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201930-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Geschwindigkeitsreduzierende Maßnahmen in der Meckenheimer Straße (Abschnitt zwischen Bachemer Straße und Kreuzung Hagenstraße

Nummer
201930-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
03.06.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 07.09.2022 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 201930 Bürgerantrag: Geschwindigkeitsreduzierende Maßnahmen in der Meckenheimer Straße (Abschnitt zwischen Bachemer Straße und Kreuzung Hagenstraße

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
201930-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Geschwindigkeitsreduzierende Maßnahmen in der
Meckenheimer Straße (Abschnitt zwischen
Bachemer Straße und Kreuzung Hagenstraße
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 07.09.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung hat geprüft, ob eine Reduzierung der innerörtlichen
Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h im Bereich der Meckenheimer Straße im
Abschnitt zwischen Bachemer Straße und Hagenstraße insbesondere aus
Lärmschutzgründen möglich ist. Die verspätete Stellungnahme bittet die
Verwaltung zu entschuldigen.
In der Straßenverkehrsordnung ist festgelegt, dass die innerörtliche
Regelgeschwindigkeit 50 km/h beträgt. Das bedeutet, dass an allen Straßen mit
Wohnbebauung grundsätzlich so schnell gefahren werden darf. Eine
Abweichung von dieser Regelgeschwindigkeit ist nur in besonderen
Ausnahmefällen möglich. Die Meckenheimer Straße im Bereich zwischen
Bachemer Straße und Hagenstraße ist Teil des Vorfahrtstraßennetzes für den
innerstädtischen Verkehr sowie für den Linienverkehr; weshalb die Hürden für
eine Geschwindigkeitsreduzierung höher sind als in anderen Bereichen.
Eine Einzelbeschilderung mit 30 km/h aus Lärmschutzgründen darf gem. § 45
der Straßenverkehrsordnung (StVO) angeordnet werden, wenn der Lärm eine
Beeinträchtigung mit sich bringt, die jenseits dessen liegt, was im konkreten
Fall als ortsüblich hinzunehmen ist. Hauptindikator zur Feststellung einer
Lärmbelästigung ist eine rechnerisch nachgewiesene Lärmbelästigung und ein
rechnerischer Nachweis, dass eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h
eine Lärmreduzierung von min. 3 Dezibel und somit eine für die Bevölkerung
wahrnehmbare Reduzierung des Schallpegels bewirkt. Durch diese
Lärmminderung ist die Annahme begründet, dass diese Lärmschutzmaßnahme
tatsächlich geeignet ist, den damit erstrebten Zweck zu erreichen und die
Wohnbevölkerung vor Lärm zu schützen.
Das Gebiet ist gekennzeichnet als Wohngebiet, weshalb tagsüber die
Lärmwerte von 70 dB(A) und nachts von 60 dB(A) bei einer gefahrenen
Geschwindigkeit von 50 km/h überschritten sein müssen, um die
Voraussetzungen zu erfüllen. Die Berechnung nach den
Beurteilungsmaßstäben der Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen (RLS 90)
für Tag und Nacht wurde nun durchgeführt. Nach dieser Berechnung werden
die Werte in den meisten Bereichen unterschritten. Nur im KreuzungsbereichSeite 1 von 3
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der Meckenheimer Straße / Hagenstraße zwischen der Hausnr. 80 und 88 (ca.
100m) kann in den Nachtstunden eine geringfügige Überschreitung von 60,6
bis 61,9 dB(A) festgestellt werden. Tagsüber liegen die Lärmwerte in einem
Dezibel-Bereich von unter 70 dB(A). Da es sich bei der Meckenheimer Straße
um eine klassifizierte Straße handelt (Landesstraße 123), sind diese geringen
Überschreitungen als ortsüblich hinzunehmen, so dass eine
Geschwindigkeitsbeschränkung nach den Lärmschutz-Richtlinien – StV nicht
anzuordnen ist.
Die Verwaltung hat weiterhin geprüft, ob eine Reduzierung der innerörtlichen
Höchstgeschwindigkeit neben Lärmschutzgründen aus anderen Gründen
möglich ist:
 Eine Geschwindigkeitsreduzierung wäre bei Vorliegen einer
qualifizierten Gefahrenlage möglich, die bei durchschnittlichen
Verkehrsverhältnissen ein Unfallgeschehen wahrscheinlich macht und
die Unfallsituation negativ beeinflussen kann. Sowohl die Polizei Bonn
als auch die Unfallkommission bestätigen, dass im beantragten
Abschnitt keine qualifizierte Gefahrenlage vorliegt, die eine
Geschwindigkeitsreduzierung rechtfertigen würde.
