201930-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Geschwindigkeitsreduzierende Maßnahmen in der Meckenheimer Straße (Abschnitt zwischen Bachemer Straße und Kreuzung Hagenstraße
Kerndaten
- Nummer
- 201930-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 03.06.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 201930-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Geschwindigkeitsreduzierende Maßnahmen in der Meckenheimer Straße (Abschnitt zwischen Bachemer Straße und Kreuzung Hagenstraße Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 07.09.2022 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung hat geprüft, ob eine Reduzierung der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h im Bereich der Meckenheimer Straße im Abschnitt zwischen Bachemer Straße und Hagenstraße insbesondere aus Lärmschutzgründen möglich ist. Die verspätete Stellungnahme bittet die Verwaltung zu entschuldigen. In der Straßenverkehrsordnung ist festgelegt, dass die innerörtliche Regelgeschwindigkeit 50 km/h beträgt. Das bedeutet, dass an allen Straßen mit Wohnbebauung grundsätzlich so schnell gefahren werden darf. Eine Abweichung von dieser Regelgeschwindigkeit ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Die Meckenheimer Straße im Bereich zwischen Bachemer Straße und Hagenstraße ist Teil des Vorfahrtstraßennetzes für den innerstädtischen Verkehr sowie für den Linienverkehr; weshalb die Hürden für eine Geschwindigkeitsreduzierung höher sind als in anderen Bereichen. Eine Einzelbeschilderung mit 30 km/h aus Lärmschutzgründen darf gem. § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) angeordnet werden, wenn der Lärm eine Beeinträchtigung mit sich bringt, die jenseits dessen liegt, was im konkreten Fall als ortsüblich hinzunehmen ist. Hauptindikator zur Feststellung einer Lärmbelästigung ist eine rechnerisch nachgewiesene Lärmbelästigung und ein rechnerischer Nachweis, dass eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h eine Lärmreduzierung von min. 3 Dezibel und somit eine für die Bevölkerung wahrnehmbare Reduzierung des Schallpegels bewirkt. Durch diese Lärmminderung ist die Annahme begründet, dass diese Lärmschutzmaßnahme tatsächlich geeignet ist, den damit erstrebten Zweck zu erreichen und die Wohnbevölkerung vor Lärm zu schützen. Das Gebiet ist gekennzeichnet als Wohngebiet, weshalb tagsüber die Lärmwerte von 70 dB(A) und nachts von 60 dB(A) bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 50 km/h überschritten sein müssen, um die Voraussetzungen zu erfüllen. Die Berechnung nach den Beurteilungsmaßstäben der Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen (RLS 90) für Tag und Nacht wurde nun durchgeführt. Nach dieser Berechnung werden die Werte in den meisten Bereichen unterschritten. Nur im KreuzungsbereichSeite 1 von 3 Seite 2 der Meckenheimer Straße / Hagenstraße zwischen der Hausnr. 80 und 88 (ca. 100m) kann in den Nachtstunden eine geringfügige Überschreitung von 60,6 bis 61,9 dB(A) festgestellt werden. Tagsüber liegen die Lärmwerte in einem Dezibel-Bereich von unter 70 dB(A). Da es sich bei der Meckenheimer Straße um eine klassifizierte Straße handelt (Landesstraße 123), sind diese geringen Überschreitungen als ortsüblich hinzunehmen, so dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung nach den Lärmschutz-Richtlinien – StV nicht anzuordnen ist. Die Verwaltung hat weiterhin geprüft, ob eine Reduzierung der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit neben Lärmschutzgründen aus anderen Gründen möglich ist: Eine Geschwindigkeitsreduzierung wäre bei Vorliegen einer qualifizierten Gefahrenlage möglich, die bei durchschnittlichen Verkehrsverhältnissen ein Unfallgeschehen wahrscheinlich macht und die Unfallsituation negativ beeinflussen kann. Sowohl die Polizei Bonn als auch die Unfallkommission bestätigen, dass im beantragten Abschnitt keine qualifizierte Gefahrenlage vorliegt, die eine Geschwindigkeitsreduzierung rechtfertigen würde. Eine schützenswerte Einrichtung wie ein Kindergarten, eine Kindertagesstätte, eine allgemeinbildende Schule, eine