201918 · Beschlussvorlage
Vertretung der Stadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen - Verwaltungsrat der Sparkasse KölnBonn; hier: Weisung an die in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn entsandten Mitglieder gemäß § 15 GKG NRW i. V. m. § 113 Abs. 1 GO NRW
Kerndaten
- Nummer
- 201918
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 20.01.2021
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sondersitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 201918 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 20 Stadtkämmerei Dezernat: Dez. II Vertretung der Stadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen - Verwaltungsrat der Sparkasse KölnBonn; hier: Weisung an die in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn entsandten Mitglieder gemäß § 15 GKG NRW i. V. m. § 113 Abs. 1 GO NRW Beratungsfolge Rat 21.01.2021 Entscheidung Beschlussvorschlag Der Rat der Stadt Bonn weist hiermit sämtliche von ihm in die Zweckverbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn entsandten Mitglieder gemäß § 8 Abs. 1 GkG NRW, § 15 GkG NRW in Verbindung mit § 113 Absatz 1 Satz 2 GO NRW an, in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn nachfolgende Beschlüsse durch entsprechende Abstimmungen zu fassen: 1. Wahl der Vorsitzenden/des Vorsitzenden der Verbandsversammlung Wahl von Guido Déus (CDU) zur/zum Vorsitzenden der Verbandsversammlung für die Dauer der Wahlperiode 2020 bis 2025 auf Vorschlag der Stadt Bonn.Seite 1 von 26 Seite 2 2. Wahl der Stellvertreterin/des Stellvertreters der/des Vorsitzenden der Verbandsversammlung Wahl von Dr. Ralph Elster (Bürgermeister) zur Stellvertreterin/zum Stellvertreter der/des Vorsitzenden der Verbandsversammlung für die Dauer der Wahlperiode 2020 bis 2025 auf Vorschlag der Stadt Köln. 3. Wahl der Verbandsvorsteherin/des Verbandsvorstehers Wahl von Oberbürgermeisterin Henriette Reker zur Verbandsvorsteherin/zum Verbandsvorsteher des Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn für die Dauer der Wahlperiode 2020-2025 auf Vorschlag der Stadt Köln. 4. Wahl der Stellvertreterin/des Stellvertreters der/des Verbandsvorsteherin/Verbandsvorstehers Wahl von Oberbürgermeisterin Katja Dörner zur Stellvertreterin/zum Stellvertreter der Verbandsvorsteherin/des Verbandsvorstehers für die Dauer der Wahlperiode 2020-2025 auf Vorschlag der Stadt Bonn. 5. Wahl der/des Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn gemäß § 11 Absatz 1 SpkG NRW Wahl von Dr. Ralph Elster (Bürgermeister)Seite 2 von 26 Seite 3 zur/zum Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn auf Vorschlag der Stadt Köln. 6. Wahl der sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates und der Dienstkräfte im Verwaltungsrat der Sparkasse KölnBonn nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Buchstaben b und c, Satz 2 SpkG in Verbindung mit § 12 SpkG NRW sowie deren Stellvertreter/in gemäß § 12 SpkG NRW a) Wahlvorschlag für die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie deren Stellvertreter/innen ordentliches Mitglied des Verwaltungsrates Verhinderungsvertreter/in für ein ordentliches Mitglied des Verwaltungsrates 1) AM Tom Schmidt (Grüne) Stv. Dr. Annette Stanop (Grüne) 2) Stv. Guido Déus (CDU) AM Irene Kuron (CDU) 3) Stv. Angelika Esch (SPD) AM Albert Lopez-Torres (SPD) Sofern der Vorsitzende des Verwaltungsrates nicht auf Vorschlag der Stadt Bonn gewählt wird, sind 4 Wahlvorschläge zu machen. 