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201916 · Beschlussvorlage

Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen: hier -Verbandsversammlung des Zweckverbandes der Sparkasse KölnBonn

Nummer
201916
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
21.01.2021
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sondersitzung des Rates 21.01.2021 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
201916
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
20 Stadtkämmerei
Dezernat:
Dez. II
Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen
wirtschaftlicher Unternehmen: hier
- Verbandsversammlung des Zweckverbandes
der Sparkasse KölnBonn
Beratungsfolge
Rat 21.01.2021 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Für die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn
werden folgende ordentliche und stellvertretende Mitglieder benannt:
Ordentliche Mitglieder Stellvertretende Mitglieder
1.Oberbürgermeisterin Katja Dörner 1.Kämmerin Margarete Heidler
Gemäß § 4 Abs. 2 der Verbandssatzung i. V. m. § 15 Abs. 2 GkG NRW und
§ 113 Abs. 2 GO NRW gehört die Oberbürgermeisterin oder eine von ihr
vorgeschlagene Person aus dem Kreis der Bediensteten der
Verbandsversammlung als geborenes Mitglied an.
2. Stv. Dr. Annette Standop (Grüne) 2. Stv. Clara Hennes (Grüne)
3. Stv. Melanie Grabowy (Grüne) 3. Stv. Prof. Detmar Jobst (Grün)
4. Stv. Malte Lömpcke (Grüne) 4. Stv. Dr. Christian Möller (Grüne)
5. Stv. Guido Déus (CDU) 5. Stv. Christoph Jansen (CDU)
6. Stv. Ursula Sautter (CDU) 6. Stv. Bert Moll (CDU)
7. Stv. Feyza Yildiz (CDU) 7. Stv. Enno Schaumburg (CDU)
8. Stv. Angelika Esch (SPD) 8. Stv. Benedikt Pocha (SPD)
9. Stv. Gieslint Grenz (SPD) 9. Stv. Alois Saß (SPD)
10. 10.
11. Stv. Dr. Michael Faber (Linke) 11. AM Holger Schmidt (Linke)
12. Stv Petra Nöhring (FDP) 12. Stv Sabine Kramer (CDU)
13. Stv. Friederike Martin (Volt) 13. Stv. Beate Saul (Volt)
14. Stv. Brigitta Poppe-Reiners
(Rheingrün)
14. Stv. Hartwig Lohmeyer
(Rheingrün)Seite 1 von 14

Seite 2
Begründung
Gemäß § 4 Absatz 1 der Verbandssatzung des Sparkassenzweckverbandes
„Zweckverband Sparkasse KölnBonn“ besteht die Verbandsversammlung aus
42 Vertreterinnen und Vertretern der Verbandsmitglieder. Davon entsendet die
Stadt Köln 28 Vertreterinnen und Vertreter, die Bundesstadt Bonn 14
Vertreterinnen und Vertreter.
Gemäß § 4 Absatz 2 der Verbandssatzung werden die Mitglieder der
Verbandsversammlung von den Vertretungen der Verbandsmitglieder für die
Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte und aus dem Kreis der
Hauptverwaltungsbeamtinnen oder der von ihnen vorgeschlagenen
Beamtinnen oder Beamten oder Angestellten der Verbandsmitglieder bestellt.
In gleicher Weise ist für jedes Mitglied der Verbandsversammlung eine
Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen, die/der bei Verhinderung des
Mitgliedes deren/dessen Aufgaben wahrnimmt.
Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW i. V. m § 4 Abs. 2 der Satzung und § 15 GkG
NRW muss die Oberbürgermeisterin oder eine/ein vom ihr vorgeschlagene/r
Bedienstete/r zu den gewählten Vertretern dazuzählen.
Die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß § 50
Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen.
Der Sitz der Oberbürgermeisterin bzw. der/des von ihr vorgeschlagenen
Bediensteten ist nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen. Das unberührt der
Möglichkeit eines einheitlichen Wahlvorschlags für die Besetzung der
Aufsichtsratssitze einzusetzende Hare-Niemeyer-Verfahren findet insoweit nur
auf die verbleibenden Sitze Anwendung.
Gemäß § 5 der Satzung des Zweckverbandes dürfen der
Verbandsversammlung nicht angehören:
„a) Dienstkräfte der Sparkasse und der Verbandsmitglieder, § 4 Absatz 2 bleibt
unberührt;
b) Personen, die Inhaberinnen oder Inhaber, persönlich haftende
Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, Kommanditistinnen oder
Kommanditisten, Mitglieder des Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates,
Beirates oder der Vertreterversammlung, Treuhänderinnen oder Treuhänder,
Leiterinnen oder Leiter, Beamtinnen oder Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen
oder Arbeiter oder Repräsentantinnen oder Repräsentanten von Unternehmen
sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln oder andere
Finanzdienstleistungen erbringen, oder die für Verbände dieser Unternehmen
tätig sind. Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder
Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land, ein
Landschaftsverband oder ein Sparkassen- und Giroverband an der
Trägerschaft beteiligt ist, sowie deren Tochterunternehmen und der mit den
öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten im Verbund stehenden Unternehmen;
c) Beschäftigte der Steuerbehörden, der Deutschen Postbank AG und der
Deutschen Post AG;Seite 2 von 14

