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201896-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Aufhebung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung "Ludwig strahlt!"

Nummer
201896-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
05.11.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Rates (konstituierende Sitzung) 05.11.2020 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 201896 Aufhebung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung "Ludwig strahlt!"

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
201896-1 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Aufhebung der Ordnungsbehördlichen Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus
Anlass der Veranstaltung "Ludwig strahlt!"
Beratungsfolge
Rat 05.11.2020 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
Es wurde nach einem Hinweis des für Ortstrecht zuständigen Sachbearbeiters
des Amtes für Recht und Versicherungen nachträglich festgestellt, dass eine
Ordnungsbehördliche Verordnung nicht durch "einfachen" Ratsbeschluss,
sondern nur durch eine eigenständige Ordnungsbehördliche Verordnung
aufgehoben werden kann.
Aus diesem Grunde ist der Beschlussvorschlag wie folgt zu ändern:
Die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufhebung der
Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung „Ludwig strahlt!“ vom 4.
September 2020 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn vom 16. September
2020, 52. Jahrgang, Nummer 48, S. 712-713) wird in der als Anlage
beigefügten Fassung beschlossen.
Anlage/n
1 Anlage Aufhebung der OBV Ludwig strahlt (öffentlich)Seite 1 von 2

Anlage
Ordnungsbehördliche Verordnung
zur Aufhebung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung „Ludwig strahlt!“
vom 4. September 2020 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn vom 16. September 2020, 52.
Jahrgang, Nummer 48, S. 712-713)
Auf Grund des § 3 Abs. 1, § 27 Abs. 4 und § 34 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der
Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 995), in Verbindung mit § 6 Absatz 4 des
Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16.
November 2006 (GV. NRW. S. 516/SGV. NRW. 7113), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), wird von der Bundesstadt Bonn als örtlicher
Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom xx.xx.xxxx folgende
Verordnung erlassen:
§ 1
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der
Veranstaltung „Ludwig strahlt!“ vom 4. September 2020 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn vom
16. September 2020, 52. Jahrgang, Nummer 48, S. 712-713) wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bundesstadt Bonn
als örtliche OrdnungsbehördeSeite 2 von 2

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Datenstand: 02.11.2026, 22:01 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de