201865 · Mitteilungsvorlage
Ausweisung des Viktoriakarrees als städtebauliche Entwicklungsmaßnahme
Kerndaten
- Nummer
- 201865
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 08.12.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
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Mitteilungsvorlage öffentlich 201865 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Ausweisung des Viktoriakarrees als städtebauliche Entwicklungsmaßnahme Beratungsfolge Rat 10.12.2020 Kenntnisnahme Mitteilung: In der Sitzung des Rates vom 7. September 2020 wurde die Verwaltung gebeten zu prüfen, ob es sinnvoll und möglich wäre, in Bezug auf das Viktoriakarree eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme gemäß Baugesetzbuch zu planen. (DS-Nr. 201571). Hierzu berichtet die Verwaltung wie folgt: Das beschlossene Strukturkonzept des Viktoriakarrees sieht eine Entwicklung von Neubauten und eine Wegeverbindung ausschließlich auf städtischen Grundstücken vor, da in der vorangegangenen Eigentümerbefragung ein Verkauf und Entwicklung der privaten Bestandsgebäude durch die Eigentümerinnen und Eigentümer mehrheitlich abgelehnt wurde. Dabei war vorgesehen, die Einbeziehung von Fremdgrundstücken zu prüfen, ohne die Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes davon abhängig zu machen (DS- Nr. 1910650 und 1910650EB5). Städtebauliche Zielsetzungen von einer Reichweite, die eine Überführung sämtlicher Fremdgrundstücke in städtisches Eigentum erforderten, waren damit nicht verbunden. Die Ausweisung einer Entwicklungsmaßnahme, die das Ziel einer gebietsbezogenen städtebaulichen Gesamtmaßnahme verfolgt und dabei grundsätzlich den Erwerb sämtlicher Grundstücke Dritter voraussetzt und ggf. durch Enteignung erzwingt (§ 166 Abs.3 und § 169 Abs. 3 BauGB), ist unter den vorgenannten Rahmenbedingungen nicht notwendig. Damit liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme nicht vor. Darüber hinausgehend sind auch folgende Aspekte zu berücksichtigen: Zunächst einmal ist analog zur gleichgelagerten Fragestellung bezogen auf das Kurfürstenkarree (s. DS-Nr. 190905-4 ST) zu beurteilen, ob das Viktoriakarree als Teil des Gemeindegebiets mit besonderer Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gemeinde gewertet werden kann (§ 165 Abs. 2 BauGB). In der v.g. Stellungnahme zum Kurfürstenkarree wurde darauf hingewiesen, dass hierzu der fragliche Bereich ein beträchtliches Eigengewicht haben müsse, welches auch im Gesamtgefüge der Gemeinde deutlich wahrnehmbar ist. Hierzu wurde ausgeführt, dass hinsichtlich Quantität (Fläche) und Qualität des Bereichs allgemeingültige Maßstäbe nicht existieren, sondern der konkrete Einzelfall betrachtet werden müsse. Sicherlich hat dasSeite 1 von 3 Seite 2 Viktoriakarree aufgrund seiner Lage im Verflechtungsbereich zwischen der Universität mit ihrem Grünraum und der Innenstadt einerseits und der Innenstadt und dem Rheinufer andererseits eine hohe Bedeutung im unmittelbaren städtebaulichen Kontext. Eine Verbesserung seiner Funktionsfähigkeit und seines Erscheinungsbildes sowie eine Inwertsetzung derzeit dort vorhandener mindergenutzter Flächen wäre ein weiterer Baustein neben anderen zur Stärkung der Innenstadt. Dabei handelt es sich jedoch um komplementäre Strukturen, die auf die bereits vorhandenen Nutzungsstrukturen im Quartier und in der Umgebung ausgerichtet sind bzw. auf diese reagieren, nicht um eine eigenständige Entwicklung, die künftig bestimmend auf