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201918 · Beschlussvorlage

Vertretung der Stadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen - Verwaltungsrat der Sparkasse KölnBonn; hier: Weisung an die in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn entsandten Mitglieder gemäß § 15 GKG NRW i. V. m. § 113 Abs. 1 GO NRW

Nummer
201918
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
20.01.2021
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sondersitzung des Rates 21.01.2021 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
201918
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
20 Stadtkämmerei
Dezernat:
Dez. II
Vertretung der Stadt Bonn in Organen
wirtschaftlicher Unternehmen
- Verwaltungsrat der Sparkasse KölnBonn; hier:
Weisung an die in die Verbandsversammlung des
Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn
entsandten Mitglieder gemäß § 15 GKG NRW i.
V. m. § 113 Abs. 1 GO NRW
Beratungsfolge
Rat 21.01.2021 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Bonn weist hiermit sämtliche von ihm in die
Zweckverbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn
entsandten Mitglieder gemäß § 8 Abs. 1 GkG NRW, § 15 GkG NRW in
Verbindung mit § 113 Absatz 1 Satz 2 GO NRW an, in der
Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn
nachfolgende Beschlüsse durch entsprechende Abstimmungen zu
fassen:
1. Wahl der Vorsitzenden/des Vorsitzenden der
Verbandsversammlung
Wahl von
Guido Déus (CDU)
zur/zum Vorsitzenden der Verbandsversammlung für die Dauer der
Wahlperiode 2020 bis 2025 auf Vorschlag der Stadt Bonn.Seite 1 von 26

Seite 2
2. Wahl der Stellvertreterin/des Stellvertreters der/des Vorsitzenden
der Verbandsversammlung
Wahl von
Dr. Ralph Elster (Bürgermeister)
zur Stellvertreterin/zum Stellvertreter der/des Vorsitzenden der
Verbandsversammlung für die Dauer der Wahlperiode 2020 bis 2025
auf Vorschlag der Stadt Köln.
3. Wahl der Verbandsvorsteherin/des Verbandsvorstehers
Wahl von
Oberbürgermeisterin Henriette Reker
zur Verbandsvorsteherin/zum Verbandsvorsteher des
Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn für die Dauer der Wahlperiode
2020-2025 auf Vorschlag der Stadt Köln.
4. Wahl der Stellvertreterin/des Stellvertreters der/des
Verbandsvorsteherin/Verbandsvorstehers
Wahl von
Oberbürgermeisterin Katja Dörner
zur Stellvertreterin/zum Stellvertreter der Verbandsvorsteherin/des
Verbandsvorstehers für die Dauer der Wahlperiode 2020-2025 auf
Vorschlag der Stadt Bonn.
5. Wahl der/des Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sparkasse
KölnBonn gemäß § 11 Absatz 1 SpkG NRW
Wahl von
Dr. Ralph Elster (Bürgermeister)Seite 2 von 26

Seite 3
zur/zum Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn
auf Vorschlag der Stadt Köln.
6. Wahl der sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates und der
Dienstkräfte im Verwaltungsrat der Sparkasse KölnBonn nach §
10 Absatz 2 Satz 1 Buchstaben b und c, Satz 2 SpkG in
Verbindung mit § 12 SpkG NRW sowie deren Stellvertreter/in
gemäß § 12 SpkG NRW
a) Wahlvorschlag für die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie deren
Stellvertreter/innen
ordentliches Mitglied des
Verwaltungsrates
Verhinderungsvertreter/in für
ein ordentliches Mitglied des
Verwaltungsrates
1) AM Tom Schmidt (Grüne) Stv. Dr. Annette Stanop (Grüne)
2) Stv. Guido Déus (CDU) AM Irene Kuron (CDU)
3) Stv. Angelika Esch (SPD) AM Albert Lopez-Torres (SPD)
Sofern der Vorsitzende des
Verwaltungsrates nicht auf
Vorschlag der Stadt Bonn
gewählt wird, sind 4
Wahlvorschläge zu machen.
4)
b) Wahlvorschlag für die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie
deren Stellvertreter, aus dem Wahlvorschlag der
Personalvertretung (Dienstkräfte)
Zu wählendes ordentliches
Mitglied des Verwaltungsrates
als Verhinderungsvertreter/in
für ordentliches Mitglied des
VerwaltungsratesSeite 3 von 26

Seite 4
1) Marion Feld 1) Petra Brunsch
2) Werner Hümmrich 2) Michael Söllheim
7. Wahl der ersten und zweiten Stellvertreterin/des ersten und
zweiten Stellvertreters des Vorsitzenden des Verwaltungsrates
der Sparkasse KölnBonn
a) Wahl von
Tom Schmidt (Grüne)
zum/zur ersten Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden des
Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn auf Vorschlag der Stadt
Bonn.
b) Wahl von
Martin Börschel (SPD)
zum/zur zweiten Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden des
Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn auf Vorschlag der Stadt
Köln.Seite 4 von 26