4) b) Wahlvorschlag für die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie deren Stellvertreter, aus dem Wahlvorschlag der Personalvertretung (Dienstkräfte) Zu wählendes ordentliches Mitglied des Verwaltungsrates als Verhinderungsvertreter/in für ordentliches Mitglied des VerwaltungsratesSeite 3 von 26 Seite 4 1) Marion Feld 1) Petra Brunsch 2) Werner Hümmrich 2) Michael Söllheim 7. Wahl der ersten und zweiten Stellvertreterin/des ersten und zweiten Stellvertreters des Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn a) Wahl von Tom Schmidt (Grüne) zum/zur ersten Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn auf Vorschlag der Stadt Bonn. b) Wahl von Martin Börschel (SPD) zum/zur zweiten Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn auf Vorschlag der Stadt Köln.Seite 4 von 26 Seite 5 8. Wahl der Hauptverwaltungsbeamtin nach § 11 Absatz 3 SpkG NRW sowie Feststellung der Hauptverwaltungsbeamtin gemäß § 10 Absatz 4 SpkG NRW Wahl von Oberbürgermeisterin Katja Dörner zur Hauptverwaltungsbeamtin nach § 11 Absatz 3 SpkG NRW. Feststellung der Teilnahme von Oberbürgermeisterin Henriette Reker an den Sitzungen des Verwaltungsrates nach § 10 Absatz 4 SpkG NRW 9. Entsendung der Vertreterin und der Stellvertreterin in der Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes aus den Reihen der Hauptverwaltungsbeamtinnen der Träger gem. § 5 Absatz 2 Buchstabe b) i. V. m. Absatz 3 der Satzung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes a. Entsendung von Oberbürgermeisterin Katja Dörner zur Vertreterin in der Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes auf Vorschlag der Stadt Bonn. b. Entsendung von Oberbürgermeisterin Henriette Reker zur Stellvertreterin in der Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes auf Vorschlag der Stadt Köln.Seite 5 von 26 Seite 6 10. Entsendung des/der Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder eines ordentlichen Mitgliedes des Verwaltungsrates in die Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes sowie Entsendung der Stellvertreterin/des Stellvertreters und der Ersatzvertreterin/des Ersatzvertreters für die Teilnahme an der Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes im Falle der Verhinderung gemäß § 5 Absatz 2 Buchstabe a) in Verbindung mit Absatz 3 der Satzung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes Alternative 1: Entsendung des/der Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder Alternative 2: Entsendung eines ordentlichen Mitgliedes des Verwaltungsrates a. Entsendung von _____________________________________ Entsendung des ordentlichen Mitglieds des Verwaltungsrates auf Vorschlag der Stadt * ______________________________________ b. Entsendung von _______________________________________ Entsendung des Vertreters/der Vertreterin auf Vorschlag der Stadt * ________________________________________ c. Entsendung vonSeite 6 von 26 Seite 7 _________________________________________ Entsendung des Ersatzvertreters / der Ersatzvertreterin auf Vorschlag der Stadt * __________________________________________ * Nach dem Fusionsvertrag ist zu unterscheiden, ob das Vorschlagsrecht bei der Stadt Köln oder bei der Bundesstadt Bonn liegt. Bezüglich der Besetzung der Positionen des vorsitzenden Mitgliedes des Verwaltungsrates sowie seines Vertreters im Verhinderungsfall sind nur Regelungen bis zum Ende der Wahlperiode 2004 bis 2009 getroffen worden. (siehe auch die Erläuterungen in der Begründung) Begründung Nach der Fusion der Sparkassen Köln und Bonn im Jahr 2005 ist der Träger der Sparkasse KölnBonn der Zweckverband der Sparkasse KölnBonn, deren Mitglieder die Städte Köln (70%) und Bonn (30%) sind. Im Fusionsvertrag wurden u.a. auch Vereinbarungen zur Besetzung der Sparkassengremien getroffen. Daher ist bei der Besetzung der Gremien weiterhin auf den Fusionsvertrag zu verweisen. Die in die Zweckverbandversammlung des Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn zu entsendenden Mitglieder werden durch den Rat der Bundesstadt Bonn gewählt (DS 201916). Gemäß §§ 8 Abs. 1, 15 GkG NRW i. V. m. §§ 63 Abs. 2, 113 Abs. 1 GO NRW kann der Rat der Stadt Bonn seine Vertreter in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn anweisen, bei der Beschlussfassung der Verbandsversammlung nach den Vorgaben des Rates abzustimmen. Die konstituierende Sitzung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn trifft Abstimmungen über die Besetzung von Positionen sowie Organen des Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn