201921 · Mitteilungsvorlage
Erschließungsbeiträge „An der Post“ in Oberkassel
Kerndaten
- Nummer
- 201921
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 17.11.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Kenntnisnahme
Dateien
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Mitteilungsvorlage öffentlich 201921 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Erschließungsbeiträge „An der Post“ in Oberkassel Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 09.12.2020 Kenntnisnahme Mitteilung: In der Sitzung der Bezirksvertretung Beuel vom 02.04.2008 hatte die Verwaltung zu einer Großen Anfrage zur Abrechnung der Erschließungsanlage „An der Post“ entsprechend den §§ 127 ff. BauGB (Erhebung von Erschließungsbeiträgen) Stellung genommen (DS-Nr. 0810629). In der entsprechenden Niederschrift (DS-Nr. 0811003NO) wurde an die Verwaltung die Bitte gerichtet, die Bezirksvertretung Beuel über den Fortgang der Veranlagungsverfahren zu informieren. Dem kommt die Verwaltung mit dieser Mitteilungsvorlage nach. Chronologischer Ablauf des bisherigen Verfahrens der Beitragserhebung: Im Jahre 2008 wurden gegenüber den Eigentümer*innen der unmittelbar an die Straße „An der Post“ angrenzenden Grundstücke Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag erhoben. Bei der damaligen Berechnung der Beitragsbelastung wurde davon ausgegangen, dass das Gelände der ehemaligen Carl-Schurz-Schule nicht (mehr) durch die Straße „An der Post“ erschlossen wird (diese Veranlagung war Anlass für die o. a. Große Anfrage). Gegen diese Beitragsveranlagungen hatten mehrere Beitragspflichtige Klage erhoben; das Verwaltungsgericht Köln hatte mit Urteilen vom 26.05.2009 diesen Klagen stattgegeben mit der Begründung, dass das Gelände der ehemaligen Carl-Schurz- Schule sehr wohl durch die Straße „An der Post“ erschlossen würde. Daraufhin wurde die Beitragsbelastung unter Einbeziehung des Geländes der ehemaligen Carl-Schurz-Schule neu berechnet. Auf der Grundlage dieser Neuberechnung wurde ein Eigentümer dieses Grundstückes im Oktober 2009 zur Zahlung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag herangezogen. Gegen diese Beitragsfestsetzung hat der Beitragspflichtige Klage erhoben. Diese Klage wurde vom Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 22.03.2011 abgewiesen mit der Begründung, das Gelände der ehemaligen Carl-Schurz-Schule werde durch die Straße „An der Post“ erschlossen. Gegen diese Entscheidung hat der Beitragspflichtige Berufung beim Oberverwaltungsgericht NW eingelegt. Das Oberverwaltungsgericht NW hat dieser Berufung am 08.01.2014 stattgegeben mit der Begründung, das Gelände der ehemaligen Carl-Schurz-Schule werde - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes Köln - nicht durch die Straße „An der Post“ erschlossen. Daraufhin wurden im Jahre 2015 die endgültigen Erschließungsbeiträge festgesetzt. Gegen diese Beitragserhebung hatten fünf Eigentümer*innen Klage eingereicht; alle anderen Veranlagungsbescheide wurden dagegen bestandskräftig abgeschlossen.Seite 1 von 2 Seite 2 Die Klagen wurden am 25.04.2017 vor dem Verwaltungsgericht Köln mit dem Ergebnis verhandelt, dass das durch die Bezirksvertretung Beuel beschlossene Ausbauprogramm noch nicht verwirklicht war, weil ein Stellplatz auf der südlichen Seite im Bereich des Wendehammers nicht entsprechend ausgebaut wurde. Sonstige Bedenken gegen die Beitragsfestsetzungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes, wurden im Rahmen dieser Entscheidung nicht thematisiert. Die fünf Beitragsbescheide wurden aufgehoben, weil aus vorgenanntem Grund auch keine endgültigen Erschließungsbeiträge erhoben werden durften. Daraufhin wurde mit Beschluss der Bezirksvertretung Beuel vom 16.01.2018 (DS-Nr. 1713462) der geänderten Straßenplanung für die Straße „An der Post“ gemäß dem vorhandenen Ausbau zugestimmt. Anschließend wurden die fünf verbliebenen Kläger*innen mit Bescheiden vom 11.06.2018 erneut zu endgültigen Erschließungsbeiträgen in gleicher Höhe herangezogen. Von einem Beitragspflichtigen wurde hiergegen erneut Klage erhoben; die übrigen Beitragsbescheide sind bestandskräftig. Mit Beschluss vom 27.08.2020 – 17 K 8572/17 hat das Verwaltungsgericht Köln festgestellt, dass zusätzlich drei bereits durch die Kastellstraße erschlossene Grundstücke durch die Straße „An der Post“ als Hinterliegergrundstücke erschlossen werden, und deshalb noch veranlagt werden müssen, obwohl sie nicht unmittelbar an der Straße „An der Post“ angrenzen. Diese Grundstücke wurden durch die Stadt nicht in das Verteilungsgebiet für die Erschließungsanlage „An der Post“ einbezogen, weil eine tatsächlich gegebene einheitliche Nutzung dieser Grundstücke mit den unmittelbar an der Straße „An der Post“ gelegenen Grundstücken unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten nicht so prägnant ist, als dass sie auf Seiten der Eigentümer*innen der erschlossenen Anliegergrundstücke ein schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung der in Rede stehenden Hinterliegergrundstücke in die Verteilung begründen würden. Dieser Auffassung hat sich das Verwaltungsgericht Köln unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht angeschlossen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:43 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de