Seite 5
8. Wahl der Hauptverwaltungsbeamtin nach § 11 Absatz 3 SpkG
NRW sowie Feststellung der Hauptverwaltungsbeamtin gemäß §
10 Absatz 4 SpkG NRW
Wahl von
Oberbürgermeisterin Katja Dörner
zur Hauptverwaltungsbeamtin nach § 11 Absatz 3 SpkG NRW.
Feststellung der Teilnahme von
Oberbürgermeisterin Henriette Reker
an den Sitzungen des Verwaltungsrates nach § 10 Absatz 4 SpkG
NRW
9. Entsendung der Vertreterin und der Stellvertreterin in der
Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und
Giroverbandes aus den Reihen der Hauptverwaltungsbeamtinnen
der Träger gem. § 5 Absatz 2 Buchstabe b) i. V. m. Absatz 3 der
Satzung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes
a. Entsendung von
Oberbürgermeisterin Katja Dörner
zur Vertreterin in der Verbandsversammlung des Rheinischen
Sparkassen- und Giroverbandes auf Vorschlag der Stadt Bonn.
b. Entsendung von
Oberbürgermeisterin Henriette Reker
zur Stellvertreterin in der Verbandsversammlung des Rheinischen
Sparkassen- und Giroverbandes auf Vorschlag der Stadt Köln.Seite 5 von 26

Seite 6
10. Entsendung des/der Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder
eines ordentlichen Mitgliedes des Verwaltungsrates in die
Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und
Giroverbandes sowie Entsendung der Stellvertreterin/des
Stellvertreters und der Ersatzvertreterin/des Ersatzvertreters für
die Teilnahme an der Verbandsversammlung des Rheinischen
Sparkassen- und Giroverbandes im Falle der Verhinderung gemäß
§ 5 Absatz 2 Buchstabe a) in Verbindung mit Absatz 3 der Satzung
des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes
Alternative 1: Entsendung des/der Vorsitzenden des Verwaltungsrates
oder
Alternative 2: Entsendung eines ordentlichen Mitgliedes des
Verwaltungsrates
a. Entsendung von
_____________________________________
Entsendung des ordentlichen Mitglieds des Verwaltungsrates auf
Vorschlag der Stadt *
______________________________________
b. Entsendung von
_______________________________________
Entsendung des Vertreters/der Vertreterin auf Vorschlag der Stadt *
________________________________________
c. Entsendung vonSeite 6 von 26

Seite 7
_________________________________________
Entsendung des Ersatzvertreters / der Ersatzvertreterin auf Vorschlag
der Stadt *
__________________________________________
* Nach dem Fusionsvertrag ist zu unterscheiden, ob das Vorschlagsrecht
bei der Stadt Köln oder bei der Bundesstadt Bonn liegt. Bezüglich der
Besetzung der Positionen des vorsitzenden Mitgliedes des
Verwaltungsrates sowie seines Vertreters im Verhinderungsfall sind nur
Regelungen bis zum Ende der Wahlperiode 2004 bis 2009 getroffen
worden. (siehe auch die Erläuterungen in der Begründung)
Begründung
Nach der Fusion der Sparkassen Köln und Bonn im Jahr 2005 ist der Träger
der Sparkasse KölnBonn der Zweckverband der Sparkasse KölnBonn, deren
Mitglieder die Städte Köln (70%) und Bonn (30%) sind. Im Fusionsvertrag
wurden u.a. auch Vereinbarungen zur Besetzung der Sparkassengremien
getroffen. Daher ist bei der Besetzung der Gremien weiterhin auf den
Fusionsvertrag zu verweisen.
Die in die Zweckverbandversammlung des Zweckverbandes Sparkasse
KölnBonn zu entsendenden Mitglieder werden durch den Rat der Bundesstadt
Bonn gewählt (DS 201916).
Gemäß §§ 8 Abs. 1, 15 GkG NRW i. V. m. §§ 63 Abs. 2, 113 Abs. 1 GO NRW
kann der Rat der Stadt Bonn seine Vertreter in der Verbandsversammlung des
Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn anweisen, bei der Beschlussfassung
der Verbandsversammlung nach den Vorgaben des Rates abzustimmen.
Die konstituierende Sitzung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes
Sparkasse KölnBonn trifft Abstimmungen über die Besetzung von Positionen
sowie Organen des Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn und der Sparkasse
KölnBonn. Hierbei sind die Vorgaben des öffentlich-rechtlichen Fusions- und
Zweckverbandsvertrages sowie die Vorgaben der Zweckverbandssatzung und
des Sparkassengesetzes für Nordrhein-Westfalen zu beachten.Seite 7 von 26

