← Vorlagen

201830 · Beschlussvorlage

Errichtung einer Rad- und Gehwegeverbindung in Beuel – Vilich, Am Burgpark

Nummer
201830
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
20.10.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Naturschutzbeirates 28.10.2020 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 207,2 KB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 201830-01 Errichtung einer Rad- und Gehwegeverbindung in Beuel – Vilich, Am Burgpark; hier: Landschaftsschutzrechtliche Befreiung zur Asphaltierung des Wegeabschnittes zwischen Bahntrasse und Am Burgpark
  2. 201830-1 Errichtung einer Rad- und Gehwegeverbindung in Beuel – Vilich, Am Burgpark

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (10.856 Zeichen)
Beschlussvorlage
öffentlich
201830
Der Oberbürgermeister
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Errichtung einer Rad- und Gehwegeverbindung in
Beuel – Vilich, Am Burgpark
Beratungsfolge
Naturschutzbeirat 28.10.2020 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
Es steht noch nicht fest, ob in diesem Jahr noch eine weitere Sitzung des
Naturschutzbeirates stattfindet.
Die Planung und Umsetzung des Radweges Vilich, Am Burgpark, sollte
kurzfristig angegangen werden, da die derzeitige Wegeverbindung in Kürze
entfällt.
Um die Maßnahme zeitnah beginnen zu können, ist eine Beratung im
Naturschutzbeirat am 28.10.2020 notwendig.
Beschlussvorschlag
Der Naturschutzbeirat stimmt der Erteilung der landschaftsrechtlichen
Befreiung durch die Untere Naturschutzbehörde zur Realisierung eines Rad-
und Gehweges in Bonn Beuel - Vilich, Am Burgpark, im Bereich des
Landschaftsschutzgebietes „Magdalenenkreuz, Lehberg, Im Hamm, Vilicher
Bach und Vilicher Büschelchen“ zu.
Begründung
Zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in der Region Bonn/Rhein-Sieg-
Kreis erfolgt eine stufenweise Realisierung der Weiterführung der S-Bahn-Linie
S13 vom Flughafen Köln/Bonn über Troisdorf und Bonn-Beuel bis nach Bonn-
Oberkassel. Der geplante Streckenausbau erfolgt parallel zu der
rechtsrheinischen DB-Strecke. Die Straßenüberführung “Schultheißstraße“ liegt
im zweigleisigen Abschnitt der DB-Strecke 2695 im Stadtgebiet Bonn-Vilich.
Für den Streckenausbau soll das vorhandene Brückenbauwerk zurückgebaut
und durch ein neues, verlängertes Bauwerk ersetzt werden. Während der auf
ca. 4 Jahre angesetzten Bauzeit ist die Brückenverbindung über die Bahngleise
für den Autoverkehr sowie für den Rad- und Fußgängerverkehr gesperrt.
Im November 2018 wurden die Anlieger und Bürgervereine im Rahmen einer
Bürgerinformationsveranstaltung über die geplanten Maßnahmen, die Bauzeit
sowie den Bauumfang informiert. Die anwesenden Bürgerinnen und Bürger
machten ihren Unmut über die unterbrochene Brückenverbindung deutlich undSeite 1 von 6

