201916 · Beschlussvorlage
Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen: hier -Verbandsversammlung des Zweckverbandes der Sparkasse KölnBonn
Kerndaten
- Nummer
- 201916
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 21.01.2021
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sondersitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 201916 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 20 Stadtkämmerei Dezernat: Dez. II Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen: hier - Verbandsversammlung des Zweckverbandes der Sparkasse KölnBonn Beratungsfolge Rat 21.01.2021 Entscheidung Beschlussvorschlag Für die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn werden folgende ordentliche und stellvertretende Mitglieder benannt: Ordentliche Mitglieder Stellvertretende Mitglieder 1.Oberbürgermeisterin Katja Dörner 1.Kämmerin Margarete Heidler Gemäß § 4 Abs. 2 der Verbandssatzung i. V. m. § 15 Abs. 2 GkG NRW und § 113 Abs. 2 GO NRW gehört die Oberbürgermeisterin oder eine von ihr vorgeschlagene Person aus dem Kreis der Bediensteten der Verbandsversammlung als geborenes Mitglied an. 2. Stv. Dr. Annette Standop (Grüne) 2. Stv. Clara Hennes (Grüne) 3. Stv. Melanie Grabowy (Grüne) 3. Stv. Prof. Detmar Jobst (Grün) 4. Stv. Malte Lömpcke (Grüne) 4. Stv. Dr. Christian Möller (Grüne) 5. Stv. Guido Déus (CDU) 5. Stv. Christoph Jansen (CDU) 6. Stv. Ursula Sautter (CDU) 6. Stv. Bert Moll (CDU) 7. Stv. Feyza Yildiz (CDU) 7. Stv. Enno Schaumburg (CDU) 8. Stv. Angelika Esch (SPD) 8. Stv. Benedikt Pocha (SPD) 9. Stv. Gieslint Grenz (SPD) 9. Stv. Alois Saß (SPD) 10. 10. 11. Stv. Dr. Michael Faber (Linke) 11. AM Holger Schmidt (Linke) 12. Stv Petra Nöhring (FDP) 12. Stv Sabine Kramer (CDU) 13. Stv. Friederike Martin (Volt) 13. Stv. Beate Saul (Volt) 14. Stv. Brigitta Poppe-Reiners (Rheingrün) 14. Stv. Hartwig Lohmeyer (Rheingrün)Seite 1 von 14 Seite 2 Begründung Gemäß § 4 Absatz 1 der Verbandssatzung des Sparkassenzweckverbandes „Zweckverband Sparkasse KölnBonn“ besteht die Verbandsversammlung aus 42 Vertreterinnen und Vertretern der Verbandsmitglieder. Davon entsendet die Stadt Köln 28 Vertreterinnen und Vertreter, die Bundesstadt Bonn 14 Vertreterinnen und Vertreter. Gemäß § 4 Absatz 2 der Verbandssatzung werden die Mitglieder der Verbandsversammlung von den Vertretungen der Verbandsmitglieder für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte und aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamtinnen oder der von ihnen vorgeschlagenen Beamtinnen oder Beamten oder Angestellten der Verbandsmitglieder bestellt. In gleicher Weise ist für jedes Mitglied der Verbandsversammlung eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen, die/der bei Verhinderung des Mitgliedes deren/dessen Aufgaben wahrnimmt. Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW i. V. m § 4 Abs. 2 der Satzung und § 15 GkG NRW muss die Oberbürgermeisterin oder eine/ein vom ihr vorgeschlagene/r Bedienstete/r zu den gewählten Vertretern dazuzählen. Die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß § 50 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Der Sitz der Oberbürgermeisterin bzw. der/des von ihr vorgeschlagenen Bediensteten ist nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen. Das unberührt der Möglichkeit eines einheitlichen Wahlvorschlags für die Besetzung der Aufsichtsratssitze einzusetzende Hare-Niemeyer-Verfahren findet insoweit nur auf die verbleibenden Sitze Anwendung. Gemäß § 5 der Satzung des Zweckverbandes dürfen der Verbandsversammlung nicht angehören: „a) Dienstkräfte der Sparkasse und der Verbandsmitglieder, § 4 Absatz 2 bleibt unberührt; b) Personen, die Inhaberinnen oder Inhaber, persönlich haftende Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, Kommanditistinnen oder Kommanditisten, Mitglieder des Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder der Vertreterversammlung, Treuhänderinnen oder Treuhänder, Leiterinnen oder Leiter, Beamtinnen oder Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen oder Arbeiter oder Repräsentantinnen oder Repräsentanten von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln oder andere Finanzdienstleistungen erbringen, oder die für Verbände dieser Unternehmen tätig sind. Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land, ein Landschaftsverband oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Trägerschaft beteiligt ist, sowie deren Tochterunternehmen und der mit den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten im Verbund stehenden Unternehmen; c) Beschäftigte der Steuerbehörden, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Post AG;Seite 2 von 14 Seite 3 d) Inhaberinnen oder Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien; e) Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren gerichtlich anhängig ist oder eine Strafe verhängt worden ist, soweit und solange nach dem Gesetz über das Bundeszentralregister einer Behörde Auskunft erteilt werden darf, oder die als Schuldner in den letzten zehn Jahren in ein Konkurs-, Vergleichs- und Insolvenzverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verwickelt waren oder noch sind.“ Die Zweckverbandsversammlung wählt mit entsprechenden Weisungsbeschlüssen der Städte Köln und Bonn (DSNR 201918) die Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn und beschließt über weitere Gremienbesetzungen. Für die Tätigkeit im Verwaltungsrat der Sparkasse KölnBonn wird nach § 12 Sparkassengesetz NRW eine entsprechende Sachkunde der Mitglieder vorausgesetzt. Da in der Vergangenheit die Verwaltungsratsmitglieder in der Regel überwiegend aus dem Kreise der Verbandsversammlung ausgewählt wurde, sollten diese persönlichen Anforderungen bereits bei der Besetzung der Zweckverbandsversammlung beachtet werden. Hierin kommt auch die besondere Verantwortung der Zweckverbandsversammlung für die Entwicklung der Sparkasse KölnBonn zur Geltung. Neben den sparkassenrechtlichen Anforderungen ist auch auf die grundlegenden Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes hinzuweisen, da diese bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates zu beachten sein werden. Aus der Anlage ergibt sich die aktuelle Besetzung. Anlage/n 1 Anlage ZV SpK (öffentlich)Seite 3 von 14 Stand: 12.12.2019 - 1 - Zweckverbandsversammlung "Zweckverband Sparkasse KölnBonn" Vorsitzender: Guido Déus Stellvertretender Vorsitzender: Dr. Ralph Elster Verbandsvorsteherin: Henriette Reker Stellvertretender Verbandsvorsteher: Ashok Sridharan I. Mitglieder (Bundesstadt Bonn) Ordentliche Mitglieder Stellvertretende Mitglieder 1. Guido Déus Prof. Dr. Norbert Jacobs 2. Angelika Esch N.N. 3. Dr. Michael Faber Holger Schmidt 4. Gieslint Grenz Dieter Schaper 5. Ingo Holdorf Sebastian Kelm 6. Birgitta Jackel Christoph Jansen 7. Angelica Maria Kappel Peter Finger 8. Nikolaus Kircher Christiane Overmans 9. Dr. Hans-Ulrich Lang Hans Friedrich Rosendahl 10. Klaus-Peter Nelles Ludwig Burgsmüller 11. Brigitta Poppe-Reiners Hartwig Lohmeyer 12. Marcel Schmitt Johannes Schott 13. Ashok Sridharan Margarete Heidler 14. Frank Thomas Prof. Dr. Wilfried LöbachSeite 4 von 14 Stand: 12.12.2019 - 2 - II. Mitglieder (Stadt Köln) Ordentliche Mitglieder Stellvertretende Mitglieder 1. N.N. Inge Halberstadt-Kausch 2. Ulrich Breite Sylvia Laufenberg 3. Dietmar Ciesla-Baier Christian Joisten 4. Dr. Ralph Elster Anne Henk-Hollstein 5. Jörg Frank Firat Yurtsever 