Seite 8
Im Einzelnen:
1. Wahl der Vorsitzenden/des Vorsitzenden der
Verbandsversammlung
Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 der Zweckverbandssatzung wählt die
Verbandsversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlzeit der
Vertretungen der Verbandsmitglieder (Wahlperiode des Rates) den
Vorsitzenden/die Vorsitzende der Verbandsversammlung und
dessen/deren Stellvertreter/in.
Gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 des öffentlich-rechtlichen Fusions- und
Zweckverbandsvertrages (Fusionsvertrag) sowie § 9 Abs. 1 S. 3 der
Zweckverbandssatzung wird der/die Vorsitzende der
Verbandsversammlung und der/die Verbandsvorsteher/in nicht von
demselben Verbandsmitglied gestellt.
2. Wahl der Stellvertreterin/des Stellvertreters des/der Vorsitzenden
der Verbandsversammlung
Gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 Fusionsvertrag sowie § 6 Abs. 1 S. 2 der
Zweckverbandssatzung wird der/die Stellvertreter/in des/der
Vorsitzenden der Verbandsversammlung nicht von demselben
Verbandsmitglied gestellt wie der/die Vorsitzende der
Verbandsversammlung.
3. Wahl der Verbandsvorsteherin/des Verbandsvorstehers
Gemäß § 9 der Satzung des Zweckverbandes werden die/der
Verbandsvorsteherin/Verbandsvorsteher und deren/dessen
Stellvertreter/in von der Verbandsversammlung aus dem Kreis der
Hauptverwaltungsbeamtinnen oder mit Zustimmung ihres
Dienstvorgesetzten aus dem Kreis der allgemeinen
Vertreterinnen/Vertreter oder der leitenden Bediensteten der
Verbandsmitglieder für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungen der
Verbandsmitglieder (Wahlzeit des Rates) gewählt.Seite 8 von 26

Seite 9
Gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 Fusionsvertrag sowie § 9 Abs. 1 S. 3 der
Zweckverbandsversammlung werden der/die Verbandsvorsteherin und
der/die Vorsitzende der Verbandsversammlung nicht von demselben
Verbandsmitglied gestellt.
4. Wahl der Stellvertreterin/des Stellvertreters des
Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin
Gemäß § 9 Abs. 1 S. 4 Zweckverbandssatzung darf der/die
Stellvertreter/in des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin
nicht von demselben Verbandsmitglied stammen, das den/die
Verbandsvorsteher/in stellt.
(siehe Hinweise zu 2. und 3.)
5. Wahl der Vorsitzenden/des Vorsitzenden des Verwaltungsrates
der Sparkasse KölnBonn gemäß § 11 Absatz 1 SpkG NRW
Gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 SpkG NRW wählt die Vertretung des
Zweckverbandes eines ihrer Mitglieder oder die
Hauptverwaltungsbeamtin eines Zweckverbandsmitgliedes zum
vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates.
Für die Besetzung der Position des vorsitzenden Mitgliedes des
Verwaltungsrates ist gemäß § 7 Absatz 2 Fusionsvertrag zu beachten,
dass die Bundesstadt Bonn mindestens in einem der drei
Sparkassenorgane (Verwaltungsrat, Risikoausschuss des
Verwaltungsrates, Vorstand) die/den Vorsitzende/n, in mindestens
einem der anderen Sparkassenorgane die/den stellvertretende/n
Vorsitzende/n bzw. die/den erste/n stellvertretende/n Vorsitzende/n
stellt. Wenn die Bundesstadt Bonn nicht die/den Vorsitzende/n des
Verwaltungsrates stellt, stellt sie in jedem Fall eine/n stellvertretende/n
Vorsitzende/n des Verwaltungsrates.
6. Wahl der sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates und der
Dienstkräfte im Verwaltungsrat der Sparkasse KölnBonn nach §
10 Absatz 2 Satz 1 Buchstaben b und c, Satz 2 SpkG NRW in
Verbindung mit § 12 SpkG NRW sowie deren Stellvertreter gemäß
§ 12 SpkG NRWSeite 9 von 26

