Hilfen in Anspruch zu nehmen.
Aufgrund der gewünschten Subsidiarität ist es daher für die Verwaltung nicht
möglich, die von Insolvenz bedrohten Einrichtungen und deren finanzielle
Bedarfe zum jetzigen Zeitpunkt zu ermitteln. Bevor dies geschehen kann,
müssen alle vorrangig zur Verfügung stehenden Hilfen ausgeschöpft werden.
Erst dann wird deutlich, welche Einrichtungen wirklich von Insolvenz bedroht
sind. Eine Ermittlung der Bedarfe ist daher erst sinnvoll, wenn der
Leistungszeitraum der Überbrückungshilfe III abgeschlossen ist. Sollte keine
Verlängerung erfolgen, wird dies Ende Juni 2021 sein. Eine generelle
Überprüfung durch das Kulturamt kann daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht
erfolgen.
Sollten sich jedoch Kultureinrichtungen melden und angeben, trotz der Hilfen
des Bundes, von Insolvenz bedroht zu sein, wird das Kulturamt diese Fälle
prüfen und Kulturausschuss und Rat entsprechende Entscheidungsvorschläge
unterbreiten.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 3

Seite 3Seite 3 von 3

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 03.11.2026, 10:30 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de