und der Sparkasse KölnBonn. Hierbei sind die Vorgaben des öffentlich-rechtlichen Fusions- und Zweckverbandsvertrages sowie die Vorgaben der Zweckverbandssatzung und des Sparkassengesetzes für Nordrhein-Westfalen zu beachten.Seite 7 von 26 Seite 8 Im Einzelnen: 1. Wahl der Vorsitzenden/des Vorsitzenden der Verbandsversammlung Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 der Zweckverbandssatzung wählt die Verbandsversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungen der Verbandsmitglieder (Wahlperiode des Rates) den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Verbandsversammlung und dessen/deren Stellvertreter/in. Gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 des öffentlich-rechtlichen Fusions- und Zweckverbandsvertrages (Fusionsvertrag) sowie § 9 Abs. 1 S. 3 der Zweckverbandssatzung wird der/die Vorsitzende der Verbandsversammlung und der/die Verbandsvorsteher/in nicht von demselben Verbandsmitglied gestellt. 2. Wahl der Stellvertreterin/des Stellvertreters des/der Vorsitzenden der Verbandsversammlung Gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 Fusionsvertrag sowie § 6 Abs. 1 S. 2 der Zweckverbandssatzung wird der/die Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden der Verbandsversammlung nicht von demselben Verbandsmitglied gestellt wie der/die Vorsitzende der Verbandsversammlung. 3. Wahl der Verbandsvorsteherin/des Verbandsvorstehers Gemäß § 9 der Satzung des Zweckverbandes werden die/der Verbandsvorsteherin/Verbandsvorsteher und deren/dessen Stellvertreter/in von der Verbandsversammlung aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamtinnen oder mit Zustimmung ihres Dienstvorgesetzten aus dem Kreis der allgemeinen Vertreterinnen/Vertreter oder der leitenden Bediensteten der Verbandsmitglieder für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungen der Verbandsmitglieder (Wahlzeit des Rates) gewählt.Seite 8 von 26 Seite 9 Gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 Fusionsvertrag sowie § 9 Abs. 1 S. 3 der Zweckverbandsversammlung werden der/die Verbandsvorsteherin und der/die Vorsitzende der Verbandsversammlung nicht von demselben Verbandsmitglied gestellt. 4. Wahl der Stellvertreterin/des Stellvertreters des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin Gemäß § 9 Abs. 1 S. 4 Zweckverbandssatzung darf der/die Stellvertreter/in des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin nicht von demselben Verbandsmitglied stammen, das den/die Verbandsvorsteher/in stellt. (siehe Hinweise zu 2. und 3.) 5. Wahl der Vorsitzenden/des Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn gemäß § 11 Absatz 1 SpkG NRW Gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 SpkG NRW wählt die Vertretung des Zweckverbandes eines ihrer Mitglieder oder die Hauptverwaltungsbeamtin eines Zweckverbandsmitgliedes zum vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates. Für die Besetzung der Position des vorsitzenden Mitgliedes des Verwaltungsrates ist gemäß § 7 Absatz 2 Fusionsvertrag zu beachten, dass die Bundesstadt Bonn mindestens in einem der drei Sparkassenorgane (Verwaltungsrat, Risikoausschuss des Verwaltungsrates, Vorstand) die/den Vorsitzende/n, in mindestens einem der anderen Sparkassenorgane die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n bzw. die/den erste/n stellvertretende/n Vorsitzende/n stellt. Wenn die Bundesstadt Bonn nicht die/den Vorsitzende/n des Verwaltungsrates stellt, stellt sie in jedem Fall eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n des Verwaltungsrates. 6. Wahl der sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates und der Dienstkräfte im Verwaltungsrat der Sparkasse KölnBonn nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Buchstaben b und c, Satz 2 SpkG NRW in Verbindung mit § 12 SpkG NRW sowie deren Stellvertreter gemäß § 12 SpkG NRWSeite 9 von 26 Seite 10 Laut § 8 Absatz 2 Fusionsvertrag setzt sich der Verwaltungsrat wie folgt zusammen: 7. 