Seite 10
Laut § 8 Absatz 2 Fusionsvertrag setzt sich der Verwaltungsrat wie
folgt zusammen:
7. 8 Mitglieder, die von der Stadt Köln vorgeschlagen werden
8. 4 Mitglieder, die von der Bundesstadt Bonn vorgeschlagen
werden,
9. 6 Dienstkräfte
wobei die/der Vorsitzende des Verwaltungsrates auf das Kontingent
der sie/ihn vorschlagenden Vertragspartei angerechnet wird.
Entsprechendes gilt für die Stellvertreter/innen.
§ 8 Absatz 3 Fusionsvertrag regelt, dass die von den Städten Köln und
Bonn vorzuschlagenden Mitglieder des Verwaltungsrates jeweils die
Mehrheitsverhältnisse in den Stadträten Köln und Bonn zu Beginn
einer jeden Wahlperiode nach Maßgabe von § 50 Absatz 3 GO NRW
widerspiegeln.
Wählbar als sachkundige Mitglieder im Sinne des § 10 Absatz 2
Buchstabe b SpkG NRW sind sachkundige Bürgerinnen und Bürger,
die der Vertretung des Trägers, bei Zweckverbandssparkassen den
Vertretungen der Zweckverbandsmitglieder, angehören können (§ 12
Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz SpkG NRW). Gemäß § 12 Abs. 1 SpkG
NRW können bei Zweckverbandssparkassen neben den sachkundigen
Bürgern alle Hauptverwaltungsbeamtinnen der
Zweckverbandsmitglieder und Dienstkräfte aller im Zweckverband
zusammengeschlossenen Gemeinden und Gemeindeverbände von
der Vertretung des Trägers zu Mitgliedern des Verwaltungsrates
gewählt werden, sofern diese ihre Hauptwohnung im Trägergebiet
haben.
Aus einem von der Europäischen Kommission in 2009 eingeleiteten
Beihilfeverfahren resultierte für die Besetzung des Verwaltungsrates
der Sparkasse KölnBonn bisher eine besondere Verpflichtung
(Beschluss des Rates vom 07.10.2010 (DS-NR 1012974EB3)), die
Anzahl der "Externen Mitglieder" im Verwaltungsrat auf vier zuSeite 10 von 26

Seite 11
erhöhen. Seitdem wurden auf Vorschlag des Rates der Stadt Köln drei
Externe und auf Vorschlag des Rates der Bundesstadt Bonn ein/e
Externe/r zum Mitglied des Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn
gewählt. Nach Abschluss des EU-Verfahrens zum 31.12.2014 muss
diese Zusage bei der Neubesetzung des Verwaltungsrates nun nicht
mehr beachtet werden.
In der ablaufenden Wahlperiode waren dies auf Vorschlag Köln die
Herren Dr. Karlheinz Bentele, Dr. Carl W. Barthel und Mark Stephen
Pohl und auf Vorschlag Bonn Frau Irene Kuron.
Zu beachten sind bei der Benennung der Verwaltungsratsmitglieder
die Ausschließungsgründe gemäß § 13 SpkG. Die Mitglieder des
Verwaltungsrates müssen gemäß § 12 Abs. 1 SpkG i. V. m. § 25d
KWG zudem die erforderliche Sachkunde zur Wahrnehmung der
Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der
Geschäfte, die die Sparkasse betreibt besitzen sowie der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen. Auf die
Beachtung der Mandatsbeschränkungen gemäß § 25d Abs. 3 KWG
wird ebenfalls besonders hingewiesen.
In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich auf die Anlage zu
verweisen, die Unterlagen der Sparkasse KölnBonn zu den fachlichen
und persönlichen Anforderungen an Verwaltungsratsmitglieder der
Sparkasse KölnBonn enthält. Ebenfalls als Anlage aufgenommen
wurde ein Scheiben des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes
für die Konstituierung der Verwaltungsräte der Sparkassen ab
01.11.2020 (einschließlich eines Musterlebenslaufs von
Verwaltungsratsmitgliedern). Zu den genannten Anforderungen sind
über den Link zum BaFin-Merkblatt weitere Informationen verfügbar
(https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/
mb_verwaltungs-aufsichtsorgane_KWG_KAGB.html).
Gemäß § 12 Abs. 3 SpkG sind bei der Wahl der Mitglieder des
Verwaltungsrates die grundlegenden Bestimmungen des
Landesgleichstellungsgesetzes zu beachten.Seite 11 von 26

