201892-01 · Beschlussvorlage
Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Rheinische Entsorgungskooperation (REK)
Kerndaten
- Nummer
- 201892-01
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 18.10.2022
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 201892-01 Die Oberbürgermeisterin Federführung: Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und Verwaltungssteuerung Dezernat: Dez. OB Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Rheinische Entsorgungskooperation (REK) Beratungsfolge Rat 27.10.2022 Entscheidung Beschlussvorschlag In die Verbandsversammlung werden entsandt: Vertreter: Herr Prof. Detmar Jobst -Grüne- Stellvertreter: Herr Rolf Beu -Grüne- Begründung Der Verbandsversammlung der REK gehören zur Zeit folgende durch die Bundesstadt Bonn entsandte Vertreter an: Vertreter Stellvertreter 1 Oberbürgermeisterin Katja Dörner (Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW) 1. Stellvertreter Helmut Wiesner 2. Stellvertreterin Margarete Heidler (Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW) 2 Stv. Daniel Rutte (Grüne) Stv. Tim Achtermeyer (Grüne) 3 Stv. Julia Polley (CDU) AM Christian Gold (CDU) 4 AM Dr. Stephan Eickschen (SPD) Stv. Dr. Nico Janicke (SPD) Herr Stv. Daniel Rutte möchte sein Mandat zum nächstmöglichen Zeitpunkt niederlegen. Daher ist für seine Position ein neues Mitglied zu entsenden.Seite 1 von 4 Seite 2 Allgemeines Zweckverbandsmitglieder der REK sind die Bundesstadt Bonn (20 %), der Rhein-Sieg-Kreis (20 %), der Kreis Neuwied (20 %), der Rhein-Lahn-Kreis (20 %) und der Landkreis Ahrweiler (20 %). Die Zusammensetzung der Verbandsversammlung ist in § 7 der Zweckverbandssatzung geregelt. Die Verbandsversammlung besteht aus vier stimmberechtigten Vertretern je Zweckverbandsmitglied. Jedes Mitglied eines Zweckverbandes hat insgesamt eine Stimme. Jeweils drei Vertreter werden von der Vertretungskörperschaft des jeweiligen Zweckverbandsmitgliedes für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften des Verbandsmitgliedes in die Verbandsversammlung entsandt. Für jeden Vertreter wird für den Fall seiner Verhinderung jeweils ein Stellvertreter bestellt. Weiterer Vertreter ist jeweils der gesetzliche Vertreter des Zweckverbandsmitgliedes oder ein von diesem vorgeschlagener Beamter oder Beschäftigter des Zweckverbandmitgliedes. Für diese Vertreter werden für den Fall ihrer Verhinderung jeweils zwei Stellvertreter bestellt. Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände Verbandsmitglieder sind, werden die vertretungsberechtigten Personen durch die Vertretungskörperschaft für deren Wahlperiode aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften des Verbandsmitgliedes bestellt; sofern weitere vertretungsberechtige Personen zu benennen sind, müssen die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte oder eine von ihr beziehungsweise ihm vorgeschlagene Person aus dem Kreis der Bediensteten dazu zählen (§ 15 Abs. 2, S. 1 GKG). Die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß § 50 Abs. 4 i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Diesbezüglich ist auf die Anlage „Anforderungen an die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung“ zu verweisen. Der Sitz der Oberbürgermeisterin bzw. der / des von ihr vorgeschlagenen Bediensteten ist nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen. Das unberührt der Möglichkeit eines einheitlichen Wahlvorschlags für die Besetzung der Verbandsversammlungssitze einzusetzende Hare-Niemeyer-Verfahren findet insoweit nur auf die verbleibenden Sitze Anwendung. Bei der Benennung von Vertretern/Vertreterinnen für Gremien städtischer Beteiligungsgesellschaften sind die Vorgaben des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (LGG) sind zu beachten. Dauer der Bestellung Die Vertreter üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie bestellt wurden, bis zum Amtsantritt der neu bestellten Vertreter weiter aus. Die Mitgliedschaft eines Vertreters in der Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen seiner Wahl oder Entsendung wegfallen.Seite 2 von 4 Seite 3 Anlage/n 1 Anforderungen an die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung (öffentlich)Seite 3 von 4 Anforderungen an die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung Vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Aufgaben unterliegt die Mitgliedschaft in einer Verbandsversammlung gewissen Anforderungen. Mit Übernahme einer solchen Aufgabe sind daher von kommunalen Mitgliedern in der Verbandsversammlung gewisse Voraussetzungen zu beachten: Bei den persönlichen Anforderungen ist – neben allgemeinen Aspekten wie unbeschränkter Geschäftsfähigkeit oder genügend verfügbarer Zeit für eine gewissenhafte Mandatswahrnehmung – insbesondere die Unvereinbarkeitsregelung zwischen gleichzeitiger Geschäftsleitung und Unternehmensüberwachung zu nennen. Die zur Entsendung vorgesehenen Mitglieder der Verbandsversammlung müssen die persönlichen Anforderungen bereits zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Aus fachlicher Sicht muss jedes Mitglied der Verbandsversammlung diejenigen Mindestkenntnisse und –fähigkeiten besitzen oder sich aneignen, die es braucht, um alle gewöhnlich anfallenden Geschäftsvorgänge des Verbandes auch ohne fremde Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen zu können. Regelmäßig zählen hierzu allgemeine, wirtschaftliche, rechtliche und organisatorische Kenntnisse, insbesondere: - das Verstehen und die sachgerechte Beurteilung der Berichte des Verbandsvorstehers und der Prüfungsberichte des Abschlussprüfers, - Hinreichende Kenntnisse des Bilanzwesens, - Kenntnisse der relevanten Vorschriften (Gesetze, Satzung, Geschäftsordnung). Damit einher geht auch, dass die Mitglieder der Verbandsversammlung mit den gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, der Branchensituation und –entwicklung, der Organisation und Führungsstruktur des Verbandes, seiner Geschäftsaktivitäten sowie der finanziellen Lage und Leistungskraft vertraut sind bzw. sich vertraut machen. Die zur Entsendung vorgesehenen Mitglieder der Verbandsversammlung müssen die fachlichen Anforderungen nicht zwingend zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Es genügt, wenn sich die genannten Kenntnisse und Fähigkeiten zeitnah nach der Mandatsübernahme angeeignet werden, wozu im Rahmen der Mandatsbetreuung von Seiten des städtischen Beteiligungsmanagements auch entsprechende Schulungen angeboten werden. Die Beurteilung, ob die fachlichen Anforderungen erfüllt werden oder aber ein Schulungsbedarf besteht, obliegt in eigener Verantwortung jedem zur Entsendung vorgesehenen Mitglied der Verbandsversammlung selbst. Zuletzt sehen die vom Stadtrat beschlossenen Public Corporate Governance der Bundesstadt Bonn (DS 1910714) auch aus Gründen guter Unternehmensführung und zur Gewährleistung einer hinreichenden Unabhängigkeit nachfolgende Regelungen vor, die entsprechend gelten: - grundsätzliche Nichtangehörigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Geschäftsführung zum Verwaltungsrat desselben Unternehmens, - Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte, - Abgabe einer Erklärung über die Ausübung von Beratungsaufgaben oder Organfunktionen bei Wettbewerbern des Unternehmens.Seite 4 von 4
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