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201884 · Beschlussvorlage

Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Vereinigte Bonner Wohnungsbau AG (VEBOWAG)

Nummer
201884
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
21.01.2021
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sondersitzung des Rates 21.01.2021 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 201884-01 Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Vereinigte Bonner Wohnungsbau AG (VEBOWAG)

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Beschlussvorlage
öffentlich
201884
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
20 Stadtkämmerei
Dezernat:
Dez. II
Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen
wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Vereinigte
Bonner Wohnungsbau AG (VEBOWAG)
Beratungsfolge
Rat 21.01.2021 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Rat der Bundesstadt Bonn beauftragt den Kapitalvertreter in der
Hauptversammlung der VEBOWAG unter Abberufung der bisherigen Mitglieder
folgende Personen in den Aufsichtsrat der VEBOWAG zu wählen:
Ordentliche Mitglieder Ersatzmitglieder
1 Carolin Krause, Dezernentin
Schule, Soziales und Jugend
(Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2
GO NRW) Von der Oberbürgermeisterin
vorgeschlagene/r Bedienstete/
(Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO
NRW)
2 AM Karin Robinet (Grüne) AM Anja Lamodcke (Grüne)
3 Stv. Dr. Annette Standop
(Grüne)
AM Lisanne Riedel (Grüne)
4 Stv. Helmuth Göbel (Grüne) Stv. Florian Schaper (Grüne)
5 Stv. Torben Leskien (CDU)
6 Stv. Feyza Yildiz (CDU)
7 Stv. Jan Claudius Lechner
(CDU)
8 Stv. Gieslint Grenz (SPD)
9 Stv. Peter Kox (SPD)
10
11 AM Holger Schmidt (Linke) Stv. Claudia Falk (Linke)
12 Stv Achim Schröder (FDP) Stv Petra Nöhring (FDP)
13 AM Friederike von Arnim (Volt) Stv. Dominik Maxein (Volt)Seite 1 von 4

Seite 2
Begründung
Allgemeines
Die Bundesstadt Bonn ist mit 92,34 % Hauptaktionär der VEBOWAG.
Der gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung der VEBOWAG aus 21 Mitgliedern
bestehende Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101
Abs. 1 AktG und § 4 Abs. 1 DrittelbG sowie § 8 Abs. 1 der Satzung wie folgt
zusammen: Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der
Hauptversammlung gewählt, soweit sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden
oder als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem DrittelbG zu
wählen sind. Der Stadt Bonn ist das Recht eingeräumt, in den Aufsichtsrat die
Oberbürgermeisterin oder einen/ eine von ihr vorgeschlagenen/ne Vertreter/in
der Stadt Bonn zu entsenden.
Auf die Bundesstadt Bonn entfallen 13 Mandate. 7 Mitglieder des Aufsichtsrats
sind gemäß § 4 Abs. 1 DrittelbG von den Arbeitnehmern zu wählen. Ein
weiteres Aufsichtsratsmitglied ist durch die weiteren Kapitalgeber
vorgeschlagen.
Die Bestellung von Ersatzmitgliedern ist durch das Aktiengesetz vorgegeben (§
101 Abs.3 AktG). Diese werden ordentliches Mitglied des Aufsichtsrates, wenn
das ordentliche Aufsichtsratsmitglied, für welches das Ersatzmitglied benannt
wurde, vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet.
Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die
Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde
beteiligt ist. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss die
Oberbürgermeisterin oder der von ihr vorgeschlagene Bedienstete der
Gemeinde dazuzählen.
Die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß § 50
Abs. 4 i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen.
Diesbezüglich ist auf die Anlage „Anforderungen an die
Aufsichtsratsmitgliedschaft“ zu verweisen. Der Sitz der Oberbürgermeisterin
bzw. der / des von ihr vorgeschlagenen Bediensteten ist nicht auf die Liste
einer Partei anzurechnen. Das unberührt der Möglichkeit eines einheitlichen
Wahlvorschlags für die Besetzung der Aufsichtsratssitze einzusetzende Hare-
Niemeyer-Verfahren findet insoweit nur auf die verbleibenden zwölf Sitze
Anwendung.
Bei der Benennung von Aufsichtsratsmitgliedern für städtische Beteiligungs-
gesellschaften sind die Vorgaben des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen
und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (LGG) sind zu beachten.
Zurzeit nehmen folgende Vertreter/innen ein Aufsichtsratsmandat wahr:
Bundesstadt Bonn
(1) Wolfgang Fuchs (gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW durch den Oberbürgermeister
benannt)
(2) Alfred Giersberg
(3) Georg Goetz
(4) Gieslint Grenz
(5) Barbara IngenkampSeite 2 von 4