Seite 12
Bis zum Ablauf der Legislaturperiode 2009 – 2014 wurden aus dem
Wahlvorschlag der Personalversammlung die Arbeitnehmervertreter
auf Empfehlung von Vertretern, die von der Stadt Köln in den
Zweckverband entsandt wurden und auf Empfehlung von Vertretern,
die von der Bundesstadt Bonn in die Zweckverbandsversammlung
entsandt wurden, durch die Zweckverbandsversammlung im Verhältnis
2:1 gewählt. Für nachfolgende Legislaturperioden gibt es im
Fusionsvertrag keine Regelung. Die Verwaltung geht davon aus, dass
die bisherige Vorschlagsregelung im Verhältnis 2:1 weiterhin
fortgeführt werden soll. Der Wahlvorschlag der Personalversammlung
ist der Anlage zu entnehmen.
7. Wahl der ersten und zweiten Stellvertreterin/des ersten und
zweiten Stellvertreters der/des Vorsitzenden des
Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn
Als erste und zweite Stellvertreterin/erster und zweiter Stellvertreter
der/des Vorsitzenden des Verwaltungsrates sind nach § 11 Absatz 2
SpkG NRW lediglich die sachkundigen Mitglieder des
Verwaltungsrates nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b SpkG NRW
(also keine Dienstkräfte) wählbar.
Im Übrigen wird auf den Hinweis unter Punkt 5 verwiesen.
8. Wahl der Hauptverwaltungsbeamtin nach § 11 Absatz 3 SpkG
NRW sowie Feststellung der Hauptverwaltungsbeamtin nach § 10
Absatz 4 SpkG NRW
Nach § 11 Absatz 3 SpkG NRW ist eine Hauptverwaltungsbeamtin als
"Beanstandungsbeamtin" für den Fall zu wählen, dass eine Sitzung
nicht von einer Hauptverwaltungsbeamtin geleitet wird. Sofern eine
Hauptverwaltungsbeamtin zur Vorsitzenden des Verwaltungsrates
gewählt wurde, übt diese in Personalunion die Funktion der
"Beanstandungsbeamtin" aus.
§ 10 Absatz 4 SpkG NRW sieht von Gesetzes wegen vor, dass bei
Zweckverbandssparkassen die Hauptverwaltungsbeamtinnen der
Zweckverbandsmitglieder, die weder vorsitzendes Mitglieder des
Verwaltungsrates sind noch nach § 11 Absatz 3 SpkG NRW an denSeite 12 von 26

Seite 13
Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen, mit beratender Stimme
an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen.
10. Entsendung der Vertreterin sowie der Stellvertreterin in der
Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und
Giroverbandes aus den Reihen der Hauptverwaltungsbeamtinnen
der Träger gem. § 5 Absatz 2 Buchstabe b) i. V. m. Absatz 3 der
Satzung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes
Gemäß § 5 Absatz 2 der Satzung des RSGV entsendet jede
Sparkasse in die Verbandsversammlung
a) die Vorsitzende / den Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder ein
ordentliches Mitglied des Verwaltungsrates,
b) bei Zweckverbandssparkassen die Hauptverwaltungsbeamtin / den
Hauptverwaltungsbeamten eines Zweckverbandsmitgliedes,
c) die Vorsitzende / den Vorsitzenden des Vorstandes.
Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 3 der Satzung des RSGV entsendet die
Vertretung des kommunalen Trägers aus dem Kreise der
Hauptverwaltungsbeamtinnen der Zweckverbandsmitglieder eine
Stellvertreterin.
10. Entsendung der/des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder
eines ordentlichen Mitgliedes des Verwaltungsrates in die
Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und
Giroverbandes sowie Wahl der Stellvertreterin/des Stellvertreters
und der Ersatzvertreterin/des Ersatzvertreters für die Teilnahme
an der Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und
Giroverbandes im Falle der Verhinderung gemäß § 5 Absatz 2
Buchstabe a) in Verbindung mit Absatz 3 der Satzung des
Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes
Wird der Vorsitzende des Verwaltungsrates in die
Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und
Giroverbandes entsandt wird er von seinen Stellvertretern im Amt
vertreten. Wird ein ordentliches Mitglied des Verwaltungsrates inSeite 13 von 26

Seite 14
die Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und
Giroverbandes entsandt, entsendet die Vertretung des
kommunalen Trägers aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder
des Verwaltungsrates einen Vertreter und einen Ersatzvertreter.
Die Stellvertretung findet nur statt, wenn der Vertretene verhindert
ist.
Die aktuelle Besetzung ergibt sich aus der Anlage.
Anlage/n
1 Anlage Besetzung Sparkassengremien (öffentlich)Seite 14 von 26

