201896-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Aufhebung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung "Ludwig strahlt!"
Kerndaten
- Nummer
- 201896-1 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 05.11.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates (konstituierende Sitzung) Entscheidung federführend
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 201896-1 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Aufhebung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung "Ludwig strahlt!" Beratungsfolge Rat 05.11.2020 Entscheidung Inhalt der Stellungnahme: Es wurde nach einem Hinweis des für Ortstrecht zuständigen Sachbearbeiters des Amtes für Recht und Versicherungen nachträglich festgestellt, dass eine Ordnungsbehördliche Verordnung nicht durch "einfachen" Ratsbeschluss, sondern nur durch eine eigenständige Ordnungsbehördliche Verordnung aufgehoben werden kann. Aus diesem Grunde ist der Beschlussvorschlag wie folgt zu ändern: Die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufhebung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung „Ludwig strahlt!“ vom 4. September 2020 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn vom 16. September 2020, 52. Jahrgang, Nummer 48, S. 712-713) wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen. Anlage/n 1 Anlage Aufhebung der OBV Ludwig strahlt (öffentlich)Seite 1 von 2 Anlage Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufhebung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung „Ludwig strahlt!“ vom 4. September 2020 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn vom 16. September 2020, 52. Jahrgang, Nummer 48, S. 712-713) Auf Grund des § 3 Abs. 1, § 27 Abs. 4 und § 34 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 995), in Verbindung mit § 6 Absatz 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516/SGV. NRW. 7113), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), wird von der Bundesstadt Bonn als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom xx.xx.xxxx folgende Verordnung erlassen: § 1 Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung „Ludwig strahlt!“ vom 4. September 2020 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn vom 16. September 2020, 52. Jahrgang, Nummer 48, S. 712-713) wird aufgehoben. § 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Bundesstadt Bonn als örtliche OrdnungsbehördeSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:01 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de