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(6) Birgitta Jackel
(7) Prof. Dr. Detmar Jobst
(8) Achim Kansy
(9) Peter Kox
(10) Jan Claudius Lechner
(11) Karin Robinet, Vorsitzende
(12) Dieter Schaper
(13) Holger Schmidt
durch die weiteren Kapitalgeber ist benannt:
(14) Rainer Virnich stellv. Mitglied des Vorstandes der
Sparkasse KölnBonn
gemäß DrittelbG sind von den Arbeitnehmern gewählt:
(15) Marc Dittmann
(16) Günter Dorschu
(17) Elke Gerner-Kilp
(18) Heidemarie Horst
(19) Reiner Koenigs
(20) Norbert Krey
(21) Andreas Remmen
Dauer der Bestellung
Die Amtszeit endet spätestens mit der Hauptversammlung, die auf die
Konstituierung des Rates der Bundesstadt Bonn nach einer Neuwahl folgt.
Bei der Oberbürgermeisterin bzw. der / dem von ihr vorgeschlagenen
Bediensteten der Bundesstadt Bonn endet die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat mit
dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder
Organ. Dies ist das Dienstverhältnis zur Bundesstadt Bonn.
Ungeachtet dessen endet die Amtszeit des Aufsichtsrates mit der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach
dem Beginn der Amtszeit beschließt (§ 102 AktG).
Anlage/n
1 Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft (öffentlich)Seite 3 von 4

Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft
Vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Aufgaben unterliegt die Mitgliedschaft in einem
Aufsichtsrat gewissen Anforderungen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit bei einem
privatwirtschaftlich tätigen oder einem öffentlichen Unternehmen ausgeübt wird. Mit Übernahme
einer solchen Aufgabe sind daher von kommunalen Aufsichtsratsmitgliedern gewisse
Voraussetzungen zu beachten:
Bei den persönlichen Anforderungen ist – neben allgemeinen Aspekten wie unbeschränkter
Geschäftsfähigkeit oder genügend verfügbarer Zeit für eine gewissenhafte Mandatswahrnehmung –
insbesondere die Unvereinbarkeitsregelung zwischen gleichzeitiger Geschäftsleitung und
Unternehmensüberwachung zu nennen.
Die zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglieder müssen die persönlichen Anforderungen
bereits zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen.
Aus fachlicher Sicht muss jedes Aufsichtsratsmitglied unter Berücksichtigung der einschlägigen
Rechtsprechung diejenigen Mindestkenntnisse und –fähigkeiten besitzen oder sich aneignen, die es
braucht, um alle gewöhnlich anfallenden Geschäftsvorgänge des Unternehmens auch ohne fremde
Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen zu können. Regelmäßig zählen hierzu allgemeine,
wirtschaftliche, rechtliche und organisatorische Kenntnisse, insbesondere:
- das Verstehen und die sachgerechte Beurteilung der Berichte der Geschäftsführung und der
Prüfungsberichte des Abschlussprüfers,
- Hinreichende Kenntnisse des Bilanzwesens,
- Kenntnisse der relevanten Vorschriften (Gesetze, Satzung, Geschäftsordnung).
Damit einher geht auch, dass die Aufsichtsratsmitglieder mit den gesamtwirtschaftlichen
Rahmenbedingungen, der Branchensituation und –entwicklung, der Organisation und
Führungsstruktur des Unternehmens, seiner Geschäftsaktivitäten sowie der finanziellen Lage und
Leistungskraft des Unternehmens vertraut sind bzw. sich vertraut machen.
Die zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglieder müssen die fachlichen Anforderungen
nicht zwingend zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Es genügt, wenn sich die genannten
Kenntnisse und Fähigkeiten zeitnah nach der Mandatsübernahme angeeignet werden, wozu im
Rahmen der Mandatsbetreuung von Seiten des städtischen Beteiligungsmanagements auch
entsprechende Schulungen angeboten werden. Die Beurteilung, ob die fachlichen Anforderungen
erfüllt werden oder aber ein Schulungsbedarf besteht, obliegt in eigener Verantwortung jedem zur
Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglied selbst.
Zuletzt sehen die vom Stadtrat beschlossenen Public Corporate Governance der Bundesstadt Bonn
(DS 1910714) auch aus Gründen guter Unternehmensführung und zur Gewährleistung einer
hinreichenden Unabhängigkeit nachfolgende Regelungen vor:
- grundsätzliche Nichtangehörigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Geschäftsführung zum
Aufsichtsrat desselben Unternehmens,
- Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte,
- Abgabe einer Erklärung über die Ausübung von Beratungsaufgaben oder Organfunktionen
bei Wettbewerbern des Unternehmens.Seite 4 von 4

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Datenstand: 03.11.2026, 10:11 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de