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201896 · Beschlussvorlage

Aufhebung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung "Ludwig strahlt!"

Nummer
201896
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
04.11.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Rates (konstituierende Sitzung) 05.11.2020 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 201896-1 ST Aufhebung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung "Ludwig strahlt!"

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Beschlussvorlage
öffentlich
201896
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Aufhebung der Ordnungsbehördlichen Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus
Anlass der Veranstaltung "Ludwig strahlt!"
Beratungsfolge
Rat 05.11.2020 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
Die Coronaschutzverordnung NRW vom 30.10.2020 verbietet Veranstaltungen
dieser Art bis zum 30.11.2020. Aufgrund der Kurzfristigkeit und in Anbetracht
der Tatsache, dass die nächste erreichbare Ratssitzung im Dezember
stattfindet, bedarf es einer Dringlichkeitsentscheidung für die Aufhebung der
Ordnungsbehördlichen Verordnung um den verkaufsoffenen Sonntag am
08.11.2020 nicht stattfinden zu lassen.
Beschlussvorschlag
Die „Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung „Ludwig strahlt!““ vom 4.
September 2020 wird hiermit aufgehoben.
Begründung
In seiner letzten Sitzung vor der Kommunalwahl hat der Rat der Bundesstadt
Bonn am 01.09.2020 die „Ordnungsbehördliche Verordnung über das
Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung „Ludwig strahlt!““
(Drucksache Nr. 201513), wonach die Geschäfte in der Bonner Innenstadt am
08.11.2020 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet haben dürfen,
erlassen.
Gemäß § 13 Abs.1 der Coronaschutzverordnung NRW sind Veranstaltungen,
die nicht unter die besonderen Regelungen dieser Verordnung fallen, bis zum
30.11.2020 untersagt. Hierzu gehört auch die geplante Veranstaltung „Ludwig
strahlt“ am 08.11.2020. Ohne diese Veranstaltung ist die Sonntagsöffnung nicht
zulässig. Darüber hinaus würde eine Sonntagsöffnung, die üblicherweise auf
die Verdichtung von Besucherströmen abzielt, dem Zweck der
Coronaschutzverordnung zuwiderlaufen.Seite 1 von 2

Seite 2
Die o.a. Ordnungsbehördliche Verordnung ist somit aufzuheben. Die
Aufhebung erfolgt nach Beratung und im Konsens mit dem Veranstalter (city-
marketing bonn e.V.). Sie ist darüber hinaus erforderlich, um für alle
Geschäftsleute - unabhängig von einer Absage der Veranstaltung - eine
allgemein gültige Regelung zu treffen.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 02.11.2026, 20:01 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de