Seite 3
d) Inhaberinnen oder Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien;
e) Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines
Vermögensvergehens ein Strafverfahren gerichtlich anhängig ist oder eine
Strafe verhängt worden ist, soweit und solange nach dem Gesetz über das
Bundeszentralregister einer Behörde Auskunft erteilt werden darf, oder die als
Schuldner in den letzten zehn Jahren in ein Konkurs-, Vergleichs- und
Insolvenzverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen
Versicherung verwickelt waren oder noch sind.“
Die Zweckverbandsversammlung wählt mit entsprechenden
Weisungsbeschlüssen der Städte Köln und Bonn (DSNR 201918) die Mitglieder
des Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn und beschließt über weitere
Gremienbesetzungen.
Für die Tätigkeit im Verwaltungsrat der Sparkasse KölnBonn wird nach § 12
Sparkassengesetz NRW eine entsprechende Sachkunde der Mitglieder
vorausgesetzt. Da in der Vergangenheit die Verwaltungsratsmitglieder in der
Regel überwiegend aus dem Kreise der Verbandsversammlung ausgewählt
wurde, sollten diese persönlichen Anforderungen bereits bei der Besetzung der
Zweckverbandsversammlung beachtet werden. Hierin kommt auch die
besondere Verantwortung der Zweckverbandsversammlung für die Entwicklung
der Sparkasse KölnBonn zur Geltung.
Neben den sparkassenrechtlichen Anforderungen ist auch auf die
grundlegenden Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes
hinzuweisen, da diese bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates zu
beachten sein werden.
Aus der Anlage ergibt sich die aktuelle Besetzung.
Anlage/n
1 Anlage ZV SpK (öffentlich)Seite 3 von 14

Stand: 12.12.2019
- 1 -
Zweckverbandsversammlung "Zweckverband Sparkasse KölnBonn"
Vorsitzender: Guido Déus
Stellvertretender Vorsitzender: Dr. Ralph Elster
Verbandsvorsteherin: Henriette Reker
Stellvertretender Verbandsvorsteher: Ashok Sridharan
I. Mitglieder (Bundesstadt Bonn)
Ordentliche Mitglieder Stellvertretende Mitglieder
1. Guido Déus Prof. Dr. Norbert Jacobs
2. Angelika Esch N.N.
3. Dr. Michael Faber Holger Schmidt
4. Gieslint Grenz Dieter Schaper
5. Ingo Holdorf Sebastian Kelm
6. Birgitta Jackel Christoph Jansen
7. Angelica Maria Kappel Peter Finger
8. Nikolaus Kircher Christiane Overmans
9. Dr. Hans-Ulrich Lang Hans Friedrich Rosendahl
10. Klaus-Peter Nelles Ludwig Burgsmüller
11. Brigitta Poppe-Reiners Hartwig Lohmeyer
12. Marcel Schmitt Johannes Schott
13. Ashok Sridharan Margarete Heidler
14. Frank Thomas Prof. Dr. Wilfried LöbachSeite 4 von 14

