201877 · Beschlussvorlage
Erlass einer Satzung über das besondere Vorkaufsrecht für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum zwischen Rathausgasse, Belderberg, Franziskanerstraße und Stockenstraße.
Kerndaten
- Nummer
- 201877
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 20.11.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 201877 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Erlass einer Satzung über das besondere Vorkaufsrecht für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum zwischen Rathausgasse, Belderberg, Franziskanerstraße und Stockenstraße. Beratungsfolge Rat 10.12.2020 Entscheidung Beschlussvorschlag "Die Satzung der Bundesstadt Bonn über das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB in einem Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum, für die Grundstücke Rathausgasse 6, 8, 10, 12, 18, 20, 22-24, 30, 32, 34, 36, 38, Belderberg 24, 28, 30, Franziskanerstraße 1, 15, 17, 19 und Stockenstraße 1-5, 7, 9, 11, 13, 15-17, 19 ist in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen." Begründung Auftrag zum Entwurf einer Vorkaufsrechtssatzung Der Rat der Stadt Bonn hat am 7.9.2020 u.a. beschlossen, dass für das Viktoriakarree eine Vorkaufsrechtssatzung nach Baugesetzbuch (BauGB) erstellt und bis Dezember 2020 vorgelegt wird, die gegebenenfalls auch den Erwerb zugunsten Dritter (einer städtischen Gesellschaft) ermöglicht. Ziel sei es, die weitere Entwicklung des Viktoriakarrees in eigenen Händen verantwortlich gestalten zu können (DS-Nr. 201571). Geltungsbereich Der Geltungsbereich der im Entwurf vorgelegten Vorkaufsrechtssatzung erstreckt sich auf den Baublock im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum, zwischen Rathausgasse, Belderberg, Franziskanerstraße und Stockenstraße. Größere Teile des Areals befinden sich bereits im Eigentum der Stadt. Diese Flächen sind vom Geltungsbereich ausgenommen, da für sie aufgrund der Eigentumssituation kein Bedarf zur Ausübung des Vorkaufsrechts besteht. In den im Jahr 2018 durchgeführten Eigentümergesprächen (DS-Nr. 1910650) hatte sich ergeben, dass Verkauf und Entwicklung der privaten Bestandsgebäude durch die Eigentümerinnen und Eigentümer mehrheitlich abgelehnt wurden. Da die städtebaulichen Ziele für das Viktoriakarree aberSeite 1 von 7 Seite 2 noch nicht im Detail festgelegt sind, soll sich das Vorkaufsrecht zunächst auf alle nicht-städtischen Grundstücke erstrecken. Nach der aktuell letzten Fortschreibung der Planungsziele (siehe o.a. Drucksache) soll die Einbeziehung von Fremdgrundstücken geprüft werden. Ein Vorkaufsrecht begründet keine Verkaufspflicht, so dass die Interessen heutiger Eigentümer an dem Erhalt ihres Eigentums durch bloße Einbeziehung in das Satzungsgebiet nicht tangiert werden. Solange sie ihre Grundstücke nicht verkaufen, kann das Vorkaufsrecht nicht greifen. Das Gebiet ist am Belderberg geprägt durch das seit dem 31.05.2010 nicht mehr in Nutzung stehende Viktoriabad und in der Franziskanerstraße durch das in den 1990er Jahren eröffnete Stadtmuseum, welches zusammen mit der Gedenkstätte für die Bonner Opfer des Nationalsozialismus, in einem ehemaligen Gebäudekomplex des Viktoriabades untergebracht ist. Im Übrigen bestimmen Stadthäuser mit kleineren inhabergeführten Gewerbeeinheiten im Erdgeschossbereich (Einzelhandel, Gastronomie) das Straßenbild. Die rückwärtig vorhandenen Anbauten werden teilweise als Terrassen genutzt. Der Blockinnenbereich wird ausschließlich als private oder öffentliche Stellplatzanlage genutzt. Als Grünstruktur sind lediglich zwei Baumreihen zwischen den Parkständen vorhanden Verbindliches Planungsrecht Die Zulässigkeit von Bauvorhaben innerhalb des Viktoriakarrees wird durch den Bebauungsplan Nr. 7822-22 vom 11.09.1964 geregelt. Innerhalb eines Kerngebietes (MK) setzt der Bebauungsplan für die Straßenrandbebauung eine drei- bis viergeschossige