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201923-01 AA · Änderungsantrag

Planfeststellung für den 6-streifigen Ausbau der A 565 zwischen der Anschlussstelle Bonn-Endenich und dem Autobahnkreuz Bonn-Nord in Bonn einschließlich Brückenneubauten und Stütz- und Lärmschutzwänden sowie Entwässerungseinrichtungen; Stellungnahme der Stadt Bonn im Rahmen des Anhörungsverfahrens Antrag zur Vorlage 201923

Nummer
201923-01 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
24.11.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 24.11.2020 Anhörung
  2. Sitzung des Rates 10.12.2020 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 201923 Planfeststellung für den 6-streifigen Ausbau der A 565 zwischen der Anschlussstelle Bonn-Endenich und dem Autobahnkreuz Bonn-Nord in Bonn einschließlich Brückenneubauten und Stütz- und Lärmschutzwänden sowie Entwässerungseinrichtungen; Stellungnahme der Stadt Bonn im Rahmen des Anhörungsverfahrens

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Änderungsantrag
öffentlich
201923-01 AA
Antragsteller/in:
Bert Moll
MdL Guido Déus
CDU-Stadtratsfraktion
Nicole Bonnie
CDU Bezirksfraktion Bonn
24.11.2020 gez. Reeh-Schall
Planfeststellung für den 6-streifigen Ausbau der A
565 zwischen der Anschlussstelle Bonn-Endenich
und dem Autobahnkreuz Bonn-Nord in Bonn
einschließlich Brückenneubauten und Stütz- und
Lärmschutzwänden sowie
Entwässerungseinrichtungen; Stellungnahme der
Stadt Bonn im Rahmen des Anhörungsverfahrens
Antrag zur Vorlage 201923
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 24.11.2020 Anhörung
Rat 10.12.2020 Entscheidung
Inhalt des Änderungsantrags
Die Verwaltung wird beauftragt,
1. den Entwurf ihrer Stellungnahme zur Anhörung im laufenden
Planfeststellungsverfahren auf der Grundlage des Ratsbeschlusses
vom 14. Dezember 2017 (DS 1713165EB8) mit der Maßgabe zu
ändern, dass die Stadt Bonn sich für die zügige weitere Planung und
Umsetzung des 6-spurigen Ausbaus der BAB 565 zwischen der
Anschlussstelle Bonn-Endenich und dem Autobahnkreuz Bonn-Nord
einschließlich Brückenneubauten, Stütz-und Lärmschutzwänden
sowie Entwässerungseinrichtungen entsprechend der gesetzlichen
Bedarfsfeststellung des Deutschen Bundestages im
Fernstraßenausbaugesetz 2016 einsetzt,
2. anstelle einer integrierten Radverkehrsführung entlang der Trasse der
BAB 56 alternative Lösungen für eine förderfähige Radpendlerroute
in Ost-West-Richtung auf der Grundlage der Beschlüsse des
Stadtrates (DS 200527-2AA) zeitnah zu entwickeln.
3. entsprechend dem Ratsbeschlusses vom 14. Dezember 2017 (DS
1713165EB8) Ziff. 2) einen landschaftspflegerischen und
städtebaulicher Begleitplan zur Planfeststellung des Ausbaus der
BAB 565 aufzustellen.Seite 1 von 3

