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201891 · Beschlussvorlage

Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: bonnorange AöR

Nummer
201891
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
21.01.2021
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sondersitzung des Rates 21.01.2021 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 201891-01 Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Nachwahl eines Mitgliedes in den Verwaltungsrat der bonnorange AöR
  2. 201891-02 Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Nachwahl eines Mitgliedes in den Verwaltungsrat der bonnorange AöR

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Beschlussvorlage
öffentlich
201891
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
20 Stadtkämmerei
Dezernat:
Dez. II
Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen
wirtschaftlicher Unternehmen, hier: bonnorange
AöR
Beratungsfolge
Rat 21.01.2021 Entscheidung
Beschlussvorschlag
In den Verwaltungsrat der bonnorange AöR werden entsandt:
Verwaltungsratsvorsitzender Stellvertreter/in
Helmut Wiesner Beigeordneter
(§ 7 Abs.2 der bonnorange AöR-Satzung)
Carolin Krause Beigeordnete
Ordentliche Mitglieder Stellvertreter/in
1 AM Katharina Schweer -Grüne- Stv. Daniel Rutte (Grüne)
2 AM Cornelia Jamm (Grüne) Stv. Rolf Beu (Grüne)
3 AM Christian Gold (CDU) Stv. Jürgen Wehlus (CDU)
4 Stv. Julia Polley (CDU) AM Franz August Emde (CDU)
5 AM Dr. Stephan Eickschen
(SPD)
Stv. Dr. Nico Janicke (SPD)
6
7 AM Hanno von Raußendorf
(Linke)
Stv. Julia Schenkel (Linke)
8 Stv. Werner Hümmrich AM Prof. Dr. Wilfried Löbach
9 Christoph Busch
(Gemäß § 7 Abs. 3 der bonnorange AöR-
Satzung; Vorschlag der Personalvertretung)
Christian Dröttboom
(Gemäß § 7 Abs. 3 der bonnorange AöR-
Satzung; Vorschlag der Personalvertretung)
Begründung
Allgemeines
Organe der Anstalt sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.
Gemäß § 7 der Satzung der bonnorange AöR besteht der Verwaltungsrat aus
dem/der Vorsitzenden und neun weiteren Mitgliedern. Mitglieder können sein:
Ratsmitglieder, sachkundige Bürgerinnen und Bürger und Mitglieder desSeite 1 von 4

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Personalrats der Bundesstadt Bonn. Für die weiteren Mitglieder des
Verwaltungsrates werden Vertreterinnen oder Vertreter gewählt. Die Bestellung
der städtischen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß § 50 Abs. 4 i. V. m. Abs.
3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Diesbezüglich ist auf die Anlage
„Anforderungen an die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat“ zu verweisen. Der Sitz
der Oberbürgermeisterin bzw. der / des von ihr vorgeschlagenen Bediensteten
ist nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen. Das unberührt der Möglichkeit
eines einheitlichen Wahlvorschlags für die Besetzung der Aufsichtsratssitze
einzusetzende Hare-Niemeyer-Verfahren findet insoweit nur auf die
verbleibenden Sitze Anwendung.
Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der für den Geschäftsbereich der der
Anstalt übertragenen Aufgaben zuständige Beigeordnete der Bundesstadt
Bonn.
Die Wahl eines Personalratsmitglieds der Bundesstadt Bonn und dessen
Vertreters oder Vertreterin erfolgt auf Vorschlag der Personalvertretung der
Bundesstadt Bonn.
Bei der Benennung von Vertretern/Vertreterinnen für Gremien städtischer
Beteiligungsgesellschaften sind die Vorgaben des Gesetzes zur Gleichstellung
von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (LGG) sind zu
beachten.
Zurzeit nehmen folgende Vertreter/innen ein Verwaltungsratsmandat wahr:
Verwaltungsratsvorsitzender Stellvertreterin
Helmut Wiesner Beigeordneter Carolin Krause Beigeordnete
Ordentliche Mitglieder Stellvertreter/in
1 Christian Gold Gordon Land
2 Jürgen Wehlus Christoph Jansen
3 Georg Fenninger Klaus-Peter Nelles
4 Dr. Stephan Eickschen Dr. Karl-Heinz Post
5 Gabriele Klingmüller Dieter Schaper
6 Dr. Beate Bänsch-Baltruschat Brigitta Poppe-Reiners
7 Prof. Dr. Wilfried Löbach Marcel Schmitt
8 Hanno von Raußendorf Maik Eckert
9 Christoph Busch (Personalrat) Rainer Friedrich (Personalrat)
Dauer der Bestellung
Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats, die dem Rat angehören,
endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem
Rat. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der
neuen Mitglieder weiter aus.
Bei dem Beigeordneten bzw. der / dem von ihm vorgeschlagenen Bediensteten
der Bundesstadt Bonn endet die Mitgliedschaft in dem Verwaltungsrat mit demSeite 2 von 4