Bebauung, rückwärtig die Möglichkeit für eingeschossige Anbauten fest. Neben den allgemein zulässigen kerngebietstypischen Nutzungen sind hier durch textliche Festsetzung Wohnungen zulässig, auch wenn sie keine Betriebswohnungen usw. sind. Bisherige Entwicklung Mit der Schließung des sanierungsbedürftigen städtischen Viktoriabades und den damit freiwerdenden städtischen Stellplatzflächen im Blockinnenbereich ergab sich die Möglichkeit, das gesamte Quartier städtebaulich neu zu ordnen und zu entwickeln. Zunächst wurde das Ziel verfolgt, hier großflächigen Einzelhandel mit einer starken Öffnung in den öffentlichen Raum sowie eine Einrichtung der Universität -Philologischen Bibliothek- an diesem Standort zu etablieren. Der Standort des Stadtmuseums sollte hierzu erforderlichenfalls aufgegeben werden (DS-Nr. 1311904EB7). Neben der Planung von Einzelhandel und der Bibliothek sollten auch kulturelle Nutzungen, Gastronomie und Wohnnutzung ermöglicht werden. Ausgehend von diesen Voraussetzungen hatte der Rat am 27.03.2014 (DS-Nr. 1410443EB8) die Verwaltung beauftragt, das Bauprojekt auf den städtischen Grundstücken auszuschreiben. Am 11.05.2015 wurde von der Jury der Entwurf der SIGNA-Gruppe als Grundlage für weitere Planungen empfohlen. Die privaten Eckgrundstücke im Bereich Rathausgasse/Stockenstraße und teilweise auch im Bereich Belderberg/Franziskanerstraße waren zwischenzeitlich bereits durch die SIGNA-Gruppe erworben worden. Am 15.05.2014 (DS-Nr. 1411093) hat der Rat die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 7822-23 beschlossen, dessen Ziele aus dem Exposé zur o.g. Ausschreibung abgeleitet wurden. Gleichzeitig sollte der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 7822-22 aufgehoben werden. Die Eckpunkte zumSeite 2 von 7 Seite 3 Bebauungsplanverfahren wurden am 17.09.2015 durch den Rat fortgeschrieben (DS-Nr. 1512021). Nach Ausschreibung der städtischen Grundstücke wurde das Bürgerbegehren „Viva Viktoria“ gestartet, welchem der Rat beigetreten ist, wodurch der Verkauf der Grundstücke gestoppt wurde. Im Folgenden wurde gemäß Beschluss des Hauptausschusses (DS-Nr. 1611327EB7) die Durchführung einer Bürgerwerkstatt als Neustart für weitere Planungen ausgeschrieben. In einem dreiphasigen Informations- und Beteiligungsprozess konnten sich Bonnerinnen und Bonner mit Ideen zur Entwicklung des Viktoriakarrees einbringen und die unterschiedlichen Vorschläge diskutieren. Die Ergebnisse aus der Bürgerwerkstatt wurden durch vier Planerteams aufgenommen und jeweils in eigenen Nutzungskonzepte konkretisiert. Zum Abschluss der Bürgerwerkstatt wurde durch die gewählte Kommission dem Rat der Stadt Bonn eine Empfehlung für die Zielsetzung eines Angebotsbebauungsplans ausgesprochen. Der Rat beauftragte am 14.12.2017 die Verwaltung, den favorisierten Entwurf mit den Eigentümern zu erörtern (DS-Nr. 1713290EB9). Nach Durchführung dieser Erörterungen wurde der sich hieraus ergebende modifizierte Entwurf - unter Offenhalten der Möglichkeit zur Einbeziehung von Fremdgrundstücken - am 14.05.2019 vom Rat als Basis für den neu aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 7822-23 beschlossen (DS-Nr. 1910650). Da ein Konsens mit der SIGNA-Gruppe bzgl. der Entwicklung des Stadtquartiers nicht erzielt werden konnte, betrifft dieses Strukturkonzept 2018 zunächst ausschließlich die städtischen Grundstücke, sieht aber dennoch die Möglichkeit zur Entwicklung von Einzelhandel auf SIGNA-Grundstücken vor. Besonderes Vorkaufsrecht durch Satzung Die Gemeinde kann1 1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen oder 2. in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht. Da alle privaten Grundstücke im Viktoriakarree bereits durch Hochbauten oder durch Parkplätze bebaut sind, kommt hier nur eine Vorkaufsrechtssatzung (VK- Satzung) nach Nr. 2 in Betracht, die auch für bereits bebaute Flächen gelten kann. Die Gemeinde kann