8 Mitglieder, die von der Stadt Köln vorgeschlagen werden 8. 4 Mitglieder, die von der Bundesstadt Bonn vorgeschlagen werden, 9. 6 Dienstkräfte wobei die/der Vorsitzende des Verwaltungsrates auf das Kontingent der sie/ihn vorschlagenden Vertragspartei angerechnet wird. Entsprechendes gilt für die Stellvertreter/innen. § 8 Absatz 3 Fusionsvertrag regelt, dass die von den Städten Köln und Bonn vorzuschlagenden Mitglieder des Verwaltungsrates jeweils die Mehrheitsverhältnisse in den Stadträten Köln und Bonn zu Beginn einer jeden Wahlperiode nach Maßgabe von § 50 Absatz 3 GO NRW widerspiegeln. Wählbar als sachkundige Mitglieder im Sinne des § 10 Absatz 2 Buchstabe b SpkG NRW sind sachkundige Bürgerinnen und Bürger, die der Vertretung des Trägers, bei Zweckverbandssparkassen den Vertretungen der Zweckverbandsmitglieder, angehören können (§ 12 Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz SpkG NRW). Gemäß § 12 Abs. 1 SpkG NRW können bei Zweckverbandssparkassen neben den sachkundigen Bürgern alle Hauptverwaltungsbeamtinnen der Zweckverbandsmitglieder und Dienstkräfte aller im Zweckverband zusammengeschlossenen Gemeinden und Gemeindeverbände von der Vertretung des Trägers zu Mitgliedern des Verwaltungsrates gewählt werden, sofern diese ihre Hauptwohnung im Trägergebiet haben. Aus einem von der Europäischen Kommission in 2009 eingeleiteten Beihilfeverfahren resultierte für die Besetzung des Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn bisher eine besondere Verpflichtung (Beschluss des Rates vom 07.10.2010 (DS-NR 1012974EB3)), die Anzahl der "Externen Mitglieder" im Verwaltungsrat auf vier zuSeite 10 von 26 Seite 11 erhöhen. Seitdem wurden auf Vorschlag des Rates der Stadt Köln drei Externe und auf Vorschlag des Rates der Bundesstadt Bonn ein/e Externe/r zum Mitglied des Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn gewählt. Nach Abschluss des EU-Verfahrens zum 31.12.2014 muss diese Zusage bei der Neubesetzung des Verwaltungsrates nun nicht mehr beachtet werden. In der ablaufenden Wahlperiode waren dies auf Vorschlag Köln die Herren Dr. Karlheinz Bentele, Dr. Carl W. Barthel und Mark Stephen Pohl und auf Vorschlag Bonn Frau Irene Kuron. Zu beachten sind bei der Benennung der Verwaltungsratsmitglieder die Ausschließungsgründe gemäß § 13 SpkG. Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen gemäß § 12 Abs. 1 SpkG i. V. m. § 25d KWG zudem die erforderliche Sachkunde zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die die Sparkasse betreibt besitzen sowie der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen. Auf die Beachtung der Mandatsbeschränkungen gemäß § 25d Abs. 3 KWG wird ebenfalls besonders hingewiesen. In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich auf die Anlage zu verweisen, die Unterlagen der Sparkasse KölnBonn zu den fachlichen und persönlichen Anforderungen an Verwaltungsratsmitglieder der Sparkasse KölnBonn enthält. Ebenfalls als Anlage aufgenommen wurde ein Scheiben des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes für die Konstituierung der Verwaltungsräte der Sparkassen ab 01.11.2020 (einschließlich eines Musterlebenslaufs von Verwaltungsratsmitgliedern). Zu den genannten Anforderungen sind über den Link zum BaFin-Merkblatt weitere Informationen verfügbar (https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/ mb_verwaltungs-aufsichtsorgane_KWG_KAGB.html). Gemäß § 12 Abs. 3 SpkG sind bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates die grundlegenden Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes zu beachten.Seite 11 von 26 Seite 12 Bis zum Ablauf der Legislaturperiode 2009 – 2014 wurden aus dem Wahlvorschlag der Personalversammlung die Arbeitnehmervertreter auf Empfehlung von Vertretern, die von der Stadt Köln in den Zweckverband entsandt wurden und auf Empfehlung von Vertretern, die von der Bundesstadt Bonn in die Zweckverbandsversammlung entsandt wurden, durch die Zweckverbandsversammlung im Verhältnis 2:1 gewählt. Für nachfolgende Legislaturperioden gibt es im Fusionsvertrag keine Regelung. Die Verwaltung geht davon aus, dass die bisherige Vorschlagsregelung im Verhältnis 2:1 weiterhin fortgeführt werden soll. Der Wahlvorschlag der Personalversammlung ist der Anlage zu entnehmen. 