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201890 · Beschlussvorlage

Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Müllverwertungsanlage Bonn GmbH (MVA)

Nummer
201890
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
20.01.2021
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sondersitzung des Rates 21.01.2021 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
201890
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
20 Stadtkämmerei
Dezernat:
Dez. II
Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen
wirtschaftlicher Unternehmen, hier:
Müllverwertungsanlage Bonn GmbH (MVA)
Beratungsfolge
Rat 21.01.2021 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Gesellschafterin Stadtwerke Bonn Beteiligungsgesellschaft (SWBB)
werden zur Wahl in den Aufsichtsrat der Müllverwertungsanlage Bonn GmbH
(MVA) folgende weitere Mitglieder vorgeschlagen:
ordentliche Mitglieder Ersatzmitglieder
1 Helmut Wiesner
(Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW) (Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW )
2 AM Beate Bänsch-Baltruschat (Grüne) Stv. Daniel Rutte (Grüne)
3 Stv. Julia Polley (CDU)
4 Stv. Dr. Nico Janicke (SPD)
5
Begründung
Allgemeines
Gesellschafter der MVA sind die Bundesstadt Bonn (2,54 %), die SWBB (93,46
%), der REK (2 %) und die bonnorange (2 %).
Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates ist in § 9 Abs. 2 des
Gesellschaftsvertrages geregelt. Dem Aufsichtsrat gehören danach sieben
Mitglieder an. Davon entsenden die Gesellschafter:
a.) Bundesstadt Bonn ein Mitglied,
b.) SWBB vier weitere Mitglieder,
c.) Rheinische Entsorgungskooperation (REK) ein Mitglied
d.) bonnorange AöR ein MitgliedSeite 1 von 4

Seite 2
Die Bestellung von Ersatzmitgliedern wird vorgesehen für den Fall, dass ein
ordentliches Mitglied des Aufsichtsrates (für welches das Ersatzmitglied
benannt wurde) vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet.
Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die
Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde
beteiligt ist. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss die
Oberbürgermeisterin oder der / die von ihr vorgeschlagene Bedienstete der
Gemeinde dazuzählen.
Die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß § 50
Abs. 4 i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen.
Diesbezüglich ist auf die Anlage „Anforderungen an die
Aufsichtsratsmitgliedschaft“ zu verweisen. Der Sitz der Oberbürgermeisterin
bzw. der / des von ihr vorgeschlagenen Bediensteten ist nicht auf die Liste
einer Partei anzurechnen. Das unberührt der Möglichkeit eines einheitlichen
Wahlvorschlags für die Besetzung der Aufsichtsratssitze einzusetzende Hare-
Niemeyer-Verfahren findet insoweit nur auf die verbleibenden Sitze
Anwendung.
Bei der Benennung von Aufsichtsratsmitgliedern für städtische
Beteiligungsgesellschaften sind die Vorgaben des Gesetzes zur Gleichstellung
von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (LGG) sind zu
beachten.
Dem Aufsichtsrat der MVA GmbH gehörten zuletzt folgende durch die
Gesellschafterin Bundesstadt Bonn und die SWBB entsandte Mitglieder an:
1 Helmut Wiesner (gemäß § 9 Abs. 2, Satz 3 Satzung MVA)
2 Christian Gold Vorsitzender
3 Dr. Stephan Eickschen
4 Beate Bänsch-Baltruschat stellvertretende Vorsitzende
5 Prof. Dr. Wilfried Löbach
Dauer der Bestellung
Die Amtszeit endet spätestens mit dem Schluss der Sitzung des neu gewählten
Rates der Bundesstadt Bonn, die die Neubestellung der Aufsichtsratsmitglieder
zum Gegenstand hat. Der alte Aufsichtsrat führt seine Geschäfte bis zur
Bildung des neuen Aufsichtsrates weiter. Die Bestellung der
Aufsichtsratsmitglieder kann vor Ablauf der Amtszeit ohne Angabe von
Gründen widerrufen werden.
Bei der Oberbürgermeisterin bzw. der / dem von ihr vorgeschlagenen
Bediensteten der Bundesstadt Bonn endet die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat mit
dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder
Organ. Dies ist das Dienstverhältnis zur Bundesstadt Bonn.Seite 2 von 4