Stand: 12.12.2019
- 2 -
II. Mitglieder (Stadt Köln)
Ordentliche Mitglieder Stellvertretende Mitglieder
1. N.N. Inge Halberstadt-Kausch
2. Ulrich Breite Sylvia Laufenberg
3. Dietmar Ciesla-Baier Christian Joisten
4. Dr. Ralph Elster Anne Henk-Hollstein
5. Jörg Frank Firat Yurtsever
6. Lisa Hanna Gerlach Jörg Detjen
7. Efkan Kara Martin Erkelenz
8. Sven Kaske Andreas Pöttgen
9. Monika Möller Rafael Struwe
10. Erika Oedingen Monika Schultes
11. Franz Philippi Dr. Eva Bürgermeister
12. Henriette Reker Dr. Stephan Keller
13. Manfred Richter Gerd Brust
14. Monika Roß-Belkner Ira Sommer
15. N.N. N.N.
16. Dr. Helge Schlieben Stephan Pohl
17. Frank Schneider Dr. Ralf Heinen
18. Elfi Scho-Antwerpes Malik Karaman
19. Dr. Martin Schoser Stefan Götz
20. Luisa Schwab Ulrike Kessing
21. Gisela Stahlhofen Heiner Kockerbeck
22. Ralph Sterck Volker Görzel
23. Güldane Tokyürek Hamide Akbayir
24. Brigitta von Bülow Frank Hauser
25. Thomas Welter Birgitta Nesseler Komp
26. Alexandra Gräfin von Wengersky Dr. Walter Gutzeit
27. Andreas Wolter Lino Hammer
28. Thor-Geir Zimmermann N.N.Seite 5 von 14

Anlage
"Allgemeine Hinweise zu fachlichen und persönlichen Anforderungen an
Verwaltungsratsmitglieder der Sparkasse KölnBonn"
1. Wählbarkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates
a) Vorsitzende/r des Verwaltungsrates
Nach § 11 Abs. 1 Sparkassengesetz wählt die Trägervertretung (dies ist bei der Sparkasse
KölnBonn die Zweckverbandsversammlung) eines ihrer Mitglieder oder die/den
Hauptverwaltungsbeamtin/en einer der Trägerstädte zum vorsitzenden Mitglied des
Verwaltungsrates.
b) Mitglieder des Verwaltungsrates
Als Mitglied in den Verwaltungsrat wählbar sind sachkundige Bürgerinnen und Bürger, die
den Vertretungen der Träger angehören können (§ 12 Abs. 1 SpkG). Dies setzt u. a. den
Hauptwohnsitz in der Trägerkommune voraus. Ebenfalls als Mitglied des Verwaltungsrates
wählbar sind die Hauptverwaltungsbeamten oder Dienstkräfte der Trägerkommunen, wenn
sie ihren Hauptwohnsitz im Trägergebiet haben.
c) Besonderheit der Sparkasse KölnBonn: "Externe Mitglieder" des Verwaltungsrates
Aus einem von der Europäischen Kommission in 2009 eingeleiteten Beihilfeverfahren
resultierte für die Besetzung des Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn eine besondere
Verpflichtung. Die Bundesrepublik Deutschland und die Sparkasse KölnBonn haben sich
darin verpflichtet, ab dem 01.01.2011 die Anzahl der "Externen Mitglieder" im Verwaltungsrat
auf vier zu erhöhen. Seitdem wurden auf Vorschlag des Rates der Stadt Köln drei Externe und
auf Vorschlag des Rates der Bundesstadt Bonn ein/e Externe/r zum Mitglied des
Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn gewählt. Nach Abschluss des EU-Verfahrens zum
31.12.2014 hat die EU-Kommission bestätigt, dass damit sämtliche Zusagen erloschen sind.
Demnach muss diese Zusage bei der Neubesetzung des Verwaltungsrates nicht mehr
beachtet werden.
d) Hinweis zum Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG)
Gemäß § 12 Abs. 3 SpkG NRW sind bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates die
grundlegenden Bestimmungen des LGG zu beachten, um möglichst eine
geschlechtsparitätische Besetzung zu erreichen.
e) Unvereinbarkeit nach § 13 SpkG
§ 13 SpkG führt Personengruppen auf, für die solche Ausschließungsgründe gelten. Danach
dürfen dem Verwaltungsrat nicht angehören:
• Dienstkräfte der Sparkassen (Ausnahme: Mitarbeitervertreter gemäß § 10 Abs. 1c
oder Abs. 2c SpkG)
• Personen im Zusammenhang mit Konkurrenzunternehmen (§ 13 Abs. 1b SpkG)
• Beschäftigte der Steuerbehörden und Postunternehmen (§ 13 Abs. 1c SpkG)
• Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien (§ 13 Abs. 1d SpkG).Seite 6 von 14