die Entwicklung der Umgebung einwirkt. Daher kann dem Viktoriakarree kein "beträchtliches Eigengewicht" in dem Sinne, dass eine „besondere Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gemeinde“ (§ 165 Abs. 2 BauGB) bestehen würde, attestiert werden. Es kommt hinzu, dass die hier beabsichtigte begrenzte Veränderung noch keine neue Entwicklung des gesamten Bereichs i.S.d. § 165 Abs. 2 BauGB (3. Teilsatz) darstellt: Wenn man das Gesamtgebiet des Viktoriakarrees betrachtet, so ergibt sich nach dem beschlossenen Strukturkonzept nach aktuellem Planungsstand ein städtebaulich relevanter Wandel nur auf den städtischen Grundstücken. Im Gesamten bleibt die Struktur des Baublocks in seiner Nutzungsmischung erhalten. Diese Struktur soll fortgeführt und auf den Flächen in städtischem Eigentum gemäß dem Strukturkonzept einerseits mit einer schwerpunktmäßig wohnbaulichen Nutzung und andererseits mit einer speziellen öffentlichen Nutzung ergänzt werden. Dies könnte eine universitäre Nutzung sein. Bekanntermaßen steht die Verwaltung hierzu mit der Universität im Kontakt. Quantitativ ist die Flächenentwicklung überschaubar und qualitativ schon mit den derzeitigen Nutzungen kompatibel. Schließlich kann mit einer Entwicklungsmaßnahme auch nicht primär das Ziel einer Arrondierung städtischen Grundbesitzes verfolgt werden, ohne dass dem konkrete Zwecke hinterlegt sind, die zugleich vom Wohl der Allgemeinheit getragen werden. Es ist somit nachzuweisen, dass die komplette Verfügbarkeit der Grundstücke im Maßnahmengebiet erforderlich ist, um konkret zu benennende städtebauliche Ziele zu verwirklichen, und es ist nachzuweisen dass diese nicht durch den Abschluss von städtebaulichen Verträgen erreicht werden können (§ 165 Abs. 3 BauGB). Da im Gebiet einer Entwicklungsmaßnahme vom Mittel der Enteignung Gebrauch gemacht werden kann (s.o.), sind an diese Nachweise enge Maßstäbe anzulegen. Zudem ist eine Entwicklungsmaßnahme auch darauf ausgelegt, aus der Differenz zwischen dem entwicklungsunbeeinflussten Anfangswert und dem Endwert der entwickelten Grundstücke die Kosten der Entwicklung zu finanzieren. Angesichts des hier bereits bestehenden hohen Niveaus der Anfangswerte (voll erschlossenes und überwiegend genutztes Bauland in Citylage) würde hier jedoch kein nennenswerter Finanzierungsanteil aus der Maßnahme zu erwarten sein. Im Ergebnis wird der Erlass einer Entwicklungssatzung für das Viktoriakarree als rechtlich nicht möglich eingeschätzt, da zum einen schon die grundlegenden Zulässigkeitsvoraussetzungen gem. § 165 Abs. 2 BauGB nicht gegeben sind und zum anderen angesichts nur geringer Effekte für dasSeite 2 von 3 Seite 3 Erreichen der in der bisherigen Beschlusslage definierten städtebaulichen Zielsetzungen das Kriterium der Erforderlichkeit nicht erfüllt wäre. Sofern die Weiterentwicklung des Strukturkonzepts im Rahmen eines städtebaulichen Entwurfs unter Klärung der Unterbringung des Stadtmuseums und eventueller universitärer Nutzungen ergibt, dass doch in größerem Umfang nicht-städtische Flächen in die Entwicklung einbezogen und dabei grundlegend umgestaltet werden sollten, wird die Verwaltung untersuchen, mit welchen der verfügbaren städtebaurechtlichen Instrumenten dies am besten sichergestellt werden kann. Sie wird dann dem Rat berichten und ggf. einen entsprechenden Beschlussvorschlag vorlegen. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:59 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de