201890 · Beschlussvorlage
Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Müllverwertungsanlage Bonn GmbH (MVA)
Kerndaten
- Nummer
- 201890
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 20.01.2021
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sondersitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 201890 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 20 Stadtkämmerei Dezernat: Dez. II Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Müllverwertungsanlage Bonn GmbH (MVA) Beratungsfolge Rat 21.01.2021 Entscheidung Beschlussvorschlag Der Gesellschafterin Stadtwerke Bonn Beteiligungsgesellschaft (SWBB) werden zur Wahl in den Aufsichtsrat der Müllverwertungsanlage Bonn GmbH (MVA) folgende weitere Mitglieder vorgeschlagen: ordentliche Mitglieder Ersatzmitglieder 1 Helmut Wiesner (Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW) (Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW ) 2 AM Beate Bänsch-Baltruschat (Grüne) Stv. Daniel Rutte (Grüne) 3 Stv. Julia Polley (CDU) 4 Stv. Dr. Nico Janicke (SPD) 5 Begründung Allgemeines Gesellschafter der MVA sind die Bundesstadt Bonn (2,54 %), die SWBB (93,46 %), der REK (2 %) und die bonnorange (2 %). Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates ist in § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages geregelt. Dem Aufsichtsrat gehören danach sieben Mitglieder an. Davon entsenden die Gesellschafter: a.) Bundesstadt Bonn ein Mitglied, b.) SWBB vier weitere Mitglieder, c.) Rheinische Entsorgungskooperation (REK) ein Mitglied d.) bonnorange AöR ein MitgliedSeite 1 von 4 Seite 2 Die Bestellung von Ersatzmitgliedern wird vorgesehen für den Fall, dass ein ordentliches Mitglied des Aufsichtsrates (für welches das Ersatzmitglied benannt wurde) vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet. Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss die Oberbürgermeisterin oder der / die von ihr vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. Die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß § 50 Abs. 4 i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Diesbezüglich ist auf die Anlage „Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft“ zu verweisen. Der Sitz der Oberbürgermeisterin bzw. der / des von ihr vorgeschlagenen Bediensteten ist nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen. Das unberührt der Möglichkeit eines einheitlichen Wahlvorschlags für die Besetzung der Aufsichtsratssitze einzusetzende Hare- Niemeyer-Verfahren findet insoweit nur auf die verbleibenden Sitze Anwendung. Bei der Benennung von Aufsichtsratsmitgliedern für städtische Beteiligungsgesellschaften sind die Vorgaben des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (LGG) sind zu beachten. Dem Aufsichtsrat der MVA GmbH gehörten zuletzt folgende durch die Gesellschafterin Bundesstadt Bonn und die SWBB entsandte Mitglieder an: 1 Helmut Wiesner (gemäß § 9 Abs. 2, Satz 3 Satzung MVA) 2 Christian Gold Vorsitzender 3 Dr. Stephan Eickschen 4 Beate Bänsch-Baltruschat stellvertretende Vorsitzende 5 Prof. Dr. Wilfried Löbach Dauer der Bestellung Die Amtszeit endet spätestens mit dem Schluss der Sitzung des neu gewählten Rates der Bundesstadt Bonn, die die Neubestellung der Aufsichtsratsmitglieder zum Gegenstand hat. Der alte Aufsichtsrat führt seine Geschäfte bis zur Bildung des neuen Aufsichtsrates weiter. Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder kann vor Ablauf der Amtszeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Bei der Oberbürgermeisterin bzw. der / dem von ihr vorgeschlagenen Bediensteten der Bundesstadt Bonn endet die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ. Dies ist das Dienstverhältnis zur Bundesstadt Bonn.Seite 2 von 4 Seite 3 Ungeachtet dessen endet die Amtszeit des Aufsichtsrates mit der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt (§ 102 AktG). Anlage/n 1 Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft (öffentlich)Seite 3 von 4 Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft Vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Aufgaben unterliegt die Mitgliedschaft in einem Aufsichtsrat gewissen Anforderungen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit bei einem privatwirtschaftlich tätigen oder einem öffentlichen Unternehmen ausgeübt wird. Mit Übernahme einer solchen Aufgabe sind daher von kommunalen Aufsichtsratsmitgliedern gewisse Voraussetzungen zu beachten: Bei den persönlichen Anforderungen ist – neben allgemeinen Aspekten wie unbeschränkter Geschäftsfähigkeit oder genügend verfügbarer Zeit für eine gewissenhafte Mandatswahrnehmung – insbesondere die Unvereinbarkeitsregelung zwischen gleichzeitiger Geschäftsleitung und Unternehmensüberwachung zu nennen. Die zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglieder müssen die persönlichen Anforderungen bereits zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Aus fachlicher Sicht muss jedes Aufsichtsratsmitglied unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung diejenigen Mindestkenntnisse und –fähigkeiten besitzen oder sich aneignen, die es braucht, um alle gewöhnlich anfallenden Geschäftsvorgänge des Unternehmens auch ohne fremde Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen zu können. Regelmäßig zählen hierzu allgemeine, wirtschaftliche, rechtliche und organisatorische Kenntnisse, insbesondere: - das Verstehen und die sachgerechte Beurteilung der Berichte der Geschäftsführung und der Prüfungsberichte des Abschlussprüfers, - Hinreichende Kenntnisse des Bilanzwesens, - Kenntnisse der relevanten Vorschriften (Gesetze, Satzung, Geschäftsordnung). Damit einher geht auch, dass die Aufsichtsratsmitglieder mit den gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, der Branchensituation und –entwicklung, der Organisation und Führungsstruktur des Unternehmens, seiner Geschäftsaktivitäten sowie der finanziellen Lage und Leistungskraft des Unternehmens vertraut sind bzw. sich vertraut machen. Die zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglieder müssen die fachlichen Anforderungen nicht zwingend zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Es genügt, wenn sich die genannten Kenntnisse und Fähigkeiten zeitnah nach der Mandatsübernahme angeeignet werden, wozu im Rahmen der Mandatsbetreuung von Seiten des städtischen Beteiligungsmanagements auch entsprechende Schulungen angeboten werden. Die Beurteilung, ob die fachlichen Anforderungen erfüllt werden oder aber ein Schulungsbedarf besteht, obliegt in eigener Verantwortung jedem zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglied selbst. Zuletzt sehen die vom Stadtrat beschlossenen Public Corporate Governance der Bundesstadt Bonn (DS 1910714) auch aus Gründen guter Unternehmensführung und zur Gewährleistung einer hinreichenden Unabhängigkeit nachfolgende Regelungen vor: - grundsätzliche Nichtangehörigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Geschäftsführung zum Aufsichtsrat desselben Unternehmens, - Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte, - Abgabe einer Erklärung über die Ausübung von Beratungsaufgaben oder Organfunktionen bei Wettbewerbern des Unternehmens.Seite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 17:14 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de