Außerdem dürfen Richter nach § 4 Deutsches Richtergesetz dem Verwaltungsrat einer
Sparkasse nicht angehören. Bestimmte Personengruppen (z. B. Beamte, Soldaten, Notare)
bedürfen zur Mitgliedschaft im Verwaltungsrat einer Genehmigung ihrer vorgesetzten Stelle
oder der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde.
2. Fachliche und persönliche Anforderungen an Verwaltungsratsmitglieder
a) Sachkunde
Definition des Sachkundebegriffs
Das Sparkassengesetz definiert die erforderliche Sachkunde der Mitglieder des
Verwaltungsrates wie folgt:
„Sachkunde bedeutet dabei den Nachweis einer fachlichen Eignung zum Verständnis der
wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen einer Sparkasse.“
Inhalt und Umfang der geforderten Sachkunde richten sich nach der Aufgabenstellung des
Verwaltungsratsmitgliedes. So sind an das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates und
seiner Ausschüsse und die stellvertretenden Vorsitzenden erhöhte Anforderungen an die
Sachkunde zu stellen. Auch die Größe der Sparkasse KölnBonn implementiert höhere
Anforderungen an alle Mitglieder des Verwaltungsrates.
Grundsätzlich werden gefordert:
• das laienhafte Wissen deutlich übersteigende Kenntnisse von wirtschaftlichen
Vorgängen
• Verständnis für bankwirtschaftliche Zusammenhänge,
• Überblick über die Sparkassengeschäfte und die ihnen innewohnenden Risiken,
• Grundkenntnisse des Sparkassen- und Kreditwesenrechts,
• Grundkenntnisse der Rechnungslegung und Bilanzkunde.
Eine dem § 12 Abs. 1 Satz 1 SpkG entsprechende Regelung findet sich auch in § 25d Abs. 1
Kreditwesengesetz (KWG). Über die sparkassenrechtlichen Regelungen hinaus regelt § 25d
Abs. 1 KWG:
„Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts, einer Finanzholding-
Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft müssen zuverlässig sein, die
erforderliche Sachkunde zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und
Überwachung der Geschäfte, die das jeweilige Unternehmen betreibt, besitzen und der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen.“
Sachkunde erfordert bei den einzelnen Verwaltungsratsmitgliedern in Anlehnung an die
höchstrichterliche Zivilrechtsprechung finanztechnisches Fachwissen (nur) in einem Ausmaß,
das die Person zur Mitwirkung an der Kollektiventscheidung befähigt. Nicht sämtliche
Mitglieder müssen über alle notwendigen Spezialkenntnisse verfügen, vielmehr kommt es im
Verwaltungsrat auf eine Zusammenschau der Kenntnisse aller Mitglieder des Organs an.Seite 7 von 14

Die Sparkasse ist nach § 24 Abs. 1 Nr. 15 KWG verpflichtet, der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Deutschen Bundesbank unverzüglich die
Bestellung eines (auch nur stellvertretenden) Mitglieds des Verwaltungsrats anzuzeigen.
Sachkunde durch Vorbildung
Verwaltungsratsmitglieder können sich den erforderlichen Grad an Sachkunde durch
vorausgegangene Tätigkeiten angeeignet haben. Denkbar sind insbesondere folgende
Vortätigkeiten:
• Mitgliedschaft in der Geschäftsleitung eines vergleichbaren Unternehmens
• Mitgliedschaft im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines vergleichbaren
Unternehmens
• auf wirtschaftliche oder rechtliche Fragestellungen ausgerichtete Tätigkeit in
anderen Branchen, in der öffentlichen Verwaltung oder aufgrund eines politischen
Mandats, wenn über einen längeren Zeitraum ausgeübt
• Tätigkeit als Kaufmann im Sinne der §§ 1 ff. Handelsgesetzbuch (HGB)
• Tätigkeit als buchführungspflichtiger Land- und Forstwirt
• Tätigkeit als Unternehmer im Sinne des § 141 Abgabenordnung (AO)
Bei den Hauptverwaltungsbeamten wird Sachkunde angenommen, wenn sie vor oder seit
Amtsantritt über einen längeren Zeitraum und in nicht unwesentlichem Umfang auf
wirtschaftliche und rechtliche Fragestellungen ausgerichtete Tätigkeiten ausgeübt haben.
Erlangung der Sachkunde durch Fortbildung
Die hohen Anforderungen an die Sachkunde können auch zeitnah (binnen sechs Monaten)
nach Aufnahme der Tätigkeit durch geeignete Fortbildungsmaßnahmen erworben werden.
Die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen bietet den neuen Mitgliedern der
Verwaltungsräte hierzu Seminare an, in denen diesen das erforderliche Fachwissen - über die
vorhandenen Grundkenntnisse hinaus - vermittelt wird.
Anforderungen/Merkblätter der BaFin
Die BaFin hat mit dem „Merkblatt zu den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen
gemäß KWG und KAGB“* Erläuterungen zu den fachlichen und persönlichen Anforderungen,
die sich aus § 25d Abs. 1 KWG ergeben, veröffentlicht.
Hinweis: Die BaFin überarbeitet derzeit dieses Merkblatt. Der genaue Zeitpunkt der
Veröffentlichung (und damit das Inkrafttreten) ist noch nicht bekannt. Sobald uns hierzu
nähere Informationen vorliegen, werden wir Sie umgehend informieren.
*Den Link zu dem BaFin-Merkblatt und –Formular ist der Begleitmail beigefügt.Seite 8 von 14