ihr Vorkaufsrecht zugunsten eines Dritten ausüben, wenn der Dritte zu der mit der Ausübung des Vorkaufsrechts bezweckten Verwendung des Grundstücks innerhalb angemessener Frist in der Lage ist und sich hierzu verpflichtet.2 Hierzu bedarf es keiner besonderen Regelungen in der VK-Satzung. Grundsätzlich wären durch den oben genannten Aufstellungsbeschluss und die vom Rat beschlossenen Fortentwicklungen der Planungsziele die städtebaulichen Maßnahmen, die für eine VK-Satzung notwendigerweise in Betracht zu ziehen sind, ausreichend definiert, um nach Erlass einer Satzung 1 nach § 25 Abs.1 S.1 BauGB 2 nach § 27 a BauGBSeite 3 von 7 Seite 4 nach Nr. 2 Vorkaufsrechte an Grundstücken auszuüben. Hier sind allerdings die satzungsmäßigen Eingriffsmöglichkeiten der Stadt in den Grundstücksverkehr bis auf Weiteres dadurch eingeschränkt, dass – im Gegensatz zu den bereits bestehenden VK-Satzungsgebieten für den Bereich der ehem. Poliklinik Wilhelmstraße oder das ehem. Postareal Dorotheenstraße – ein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegt: Sowohl das gesetzliche als auch das satzungsmäßige Vorkaufsrecht sind ausgeschlossen,3 wenn das Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans (1. Alternative) oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme (2. Alternative) bebaut ist und genutzt wird und eine auf ihm errichtete bauliche Anlage keine Missstände oder Mängel4 aufweist. Trifft bei einem Verkaufsfall nur eine der beiden Fallgestaltungen zu, dann ist das Vorkaufsrecht gesetzlich ausgeschlossen.5 Solange hier der rechtskräftige Bebauungsplan nicht aufgehoben wurde, ist bei einem privaten Grundstücksverkauf das Vorkaufsrecht ausgeschlossen, sofern das Grundstück plankonform genutzt wird und aufstehende Bauten keine Mängel oder Missstände aufweisen. Die Vorkaufssatzung würde also zunächst nur bei mängelbehafteten Grundstücken greifen, aber selbst bei diesen könnte der Erwerber den Vorkauf abwenden, wenn er sich gegenüber der Stadt zur Mängelbeseitigung verpflichtet.6 Eine Verpflichtung des Erwerbers gegenüber der Stadt, im Zuge der Mängelbeseitigung z.B. förderfähigen Wohnraum zu erstellen, könnte auf Grundlage der insoweit offenen Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes nicht gefordert werden. Dasselbe gilt erst recht für geförderten Wohnraum, bei dem es einer freiwilligen Bindung des Eigentümers an die Wohnraumförderbestimmungen bedarf. Würde der Erwerber den Vorkauf des mängelbehafteten Grundstücks nicht abwenden, dann hätte die Stadt (oder der von ihr eingeschaltete Dritte), den zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreis zu zahlen, es sei denn, dieser würde den Verkehrswert deutlich überschreiten.7 Vor diesem Hintergrund wäre jeweils zu klären, ob der Eintritt in ein solches Grundstücksgeschäft für die Vebowag (als ein möglicher Dritter) überhaupt in Frage käme. Alle notwendigen Abstimmungen innerhalb der Verwaltung und mit einem möglichen Dritten wären jeweils sehr kurzfristig durchzuführen, denn das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden.8 Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen.9 3 nach § 26 Nr. 4 BauGB 4 im Sinne des § 177 Absatz 2 und 3 Satz 1 BauGB 5 Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 01. März 1996 – 3 S 13/94 –, Rn. 47, juris; LG Berlin, Urteil vom 26. April 2017 – O 2/15 Baul –, Rn. 49 - 52, juris; Battis/Krautzberger/Löhr/Reidt, 14. Aufl. 2019, BauGB § 26; BeckOK BauGB/Grziwotz, 50. Ed. 1.8.2020, BauGB § 26. 