7. Wahl der ersten und zweiten Stellvertreterin/des ersten und zweiten Stellvertreters der/des Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn Als erste und zweite Stellvertreterin/erster und zweiter Stellvertreter der/des Vorsitzenden des Verwaltungsrates sind nach § 11 Absatz 2 SpkG NRW lediglich die sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b SpkG NRW (also keine Dienstkräfte) wählbar. Im Übrigen wird auf den Hinweis unter Punkt 5 verwiesen. 8. Wahl der Hauptverwaltungsbeamtin nach § 11 Absatz 3 SpkG NRW sowie Feststellung der Hauptverwaltungsbeamtin nach § 10 Absatz 4 SpkG NRW Nach § 11 Absatz 3 SpkG NRW ist eine Hauptverwaltungsbeamtin als "Beanstandungsbeamtin" für den Fall zu wählen, dass eine Sitzung nicht von einer Hauptverwaltungsbeamtin geleitet wird. Sofern eine Hauptverwaltungsbeamtin zur Vorsitzenden des Verwaltungsrates gewählt wurde, übt diese in Personalunion die Funktion der "Beanstandungsbeamtin" aus. § 10 Absatz 4 SpkG NRW sieht von Gesetzes wegen vor, dass bei Zweckverbandssparkassen die Hauptverwaltungsbeamtinnen der Zweckverbandsmitglieder, die weder vorsitzendes Mitglieder des Verwaltungsrates sind noch nach § 11 Absatz 3 SpkG NRW an denSeite 12 von 26 Seite 13 Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen. 10. Entsendung der Vertreterin sowie der Stellvertreterin in der Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes aus den Reihen der Hauptverwaltungsbeamtinnen der Träger gem. § 5 Absatz 2 Buchstabe b) i. V. m. Absatz 3 der Satzung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes Gemäß § 5 Absatz 2 der Satzung des RSGV entsendet jede Sparkasse in die Verbandsversammlung a) die Vorsitzende / den Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder ein ordentliches Mitglied des Verwaltungsrates, b) bei Zweckverbandssparkassen die Hauptverwaltungsbeamtin / den Hauptverwaltungsbeamten eines Zweckverbandsmitgliedes, c) die Vorsitzende / den Vorsitzenden des Vorstandes. Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 3 der Satzung des RSGV entsendet die Vertretung des kommunalen Trägers aus dem Kreise der Hauptverwaltungsbeamtinnen der Zweckverbandsmitglieder eine Stellvertreterin. 10. Entsendung der/des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder eines ordentlichen Mitgliedes des Verwaltungsrates in die Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes sowie Wahl der Stellvertreterin/des Stellvertreters und der Ersatzvertreterin/des Ersatzvertreters für die Teilnahme an der Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes im Falle der Verhinderung gemäß § 5 Absatz 2 Buchstabe a) in Verbindung mit Absatz 3 der Satzung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes Wird der Vorsitzende des Verwaltungsrates in die Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes entsandt wird er von seinen Stellvertretern im Amt vertreten. Wird ein ordentliches Mitglied des Verwaltungsrates inSeite 13 von 26 Seite 14 die Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes entsandt, entsendet die Vertretung des kommunalen Trägers aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder des Verwaltungsrates einen Vertreter und einen Ersatzvertreter. Die Stellvertretung findet nur statt, wenn der Vertretene verhindert ist. Die aktuelle Besetzung ergibt sich aus der Anlage. Anlage/n 1 Anlage Besetzung Sparkassengremien (öffentlich)Seite 14 von 26 S Sparkasse KölnBonn T:\6_Stab\120\VSStab\VSSekr\Referat\_Gremienlisten\Liste VR\VR_Infopool_2020-07-01.doc Verwaltungsrat der Sparkasse KölnBonn (Stand: 1. Juli 2020) Vorsitzender Mitglieder Stellvertreter Martin Börschel Dr. Carl W. Barthel Ursula Gärtner Erster Stellvertreter des Vorsitzenden: Guido Déus Dr. Karlheinz Bentele