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201921 · Mitteilungsvorlage

Erschließungsbeiträge „An der Post“ in Oberkassel

Nummer
201921
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
17.11.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 24.02.2021 Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
201921
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Erschließungsbeiträge „An der Post“ in Oberkassel
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 09.12.2020 Kenntnisnahme
Mitteilung:
In der Sitzung der Bezirksvertretung Beuel vom 02.04.2008 hatte die Verwaltung zu
einer Großen Anfrage zur Abrechnung der Erschließungsanlage „An der Post“
entsprechend den §§ 127 ff. BauGB (Erhebung von Erschließungsbeiträgen) Stellung
genommen (DS-Nr. 0810629). In der entsprechenden Niederschrift (DS-Nr.
0811003NO) wurde an die Verwaltung die Bitte gerichtet, die Bezirksvertretung Beuel
über den Fortgang der Veranlagungsverfahren zu informieren. Dem kommt die
Verwaltung mit dieser Mitteilungsvorlage nach.
Chronologischer Ablauf des bisherigen Verfahrens der Beitragserhebung:
Im Jahre 2008 wurden gegenüber den Eigentümer*innen der unmittelbar an die Straße
„An der Post“ angrenzenden Grundstücke Vorausleistungen auf den
Erschließungsbeitrag erhoben. Bei der damaligen Berechnung der Beitragsbelastung
wurde davon ausgegangen, dass das Gelände der ehemaligen Carl-Schurz-Schule
nicht (mehr) durch die Straße „An der Post“ erschlossen wird (diese Veranlagung war
Anlass für die o. a. Große Anfrage).
Gegen diese Beitragsveranlagungen hatten mehrere Beitragspflichtige Klage erhoben;
das Verwaltungsgericht Köln hatte mit Urteilen vom 26.05.2009 diesen Klagen
stattgegeben mit der Begründung, dass das Gelände der ehemaligen Carl-Schurz-
Schule sehr wohl durch die Straße „An der Post“ erschlossen würde.
Daraufhin wurde die Beitragsbelastung unter Einbeziehung des Geländes der
ehemaligen Carl-Schurz-Schule neu berechnet. Auf der Grundlage dieser
Neuberechnung wurde ein Eigentümer dieses Grundstückes im Oktober 2009 zur
Zahlung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag herangezogen. Gegen
diese Beitragsfestsetzung hat der Beitragspflichtige Klage erhoben. Diese Klage wurde
vom Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 22.03.2011 abgewiesen mit der
Begründung, das Gelände der ehemaligen Carl-Schurz-Schule werde durch die Straße
„An der Post“ erschlossen. Gegen diese Entscheidung hat der Beitragspflichtige
Berufung beim Oberverwaltungsgericht NW eingelegt. Das Oberverwaltungsgericht NW
hat dieser Berufung am 08.01.2014 stattgegeben mit der Begründung, das Gelände der
ehemaligen Carl-Schurz-Schule werde - entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichtes Köln - nicht durch die Straße „An der Post“ erschlossen.
Daraufhin wurden im Jahre 2015 die endgültigen Erschließungsbeiträge festgesetzt.
Gegen diese Beitragserhebung hatten fünf Eigentümer*innen Klage eingereicht; alle
anderen Veranlagungsbescheide wurden dagegen bestandskräftig abgeschlossen.Seite 1 von 2

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Die Klagen wurden am 25.04.2017 vor dem Verwaltungsgericht Köln mit dem Ergebnis
verhandelt, dass das durch die Bezirksvertretung Beuel beschlossene
Ausbauprogramm noch nicht verwirklicht war, weil ein Stellplatz auf der südlichen Seite
im Bereich des Wendehammers nicht entsprechend ausgebaut wurde. Sonstige
Bedenken gegen die Beitragsfestsetzungen, insbesondere auch im Hinblick auf die
Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes, wurden im Rahmen dieser
Entscheidung nicht thematisiert. Die fünf Beitragsbescheide wurden aufgehoben, weil
aus vorgenanntem Grund auch keine endgültigen Erschließungsbeiträge erhoben
werden durften.
Daraufhin wurde mit Beschluss der Bezirksvertretung Beuel vom 16.01.2018 (DS-Nr.
1713462) der geänderten Straßenplanung für die Straße „An der Post“ gemäß dem
vorhandenen Ausbau zugestimmt.
Anschließend wurden die fünf verbliebenen Kläger*innen mit Bescheiden vom
11.06.2018 erneut zu endgültigen Erschließungsbeiträgen in gleicher Höhe
herangezogen. Von einem Beitragspflichtigen wurde hiergegen erneut Klage erhoben;
die übrigen Beitragsbescheide sind bestandskräftig.
Mit Beschluss vom 27.08.2020 – 17 K 8572/17 hat das Verwaltungsgericht Köln
festgestellt, dass zusätzlich drei bereits durch die Kastellstraße erschlossene
Grundstücke durch die Straße „An der Post“ als Hinterliegergrundstücke erschlossen
werden, und deshalb noch veranlagt werden müssen, obwohl sie nicht unmittelbar an
der Straße „An der Post“ angrenzen.
Diese Grundstücke wurden durch die Stadt nicht in das Verteilungsgebiet für die
Erschließungsanlage „An der Post“ einbezogen, weil eine tatsächlich gegebene
einheitliche Nutzung dieser Grundstücke mit den unmittelbar an der Straße „An der
Post“ gelegenen Grundstücken unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten
nicht so prägnant ist, als dass sie auf Seiten der Eigentümer*innen der erschlossenen
Anliegergrundstücke ein schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung der in Rede
stehenden Hinterliegergrundstücke in die Verteilung begründen würden.
Dieser Auffassung hat sich das Verwaltungsgericht Köln unter Berufung auf die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht angeschlossen.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 22:43 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de