S Sparkasse
KölnBonn
T:\6_Stab\120\VSStab\VSSekr\Referat\_Gremienlisten\Liste VR\VR_Infopool_2020-07-01.doc
Verwaltungsrat der Sparkasse KölnBonn
(Stand: 1. Juli 2020)
Vorsitzender Mitglieder Stellvertreter
Martin Börschel Dr. Carl W. Barthel Ursula Gärtner
Erster Stellvertreter
des Vorsitzenden:
Guido Déus
Dr. Karlheinz Bentele Monika Schultes
Jürgen Biskup
Mitarbeitervertreter
Ingrid Dräger
Mitarbeitervertreterin
Zweiter Stellvertreter
des Vorsitzenden:
Dr. Ralph Elster
Rolf Brief
Mitarbeitervertreter
Andreas Brünjes
Mitarbeitervertreter
Guido Déus Birgitta Jackel
Jürgen Didschun
Mitarbeitervertreter
Markus Pohl
Mitarbeitervertreter
Dr. Ralph Elster Birgitta Nesseler-Komp
Angelika Esch Hans-Werner Niklasch
Marion Feld
Mitarbeitervertreterin
Inge Mohr
Mitarbeitervertreterin
Werner Hümmrich
Mitarbeitervertreter
Michael Söllheim
Mitarbeitervertreter
Irene Kuron Prof. Dr. Norbert Jacobs
Mark Stephen Pohl Ralph Sterck
Tom Schmidt Brigitta Poppe-Reiners
Gisela Stahlhofen Jörg Detjen
Gero Wiesenhöfer
Mitarbeitervertreter
Michael Baedorf
Mitarbeitervertreter
Andreas Wolter Jörg Frank
Michael Zimmermann Heinrich-Peter KronSeite 15 von 26

- 2 -
T:\6_Stab\120\VSStab\VSSekr\Referat\_Gremienlisten\Liste VR\VR_Infopool_2020-07-01.doc
Vorsitzender Mitglieder Stellvertreter
Teilnehmer an den Sitzungen
des Verwaltungsrates gemäß §
11 Absatz 3 Satz 2 Sparkassen-
gesetz Nordrhein-Westfalen
Ashok Sridharan
Oberbürgermeister
der Bundesstadt Bonn
Teilnehmer an den Sitzungen
des Verwaltungsrates gemäß §
10 Absatz 4 Sparkassengesetz
Nordrhein-Westfalen
Henriette Reker
Oberbürgermeisterin
der Stadt Köln
Teilnehmer an den Sitzungen
des Verwaltungsrates gemäß §
11 Absatz 3 Satz 2 Sparkassen-
gesetz Nordrhein-Westfalen im
Falle der Verhinderung von
Herrn Oberbürgermeister
Ashok Sridharan
Henriette Reker
Oberbürgermeisterin
der Stadt KölnSeite 16 von 26

Anlage
"Allgemeine Hinweise zu fachlichen und persönlichen Anforderungen an
Verwaltungsratsmitglieder der Sparkasse KölnBonn"
1. Wählbarkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates
a) Vorsitzende/r des Verwaltungsrates
Nach § 11 Abs. 1 Sparkassengesetz wählt die Trägervertretung (dies ist bei der Sparkasse
KölnBonn die Zweckverbandsversammlung) eines ihrer Mitglieder oder die/den
Hauptverwaltungsbeamtin/en einer der Trägerstädte zum vorsitzenden Mitglied des
Verwaltungsrates.
b) Mitglieder des Verwaltungsrates
Als Mitglied in den Verwaltungsrat wählbar sind sachkundige Bürgerinnen und Bürger, die
den Vertretungen der Träger angehören können (§ 12 Abs. 1 SpkG). Dies setzt u. a. den
Hauptwohnsitz in der Trägerkommune voraus. Ebenfalls als Mitglied des Verwaltungsrates
wählbar sind die Hauptverwaltungsbeamten oder Dienstkräfte der Trägerkommunen, wenn
sie ihren Hauptwohnsitz im Trägergebiet haben.
c) Besonderheit der Sparkasse KölnBonn: "Externe Mitglieder" des Verwaltungsrates
Aus einem von der Europäischen Kommission in 2009 eingeleiteten Beihilfeverfahren
resultierte für die Besetzung des Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn eine besondere
Verpflichtung. Die Bundesrepublik Deutschland und die Sparkasse KölnBonn haben sich
darin verpflichtet, ab dem 01.01.2011 die Anzahl der "Externen Mitglieder" im Verwaltungsrat
auf vier zu erhöhen. Seitdem wurden auf Vorschlag des Rates der Stadt Köln drei Externe und
auf Vorschlag des Rates der Bundesstadt Bonn ein/e Externe/r zum Mitglied des
Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn gewählt. Nach Abschluss des EU-Verfahrens zum
31.12.2014 hat die EU-Kommission bestätigt, dass damit sämtliche Zusagen erloschen sind.
Demnach muss diese Zusage bei der Neubesetzung des Verwaltungsrates nicht mehr
beachtet werden.
d) Hinweis zum Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG)
Gemäß § 12 Abs. 3 SpkG NRW sind bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates die
grundlegenden Bestimmungen des LGG zu beachten, um möglichst eine
geschlechtsparitätische Besetzung zu erreichen.
e) Unvereinbarkeit nach § 13 SpkG
§ 13 SpkG führt Personengruppen auf, für die solche Ausschließungsgründe gelten. Danach
dürfen dem Verwaltungsrat nicht angehören:
• Dienstkräfte der Sparkassen (Ausnahme: Mitarbeitervertreter gemäß § 10 Abs. 1c
oder Abs. 2c SpkG)
• Personen im Zusammenhang mit Konkurrenzunternehmen (§ 13 Abs. 1b SpkG)
• Beschäftigte der Steuerbehörden und Postunternehmen (§ 13 Abs. 1c SpkG)
• Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien (§ 13 Abs. 1d SpkG).Seite 17 von 26

