← Vorlagen

201892-01 · Beschlussvorlage

Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Rheinische Entsorgungskooperation (REK)

Nummer
201892-01
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
18.10.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 27.10.2022 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 456,4 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 201892 Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Rheinische Entsorgungskooperation (REK)

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (6.874 Zeichen)
Beschlussvorlage
öffentlich
201892-01
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und
Verwaltungssteuerung
Dezernat:
Dez. OB
Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen
wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Rheinische
Entsorgungskooperation (REK)
Beratungsfolge
Rat 27.10.2022 Entscheidung
Beschlussvorschlag
In die Verbandsversammlung werden entsandt:
Vertreter:
Herr Prof. Detmar Jobst -Grüne-
Stellvertreter:
Herr Rolf Beu -Grüne-
Begründung
Der Verbandsversammlung der REK gehören zur Zeit folgende durch die
Bundesstadt Bonn entsandte Vertreter an:
Vertreter Stellvertreter
1 Oberbürgermeisterin Katja Dörner
(Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO
NRW)
1. Stellvertreter Helmut Wiesner
2. Stellvertreterin Margarete Heidler
(Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW)
2 Stv. Daniel Rutte (Grüne) Stv. Tim Achtermeyer (Grüne)
3 Stv. Julia Polley (CDU) AM Christian Gold (CDU)
4 AM Dr. Stephan Eickschen (SPD) Stv. Dr. Nico Janicke (SPD)
Herr Stv. Daniel Rutte möchte sein Mandat zum nächstmöglichen
Zeitpunkt niederlegen. Daher ist für seine Position ein neues Mitglied zu
entsenden.Seite 1 von 4
Seite 2
Allgemeines
Zweckverbandsmitglieder der REK sind die Bundesstadt Bonn (20 %), der
Rhein-Sieg-Kreis (20 %), der Kreis Neuwied (20 %), der Rhein-Lahn-Kreis (20
%) und der Landkreis Ahrweiler (20 %).
Die Zusammensetzung der Verbandsversammlung ist in § 7 der
Zweckverbandssatzung geregelt. Die Verbandsversammlung besteht aus vier
stimmberechtigten Vertretern je Zweckverbandsmitglied. Jedes Mitglied eines
Zweckverbandes hat insgesamt eine Stimme. Jeweils drei Vertreter werden
von der Vertretungskörperschaft des jeweiligen Zweckverbandsmitgliedes für
deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften des
Verbandsmitgliedes in die Verbandsversammlung entsandt. Für jeden Vertreter
wird für den Fall seiner Verhinderung jeweils ein Stellvertreter bestellt.
Weiterer Vertreter ist jeweils der gesetzliche Vertreter des
Zweckverbandsmitgliedes oder ein von diesem vorgeschlagener Beamter oder
Beschäftigter des Zweckverbandmitgliedes. Für diese Vertreter werden für den
Fall ihrer Verhinderung jeweils zwei Stellvertreter bestellt.
Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände Verbandsmitglieder sind, werden
die vertretungsberechtigten Personen durch die Vertretungskörperschaft für
deren Wahlperiode aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften des
Verbandsmitgliedes bestellt; sofern weitere vertretungsberechtige Personen zu
benennen sind, müssen die Hauptverwaltungsbeamtin oder der
Hauptverwaltungsbeamte oder eine von ihr beziehungsweise ihm
vorgeschlagene Person aus dem Kreis der Bediensteten dazu zählen (§ 15
Abs. 2, S. 1 GKG).
Die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß § 50
Abs. 4 i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen.
Diesbezüglich ist auf die Anlage „Anforderungen an die Mitgliedschaft in der
Verbandsversammlung“ zu verweisen. Der Sitz der Oberbürgermeisterin bzw.
der / des von ihr vorgeschlagenen Bediensteten ist nicht auf die Liste einer
Partei anzurechnen. Das unberührt der Möglichkeit eines einheitlichen
Wahlvorschlags für die Besetzung der Verbandsversammlungssitze
einzusetzende Hare-Niemeyer-Verfahren findet insoweit nur auf die
verbleibenden Sitze Anwendung.