b) Zuverlässigkeit/Interessenkonflikte
§ 25d Abs. 1 KWG regelt u. a., dass Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
zuverlässig sein müssen. Gemäß Merkblatt der BaFin ist diese nicht gegeben, wenn
persönliche Umstände nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Annahme rechtfertigen,
dass diese die sorgfältige und ordnungsgemäße Wahrnehmung des Kontrollmandats
beeinträchtigen können. Berücksichtigt wird dabei das persönliche Verhalten sowie das
Geschäftsgebaren des Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans hinsichtlich
strafrechtlicher, finanzieller, vermögensrechtlicher und aufsichtsrechtlicher Aspekte.
Die Zuverlässigkeit kann zudem auch bei Interessenkonflikten zu verneinen sein, wenn
persönliche Umstände oder die eigene wirtschaftliche Tätigkeit geeignet sind, das Mitglied in
der Unabhängigkeit seiner Kontroll- und Überwachungsfunktion zu beeinträchtigen.
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit haben die Mitglieder des Verwaltungsrates bei der
Bestellungsanzeige das Formular „Angaben zur Zuverlässigkeit der Mitglieder von
Verwaltungs- und Aufsichtsorganen“* sowie ein „Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden“
und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen.
c) Zeitlicher Einsatz/gesetzliche Höchstzahl von Mandaten
§ 25d Abs. 1 KWG regelt ausdrücklich, dass das Mitglied des Verwaltungsrates der
Wahrnehmung seiner Aufgaben ausreichend Zeit widmen muss. Dies bedeutet nach den
Ausführungen im Merkblatt zum einen, dass das Mitglied unter Berücksichtigung seiner
beruflichen und gesellschaftlichen Verpflichtungen nach der allgemeinen Anschauung in der
Lage sein muss, für das einzelne Mandat ausreichend Zeit aufzubringen und zum anderen,
dass das Mitglied die erforderliche Zeit auch tatsächlich aufwendet. Grundsätzlich liegt es in
der Verantwortung jedes einzelnen Mitglieds, nur dann ein Mandat anzunehmen, wenn es
dem zeitlichen Aufwand dieses Mandats auch gerecht werden kann.
Bitte beachten Sie, dass bereits jetzt absehbar ist, dass sich die aufsichtsrechtlichen
Anforderungen an Mandatsangaben im Kontext der erforderlichen zeitlichen Verfügbarkeit
deutlich verschärfen werden. Potentielle Mandatsträger sollten sich dessen bewusst sein.
Im Zusammenhang mit der zeitlichen Verfügbarkeit ist auch die Regelung des § 25d Abs. 3a
KWG zu sehen, der die Höchstzahl auf vier Kontrollmandate in Unternehmen beschränkt.
Mandate bei Unternehmen, die überwiegend nicht gewerblich ausgerichtet sind,
insbesondere Unternehmen, die der kommunalen Daseinsvorsorge dienen, werden bei der
Zählung der zulässigen Höchstzahl von Mandaten nicht berücksichtigt.
*Den Link zu dem BaFin-Merkblatt und –Formular ist der Begleitmail beigefügt.Seite 9 von 14

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Datenstand: 02.11.2026, 23:11 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de