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201856-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Gemeinsamer Datenpool für Menschen mit Unterstützungsanliegen an das Bonner Sozialamt

Nummer
201856-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
15.12.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
201856-1 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
50 Amt für Soziales und Wohnen
Dezernat:
Dez. V
Gemeinsamer Datenpool für Menschen mit
Unterstützungsanliegen an das Bonner Sozialamt
Beratungsfolge
Ausschuss für Soziales, Migration, Gesundheit
und Wohnen
Kenntnisnahme
Rat Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Für die in der Anfrage benannten Aufgaben nach den Bestimmungen des
Sozialgesetzbuches XII (SGB XII) besteht kein gemeinsamer Datenpool, der
einen erweiterten Stammdatensatz antragstellender Personen vorhält. Im
Rahmen des Gesamtfallgrundsatzes der Aufgaben nach dem SGB XII erfolgt
im Einzelfall jedoch ein rechtlich legitimierter Datenaustausch (vgl. § 67c Abs. 2
Nr. 1 SGB X), sofern dies für die jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
Die Datenerhebung, Verarbeitung und Speicherung richtet sich nach dem
Erforderlichkeits-Grundsatz. So ist vorgeschrieben, dass die Erhebung
personenbezogener Daten grundsätzlich bei der betroffenen Person zu
erfolgen hat und dass die Daten nur für den rechtlich bzw. vertraglich
festgelegten Zweck genutzt werden dürfen. § 67c Abs.2 Nr.1 SGB X erlaubt
eine Durchbrechung des Zweckbindungsgrundsatzes nur in Ausnahmefällen
und auch nur innerhalb des Aufgabenbereiches des SGBs.
Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Verantwortliche mit
Aufgaben außerhalb des SGBs bedürfte einer eigenen Gesetzesgrundlage.
Daran würde derzeit auch die Einrichtung eines gesamtstädtischen Datenpools
scheitern. Sofern entsprechende Rechtsgrundlagen vorhanden sind, können im
Rahmen der Verfahrensökonomie Daten bei anderen Ämtern erhoben werden.
Doch auch diese Durchbrechungen des Grundsatzes der Daten-Ersterhebung
beim Betroffenen sind gesetzlich festzuschreiben.
Für eine ämterübergreifende Datenspeicherung auf Vorrat existiert eine solche
dafür notwendige Rechtsgrundlage derzeit nicht. Ein Datenpool widerspricht
daher den datenschutzrechtlichen Grundsätzen der Erforderlichkeit und derSeite 1 von 2

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Zweckbindung der Datenerhebung und muss insofern derzeit als unzulässig
bewertet werden.
Das Amt für Soziales und Wohnen befürwortet die Einrichtung einer
innerstädtischen Arbeitsgruppe, die sich aus fachlicher, datenschutzrechtlicher
und technischer Perspektive mit den Möglichkeiten eines ämterübergreifenden
Zugriffs auf Daten befasst.
Das Amt für Soziales und Wohnen wird die Thematik intern aufgreifen und
Möglichkeiten erörtern sowie eventuelle Strategien entwickeln, die einer
Vereinfachung für Bürgerinnen und Bürger im Hinblick auf einzureichende
Nachweise im Rahmen von Antragstellungen dienlich sein können.
Darüber hinaus ist auch das Amt für Soziales und Wohnen an der stadtinternen
Gestaltung des Smart City Board beteiligt, über welches bürgerfreundliche IT-
Projekte entwickelt werden sollen.
Letztlich wird davon ausgegangen, dass sich die Stadtverwaltung im Rahmen
eines allgemeinen Digitalisierungsprozesses sowohl inhaltlich als auch
datenschutzrechtlich mit der Thematik befassen wird.
Anlage/n
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