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Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ
(Dienstverhältnis zur Bundesstadt Bonn).
Anlage/n
1 Anforderungen an die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat (öffentlich)Seite 3 von 4

Anforderungen an die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat
Vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Aufgaben unterliegt die Mitgliedschaft in einem
Verwaltungsrat gewissen Anforderungen. Mit Übernahme einer solchen Aufgabe sind daher von
kommunalen Verwaltungsratsmitgliedern gewisse Voraussetzungen zu beachten:
Bei den persönlichen Anforderungen ist – neben allgemeinen Aspekten wie unbeschränkter
Geschäftsfähigkeit oder genügend verfügbarer Zeit für eine gewissenhafte Mandatswahrnehmung –
insbesondere die Unvereinbarkeitsregelung zwischen gleichzeitiger Geschäftsleitung und
Unternehmensüberwachung zu nennen.
Die zur Entsendung vorgesehenen Verwaltungsratsmitglieder müssen die persönlichen
Anforderungen bereits zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen.
Aus fachlicher Sicht muss jedes Verwaltungsratsmitglied diejenigen Mindestkenntnisse und –
fähigkeiten besitzen oder sich aneignen, die es braucht, um alle gewöhnlich anfallenden
Geschäftsvorgänge des Unternehmens auch ohne fremde Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen
zu können. Regelmäßig zählen hierzu allgemeine, wirtschaftliche, rechtliche und organisatorische
Kenntnisse, insbesondere:
- das Verstehen und die sachgerechte Beurteilung der Berichte der Geschäftsführung und der
Prüfungsberichte des Abschlussprüfers,
- Hinreichende Kenntnisse des Bilanzwesens,
- Kenntnisse der relevanten Vorschriften (Gesetze, Satzung, Geschäftsordnung).
Damit einher geht auch, dass die Verwaltungsratsmitglieder mit den gesamtwirtschaftlichen
Rahmenbedingungen, der Branchensituation und –entwicklung, der Organisation und
Führungsstruktur des Unternehmens, seiner Geschäftsaktivitäten sowie der finanziellen Lage und
Leistungskraft des Unternehmens vertraut sind bzw. sich vertraut machen.
Die zur Entsendung vorgesehenen Verwaltungsratsmitglieder müssen die fachlichen Anforderungen
nicht zwingend zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Es genügt, wenn sich die genannten
Kenntnisse und Fähigkeiten zeitnah nach der Mandatsübernahme angeeignet werden, wozu im
Rahmen der Mandatsbetreuung von Seiten des städtischen Beteiligungsmanagements auch
entsprechende Schulungen angeboten werden. Die Beurteilung, ob die fachlichen Anforderungen
erfüllt werden oder aber ein Schulungsbedarf besteht, obliegt in eigener Verantwortung jedem zur
Entsendung vorgesehenen Verwaltungsratsmitglied selbst.
Zuletzt sehen die vom Stadtrat beschlossenen Public Corporate Governance der Bundesstadt Bonn
(DS 1910714) auch aus Gründen guter Unternehmensführung und zur Gewährleistung einer
hinreichenden Unabhängigkeit nachfolgende Regelungen vor:
- grundsätzliche Nichtangehörigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Geschäftsführung zum
Verwaltungsrat desselben Unternehmens,
- Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte,
- Abgabe einer Erklärung über die Ausübung von Beratungsaufgaben oder Organfunktionen
bei Wettbewerbern des Unternehmens.Seite 4 von 4

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Datenstand: 02.11.2026, 18:24 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de