Außerdem dürfen Richter nach § 4 Deutsches Richtergesetz dem Verwaltungsrat einer
Sparkasse nicht angehören. Bestimmte Personengruppen (z. B. Beamte, Soldaten, Notare)
bedürfen zur Mitgliedschaft im Verwaltungsrat einer Genehmigung ihrer vorgesetzten Stelle
oder der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde.
2. Fachliche und persönliche Anforderungen an Verwaltungsratsmitglieder
a) Sachkunde
Definition des Sachkundebegriffs
Das Sparkassengesetz definiert die erforderliche Sachkunde der Mitglieder des
Verwaltungsrates wie folgt:
„Sachkunde bedeutet dabei den Nachweis einer fachlichen Eignung zum Verständnis der
wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen einer Sparkasse.“
Inhalt und Umfang der geforderten Sachkunde richten sich nach der Aufgabenstellung des
Verwaltungsratsmitgliedes. So sind an das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates und
seiner Ausschüsse und die stellvertretenden Vorsitzenden erhöhte Anforderungen an die
Sachkunde zu stellen. Auch die Größe der Sparkasse KölnBonn implementiert höhere
Anforderungen an alle Mitglieder des Verwaltungsrates.
Grundsätzlich werden gefordert:
• das laienhafte Wissen deutlich übersteigende Kenntnisse von wirtschaftlichen
Vorgängen
• Verständnis für bankwirtschaftliche Zusammenhänge,
• Überblick über die Sparkassengeschäfte und die ihnen innewohnenden Risiken,
• Grundkenntnisse des Sparkassen- und Kreditwesenrechts,
• Grundkenntnisse der Rechnungslegung und Bilanzkunde.
Eine dem § 12 Abs. 1 Satz 1 SpkG entsprechende Regelung findet sich auch in § 25d Abs. 1
Kreditwesengesetz (KWG). Über die sparkassenrechtlichen Regelungen hinaus regelt § 25d
Abs. 1 KWG:
„Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts, einer Finanzholding-
Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft müssen zuverlässig sein, die
erforderliche Sachkunde zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und
Überwachung der Geschäfte, die das jeweilige Unternehmen betreibt, besitzen und der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen.“
Sachkunde erfordert bei den einzelnen Verwaltungsratsmitgliedern in Anlehnung an die
höchstrichterliche Zivilrechtsprechung finanztechnisches Fachwissen (nur) in einem Ausmaß,
das die Person zur Mitwirkung an der Kollektiventscheidung befähigt. Nicht sämtliche
Mitglieder müssen über alle notwendigen Spezialkenntnisse verfügen, vielmehr kommt es im
Verwaltungsrat auf eine Zusammenschau der Kenntnisse aller Mitglieder des Organs an.Seite 18 von 26