Monika Schultes Jürgen Biskup Mitarbeitervertreter Ingrid Dräger Mitarbeitervertreterin Zweiter Stellvertreter des Vorsitzenden: Dr. Ralph Elster Rolf Brief Mitarbeitervertreter Andreas Brünjes Mitarbeitervertreter Guido Déus Birgitta Jackel Jürgen Didschun Mitarbeitervertreter Markus Pohl Mitarbeitervertreter Dr. Ralph Elster Birgitta Nesseler-Komp Angelika Esch Hans-Werner Niklasch Marion Feld Mitarbeitervertreterin Inge Mohr Mitarbeitervertreterin Werner Hümmrich Mitarbeitervertreter Michael Söllheim Mitarbeitervertreter Irene Kuron Prof. Dr. Norbert Jacobs Mark Stephen Pohl Ralph Sterck Tom Schmidt Brigitta Poppe-Reiners Gisela Stahlhofen Jörg Detjen Gero Wiesenhöfer Mitarbeitervertreter Michael Baedorf Mitarbeitervertreter Andreas Wolter Jörg Frank Michael Zimmermann Heinrich-Peter KronSeite 15 von 26 - 2 - T:\6_Stab\120\VSStab\VSSekr\Referat\_Gremienlisten\Liste VR\VR_Infopool_2020-07-01.doc Vorsitzender Mitglieder Stellvertreter Teilnehmer an den Sitzungen des Verwaltungsrates gemäß § 11 Absatz 3 Satz 2 Sparkassen- gesetz Nordrhein-Westfalen Ashok Sridharan Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn Teilnehmer an den Sitzungen des Verwaltungsrates gemäß § 10 Absatz 4 Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen Henriette Reker Oberbürgermeisterin der Stadt Köln Teilnehmer an den Sitzungen des Verwaltungsrates gemäß § 11 Absatz 3 Satz 2 Sparkassen- gesetz Nordrhein-Westfalen im Falle der Verhinderung von Herrn Oberbürgermeister Ashok Sridharan Henriette Reker Oberbürgermeisterin der Stadt KölnSeite 16 von 26 Anlage "Allgemeine Hinweise zu fachlichen und persönlichen Anforderungen an Verwaltungsratsmitglieder der Sparkasse KölnBonn" 1. Wählbarkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates a) Vorsitzende/r des Verwaltungsrates Nach § 11 Abs. 1 Sparkassengesetz wählt die Trägervertretung (dies ist bei der Sparkasse KölnBonn die Zweckverbandsversammlung) eines ihrer Mitglieder oder die/den Hauptverwaltungsbeamtin/en einer der Trägerstädte zum vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates. b) Mitglieder des Verwaltungsrates Als Mitglied in den Verwaltungsrat wählbar sind sachkundige Bürgerinnen und Bürger, die den Vertretungen der Träger angehören können (§ 12 Abs. 1 SpkG). Dies setzt u. a. den Hauptwohnsitz in der Trägerkommune voraus. Ebenfalls als Mitglied des Verwaltungsrates wählbar sind die Hauptverwaltungsbeamten oder Dienstkräfte der Trägerkommunen, wenn sie ihren Hauptwohnsitz im Trägergebiet haben. c) Besonderheit der Sparkasse KölnBonn: "Externe Mitglieder" des Verwaltungsrates Aus einem von der Europäischen Kommission in 2009 eingeleiteten Beihilfeverfahren resultierte für die Besetzung des Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn eine besondere Verpflichtung. Die Bundesrepublik Deutschland und die Sparkasse KölnBonn haben sich darin verpflichtet, ab dem 01.01.2011 die Anzahl der "Externen Mitglieder" im Verwaltungsrat auf vier zu erhöhen. Seitdem wurden auf Vorschlag des Rates der Stadt Köln drei Externe und auf Vorschlag des Rates der Bundesstadt Bonn ein/e Externe/r zum Mitglied des Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn gewählt. Nach Abschluss des EU-Verfahrens zum 31.12.2014 hat die EU-Kommission bestätigt, dass damit sämtliche Zusagen erloschen sind. Demnach muss diese Zusage bei der Neubesetzung des Verwaltungsrates nicht mehr beachtet werden. d) Hinweis zum Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG) Gemäß § 12 Abs. 3 SpkG NRW sind bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates die grundlegenden Bestimmungen des LGG zu beachten, um möglichst eine geschlechtsparitätische Besetzung zu erreichen. e) Unvereinbarkeit nach § 13 SpkG § 13 SpkG führt Personengruppen auf, für die solche Ausschließungsgründe gelten. Danach dürfen dem Verwaltungsrat nicht angehören: • Dienstkräfte der Sparkassen (Ausnahme: Mitarbeitervertreter gemäß § 10 Abs. 1c oder Abs. 2c SpkG) • Personen im Zusammenhang mit