201887 · Beschlussvorlage
Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Gesellschaft für Energie- und Gebäudemanagement Bonn mbH (EGM)
Kerndaten
- Nummer
- 201887
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 20.01.2021
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sondersitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 201887 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 20 Stadtkämmerei Dezernat: Dez. II Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Gesellschaft für Energie- und Gebäudemanagement Bonn mbH (EGM) Beratungsfolge Rat 21.01.2021 Entscheidung Beschlussvorschlag Der Gesellschafterin Stadtwerke Bonn GmbH (SWB) werden zur Wahl in den Aufsichtsrat der Energie- und Gebäudemanagement Bonn GmbH (EGM) folgende Mitglieder vorgeschlagen: ordentliche Mitglieder Ersatzmitglieder/ Stellvertreter 1 Kämmerin Margarete Heidler (Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW) (Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW) 2 AM Anna Zinecker (Grüne) AM Götz Huttel (Grüne) 3 AM Maximilian Krupp (Grüne) 4 Stv. Torben Leskien (CDU) 5 Stv. Enno Schaumburg (CDU) 6 AM Niklas Hausemann (SPD) 7 Begründung Allgemeines Alleingesellschafter der EGM ist die Stadtwerke Bonn GmbH (SWB). Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates ist in § 6 des Gesellschaftsvertrages geregelt. Dem Aufsichtsrat gehören danach sieben Mitglieder an. Gemäß § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der EGM entsendet die Stadt Bonn/Stadtwerke Bonn GmbH sieben Mitglieder in den Aufsichtsrat, zu denen die Oberbürgermeisterin oder ein/-e von ihr vorgeschlagene/-r Bedienstete/-r gehört.Seite 1 von 4 Seite 2 Die Bestellung von Ersatzmitgliedern wird vorgesehen für den Fall, dass ein ordentliches Mitglied des Aufsichtsrates (für welches das Ersatzmitglied benannt wurde) vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet. Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss die Oberbürgermeisterin oder der von ihr vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. Die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß § 50 Abs. 4 i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Diesbezüglich ist auf die Anlage „Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft“ zu verweisen. Der Sitz der Oberbürgermeisterin bzw. der / des von ihm vorgeschlagenen Bediensteten ist nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen. Das unberührt der Möglichkeit eines einheitlichen Wahlvorschlags für die Besetzung der Aufsichtsratssitze einzusetzende Hare-Niemeyer-Verfahren findet insoweit nur auf die verbleibenden Sitze Anwendung. Bei der Benennung von Vertretern/Vertreterinnen für Gremien städtischer Beteiligungsgesellschaften sind die Vorgaben des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (LGG) sind zu beachten. Zurzeit nehmen folgende Vertreter/innen ein Aufsichtsratsmandat wahr: 1 Guido Pfeiffer, Vorsitzender 2 Henriette Reinsberg, stell. Vorsitzende 3 Achim Haffner 4 Prof. Dr. Norbert Jacobs 5 Ralf Laubenthal 6 Petra Maur 7 Margarete Heidler (gemäß § 6 Abs. 2) Dauer der Bestellung Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder endet mit dem auf den Beginn der Amtszeit folgenden Ablauf der Kommunalwahlperiode; der alte Aufsichtsrat führt seine Geschäfte bis zur Bildung des neuen Aufsichtsrates weiter. Die Amtszeit aller Aufsichtsratsmitglieder endet spätestens mit Ablauf der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das 4. Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Eine vorzeitige Abberufung ist ebenso wie die Wiederwahl für weitere Amtsperioden möglich. Die Abberufung erfolgt durch schriftliche Mitteilung durch die entsendenden Gesellschafter an die Gesellschaft. Bei der Oberbürgermeisterin bzw. der / dem von ihr vorgeschlagenen Bediensteten der Bundesstadt Bonn endet die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat mitSeite 2 von 4 Seite 3 dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ. Dies ist das Dienstverhältnis zur Bundesstadt Bonn. Anlage/n 1 Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft (öffentlich)Seite 3 von 4 Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft Vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Aufgaben unterliegt die Mitgliedschaft in einem Aufsichtsrat gewissen Anforderungen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit bei einem privatwirtschaftlich tätigen oder einem öffentlichen Unternehmen ausgeübt wird. Mit Übernahme einer solchen Aufgabe sind daher von kommunalen Aufsichtsratsmitgliedern gewisse Voraussetzungen zu beachten: Bei den persönlichen Anforderungen ist – neben allgemeinen Aspekten wie unbeschränkter Geschäftsfähigkeit oder genügend verfügbarer Zeit für eine gewissenhafte Mandatswahrnehmung – insbesondere die Unvereinbarkeitsregelung zwischen gleichzeitiger Geschäftsleitung und Unternehmensüberwachung zu nennen. Die zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglieder müssen die persönlichen Anforderungen bereits zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Aus fachlicher Sicht muss jedes Aufsichtsratsmitglied unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung diejenigen Mindestkenntnisse und –fähigkeiten besitzen oder sich aneignen, die es braucht, um alle gewöhnlich anfallenden Geschäftsvorgänge des Unternehmens auch ohne fremde Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen zu können. Regelmäßig zählen hierzu allgemeine, wirtschaftliche, rechtliche und organisatorische Kenntnisse, insbesondere: - das Verstehen und die sachgerechte Beurteilung der Berichte der Geschäftsführung und der Prüfungsberichte des Abschlussprüfers, - Hinreichende Kenntnisse des Bilanzwesens, - Kenntnisse der relevanten Vorschriften (Gesetze, Satzung, Geschäftsordnung). Damit einher geht auch, dass die Aufsichtsratsmitglieder mit den gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, der Branchensituation und –entwicklung, der Organisation und Führungsstruktur des Unternehmens, seiner Geschäftsaktivitäten sowie der finanziellen Lage und Leistungskraft des Unternehmens vertraut sind bzw. sich vertraut machen. Die zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglieder müssen die fachlichen Anforderungen nicht zwingend zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Es genügt, wenn sich die genannten Kenntnisse und Fähigkeiten zeitnah nach der Mandatsübernahme angeeignet werden, wozu im Rahmen der Mandatsbetreuung von Seiten des städtischen Beteiligungsmanagements auch entsprechende Schulungen angeboten werden. Die Beurteilung, ob die fachlichen Anforderungen erfüllt werden oder aber ein Schulungsbedarf besteht, obliegt in eigener Verantwortung jedem zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglied selbst. Zuletzt sehen die vom Stadtrat beschlossenen Public Corporate Governance der Bundesstadt Bonn (DS 1910714) auch aus Gründen guter Unternehmensführung und zur Gewährleistung einer hinreichenden Unabhängigkeit nachfolgende Regelungen vor: - grundsätzliche Nichtangehörigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Geschäftsführung zum Aufsichtsrat desselben Unternehmens, - Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte, - Abgabe einer Erklärung über die Ausübung von Beratungsaufgaben oder Organfunktionen bei Wettbewerbern des Unternehmens.Seite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 03:38 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de