6 § 27 (1) S. 2 BauGB 7 § 28 (3) S.1 BauGB 8 § 28 (2) S.1 BauGB 9 § 28 (3) S.7 BauGBSeite 4 von 7 Seite 5 Die Weiterführung des aufzustellenden Bebauungsplanes wird bislang insbesondere dadurch verzögert, als wesentliche künftige Nutzungen der heute städtischen Grundstücke noch nicht feststehen. Sowohl die Überlegungen der Universität zu einer möglichen Flächenbelegung als auch die Frage nach dem Standort des Stadtmuseums sind zum jetzigen Zeitpunkt offen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Weiterentwicklung des Strukturkonzepts von 2018 in einen städtebaulichen Entwurf, der auch Fragen der Erschließung (insbesondere Positionierung einer TG-Zufahrt) löst, bislang nicht möglich. Dieser Entwurf hätte auch die baulichen Anschlüsse einer neuen Innenblockbebauung z.B. an den ehemaligen SIGNA-Parkplatz hinter dem Gebäude Stockenstraße 1-5 oder die künftigen baulichen Anschlüsse des ehemaligen Viktoriabades im Norden und im Süden zu klären. Mit Inkrafttreten eines neuen Bebauungsplanes entfällt bei den Grundstücken, die dann noch nicht nach den neuen Festsetzungen bebaut und genutzt sind, der Ausschluss des Vorkaufsrechts nach der zuvor genannten 1.Alternative. Der Erwerber kann den Vorkauf dennoch abwenden, indem er sich der Stadt gegenüber verpflichtet, das Grundstück plankonform nach den dann neuen Festsetzungen zu nutzen. Allerdings wäre es dabei nicht zulässig, diese Verpflichtung mit einer Forderung nach analoger Umsetzung des Baulandmodells (Realisierung geförderten Wohnraums) zu verknüpfen und auf diese Weise das bestehende Abwendungsrecht des Erwerbers von einer im Gesetz nicht vorgesehenen weiteren Bedingung abhängig zu machen. Die VK-Satzung verliert ihre Funktion mit Verwirklichung des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 7822-23. Da der Zeitpunkt dieser Verwirklichung noch unbestimmt ist, wird das Außerkrafttreten der Satzung nicht festgelegt. Der Entwurf der Satzung über das besondere Vorkaufsrecht und ein Übersichtsplan sind als Anlage beigefügt. Anlage/n 1 Satzung_Vorkaufsrecht (öffentlich) 2 Übersichtsplan Vorkaufsrechtssatzung (öffentlich)Seite 5 von 7 Satzung der Bundesstadt Bonn über ein besonderes Vorkaufsrecht im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum, für die Grundstücke Rathausgasse 6, 8, 10, 12, 18, 20, 22-24, 30, 32, 34, 36, 38, Belderberg 24, 28, 30, Franziskanerstraße 1, 15, 17, 19 und Stockenstraße 1-5, 7, 9, 11, 13, 15-17, 19 vom Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am aufgrund des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zur Zeit geltenden Fassung und des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zur Zeit geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen: § 1 Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 15.05.2014 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum, zwischen Rathausgasse, Belderberg, Franziskanerstraße und Stockenstraße den Bebauungsplan Nr. 7822-23 aufzustellen. Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird für die in § 2 bezeichneten Grundstücke eine Satzung über das besondere Vorkaufsrecht der Bundesstadt Bonn erlassen. § 2 Das besondere Vorkaufsrecht der Bundesstadt Bonn erstreckt sich auf die folgenden Grundstücke: Gemarkung Bonn, Flur 60, Flurstücke 339, 90, 285, 286, 95, 96, 97, 98, 330, 102, 103, 104, 105, 296, 332, 343, 262, 263, 115, 116, 117, 122, 123, 287, 126, 127, 128, 129. § 3 (1) In dem in § 2 genannten Gebiet steht der Bundesstadt Bonn ein Vorkaufsrecht an unbebauten und bebauten Grundstücken im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu. (2) Die Eigentümer/innen der unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung fallenden Grundstücke sind verpflichtet, der Bundesstadt Bonn den Abschluss eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen. § 4 Die Satzung tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesstadt Bonn in Kraft.Seite 6 von 7 Übersichtsplan zur Vorkaufsrechtssatzung Viktoriakarree Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt Geltungsbereich der Satzung Stadtbezirk Bonn Ortsteil Bonn--Zentrum Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 3300..1100..22002200 110000 mSeite 7 von 7
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:05 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de