Konkurrenzunternehmen (§ 13 Abs. 1b SpkG) • Beschäftigte der Steuerbehörden und Postunternehmen (§ 13 Abs. 1c SpkG) • Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien (§ 13 Abs. 1d SpkG).Seite 17 von 26 Außerdem dürfen Richter nach § 4 Deutsches Richtergesetz dem Verwaltungsrat einer Sparkasse nicht angehören. Bestimmte Personengruppen (z. B. Beamte, Soldaten, Notare) bedürfen zur Mitgliedschaft im Verwaltungsrat einer Genehmigung ihrer vorgesetzten Stelle oder der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde. 2. Fachliche und persönliche Anforderungen an Verwaltungsratsmitglieder a) Sachkunde Definition des Sachkundebegriffs Das Sparkassengesetz definiert die erforderliche Sachkunde der Mitglieder des Verwaltungsrates wie folgt: „Sachkunde bedeutet dabei den Nachweis einer fachlichen Eignung zum Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen einer Sparkasse.“ Inhalt und Umfang der geforderten Sachkunde richten sich nach der Aufgabenstellung des Verwaltungsratsmitgliedes. So sind an das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse und die stellvertretenden Vorsitzenden erhöhte Anforderungen an die Sachkunde zu stellen. Auch die Größe der Sparkasse KölnBonn implementiert höhere Anforderungen an alle Mitglieder des Verwaltungsrates. Grundsätzlich werden gefordert: • das laienhafte Wissen deutlich übersteigende Kenntnisse von wirtschaftlichen Vorgängen • Verständnis für bankwirtschaftliche Zusammenhänge, • Überblick über die Sparkassengeschäfte und die ihnen innewohnenden Risiken, • Grundkenntnisse des Sparkassen- und Kreditwesenrechts, • Grundkenntnisse der Rechnungslegung und Bilanzkunde. Eine dem § 12 Abs. 1 Satz 1 SpkG entsprechende Regelung findet sich auch in § 25d Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG). Über die sparkassenrechtlichen Regelungen hinaus regelt § 25d Abs. 1 KWG: „Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts, einer Finanzholding- Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft müssen zuverlässig sein, die erforderliche Sachkunde zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das jeweilige Unternehmen betreibt, besitzen und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen.“ Sachkunde erfordert bei den einzelnen Verwaltungsratsmitgliedern in Anlehnung an die höchstrichterliche Zivilrechtsprechung finanztechnisches Fachwissen (nur) in einem Ausmaß, das die Person zur Mitwirkung an der Kollektiventscheidung befähigt. Nicht sämtliche Mitglieder müssen über alle notwendigen Spezialkenntnisse verfügen, vielmehr kommt es im Verwaltungsrat auf eine Zusammenschau der Kenntnisse aller Mitglieder des Organs an.Seite 18 von 26 Die Sparkasse ist nach § 24 Abs. 1 Nr. 15 KWG verpflichtet, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Deutschen Bundesbank unverzüglich die Bestellung eines (auch nur stellvertretenden) Mitglieds des Verwaltungsrats anzuzeigen. Sachkunde durch Vorbildung Verwaltungsratsmitglieder können sich den erforderlichen Grad an Sachkunde durch vorausgegangene Tätigkeiten angeeignet haben. Denkbar sind insbesondere folgende Vortätigkeiten: • Mitgliedschaft in der Geschäftsleitung eines vergleichbaren Unternehmens • Mitgliedschaft im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines vergleichbaren Unternehmens • auf wirtschaftliche oder rechtliche Fragestellungen ausgerichtete Tätigkeit in anderen Branchen, in der öffentlichen Verwaltung oder aufgrund eines politischen Mandats, wenn über einen längeren Zeitraum ausgeübt • Tätigkeit als Kaufmann im Sinne der §§ 1 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) • Tätigkeit als buchführungspflichtiger Land- und Forstwirt • Tätigkeit als Unternehmer im Sinne des § 141 Abgabenordnung (AO) Bei den Hauptverwaltungsbeamten wird Sachkunde angenommen, wenn sie vor oder seit Amtsantritt über einen längeren Zeitraum und in nicht unwesentlichem Umfang auf wirtschaftliche und rechtliche Fragestellungen ausgerichtete Tätigkeiten ausgeübt haben. Erlangung der