Seite 2
Begründung
Der Rat der Stadt Bonn hat am 14. Dezember 2017 auf der Grundlage der
Empfehlung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz vom
22. November 2017 (DS 1713165EB8) mit Mehrheit beschlossen, sich im
Rahmen der Vorplanung unter Einbeziehung einer städtebaulichen Prüfung für
eine Neubauplanung der innerstädtischen Autobahn BAB 565 zwischen dem
AK Bonn-Nord und der AS Bonn-Endenich grundsätzlich in der sog.
modifizierten Hybrid-Variante (Hochlage in der bisherigen Trasse mit teilweiser
Troglage zur Überbrückung an der Immenburgstraße) auszusprechen.
Die Lärmschutzeinrichtungen sollten, wo möglich, transparent gestaltet werden.
Dies gelte auch und insbesondere auf den Brückenbauwerken. Bei der Planung
sollte ein landschaftspflegerischer und städtebaulicher Begleitplan aufgestellt
werden.
Dieser Beschluss des Stadtrates muss Bestand haben.
Der BAB 565 kommt hinsichtlich der überregionalen Bedeutung sowie der
Entlastungs- wie Erschließungsfunktion für den innerstädtischen Verkehr in
Bonn eine erhebliche Bedeutung zu. Sollte angesichts der auslaufenden
Betriebsgenehmigung und einer zeitlichen Verzögerung oder gar
Verhinderung des 6-spurigen Ausbaus die Nutzung der Autobahnbrücke
(Tausendfüßler) erheblich eingeschränkt werden, hätte dies sowohl Staus als
auch die Umleitung insbesondere des Schwerlastverkehrs durch die Stadt
Bonn und die umliegenden Gemeinden zufolge.
Der Ausbau der BAB 565 zwischen der Anschlussstelle Bonn-Endenich und
dem Autobahnkreuz Bonn-Nord wird deshalb angesichts der Erhebungen zum
Bundesverkehrswegeplan und der daraus abgeleiteten Beschlüsse des
Deutschen Bundestages sowie der vorliegenden Planfeststellung weiter
befürwortet. Die Beseitigung des Engpasses zwischen der Anschlussstelle
Endenich und dem Autobahnkreuz Bonn-Nord ist ein Konsens in Bonn und in
der Region gewesen und sollte nicht einseitig aufgekündigt werden.
Die Stadt Bonn kann sich mit allgemeinen Hinweisen auf Klimaschutzziele nicht
einfach über die konkrete bundesgesetzliche Bedarfsfeststellung hinwegsetzen
und stattdessen lediglich eine Sanierung des 4-streifigen Ausbaus und eine
Umwidmung in eine „Stadtautobahn“ fordern. Dafür fehlt im laufenden
Planfeststellungsverfahren die Rechtsgrundlage.
Angesichts der ermittelten, zukünftig zu erwartenden Verkehrsmenge auf der
BAB 565 wäre eine erhebliche Verzögerung oder sogar die Aufgabe der über
viele Jahre vorbereiteten Planfeststellung nicht gerechtfertigt und würde die
angespannte Verkehrslage in und um Bonn erheblich verschärfen, auch wenn
sich vorübergehend die Verkehrszahlen wegen der Pandemie geringer
darstellen sollten. Die langfristigen Bedarfsprognosen und höheren
Verkehrszahlen werden dadurch nicht erschüttert. Die Verkehrsmengen und die
Pendlerströme sind da und müssen bewältigt werden. Dauerhaft wird Bonn
eine wachsende Stadt mit einer zunehmenden Zahl an Fahrzeugen mit
alternativen Antriebsformen sein und somit auf eine verbesserte
Verkehrsinfrastruktur angewiesen bleiben. Es liegt auch keine Änderung derSeite 2 von 3

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Verkehrsstruktur vor, die eine Abweichung vom gesetzlichen Bedarfsplan
erforderlich machen würde.
Die grundsätzliche Befürwortung des Ausbaus der BAB 565
schließt Einwendungen im Rahmen einer Stellungnahme der Stadt unter
Berücksichtigung der Maßgaben des Ratsbeschlusses vom
14. Dezember 2017 hinsichtlich der Optimierung der Ausbauplanung aber nicht
aus.
Dabei sollten nach der Verkehrslärmschutzverordnung alle Planabschnitte und
darüber hinaus die Streckenabschnitte der BAB 565, die auch von
zunehmenden Lärmimmissionen betroffen sind, hinsichtlich der vorgesehenen
Lärmschutzmaßnahmen überprüft werden. In der Ausführungsplanung sollte
Lärmschutzwänden der Vorzug gegeben werden, die Lärmimmissionen
zumindest teilweise absorbieren und nicht lediglich reflektieren.
Als weitere Lärmschutzmaßnahmen sollte die zulässige Höchstgeschwindigkeit
zwischen dem AK Bonn-Nord über die AS Bonn-Hardtberg bis zum Übergang
in die BAB 61 durchgehend auf 80/kmh reduziert und lärmmindernder
Straßenbelag aufgetragen werden.
Vor dem Hintergrund, dass eine alternative Planung für eine Radpendlerroute
in Ost-West-Richtung zwischen der Autobahnbrücke Bonn Nord bis in den
Bonner Westen anstatt einer autobahnparallelen, aber nicht umsetzbaren
Radführung verfolgt werden sollte, ist die für eine Rad-und Fußgängerbrücke
vorgesehene Querung der BAB 565 auf der Höhe der Immenburgstraße in die
Planung aufzunehmen.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 03:24 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de