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201881-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Landwirtschaftskammer Roleber; Kosten der Infrastruktur

Nummer
201881-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
10.12.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Rates 10.12.2020 Kenntnisnahme
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  1. 201881 Landwirtschaftskammer Roleber; Kosten der Infrastruktur

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
201881-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Landwirtschaftskammer Roleber; Kosten der
Infrastruktur
Beratungsfolge
Rat 10.12.2020 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
1. Welche zusätzlichen einmaligen und laufenden Kosten werden der
Stadt Bonn dadurch entstehen, dass durch die geplante Bebauung des
Geländes der ehem. Landwirtschaftskammer durch die Sahle Wohnbau
a. eine weitere Kindertagesstätte zu errichten und betreiben ist,
Bei der zu errichtenden Kindertagesstätte handelt es sich um eine 6-gruppige
Einrichtung. Da dieses Bauvorhaben nicht unter das Baulandmodell fällt, wird
die Kita von der Bundesstadt Bonn angemietet und an einen zukünftigen Träger
weitervermietet.
Die genaue qm-Zahl des Gebäudes ist noch nicht klar, aber man kann von ca.
1.300-1.400 m² ausgehen.
Refinanziert werden 40 % des Mietpreises vom Land und 7,8 % bei Vergabe
der Trägerschaft an einen anderen freien Träger durch diesen. Allerdings nur in
der vom KiBiz anerkannten Höhe von aktuell 11,00 €/m² und auch nur bezogen
auf die vom LVR anerkannte Fläche, ca. 1.100 m².
Dies würde einem Anteil von rund 5.800 € entsprechen, zuzüglich des
Betrages, um den die verhandelte Miethöhe den Betrag der KiBiz-Miete
übersteigt.
Hinzu kommen die laufenden Betriebskosten, die im gleichen Verhältnis von
der Stadt getragen werden.
Dem gegenüber stehen die Einnahmen durch die Elternbeiträge. Hier rechnet
das Land mit Einnahmen von 16,4 % der Betriebskosten.
b. laut Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung 2018/2019 (DS
1910644ED2, Seite 179) die Grundschule Om Berg einen weiteren Zug
einrichten muss?
Wie in der Fortschreibung des Schulentwicklungsplans für die GGS Om Berg
dargestellt ist, steht der Schule bereits schon jetzt das Raumprogramm für eine
grundsätzlich dreizügige Schule zur Verfügung.
Im Schuljahr 2019/2020 wurden 8 Klassen beschult. Somit bieten die zur
Verfügung stehenden Räume genug Kapazitäten zur Beschulung einesSeite 1 von 4

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zusätzlichen dritten Zuges. Bereits vor Baubeginn des Ersatzneubaus wurde
darauf hingewiesen, dass Überlegungen zu einer Reduzierung des
Raumprogramms wegen der seinerzeit rückgängigen Anmeldezahlen aufgrund
der Planungen zur Nutzung des Geländes der ehemaligen
Landwirtschaftskammer zu Wohnzwecken, die für die Zukunft einen erhöhten
Bedarf erwarten lassen, zurückgestellt werden (s. DS.Nr. 1612706).
Zusätzliche Kosten im schulischen Zusammenhang sind daher zum jetzigen
Zeitpunkt nicht zu erwarten.
2. Hält die Oberbürgermeisterin die Taktung der Linie 636 (30 bzw. 60
Minuten) bei Verwirklichung des Bauvorhabens zur Anbindung
insbesondere des künftigen „Hubs“ Ramersdorf einerseits und der
Stadtbahnlinie 66 andererseits für ausreichend und wenn nein, welche
Zusatzkosten werden für welche angemessene Taktung entstehen?
Das zukünftige Wohngebiet Landwirtschaftskammer Roleber wird durch den
ÖPNV über die an der Siebengebirgsstraße geplante Endhaltestelle
erschlossen, welche durch die Linien 608 und 609 in einem überlagerten 10-
Minuten-Takt sowie zusätzlich durch die im 30-Minuten-Takt verkehrenden
Linien 516 und 636 bedient wird. Die Verwaltung erachtet dieses Angebot als
sehr gut mit regelmäßigen Verbindungen zur Stadtbahnlinie 66 sowie in die
Ortszentren Beuel und Bonn.
Wegen des grundsätzlich sehr guten ÖPNV-Angebots wird vorerst keine
Notwendigkeit zu einer Taktverdichtung auf der Linie 636 gesehen. Ab dem
Fahrplanwechsel 2020/21 werden an Werktagen morgens zwischen ca. 8 und
10 Uhr bzw. nachmittags zwischen ca. 15:30 und 17:30 Uhr je vier
Verstärkerfahrten in beiden Richtungen zwischen Hangelar Ost und Schloss
Birlinghoven angeboten, wodurch der bisherige 30-Minuten-Takt zu diesen
Zeiten nahezu auf einen 15-Minuten-Takt verdichtet wird.
Beim Bau einer neuen Haltestelle am nördlichen Rand des Gebiets
Landwirtschaftskammer Roleber ist eine Erweiterung dieser Verstärkerfahrten
bis zur neuen Haltestelle ohne nennenswerte zusätzliche Kosten möglich, um
die Anbindung an die Linie 66 weiter zu optimieren. Das ÖPNV-Angebot in
Richtung Ramersdorf wird zunächst als ausreichend angesehen.
Grundsätzlich ist im Rahmen von vorhabenbezogenen
Bebauungsplanverfahren eine Verkehrsuntersuchung vom Vorhabenträger
vorzulegen, welche die verkehrlichen Auswirkungen der neu generierten
Verkehre auf das städtische Straßennetz untersucht und bewertet. Diese
werden seitens der Verkehrsplanung standardmäßig geprüft und bewertet,
sodass zu einem späteren Zeitpunkt das ÖPNV-Angebot nochmals umfassend
analysiert werden wird.
3. Wie errechnet sich im Detail die aus Sicht der Oberbürgermeisterin als
angemessen anzusehende Beteiligung des Investors an welchen der
Stadt entstehenden Infrastrukturkosten?
Im Planungsausschuss am 20.03.2019 wurde durch die Politik beschlossen,
dass das Verfahren im Sinne des Baulandmodells als Altfall zu bewerten ist
(DS 1910716AA5). Somit kann das Bonner Baulandmodel im
Bebauungsplanverfahren Roleber keine Anwendung finden. Vorgaben für denSeite 2 von 4

