201896 · Beschlussvorlage
Aufhebung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung "Ludwig strahlt!"
Kerndaten
- Nummer
- 201896
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 04.11.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates (konstituierende Sitzung) Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 201896 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Aufhebung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung "Ludwig strahlt!" Beratungsfolge Rat 05.11.2020 Entscheidung Begründung der Dringlichkeit: Die Coronaschutzverordnung NRW vom 30.10.2020 verbietet Veranstaltungen dieser Art bis zum 30.11.2020. Aufgrund der Kurzfristigkeit und in Anbetracht der Tatsache, dass die nächste erreichbare Ratssitzung im Dezember stattfindet, bedarf es einer Dringlichkeitsentscheidung für die Aufhebung der Ordnungsbehördlichen Verordnung um den verkaufsoffenen Sonntag am 08.11.2020 nicht stattfinden zu lassen. Beschlussvorschlag Die „Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung „Ludwig strahlt!““ vom 4. September 2020 wird hiermit aufgehoben. Begründung In seiner letzten Sitzung vor der Kommunalwahl hat der Rat der Bundesstadt Bonn am 01.09.2020 die „Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung „Ludwig strahlt!““ (Drucksache Nr. 201513), wonach die Geschäfte in der Bonner Innenstadt am 08.11.2020 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet haben dürfen, erlassen. Gemäß § 13 Abs.1 der Coronaschutzverordnung NRW sind Veranstaltungen, die nicht unter die besonderen Regelungen dieser Verordnung fallen, bis zum 30.11.2020 untersagt. Hierzu gehört auch die geplante Veranstaltung „Ludwig strahlt“ am 08.11.2020. Ohne diese Veranstaltung ist die Sonntagsöffnung nicht zulässig. Darüber hinaus würde eine Sonntagsöffnung, die üblicherweise auf die Verdichtung von Besucherströmen abzielt, dem Zweck der Coronaschutzverordnung zuwiderlaufen.Seite 1 von 2 Seite 2 Die o.a. Ordnungsbehördliche Verordnung ist somit aufzuheben. Die Aufhebung erfolgt nach Beratung und im Konsens mit dem Veranstalter (city- marketing bonn e.V.). Sie ist darüber hinaus erforderlich, um für alle Geschäftsleute - unabhängig von einer Absage der Veranstaltung - eine allgemein gültige Regelung zu treffen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:01 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de