Die Sparkasse ist nach § 24 Abs. 1 Nr. 15 KWG verpflichtet, der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Deutschen Bundesbank unverzüglich die
Bestellung eines (auch nur stellvertretenden) Mitglieds des Verwaltungsrats anzuzeigen.
Sachkunde durch Vorbildung
Verwaltungsratsmitglieder können sich den erforderlichen Grad an Sachkunde durch
vorausgegangene Tätigkeiten angeeignet haben. Denkbar sind insbesondere folgende
Vortätigkeiten:
• Mitgliedschaft in der Geschäftsleitung eines vergleichbaren Unternehmens
• Mitgliedschaft im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines vergleichbaren
Unternehmens
• auf wirtschaftliche oder rechtliche Fragestellungen ausgerichtete Tätigkeit in
anderen Branchen, in der öffentlichen Verwaltung oder aufgrund eines politischen
Mandats, wenn über einen längeren Zeitraum ausgeübt
• Tätigkeit als Kaufmann im Sinne der §§ 1 ff. Handelsgesetzbuch (HGB)
• Tätigkeit als buchführungspflichtiger Land- und Forstwirt
• Tätigkeit als Unternehmer im Sinne des § 141 Abgabenordnung (AO)
Bei den Hauptverwaltungsbeamten wird Sachkunde angenommen, wenn sie vor oder seit
Amtsantritt über einen längeren Zeitraum und in nicht unwesentlichem Umfang auf
wirtschaftliche und rechtliche Fragestellungen ausgerichtete Tätigkeiten ausgeübt haben.
Erlangung der Sachkunde durch Fortbildung
Die hohen Anforderungen an die Sachkunde können auch zeitnah (binnen sechs Monaten)
nach Aufnahme der Tätigkeit durch geeignete Fortbildungsmaßnahmen erworben werden.
Die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen bietet den neuen Mitgliedern der
Verwaltungsräte hierzu Seminare an, in denen diesen das erforderliche Fachwissen - über die
vorhandenen Grundkenntnisse hinaus - vermittelt wird.
Anforderungen/Merkblätter der BaFin
Die BaFin hat mit dem „Merkblatt zu den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen
gemäß KWG und KAGB“* Erläuterungen zu den fachlichen und persönlichen Anforderungen,
die sich aus § 25d Abs. 1 KWG ergeben, veröffentlicht.
Hinweis: Die BaFin überarbeitet derzeit dieses Merkblatt. Der genaue Zeitpunkt der
Veröffentlichung (und damit das Inkrafttreten) ist noch nicht bekannt. Sobald uns hierzu
nähere Informationen vorliegen, werden wir Sie umgehend informieren.
*Den Link zu dem BaFin-Merkblatt und –Formular ist der Begleitmail beigefügt.Seite 19 von 26

b) Zuverlässigkeit/Interessenkonflikte
§ 25d Abs. 1 KWG regelt u. a., dass Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
zuverlässig sein müssen. Gemäß Merkblatt der BaFin ist diese nicht gegeben, wenn
persönliche Umstände nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Annahme rechtfertigen,
dass diese die sorgfältige und ordnungsgemäße Wahrnehmung des Kontrollmandats
beeinträchtigen können. Berücksichtigt wird dabei das persönliche Verhalten sowie das
Geschäftsgebaren des Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans hinsichtlich
strafrechtlicher, finanzieller, vermögensrechtlicher und aufsichtsrechtlicher Aspekte.
Die Zuverlässigkeit kann zudem auch bei Interessenkonflikten zu verneinen sein, wenn
persönliche Umstände oder die eigene wirtschaftliche Tätigkeit geeignet sind, das Mitglied in
der Unabhängigkeit seiner Kontroll- und Überwachungsfunktion zu beeinträchtigen.
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit haben die Mitglieder des Verwaltungsrates bei der
Bestellungsanzeige das Formular „Angaben zur Zuverlässigkeit der Mitglieder von
Verwaltungs- und Aufsichtsorganen“* sowie ein „Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden“
und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen.
c) Zeitlicher Einsatz/gesetzliche Höchstzahl von Mandaten
§ 25d Abs. 1 KWG regelt ausdrücklich, dass das Mitglied des Verwaltungsrates der
Wahrnehmung seiner Aufgaben ausreichend Zeit widmen muss. Dies bedeutet nach den
Ausführungen im Merkblatt zum einen, dass das Mitglied unter Berücksichtigung seiner
beruflichen und gesellschaftlichen Verpflichtungen nach der allgemeinen Anschauung in der
Lage sein muss, für das einzelne Mandat ausreichend Zeit aufzubringen und zum anderen,
dass das Mitglied die erforderliche Zeit auch tatsächlich aufwendet. Grundsätzlich liegt es in
der Verantwortung jedes einzelnen Mitglieds, nur dann ein Mandat anzunehmen, wenn es
dem zeitlichen Aufwand dieses Mandats auch gerecht werden kann.
Bitte beachten Sie, dass bereits jetzt absehbar ist, dass sich die aufsichtsrechtlichen
Anforderungen an Mandatsangaben im Kontext der erforderlichen zeitlichen Verfügbarkeit
deutlich verschärfen werden. Potentielle Mandatsträger sollten sich dessen bewusst sein.
Im Zusammenhang mit der zeitlichen Verfügbarkeit ist auch die Regelung des § 25d Abs. 3a
KWG zu sehen, der die Höchstzahl auf vier Kontrollmandate in Unternehmen beschränkt.
Mandate bei Unternehmen, die überwiegend nicht gewerblich ausgerichtet sind,
insbesondere Unternehmen, die der kommunalen Daseinsvorsorge dienen, werden bei der
Zählung der zulässigen Höchstzahl von Mandaten nicht berücksichtigt.
*Den Link zu dem BaFin-Merkblatt und –Formular ist der Begleitmail beigefügt.Seite 20 von 26

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Datenstand: 02.11.2026, 20:30 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de