6. Lisa Hanna Gerlach Jörg Detjen 7. Efkan Kara Martin Erkelenz 8. Sven Kaske Andreas Pöttgen 9. Monika Möller Rafael Struwe 10. Erika Oedingen Monika Schultes 11. Franz Philippi Dr. Eva Bürgermeister 12. Henriette Reker Dr. Stephan Keller 13. Manfred Richter Gerd Brust 14. Monika Roß-Belkner Ira Sommer 15. N.N. N.N. 16. Dr. Helge Schlieben Stephan Pohl 17. Frank Schneider Dr. Ralf Heinen 18. Elfi Scho-Antwerpes Malik Karaman 19. Dr. Martin Schoser Stefan Götz 20. Luisa Schwab Ulrike Kessing 21. Gisela Stahlhofen Heiner Kockerbeck 22. Ralph Sterck Volker Görzel 23. Güldane Tokyürek Hamide Akbayir 24. Brigitta von Bülow Frank Hauser 25. Thomas Welter Birgitta Nesseler Komp 26. Alexandra Gräfin von Wengersky Dr. Walter Gutzeit 27. Andreas Wolter Lino Hammer 28. Thor-Geir Zimmermann N.N.Seite 5 von 14 Anlage "Allgemeine Hinweise zu fachlichen und persönlichen Anforderungen an Verwaltungsratsmitglieder der Sparkasse KölnBonn" 1. Wählbarkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates a) Vorsitzende/r des Verwaltungsrates Nach § 11 Abs. 1 Sparkassengesetz wählt die Trägervertretung (dies ist bei der Sparkasse KölnBonn die Zweckverbandsversammlung) eines ihrer Mitglieder oder die/den Hauptverwaltungsbeamtin/en einer der Trägerstädte zum vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates. b) Mitglieder des Verwaltungsrates Als Mitglied in den Verwaltungsrat wählbar sind sachkundige Bürgerinnen und Bürger, die den Vertretungen der Träger angehören können (§ 12 Abs. 1 SpkG). Dies setzt u. a. den Hauptwohnsitz in der Trägerkommune voraus. Ebenfalls als Mitglied des Verwaltungsrates wählbar sind die Hauptverwaltungsbeamten oder Dienstkräfte der Trägerkommunen, wenn sie ihren Hauptwohnsitz im Trägergebiet haben. c) Besonderheit der Sparkasse KölnBonn: "Externe Mitglieder" des Verwaltungsrates Aus einem von der Europäischen Kommission in 2009 eingeleiteten Beihilfeverfahren resultierte für die Besetzung des Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn eine besondere Verpflichtung. Die Bundesrepublik Deutschland und die Sparkasse KölnBonn haben sich darin verpflichtet, ab dem 01.01.2011 die Anzahl der "Externen Mitglieder" im Verwaltungsrat auf vier zu erhöhen. Seitdem wurden auf Vorschlag des Rates der Stadt Köln drei Externe und auf Vorschlag des Rates der Bundesstadt Bonn ein/e Externe/r zum Mitglied des Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn gewählt. Nach Abschluss des EU-Verfahrens zum 31.12.2014 hat die EU-Kommission bestätigt, dass damit sämtliche Zusagen erloschen sind. Demnach muss diese Zusage bei der Neubesetzung des Verwaltungsrates nicht mehr beachtet werden. d) Hinweis zum Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG) Gemäß § 12 Abs. 3 SpkG NRW sind bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates die grundlegenden Bestimmungen des LGG zu beachten, um möglichst eine geschlechtsparitätische Besetzung zu erreichen. e) Unvereinbarkeit nach § 13 SpkG § 13 SpkG führt Personengruppen auf, für die solche Ausschließungsgründe gelten. Danach dürfen dem Verwaltungsrat nicht angehören: • Dienstkräfte der Sparkassen (Ausnahme: Mitarbeitervertreter gemäß § 10 Abs. 1c oder Abs. 2c SpkG) • Personen im Zusammenhang mit Konkurrenzunternehmen (§ 13 Abs. 1b SpkG) • Beschäftigte der Steuerbehörden und Postunternehmen (§ 13 Abs. 1c SpkG) • Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien (§ 13 Abs. 1d SpkG).Seite 6 von 14 Außerdem dürfen Richter nach § 4 Deutsches Richtergesetz dem Verwaltungsrat einer Sparkasse nicht angehören. Bestimmte Personengruppen (z. B. Beamte, Soldaten, Notare) bedürfen zur Mitgliedschaft im Verwaltungsrat einer Genehmigung ihrer vorgesetzten Stelle oder der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde. 2. Fachliche und persönliche Anforderungen an Verwaltungsratsmitglieder a) Sachkunde Definition des Sachkundebegriffs Das Sparkassengesetz definiert die erforderliche Sachkunde der Mitglieder des Verwaltungsrates wie folgt: „Sachkunde bedeutet dabei den Nachweis einer fachlichen Eignung zum Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen einer Sparkasse.