Förderschule, ein Alten- bzw. Pflegeheim oder ein Krankenhaus, die unmittelbar innerörtlich an einer Straße des überörtlichen Verkehrs oder auf einer regulären Vorfahrtsstraße liegt, könnte eine Geschwindigkeitsreduzierung begünstigen. Allerdings befinden sich keine schützenswerten Einrichtungen im unmittelbaren Bereich des beantragten Abschnitts. Gemäß § 48 Abs. 2 des Ordnungsbehördengesetzes Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften darf die Stadt Bonn als kommunale Ordnungsbehörde nur an sogenannten Gefahrenstellen Geschwindigkeitskontrollen durchführen. Der Begriff „Gefahrenstelle“ ist rechtlich definiert. Demnach bestehen solche Gefahrenstellen unter anderem dann, wenn Unfallhäufungsstellen bestehen, sich in unmittelbarer Nähe eine schutzwürdige Einrichtung (z.B. Schule, Kindergarten, Seniorenheim, ausgewiesener Schulweg mittels Verkehrszeichen) befindet oder sich überdurchschnittlich häufige Geschwindigkeitsüberschreitungen feststellen lassen, aufgrund derer eine erhöhte Unfallgefahr anzunehmen ist. Die Verwaltung wäre aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in der Meckenheimer Straße nur dann rechtlich dazu befugt, Geschwindigkeitskontrollen durchzuführen, wenn dort überdurchschnittlich häufig zu schnell gefahren wird. Überdurchschnittlich häufig sind in NRW Geschwindigkeitsüberschreitungen dann, wenn 15 % oder mehr aller den Bereich durchfahrenden Fahrzeuge schneller als erlaubt bewegt werden. Eine Verkehrsanalyse mit einem Seitenradargerät in der Zeit vom 13. bis 18.01.2021 hat ergeben, dass lediglich mit 1,5% der gemessenen Fahrzeuge die zulässige Höchstgeschwindigkeit unter Berücksichtigung der Messtoleranzen und der Verhältnismäßigkeit im ahndungswürdigen Bereich überschritten wurde. Somit ist in dem fraglichen Abschnitt der Meckenheimer Straße keine Gefahrenstelle i. S. d. § 48 Abs. 2 OBG NRW i. V. m. den dazuSeite 2 von 3 Seite 3 erlassenen Verwaltungsvorschriften gegeben, sodass die Verwaltung rechtlich nicht dazu befugt ist, dort Geschwindigkeitskontrollen durchzuführen. Bezüglich des Fahrradschutzstreifens teilt die Verwaltung mit, dass die Möglichkeiten zur baulichen Errichtung einer Fahrradanlage grundsätzlich durch die vorhandenen Alleebäume und die baulichen Voraussetzungen sehr eingeschränkt sind. Da eine ganztägige Geschwindigkeitsreduzierung aus eben ausgeführten Gründen nicht möglich ist, wird die Gesamtsituation (u.a. zur Radverkehrsinfrastruktur und zu möglichen Querungsstellen für Fußgänger*innen) durch eine Verkehrszählung geprüft. Eine Verkehrszählung ist bereits geplant; aufgrund der Corona-Pandemie und der dadurch langen Warteliste verzögert sich die Zählung; Die Verwaltung geht davon aus. dass die Ergebnisse voraussichtlich im letzten Quartal 2022 vorgestellt werden. Die Sichtbeziehung aller Knotenpunkte wurden damals (wie heute) im beantragten Abschnitt kontrolliert. Dabei konnte keine Sichtbehinderung festgestellt werden. Laut dem Unfalllagebericht der Polizei liegt in diesem Bereich keine Unfallhäufung vor, die eine Problematik in der Sichtbeziehung vermuten lässt. Nur konnte beobachtet werden, dass öfters Fahrzeuge verbotswidrig in Kreuzungsbereichen geparkt werden, so dass es dadurch zu Sichtproblemen kommt. Hier versucht der Stadtordnungsdienst im Rahmen der personellen und organisatorischen Kapazitäten, gegen diese falsch-parkenden Personen vorzugehen. Neben der Kontrollmöglichkeit sieht die Verwaltung im e.g. Kreuzungsbereich keinen Handlungsbedarf. Beschlussvorschlag für Bezirksvertretung Bad Godesberg: Die Bezirksvertretung nimmt Kenntnis von den inhaltlichen Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung und befürwortet die vorgeschlagene Vorgehensweise. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen, der Bürgerantrag ist mit der Stellungnahme der Verwaltung erledigt. Weiterhin veranlasst die Verwaltung bei Annahme des Antrags eine Verkehrszählung zur Prüfung der Radverkehrsinfrastruktur und einer weiteren Querungsstelle. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 08:19 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de