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Vorhabenträger zur Fortführung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
wurden mit Ratsbeschluss vom 04.07.2019 (DS-Nr.: 1911147) festgelegt. Der
Beschluss bildet die Grundlage für die Weiterführung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanverfahrens Nr. 7222-101 für die ca. 8,6 ha große sogenannte
Teilfläche 1. Da das Baulandmodell nicht zur Anwendung kommt, steht auch
der Bau einer Kita durch den Vorhabenträger mit anschließendem Verkauf an
die Stadt nicht mehr zu Debatte. Für die Schaffung von
Kindertagesbetreuungsplätzen, deren Bedarf durch das Vorhaben ausgelöst
wird, wird entgegen der Vorgaben des Baulandmodells das Mietmodell
angewendet. Im Zuge der Schaffung neuer Infrastruktur für das Wohnquartier,
wird die Entwicklung eines Nahversorgers vorgesehen, der auf Kosten des
Vorhabenträgers umzusetzen ist.
4. Wie viele der insgesamt 512 geplanten Wohneinheiten werden
a. im Wege des öfftl. geförderten Wohnungsbaus (30 % der Fläche)
tatsächlich entstehen und entspricht der Wohnungsmix dem in Bonn
benötigten Wohnungsraum,
b. im Wege des zweiten Förderweges (20 % der Fläche) tatsächlich
entstehen (DS 1911147), und wie verträgt sich dies mit dem Ergebnis des
Architektenwettbewerbs, dass von insgesamt 60.346 m² Wohnbaufläche
nur 20.645 m² auf geförderten Wohnungsbau entfallen sollen?
Der Vorhabenträger hat sich bereiterklärt, auf der gesamten Teilfläche 1 die
Maßgaben des Ratsbeschlusses vom 04.07.2019 im Hinblick auf den Anteil
des geförderten Wohnungsbaus zu erfüllen. Dies umfasst die Errichtung von
ca. 30 % der Wohnungen nach Förderweg A und 20 % nach Förderweg B der
Wohnraumförderbestimmungen NRW. Die obengenannten Regelungen werden
mit der Planungsvereinbarung verbindlich zwischen dem Vorhabenträger und
der Stadt Bonn festgeschrieben. Mit der Schaffung eines Wohnungsmixes aus
Einfamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern und altengerechtem Wohnen wird ein
breites Angebot für die Bonner Wohnbevölkerung geschaffen.
Zum jetzigen Entwurfsstand können noch keine konkreten Aussagen zur
tatsächlich entstehenden Anzahl der Wohneinheiten im zweiten Förderweg
getroffen werden. Die Annahme, dass 20.645m² auf geförderten Wohnungsbau
entfallen sollen, ist ein Vorschlag des Entwurfsverfassers, der im Rahmen des
Wettbewerbs vorgelegt wurde. Dieser Vorschlag bemisst sich an der Vorgabe
des Beschlusses (DS-Nr. 1911147), dass etwa 50% der Wohnungen für den
geförderten Wohnungsbau vorzusehen sind, davon 30% im ersten und 20% im
zweiten Förderweg. Der Entwurf sieht eine Förderung für insgesamt 272
Wohneinheiten vor, wodurch eine 50%ige Förderung der Wohneinheiten
erreicht wird.
Die detaillierte Anzahl der Wohneinheiten wird die Verwaltung im weiteren
Verfahren mit dem Vorhabenträger entsprechend den getroffenen Vorgaben
der Planungsvereinbarung festlegen.
5. Wie genau verteilen sich die 472 geplanten Stellplätze jeweils auf den
freifinanzierten und den öfftl. geförderten Wohnungsbau?
Im Wettbewerbsverfahren wurde als Stellplatzschlüssel für die freifinanzierten
Wohneinheiten 1 Stpl. pro Wohneinheit angesetzt und für die gefördertenSeite 3 von 4

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Wohneinheiten 0,5 Stpl. pro Wohneinheit. Die konkrete Bezifferung ist im
weiteren Bebauungsplanverfahren vorzunehmen.
6. In welcher Größenordnung sieht der Architektenentwurf für das
Plangebiet
a. zentren- und nahversorgungsrelevante Verkaufsfläche im
Einzelhandel vor,
b. wie verträgt sich dies mit den Maßgaben des Acocella-Gutachtens
außerhalb der dort aufgeführten Zentren und
c. welche Auswirkungen sind hinsichtlich des
nahversorgungsrelevanten Sortiments bei Realisierung auf das D-
Zentrum Hoholz zu erwarten?
Im Rahmen der Auslobung des Architektenwettbewerbs wurde ein Supermarkt
mit maximal 1.500 m² Verkaufsfläche (ca. 2.200 m² BGF) vorgegeben. Die
genaue Größenordnung der Einzelhandelsnutzung muss entsprechend der
landesplanerischen Vorgaben noch geprüft werden. Daher sind diese
Fragestellungen zur Zeit Gegenstand der gutachterlichen Untersuchung. Über
die Ergebnisse wird im Zusammenhang mit der weiteren Bearbeitung des
Bebauungsplanverfahrens berichtet.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 01:56 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de