“ Inhalt und Umfang der geforderten Sachkunde richten sich nach der Aufgabenstellung des Verwaltungsratsmitgliedes. So sind an das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse und die stellvertretenden Vorsitzenden erhöhte Anforderungen an die Sachkunde zu stellen. Auch die Größe der Sparkasse KölnBonn implementiert höhere Anforderungen an alle Mitglieder des Verwaltungsrates. Grundsätzlich werden gefordert: • das laienhafte Wissen deutlich übersteigende Kenntnisse von wirtschaftlichen Vorgängen • Verständnis für bankwirtschaftliche Zusammenhänge, • Überblick über die Sparkassengeschäfte und die ihnen innewohnenden Risiken, • Grundkenntnisse des Sparkassen- und Kreditwesenrechts, • Grundkenntnisse der Rechnungslegung und Bilanzkunde. Eine dem § 12 Abs. 1 Satz 1 SpkG entsprechende Regelung findet sich auch in § 25d Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG). Über die sparkassenrechtlichen Regelungen hinaus regelt § 25d Abs. 1 KWG: „Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts, einer Finanzholding- Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft müssen zuverlässig sein, die erforderliche Sachkunde zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das jeweilige Unternehmen betreibt, besitzen und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen.“ Sachkunde erfordert bei den einzelnen Verwaltungsratsmitgliedern in Anlehnung an die höchstrichterliche Zivilrechtsprechung finanztechnisches Fachwissen (nur) in einem Ausmaß, das die Person zur Mitwirkung an der Kollektiventscheidung befähigt. Nicht sämtliche Mitglieder müssen über alle notwendigen Spezialkenntnisse verfügen, vielmehr kommt es im Verwaltungsrat auf eine Zusammenschau der Kenntnisse aller Mitglieder des Organs an.Seite 7 von 14 Die Sparkasse ist nach § 24 Abs. 1 Nr. 15 KWG verpflichtet, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Deutschen Bundesbank unverzüglich die Bestellung eines (auch nur stellvertretenden) Mitglieds des Verwaltungsrats anzuzeigen. Sachkunde durch Vorbildung Verwaltungsratsmitglieder können sich den erforderlichen Grad an Sachkunde durch vorausgegangene Tätigkeiten angeeignet haben. Denkbar sind insbesondere folgende Vortätigkeiten: • Mitgliedschaft in der Geschäftsleitung eines vergleichbaren Unternehmens • Mitgliedschaft im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines vergleichbaren Unternehmens • auf wirtschaftliche oder rechtliche Fragestellungen ausgerichtete Tätigkeit in anderen Branchen, in der öffentlichen Verwaltung oder aufgrund eines politischen Mandats, wenn über einen längeren Zeitraum ausgeübt • Tätigkeit als Kaufmann im Sinne der §§ 1 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) • Tätigkeit als buchführungspflichtiger Land- und Forstwirt • Tätigkeit als Unternehmer im Sinne des § 141 Abgabenordnung (AO) Bei den Hauptverwaltungsbeamten wird Sachkunde angenommen, wenn sie vor oder seit Amtsantritt über einen längeren Zeitraum und in nicht unwesentlichem Umfang auf wirtschaftliche und rechtliche Fragestellungen ausgerichtete Tätigkeiten ausgeübt haben. Erlangung der Sachkunde durch Fortbildung Die hohen Anforderungen an die Sachkunde können auch zeitnah (binnen sechs Monaten) nach Aufnahme der Tätigkeit durch geeignete Fortbildungsmaßnahmen erworben