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201889 · Beschlussvorlage

Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Wahnbachtalsperrenverband (WTV)

Nummer
201889
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
20.01.2021
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sondersitzung des Rates 21.01.2021 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
201889
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
20 Stadtkämmerei
Dezernat:
Dez. II
Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen
wirtschaftlicher Unternehmen, hier:
Wahnbachtalsperrenverband (WTV)
Beratungsfolge
Rat 21.01.2021 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Als ständiger stimmberechtigte(r) Bevollmächtigte(r) der Bundesstadt Bonn in
der Verbandsversammlung des WTV wird entsandt:
Bevollmächtigter Stellvertreter
Stv. Detmar Jobst (Grüne) Stv. Julia Polley (CDU)
Begründung
Allgemeines
Organe des Verbandes sind der Vorstand und die Verbandsversammlung.
Gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung des WTV entsenden die Mitglieder je einen
ständigen stimmberechtigten Bevollmächtigten in die Verbandsversammlung.
Jeder Bevollmächtigte hat einen Vertreter, der berechtigt ist, an den
Verbandsversammlungen teilzunehmen. Diesbezüglich ist auf die Anlage
„Anforderungen an die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung“ zu
verweisen.
Gemäß § 9 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) werden
die Vertreter für die Wahlzeit der Vertretungskörperschaft entsandt. Mit Ablauf
der Wahlzeit der entsendenden Vertretungskörperschaft erlischt ihre
Mitgliedschaft als Vertreter der Mitgliedskörperschaft in der
Verbandsversammlung. Nach Beginn der Wahlzeit der neugewählten
Vertretungskörperschaften der Kommunen müssen diese ihre neuen Vertreter
in der Verbandsversammlung bestellen.Seite 1 von 3

Seite 2
Zurzeit sind folgende Vertreter/innen in die Verbandsversammlung entsandt:
Bevollmächtigter Stellvertreter
Dr. Klaus-Peter Gilles Prof. Dr. Jobst
Dauer der Bestellung
Die vertretungsberechtigten Personen üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für
die sie bestellt sind, bis zum Amtsantritt der neu bestellten
vertretungsberechtigten Personen weiter aus. Die Mitgliedschaft in der
Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl oder
Entsendung des Mitgliedes wegfallen.
Anlage/n
1 Anforderungen an die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung (öffentlich)Seite 2 von 3

Anforderungen an die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung
Vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Aufgaben unterliegt die Mitgliedschaft in einer
Verbandsversammlung gewissen Anforderungen. Mit Übernahme einer solchen Aufgabe sind daher
von kommunalen Mitgliedern in der Verbandsversammlung gewisse Voraussetzungen zu beachten:
Bei den persönlichen Anforderungen ist – neben allgemeinen Aspekten wie unbeschränkter
Geschäftsfähigkeit oder genügend verfügbarer Zeit für eine gewissenhafte Mandatswahrnehmung –
insbesondere die Unvereinbarkeitsregelung zwischen gleichzeitiger Geschäftsleitung und
Unternehmensüberwachung zu nennen.
Die zur Entsendung vorgesehenen Mitglieder der Verbandsversammlung müssen die persönlichen
Anforderungen bereits zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen.
Aus fachlicher Sicht muss jedes Mitglied der Verbandsversammlung diejenigen Mindestkenntnisse
und –fähigkeiten besitzen oder sich aneignen, die es braucht, um alle gewöhnlich anfallenden
Geschäftsvorgänge des Verbandes auch ohne fremde Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen zu
können. Regelmäßig zählen hierzu allgemeine, wirtschaftliche, rechtliche und organisatorische
Kenntnisse, insbesondere:
- das Verstehen und die sachgerechte Beurteilung der Berichte des Verbandsvorstehers und
der Prüfungsberichte des Abschlussprüfers,
- Hinreichende Kenntnisse des Bilanzwesens,
- Kenntnisse der relevanten Vorschriften (Gesetze, Satzung, Geschäftsordnung).
Damit einher geht auch, dass die Mitglieder der Verbandsversammlung mit den
gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, der Branchensituation und –entwicklung, der
Organisation und Führungsstruktur des Verbandes, seiner Geschäftsaktivitäten sowie der finanziellen
Lage und Leistungskraft vertraut sind bzw. sich vertraut machen.
Die zur Entsendung vorgesehenen Mitglieder der Verbandsversammlung müssen die fachlichen
Anforderungen nicht zwingend zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Es genügt, wenn sich die
genannten Kenntnisse und Fähigkeiten zeitnah nach der Mandatsübernahme angeeignet werden,
wozu im Rahmen der Mandatsbetreuung von Seiten des städtischen Beteiligungsmanagements auch
entsprechende Schulungen angeboten werden. Die Beurteilung, ob die fachlichen Anforderungen
erfüllt werden oder aber ein Schulungsbedarf besteht, obliegt in eigener Verantwortung jedem zur
Entsendung vorgesehenen Mitglied der Verbandsversammlung selbst.
Zuletzt sehen die vom Stadtrat beschlossenen Public Corporate Governance der Bundesstadt Bonn
(DS 1910714) auch aus Gründen guter Unternehmensführung und zur Gewährleistung einer
hinreichenden Unabhängigkeit nachfolgende Regelungen vor, die entsprechend gelten:
- grundsätzliche Nichtangehörigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Geschäftsführung zum
Verwaltungsrat desselben Unternehmens,
- Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte,
- Abgabe einer Erklärung über die Ausübung von Beratungsaufgaben oder Organfunktionen
bei Wettbewerbern des Unternehmens.Seite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 17:16 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de