201891 · Beschlussvorlage
Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: bonnorange AöR
Kerndaten
- Nummer
- 201891
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 21.01.2021
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sondersitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 201891 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 20 Stadtkämmerei Dezernat: Dez. II Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: bonnorange AöR Beratungsfolge Rat 21.01.2021 Entscheidung Beschlussvorschlag In den Verwaltungsrat der bonnorange AöR werden entsandt: Verwaltungsratsvorsitzender Stellvertreter/in Helmut Wiesner Beigeordneter (§ 7 Abs.2 der bonnorange AöR-Satzung) Carolin Krause Beigeordnete Ordentliche Mitglieder Stellvertreter/in 1 AM Katharina Schweer -Grüne- Stv. Daniel Rutte (Grüne) 2 AM Cornelia Jamm (Grüne) Stv. Rolf Beu (Grüne) 3 AM Christian Gold (CDU) Stv. Jürgen Wehlus (CDU) 4 Stv. Julia Polley (CDU) AM Franz August Emde (CDU) 5 AM Dr. Stephan Eickschen (SPD) Stv. Dr. Nico Janicke (SPD) 6 7 AM Hanno von Raußendorf (Linke) Stv. Julia Schenkel (Linke) 8 Stv. Werner Hümmrich AM Prof. Dr. Wilfried Löbach 9 Christoph Busch (Gemäß § 7 Abs. 3 der bonnorange AöR- Satzung; Vorschlag der Personalvertretung) Christian Dröttboom (Gemäß § 7 Abs. 3 der bonnorange AöR- Satzung; Vorschlag der Personalvertretung) Begründung Allgemeines Organe der Anstalt sind der Vorstand und der Verwaltungsrat. Gemäß § 7 der Satzung der bonnorange AöR besteht der Verwaltungsrat aus dem/der Vorsitzenden und neun weiteren Mitgliedern. Mitglieder können sein: Ratsmitglieder, sachkundige Bürgerinnen und Bürger und Mitglieder desSeite 1 von 4 Seite 2 Personalrats der Bundesstadt Bonn. Für die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates werden Vertreterinnen oder Vertreter gewählt. Die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß § 50 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Diesbezüglich ist auf die Anlage „Anforderungen an die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat“ zu verweisen. Der Sitz der Oberbürgermeisterin bzw. der / des von ihr vorgeschlagenen Bediensteten ist nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen. Das unberührt der Möglichkeit eines einheitlichen Wahlvorschlags für die Besetzung der Aufsichtsratssitze einzusetzende Hare-Niemeyer-Verfahren findet insoweit nur auf die verbleibenden Sitze Anwendung. Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der für den Geschäftsbereich der der Anstalt übertragenen Aufgaben zuständige Beigeordnete der Bundesstadt Bonn. Die Wahl eines Personalratsmitglieds der Bundesstadt Bonn und dessen Vertreters oder Vertreterin erfolgt auf Vorschlag der Personalvertretung der Bundesstadt Bonn. Bei der Benennung von Vertretern/Vertreterinnen für Gremien städtischer Beteiligungsgesellschaften sind die Vorgaben des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (LGG) sind zu beachten. Zurzeit nehmen folgende Vertreter/innen ein Verwaltungsratsmandat wahr: Verwaltungsratsvorsitzender Stellvertreterin Helmut Wiesner Beigeordneter Carolin Krause Beigeordnete Ordentliche Mitglieder Stellvertreter/in 1 Christian Gold Gordon Land 2 Jürgen Wehlus Christoph Jansen 3 Georg Fenninger Klaus-Peter Nelles 4 Dr. Stephan Eickschen Dr. Karl-Heinz Post 5 Gabriele Klingmüller Dieter Schaper 6 Dr. Beate Bänsch-Baltruschat Brigitta Poppe-Reiners 7 Prof. Dr. Wilfried Löbach Marcel Schmitt 8 Hanno von Raußendorf Maik Eckert 9 Christoph Busch (Personalrat) Rainer Friedrich (Personalrat) Dauer der Bestellung Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats, die dem Rat angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Rat. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus. Bei dem Beigeordneten bzw. der / dem von ihm vorgeschlagenen Bediensteten der Bundesstadt Bonn endet die Mitgliedschaft in dem Verwaltungsrat mit demSeite 2 von 4 Seite 3 Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ (Dienstverhältnis zur Bundesstadt Bonn). Anlage/n 1 Anforderungen an die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat (öffentlich)Seite 3 von 4 Anforderungen an die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat Vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Aufgaben unterliegt die Mitgliedschaft in einem Verwaltungsrat gewissen Anforderungen. Mit Übernahme einer solchen Aufgabe sind daher von kommunalen Verwaltungsratsmitgliedern gewisse Voraussetzungen zu beachten: Bei den persönlichen Anforderungen ist – neben allgemeinen Aspekten wie unbeschränkter Geschäftsfähigkeit oder genügend verfügbarer Zeit für eine gewissenhafte Mandatswahrnehmung – insbesondere die Unvereinbarkeitsregelung zwischen gleichzeitiger Geschäftsleitung und Unternehmensüberwachung zu nennen. Die zur Entsendung vorgesehenen Verwaltungsratsmitglieder müssen die persönlichen Anforderungen bereits zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Aus fachlicher Sicht muss jedes Verwaltungsratsmitglied diejenigen Mindestkenntnisse und – fähigkeiten besitzen oder sich aneignen, die es braucht, um alle gewöhnlich anfallenden Geschäftsvorgänge des Unternehmens auch ohne fremde Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen zu können. Regelmäßig zählen hierzu allgemeine, wirtschaftliche, rechtliche und organisatorische Kenntnisse, insbesondere: - das Verstehen und die sachgerechte Beurteilung der Berichte der Geschäftsführung und der Prüfungsberichte des Abschlussprüfers, - Hinreichende Kenntnisse des Bilanzwesens, - Kenntnisse der relevanten Vorschriften (Gesetze, Satzung, Geschäftsordnung). Damit einher geht auch, dass die Verwaltungsratsmitglieder mit den gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, der Branchensituation und –entwicklung, der Organisation und Führungsstruktur des Unternehmens, seiner Geschäftsaktivitäten sowie der finanziellen Lage und Leistungskraft des Unternehmens vertraut sind bzw. sich vertraut machen. Die zur Entsendung vorgesehenen Verwaltungsratsmitglieder müssen die fachlichen Anforderungen nicht zwingend zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Es genügt, wenn sich die genannten Kenntnisse und Fähigkeiten zeitnah nach der Mandatsübernahme angeeignet werden, wozu im Rahmen der Mandatsbetreuung von Seiten des städtischen Beteiligungsmanagements auch entsprechende Schulungen angeboten werden. Die Beurteilung, ob die fachlichen Anforderungen erfüllt werden oder aber ein Schulungsbedarf besteht, obliegt in eigener Verantwortung jedem zur Entsendung vorgesehenen Verwaltungsratsmitglied selbst. Zuletzt sehen die vom Stadtrat beschlossenen Public Corporate Governance der Bundesstadt Bonn (DS 1910714) auch aus Gründen guter Unternehmensführung und zur Gewährleistung einer hinreichenden Unabhängigkeit nachfolgende Regelungen vor: - grundsätzliche Nichtangehörigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Geschäftsführung zum Verwaltungsrat desselben Unternehmens, - Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte, - Abgabe einer Erklärung über die Ausübung von Beratungsaufgaben oder Organfunktionen bei Wettbewerbern des Unternehmens.Seite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:24 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de