Sachkunde durch Fortbildung Die hohen Anforderungen an die Sachkunde können auch zeitnah (binnen sechs Monaten) nach Aufnahme der Tätigkeit durch geeignete Fortbildungsmaßnahmen erworben werden. Die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen bietet den neuen Mitgliedern der Verwaltungsräte hierzu Seminare an, in denen diesen das erforderliche Fachwissen - über die vorhandenen Grundkenntnisse hinaus - vermittelt wird. Anforderungen/Merkblätter der BaFin Die BaFin hat mit dem „Merkblatt zu den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG und KAGB“* Erläuterungen zu den fachlichen und persönlichen Anforderungen, die sich aus § 25d Abs. 1 KWG ergeben, veröffentlicht. Hinweis: Die BaFin überarbeitet derzeit dieses Merkblatt. Der genaue Zeitpunkt der Veröffentlichung (und damit das Inkrafttreten) ist noch nicht bekannt. Sobald uns hierzu nähere Informationen vorliegen, werden wir Sie umgehend informieren. *Den Link zu dem BaFin-Merkblatt und –Formular ist der Begleitmail beigefügt.Seite 19 von 26 b) Zuverlässigkeit/Interessenkonflikte § 25d Abs. 1 KWG regelt u. a., dass Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans zuverlässig sein müssen. Gemäß Merkblatt der BaFin ist diese nicht gegeben, wenn persönliche Umstände nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Annahme rechtfertigen, dass diese die sorgfältige und ordnungsgemäße Wahrnehmung des Kontrollmandats beeinträchtigen können. Berücksichtigt wird dabei das persönliche Verhalten sowie das Geschäftsgebaren des Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans hinsichtlich strafrechtlicher, finanzieller, vermögensrechtlicher und aufsichtsrechtlicher Aspekte. Die Zuverlässigkeit kann zudem auch bei Interessenkonflikten zu verneinen sein, wenn persönliche Umstände oder die eigene wirtschaftliche Tätigkeit geeignet sind, das Mitglied in der Unabhängigkeit seiner Kontroll- und Überwachungsfunktion zu beeinträchtigen. Zum Nachweis der Zuverlässigkeit haben die Mitglieder des Verwaltungsrates bei der Bestellungsanzeige das Formular „Angaben zur Zuverlässigkeit der Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen“* sowie ein „Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden“ und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen. c) Zeitlicher Einsatz/gesetzliche Höchstzahl von Mandaten § 25d Abs. 1 KWG regelt ausdrücklich, dass das Mitglied des Verwaltungsrates der Wahrnehmung seiner Aufgaben ausreichend Zeit widmen muss. Dies bedeutet nach den Ausführungen im Merkblatt zum einen, dass das Mitglied unter Berücksichtigung seiner beruflichen und gesellschaftlichen Verpflichtungen nach der allgemeinen Anschauung in der Lage sein muss, für das einzelne Mandat ausreichend Zeit aufzubringen und zum anderen, dass das Mitglied die erforderliche Zeit auch tatsächlich aufwendet. Grundsätzlich liegt es in der Verantwortung jedes einzelnen Mitglieds, nur dann ein Mandat anzunehmen, wenn es dem zeitlichen Aufwand dieses Mandats auch gerecht werden kann. Bitte beachten Sie, dass bereits jetzt absehbar ist, dass sich die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Mandatsangaben im Kontext der erforderlichen zeitlichen Verfügbarkeit deutlich verschärfen werden. Potentielle Mandatsträger sollten sich dessen bewusst sein. Im Zusammenhang mit der zeitlichen Verfügbarkeit ist auch die Regelung des § 25d Abs. 3a KWG zu sehen, der die Höchstzahl auf vier Kontrollmandate in Unternehmen beschränkt. Mandate bei Unternehmen, die überwiegend nicht gewerblich ausgerichtet sind, insbesondere Unternehmen, die der kommunalen Daseinsvorsorge dienen, werden bei der Zählung der zulässigen Höchstzahl von Mandaten nicht berücksichtigt. *Den Link zu dem BaFin-Merkblatt und –Formular ist der Begleitmail beigefügt.Seite 20 von 26 Seite 21 von 26 Seite 22 von 26 Seite 23 von 26 Seite 24 von 26 Seite 25 von 26 Seite 26 von 26
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:30 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de