Bei der Benennung von Vertretern/Vertreterinnen für Gremien städtischer
Beteiligungsgesellschaften sind die Vorgaben des Gesetzes zur Gleichstellung
von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (LGG) sind zu
beachten.
Dauer der Bestellung
Die Vertreter üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie bestellt wurden, bis
zum Amtsantritt der neu bestellten Vertreter weiter aus. Die Mitgliedschaft eines
Vertreters in der Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen
seiner Wahl oder Entsendung wegfallen.Seite 2 von 4
Seite 3
Anlage/n
1 Anforderungen an die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung (öffentlich)Seite 3 von 4
Anforderungen an die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung
Vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Aufgaben unterliegt die Mitgliedschaft in einer
Verbandsversammlung gewissen Anforderungen. Mit Übernahme einer solchen Aufgabe sind daher
von kommunalen Mitgliedern in der Verbandsversammlung gewisse Voraussetzungen zu beachten:
Bei den persönlichen Anforderungen ist – neben allgemeinen Aspekten wie unbeschränkter
Geschäftsfähigkeit oder genügend verfügbarer Zeit für eine gewissenhafte Mandatswahrnehmung –
insbesondere die Unvereinbarkeitsregelung zwischen gleichzeitiger Geschäftsleitung und
Unternehmensüberwachung zu nennen.
Die zur Entsendung vorgesehenen Mitglieder der Verbandsversammlung müssen die persönlichen
Anforderungen bereits zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen.
Aus fachlicher Sicht muss jedes Mitglied der Verbandsversammlung diejenigen Mindestkenntnisse
und –fähigkeiten besitzen oder sich aneignen, die es braucht, um alle gewöhnlich anfallenden
Geschäftsvorgänge des Verbandes auch ohne fremde Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen zu
können. Regelmäßig zählen hierzu allgemeine, wirtschaftliche, rechtliche und organisatorische
Kenntnisse, insbesondere:
- das Verstehen und die sachgerechte Beurteilung der Berichte des Verbandsvorstehers und
der Prüfungsberichte des Abschlussprüfers,
- Hinreichende Kenntnisse des Bilanzwesens,
- Kenntnisse der relevanten Vorschriften (Gesetze, Satzung, Geschäftsordnung).
Damit einher geht auch, dass die Mitglieder der Verbandsversammlung mit den
gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, der Branchensituation und –entwicklung, der
Organisation und Führungsstruktur des Verbandes, seiner Geschäftsaktivitäten sowie der finanziellen
Lage und Leistungskraft vertraut sind bzw. sich vertraut machen.
Die zur Entsendung vorgesehenen Mitglieder der Verbandsversammlung müssen die fachlichen
Anforderungen nicht zwingend zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Es genügt, wenn sich die
genannten Kenntnisse und Fähigkeiten zeitnah nach der Mandatsübernahme angeeignet werden,
wozu im Rahmen der Mandatsbetreuung von Seiten des städtischen Beteiligungsmanagements auch
entsprechende Schulungen angeboten werden. Die Beurteilung, ob die fachlichen Anforderungen
erfüllt werden oder aber ein Schulungsbedarf besteht, obliegt in eigener Verantwortung jedem zur
Entsendung vorgesehenen Mitglied der Verbandsversammlung selbst.
Zuletzt sehen die vom Stadtrat beschlossenen Public Corporate Governance der Bundesstadt Bonn
(DS 1910714) auch aus Gründen guter Unternehmensführung und zur Gewährleistung einer
hinreichenden Unabhängigkeit nachfolgende Regelungen vor, die entsprechend gelten:
- grundsätzliche Nichtangehörigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Geschäftsführung zum
Verwaltungsrat desselben Unternehmens,
- Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte,
- Abgabe einer Erklärung über die Ausübung von Beratungsaufgaben oder Organfunktionen
bei Wettbewerbern des Unternehmens.Seite 4 von 4

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 02.11.2026, 17:56 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de