Seite 3
Ungeachtet dessen endet die Amtszeit des Aufsichtsrates mit der
Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte
Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt (§ 102 AktG).
Anlage/n
1 Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft (öffentlich)Seite 3 von 4

Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft
Vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Aufgaben unterliegt die Mitgliedschaft in einem
Aufsichtsrat gewissen Anforderungen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit bei einem
privatwirtschaftlich tätigen oder einem öffentlichen Unternehmen ausgeübt wird. Mit Übernahme
einer solchen Aufgabe sind daher von kommunalen Aufsichtsratsmitgliedern gewisse
Voraussetzungen zu beachten:
Bei den persönlichen Anforderungen ist – neben allgemeinen Aspekten wie unbeschränkter
Geschäftsfähigkeit oder genügend verfügbarer Zeit für eine gewissenhafte Mandatswahrnehmung –
insbesondere die Unvereinbarkeitsregelung zwischen gleichzeitiger Geschäftsleitung und
Unternehmensüberwachung zu nennen.
Die zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglieder müssen die persönlichen Anforderungen
bereits zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen.
Aus fachlicher Sicht muss jedes Aufsichtsratsmitglied unter Berücksichtigung der einschlägigen
Rechtsprechung diejenigen Mindestkenntnisse und –fähigkeiten besitzen oder sich aneignen, die es
braucht, um alle gewöhnlich anfallenden Geschäftsvorgänge des Unternehmens auch ohne fremde
Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen zu können. Regelmäßig zählen hierzu allgemeine,
wirtschaftliche, rechtliche und organisatorische Kenntnisse, insbesondere:
- das Verstehen und die sachgerechte Beurteilung der Berichte der Geschäftsführung und der
Prüfungsberichte des Abschlussprüfers,
- Hinreichende Kenntnisse des Bilanzwesens,
- Kenntnisse der relevanten Vorschriften (Gesetze, Satzung, Geschäftsordnung).
Damit einher geht auch, dass die Aufsichtsratsmitglieder mit den gesamtwirtschaftlichen
Rahmenbedingungen, der Branchensituation und –entwicklung, der Organisation und
Führungsstruktur des Unternehmens, seiner Geschäftsaktivitäten sowie der finanziellen Lage und
Leistungskraft des Unternehmens vertraut sind bzw. sich vertraut machen.
Die zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglieder müssen die fachlichen Anforderungen
nicht zwingend zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Es genügt, wenn sich die genannten
Kenntnisse und Fähigkeiten zeitnah nach der Mandatsübernahme angeeignet werden, wozu im
Rahmen der Mandatsbetreuung von Seiten des städtischen Beteiligungsmanagements auch
entsprechende Schulungen angeboten werden. Die Beurteilung, ob die fachlichen Anforderungen
erfüllt werden oder aber ein Schulungsbedarf besteht, obliegt in eigener Verantwortung jedem zur
Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglied selbst.
Zuletzt sehen die vom Stadtrat beschlossenen Public Corporate Governance der Bundesstadt Bonn
(DS 1910714) auch aus Gründen guter Unternehmensführung und zur Gewährleistung einer
hinreichenden Unabhängigkeit nachfolgende Regelungen vor:
- grundsätzliche Nichtangehörigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Geschäftsführung zum
Aufsichtsrat desselben Unternehmens,
- Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte,
- Abgabe einer Erklärung über die Ausübung von Beratungsaufgaben oder Organfunktionen
bei Wettbewerbern des Unternehmens.Seite 4 von 4

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Datenstand: 02.11.2026, 17:14 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de