 Eine schützenswerte Einrichtung wie ein Kindergarten, eine
Kindertagesstätte, eine allgemeinbildende Schule, eine Förderschule,
ein Alten- bzw. Pflegeheim oder ein Krankenhaus, die unmittelbar
innerörtlich an einer Straße des überörtlichen Verkehrs oder auf einer
regulären Vorfahrtsstraße liegt, könnte eine
Geschwindigkeitsreduzierung begünstigen. Allerdings befinden sich
keine schützenswerten Einrichtungen im unmittelbaren Bereich des
beantragten Abschnitts.
Gemäß § 48 Abs. 2 des Ordnungsbehördengesetzes Nordrhein-Westfalen
(OBG NRW) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften darf die Stadt
Bonn als kommunale Ordnungsbehörde nur an sogenannten Gefahrenstellen
Geschwindigkeitskontrollen durchführen. Der Begriff „Gefahrenstelle“ ist
rechtlich definiert. Demnach bestehen solche Gefahrenstellen unter anderem
dann, wenn Unfallhäufungsstellen bestehen, sich in unmittelbarer Nähe eine
schutzwürdige Einrichtung (z.B. Schule, Kindergarten, Seniorenheim,
ausgewiesener Schulweg mittels Verkehrszeichen) befindet oder sich
überdurchschnittlich häufige Geschwindigkeitsüberschreitungen feststellen
lassen, aufgrund derer eine erhöhte Unfallgefahr anzunehmen ist.
Die Verwaltung wäre aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in der
Meckenheimer Straße nur dann rechtlich dazu befugt,
Geschwindigkeitskontrollen durchzuführen, wenn dort überdurchschnittlich
häufig zu schnell gefahren wird. Überdurchschnittlich häufig sind in NRW
Geschwindigkeitsüberschreitungen dann, wenn 15 % oder mehr aller den
Bereich durchfahrenden Fahrzeuge schneller als erlaubt bewegt werden.
Eine Verkehrsanalyse mit einem Seitenradargerät in der Zeit vom 13. bis
18.01.2021 hat ergeben, dass lediglich mit 1,5% der gemessenen Fahrzeuge
die zulässige Höchstgeschwindigkeit unter Berücksichtigung der
Messtoleranzen und der Verhältnismäßigkeit im ahndungswürdigen Bereich
überschritten wurde. Somit ist in dem fraglichen Abschnitt der Meckenheimer
Straße keine Gefahrenstelle i. S. d. § 48 Abs. 2 OBG NRW i. V. m. den dazuSeite 2 von 3
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erlassenen Verwaltungsvorschriften gegeben, sodass die Verwaltung rechtlich
nicht dazu befugt ist, dort Geschwindigkeitskontrollen durchzuführen.
Bezüglich des Fahrradschutzstreifens teilt die Verwaltung mit, dass die
Möglichkeiten zur baulichen Errichtung einer Fahrradanlage grundsätzlich
durch die vorhandenen Alleebäume und die baulichen Voraussetzungen sehr
eingeschränkt sind. Da eine ganztägige Geschwindigkeitsreduzierung aus eben
ausgeführten Gründen nicht möglich ist, wird die Gesamtsituation (u.a. zur
Radverkehrsinfrastruktur und zu möglichen Querungsstellen für
Fußgänger*innen) durch eine Verkehrszählung geprüft. Eine Verkehrszählung
ist bereits geplant; aufgrund der Corona-Pandemie und der dadurch langen
Warteliste verzögert sich die Zählung; Die Verwaltung geht davon aus. dass die
Ergebnisse voraussichtlich im letzten Quartal 2022 vorgestellt werden.
Die Sichtbeziehung aller Knotenpunkte wurden damals (wie heute) im
beantragten Abschnitt kontrolliert. Dabei konnte keine Sichtbehinderung
festgestellt werden. Laut dem Unfalllagebericht der Polizei liegt in diesem
Bereich keine Unfallhäufung vor, die eine Problematik in der Sichtbeziehung
vermuten lässt. Nur konnte beobachtet werden, dass öfters Fahrzeuge
verbotswidrig in Kreuzungsbereichen geparkt werden, so dass es dadurch zu
Sichtproblemen kommt. Hier versucht der Stadtordnungsdienst im Rahmen der
personellen und organisatorischen Kapazitäten, gegen diese falsch-parkenden
Personen vorzugehen. Neben der Kontrollmöglichkeit sieht die Verwaltung im
e.g. Kreuzungsbereich keinen Handlungsbedarf.
Beschlussvorschlag für Bezirksvertretung Bad Godesberg:
Die Bezirksvertretung nimmt Kenntnis von den inhaltlichen Ausführungen in der
Stellungnahme der Verwaltung und befürwortet die vorgeschlagene
Vorgehensweise. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle
Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen, der
Bürgerantrag ist mit der Stellungnahme der Verwaltung erledigt. Weiterhin
veranlasst die Verwaltung bei Annahme des Antrags eine Verkehrszählung zur
Prüfung der Radverkehrsinfrastruktur und einer weiteren Querungsstelle.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 08:19 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de