werden. Die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen bietet den neuen Mitgliedern der Verwaltungsräte hierzu Seminare an, in denen diesen das erforderliche Fachwissen - über die vorhandenen Grundkenntnisse hinaus - vermittelt wird. Anforderungen/Merkblätter der BaFin Die BaFin hat mit dem „Merkblatt zu den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG und KAGB“* Erläuterungen zu den fachlichen und persönlichen Anforderungen, die sich aus § 25d Abs. 1 KWG ergeben, veröffentlicht. Hinweis: Die BaFin überarbeitet derzeit dieses Merkblatt. Der genaue Zeitpunkt der Veröffentlichung (und damit das Inkrafttreten) ist noch nicht bekannt. Sobald uns hierzu nähere Informationen vorliegen, werden wir Sie umgehend informieren. *Den Link zu dem BaFin-Merkblatt und –Formular ist der Begleitmail beigefügt.Seite 8 von 14 b) Zuverlässigkeit/Interessenkonflikte § 25d Abs. 1 KWG regelt u. a., dass Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans zuverlässig sein müssen. Gemäß Merkblatt der BaFin ist diese nicht gegeben, wenn persönliche Umstände nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Annahme rechtfertigen, dass diese die sorgfältige und ordnungsgemäße Wahrnehmung des Kontrollmandats beeinträchtigen können. Berücksichtigt wird dabei das persönliche Verhalten sowie das Geschäftsgebaren des Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans hinsichtlich strafrechtlicher, finanzieller, vermögensrechtlicher und aufsichtsrechtlicher Aspekte. Die Zuverlässigkeit kann zudem auch bei Interessenkonflikten zu verneinen sein, wenn persönliche Umstände oder die eigene wirtschaftliche Tätigkeit geeignet sind, das Mitglied in der Unabhängigkeit seiner Kontroll- und Überwachungsfunktion zu beeinträchtigen. Zum Nachweis der Zuverlässigkeit haben die Mitglieder des Verwaltungsrates bei der Bestellungsanzeige das Formular „Angaben zur Zuverlässigkeit der Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen“* sowie ein „Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden“ und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen. c) Zeitlicher Einsatz/gesetzliche Höchstzahl von Mandaten § 25d Abs. 1 KWG regelt ausdrücklich, dass das Mitglied des Verwaltungsrates der Wahrnehmung seiner Aufgaben ausreichend Zeit widmen muss. Dies bedeutet nach den Ausführungen im Merkblatt zum einen, dass das Mitglied unter Berücksichtigung seiner beruflichen und gesellschaftlichen Verpflichtungen nach der allgemeinen Anschauung in der Lage sein muss, für das einzelne Mandat ausreichend Zeit aufzubringen und zum anderen, dass das Mitglied die erforderliche Zeit auch tatsächlich aufwendet. Grundsätzlich liegt es in der Verantwortung jedes einzelnen Mitglieds, nur dann ein Mandat anzunehmen, wenn es dem zeitlichen Aufwand dieses Mandats auch gerecht werden kann. Bitte beachten Sie, dass bereits jetzt absehbar ist, dass sich die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Mandatsangaben im Kontext der erforderlichen zeitlichen Verfügbarkeit deutlich verschärfen werden. Potentielle Mandatsträger sollten sich dessen bewusst sein. Im Zusammenhang mit der zeitlichen Verfügbarkeit ist auch die Regelung des § 25d Abs. 3a KWG zu sehen, der die Höchstzahl auf vier Kontrollmandate in Unternehmen beschränkt. Mandate bei Unternehmen, die überwiegend nicht gewerblich ausgerichtet sind, insbesondere Unternehmen, die der kommunalen Daseinsvorsorge dienen, werden bei der Zählung der zulässigen Höchstzahl von Mandaten nicht berücksichtigt. *Den Link zu dem BaFin-Merkblatt und –Formular ist der Begleitmail beigefügt.Seite 9 von 14 Seite 10 von 14 Seite 11 von 14 Seite 12 von 14 Seite 13 von 14 Seite 14 von 14
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