201884 · Beschlussvorlage
Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Vereinigte Bonner Wohnungsbau AG (VEBOWAG)
Kerndaten
- Nummer
- 201884
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 21.01.2021
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sondersitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 201884 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 20 Stadtkämmerei Dezernat: Dez. II Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Vereinigte Bonner Wohnungsbau AG (VEBOWAG) Beratungsfolge Rat 21.01.2021 Entscheidung Beschlussvorschlag Der Rat der Bundesstadt Bonn beauftragt den Kapitalvertreter in der Hauptversammlung der VEBOWAG unter Abberufung der bisherigen Mitglieder folgende Personen in den Aufsichtsrat der VEBOWAG zu wählen: Ordentliche Mitglieder Ersatzmitglieder 1 Carolin Krause, Dezernentin Schule, Soziales und Jugend (Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW) Von der Oberbürgermeisterin vorgeschlagene/r Bedienstete/ (Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW) 2 AM Karin Robinet (Grüne) AM Anja Lamodcke (Grüne) 3 Stv. Dr. Annette Standop (Grüne) AM Lisanne Riedel (Grüne) 4 Stv. Helmuth Göbel (Grüne) Stv. Florian Schaper (Grüne) 5 Stv. Torben Leskien (CDU) 6 Stv. Feyza Yildiz (CDU) 7 Stv. Jan Claudius Lechner (CDU) 8 Stv. Gieslint Grenz (SPD) 9 Stv. Peter Kox (SPD) 10 11 AM Holger Schmidt (Linke) Stv. Claudia Falk (Linke) 12 Stv Achim Schröder (FDP) Stv Petra Nöhring (FDP) 13 AM Friederike von Arnim (Volt) Stv. Dominik Maxein (Volt)Seite 1 von 4 Seite 2 Begründung Allgemeines Die Bundesstadt Bonn ist mit 92,34 % Hauptaktionär der VEBOWAG. Der gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung der VEBOWAG aus 21 Mitgliedern bestehende Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 4 Abs. 1 DrittelbG sowie § 8 Abs. 1 der Satzung wie folgt zusammen: Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Hauptversammlung gewählt, soweit sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem DrittelbG zu wählen sind. Der Stadt Bonn ist das Recht eingeräumt, in den Aufsichtsrat die Oberbürgermeisterin oder einen/ eine von ihr vorgeschlagenen/ne Vertreter/in der Stadt Bonn zu entsenden. Auf die Bundesstadt Bonn entfallen 13 Mandate. 7 Mitglieder des Aufsichtsrats sind gemäß § 4 Abs. 1 DrittelbG von den Arbeitnehmern zu wählen. Ein weiteres Aufsichtsratsmitglied ist durch die weiteren Kapitalgeber vorgeschlagen. Die Bestellung von Ersatzmitgliedern ist durch das Aktiengesetz vorgegeben (§ 101 Abs.3 AktG). Diese werden ordentliches Mitglied des Aufsichtsrates, wenn das ordentliche Aufsichtsratsmitglied, für welches das Ersatzmitglied benannt wurde, vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet. Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss die Oberbürgermeisterin oder der von ihr vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. Die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß § 50 Abs. 4 i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Diesbezüglich ist auf die Anlage „Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft“ zu verweisen. Der Sitz der Oberbürgermeisterin bzw. der / des von ihr vorgeschlagenen Bediensteten ist nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen. Das unberührt der Möglichkeit eines einheitlichen Wahlvorschlags für die Besetzung der Aufsichtsratssitze einzusetzende Hare- Niemeyer-Verfahren findet insoweit nur auf die verbleibenden zwölf Sitze Anwendung. Bei der Benennung von Aufsichtsratsmitgliedern für städtische Beteiligungs- gesellschaften sind die Vorgaben des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (LGG) sind zu beachten. Zurzeit nehmen folgende Vertreter/innen ein Aufsichtsratsmandat wahr: Bundesstadt Bonn (1) Wolfgang Fuchs (gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW durch den Oberbürgermeister benannt) (2) Alfred Giersberg (3) Georg Goetz (4) Gieslint Grenz (5) Barbara IngenkampSeite 2 von 4 Seite 3 (6) Birgitta Jackel (7) Prof. Dr. Detmar Jobst (8) Achim Kansy (9) Peter Kox (10) Jan Claudius Lechner (11) Karin Robinet, Vorsitzende (12) Dieter Schaper (13) Holger Schmidt durch die weiteren Kapitalgeber ist benannt: (14) Rainer Virnich stellv. Mitglied des Vorstandes der Sparkasse KölnBonn gemäß DrittelbG sind von den Arbeitnehmern gewählt: (15) Marc Dittmann (16) Günter Dorschu (17) Elke Gerner-Kilp (18) Heidemarie Horst (19) Reiner Koenigs (20) Norbert Krey (21) Andreas Remmen Dauer der Bestellung Die Amtszeit endet spätestens mit der Hauptversammlung, die auf die Konstituierung des Rates der Bundesstadt Bonn nach einer Neuwahl folgt. Bei der Oberbürgermeisterin bzw. der / dem von ihr vorgeschlagenen Bediensteten der Bundesstadt Bonn endet die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ. Dies ist das Dienstverhältnis zur Bundesstadt Bonn. Ungeachtet dessen endet die Amtszeit des Aufsichtsrates mit der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt (§ 102 AktG). Anlage/n 1 Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft (öffentlich)Seite 3 von 4 Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft Vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Aufgaben unterliegt die Mitgliedschaft in einem Aufsichtsrat gewissen Anforderungen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit bei einem privatwirtschaftlich tätigen oder einem öffentlichen Unternehmen ausgeübt wird. Mit Übernahme einer solchen Aufgabe sind daher von kommunalen Aufsichtsratsmitgliedern gewisse Voraussetzungen zu beachten: Bei den persönlichen Anforderungen ist – neben allgemeinen Aspekten wie unbeschränkter Geschäftsfähigkeit oder genügend verfügbarer Zeit für eine gewissenhafte Mandatswahrnehmung – insbesondere die Unvereinbarkeitsregelung zwischen gleichzeitiger Geschäftsleitung und Unternehmensüberwachung zu nennen. Die zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglieder müssen die persönlichen Anforderungen bereits zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Aus fachlicher Sicht muss jedes Aufsichtsratsmitglied unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung diejenigen Mindestkenntnisse und –fähigkeiten besitzen oder sich aneignen, die es braucht, um alle gewöhnlich anfallenden Geschäftsvorgänge des Unternehmens auch ohne fremde Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen zu können. Regelmäßig zählen hierzu allgemeine, wirtschaftliche, rechtliche und organisatorische Kenntnisse, insbesondere: - das Verstehen und die sachgerechte Beurteilung der Berichte der Geschäftsführung und der Prüfungsberichte des Abschlussprüfers, - Hinreichende Kenntnisse des Bilanzwesens, - Kenntnisse der relevanten Vorschriften (Gesetze, Satzung, Geschäftsordnung). Damit einher geht auch, dass die Aufsichtsratsmitglieder mit den gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, der Branchensituation und –entwicklung, der Organisation und Führungsstruktur des Unternehmens, seiner Geschäftsaktivitäten sowie der finanziellen Lage und Leistungskraft des Unternehmens vertraut sind bzw. sich vertraut machen. Die zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglieder müssen die fachlichen Anforderungen nicht zwingend zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Es genügt, wenn sich die genannten Kenntnisse und Fähigkeiten zeitnah nach der Mandatsübernahme angeeignet werden, wozu im Rahmen der Mandatsbetreuung von Seiten des städtischen Beteiligungsmanagements auch entsprechende Schulungen angeboten werden. Die Beurteilung, ob die fachlichen Anforderungen erfüllt werden oder aber ein Schulungsbedarf besteht, obliegt in eigener Verantwortung jedem zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglied selbst. Zuletzt sehen die vom Stadtrat beschlossenen Public Corporate Governance der Bundesstadt Bonn (DS 1910714) auch aus Gründen guter Unternehmensführung und zur Gewährleistung einer hinreichenden Unabhängigkeit nachfolgende Regelungen vor: - grundsätzliche Nichtangehörigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Geschäftsführung zum Aufsichtsrat desselben Unternehmens, - Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte, - Abgabe einer Erklärung über die Ausübung von Beratungsaufgaben oder Organfunktionen bei Wettbewerbern des Unternehmens.Seite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:11 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de