201856-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Gemeinsamer Datenpool für Menschen mit Unterstützungsanliegen an das Bonner Sozialamt
Kerndaten
- Nummer
- 201856-1 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 15.12.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 201856-1 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 50 Amt für Soziales und Wohnen Dezernat: Dez. V Gemeinsamer Datenpool für Menschen mit Unterstützungsanliegen an das Bonner Sozialamt Beratungsfolge Ausschuss für Soziales, Migration, Gesundheit und Wohnen Kenntnisnahme Rat Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Für die in der Anfrage benannten Aufgaben nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII) besteht kein gemeinsamer Datenpool, der einen erweiterten Stammdatensatz antragstellender Personen vorhält. Im Rahmen des Gesamtfallgrundsatzes der Aufgaben nach dem SGB XII erfolgt im Einzelfall jedoch ein rechtlich legitimierter Datenaustausch (vgl. § 67c Abs. 2 Nr. 1 SGB X), sofern dies für die jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Datenerhebung, Verarbeitung und Speicherung richtet sich nach dem Erforderlichkeits-Grundsatz. So ist vorgeschrieben, dass die Erhebung personenbezogener Daten grundsätzlich bei der betroffenen Person zu erfolgen hat und dass die Daten nur für den rechtlich bzw. vertraglich festgelegten Zweck genutzt werden dürfen. § 67c Abs.2 Nr.1 SGB X erlaubt eine Durchbrechung des Zweckbindungsgrundsatzes nur in Ausnahmefällen und auch nur innerhalb des Aufgabenbereiches des SGBs. Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Verantwortliche mit Aufgaben außerhalb des SGBs bedürfte einer eigenen Gesetzesgrundlage. Daran würde derzeit auch die Einrichtung eines gesamtstädtischen Datenpools scheitern. Sofern entsprechende Rechtsgrundlagen vorhanden sind, können im Rahmen der Verfahrensökonomie Daten bei anderen Ämtern erhoben werden. Doch auch diese Durchbrechungen des Grundsatzes der Daten-Ersterhebung beim Betroffenen sind gesetzlich festzuschreiben. Für eine ämterübergreifende Datenspeicherung auf Vorrat existiert eine solche dafür notwendige Rechtsgrundlage derzeit nicht. Ein Datenpool widerspricht daher den datenschutzrechtlichen Grundsätzen der Erforderlichkeit und derSeite 1 von 2 Seite 2 Zweckbindung der Datenerhebung und muss insofern derzeit als unzulässig bewertet werden. Das Amt für Soziales und Wohnen befürwortet die Einrichtung einer innerstädtischen Arbeitsgruppe, die sich aus fachlicher, datenschutzrechtlicher und technischer Perspektive mit den Möglichkeiten eines ämterübergreifenden Zugriffs auf Daten befasst. Das Amt für Soziales und Wohnen wird die Thematik intern aufgreifen und Möglichkeiten erörtern sowie eventuelle Strategien entwickeln, die einer Vereinfachung für Bürgerinnen und Bürger im Hinblick auf einzureichende Nachweise im Rahmen von Antragstellungen dienlich sein können. Darüber hinaus ist auch das Amt für Soziales und Wohnen an der stadtinternen Gestaltung des Smart City Board beteiligt, über welches bürgerfreundliche IT- Projekte entwickelt werden sollen. Letztlich wird davon ausgegangen, dass sich die Stadtverwaltung im Rahmen eines allgemeinen Digitalisierungsprozesses sowohl inhaltlich als auch datenschutzrechtlich mit der Thematik befassen wird. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 04:51 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de