Seite 2
forderten, dass während der Bauzeit eine Querungsmöglichkeit geschaffen
werden soll, da durch die Sperrung der Brücke sonst weite Umwege entstehen,
was vor allem für Schulkinder als unzumutbar eingestuft wurde. Die
Notwendigkeit einer provisorischen Querung für Fußgänger und Radfahrer wird
in der Veranstaltung auch von politischer Seite artikuliert.
Es wurden unterschiedliche Varianten einer Querungsmöglichkeit untersucht,
mit dem Ziel eine möglichst ortsnahe Ersatzquerung zu gewährleisten und
dabei Eingriffe in Natur- und Artenschutz sowie auf private Flächen so gering
wie möglich zu halten. Nach Abwägung unterschiedlicher Gesichtspunkte soll
nun eine behindertengerechte Rad- und Gehwegverbindung zwischen der
Beueler Straße und der Fußgängerunterführung Am Burgpark hergestellt
werden, um allen Verkehrsteilnehmern gerecht zu werden. Während der langen
Bauzeit von ca. 4 Jahren für den Brückenersatzbau wäre somit eine Querung
der Bahngleise zwischen Vilich und Vilich-Mülldorf sichergestellt.
Der Verlauf des geplanten Rad-/ Gehweges orientiert sich an der vorhandenen
Fußgängerunterführung der DB und der Beueler Straße. Insgesamt müssen
10,5 m Höhe überwunden werden. Dies geschieht über eine Länge von ca. 200
m. Der Weg wird gebildet aus jeweils 6 m langen Rampenstücken mit einem
Gefälle von 6 % und 1,5 m langen Podesten mit einem Gefälle von 3%. Dies
entspricht den maximal zulässigen Gefällen für mobilitätsbehindertengerechte
Verkehrsanlagen.
Um den Begegnungsverkehr von Radfahrern, Rollstuhlfahrern und Fußgängern
zu ermöglichen, soll der Weg in einer Breite von 3 m ausgebaut werden. Der
geplante Rad- /Gehweg wird während der gesamten Bauzeit der
Straßenbrücke Schultheißstraße und als dauerhafter alternativer
Verbindungsweg zwischen Vilich und Vilich-Müldorf dienen, daher soll er
ausreichend beleuchtet werden. Der Weg soll im Sinne der Barrierefreiheit und
des Unterhaltungsaufwands in Asphaltbauweise errichtet werden. Die
Entwässerung des Rad- /Gehweges erfolgt über die parallel verlaufenden
Mulden. Somit wird das Oberflächenwasser über belebte Bodenzonen direkt in
den Untergrund eingeleitet.
Eingriff / Ausgleich
Der geplante Rad-/Gehweg liegt im planerischen Außenbereich, der dem
Landschaftsschutz unterliegt. Da das geplante Vorhaben einen erheblichen
Eingriff in Natur und Landschaft (gem. § 15ff BNatSchG) darstellt, wurden in
Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde ein Landschaftspflegerischer
Begleitplan (LBP) und eine Artenschutzprüfung (ASP) erarbeitet.
Das Plangebiet liegt nicht in einem Natura-2000 oder Naturschutzgebiet.
Gesetzlich geschützte oder schutzwürdige Biotope sind nicht in direkter Weise
betroffen. Es stellt eine Fläche mit besonderer Bedeutung für den
Biotopverbund dar. Schutzwürdige Biotope (LANUV Biotopkatasterflächen)
grenzen unmittelbar an.
Die Vorhabenfläche liegt darüber hinaus im Bereich bereits festgesetzter
Kompensationsmaßnahmen für andere kompensationspflichtige Vorhaben,
nämlich den Neubau der S 13 Troisdorf – Bonn-Oberkassel (PFA 3), sowie den
Bebauungsplan Nr. 8024-18 Im Ziegelfeld. Als KompensationsmaßnahmenSeite 2 von 6

Seite 3
sind hier i.W. die Anlage eines Feldgehölzes sowie einer artenreichen,
extensiven Wiese festgesetzt.
Das geplante Vorhaben führt zu einer Neuversiegelung von ca. 650 m2 sowie
zu einer weiteren Flächeninanspruchnahme und Überprägung von ca. 3.330
m2.
Die Bilanzierung der Biotopfunktion ergibt ein ökologisches Defizit von ca.
21.350 Ökopunkten (LANUV Methode), das auf externen Maßnahmenflächen
kompensiert werden muss. Flächen in der notwendigen Größenordnung und
Eignung zur ökologischen Aufwertung sowie ein Maßnahmenkonzept stehen
derzeit noch nicht fest.
Notwendige Vermeidungsmaßnahmen
 Zur Vermeidung von Gelegeverlusten oder der Tötung von Vogelarten ist die
Baufeldfreimachung sowie die Rodung von Bäumen und Sträuchern
gemäß den Bestimmungen des § 39 Abs. 5 BNatSchG (allgemeiner Schutz
wildlebender Tiere) ausschließlich außerhalb der Brutzeit, im Zeitraum vom
01. Oktober bis zum 28. Februar eines Jahres durchzuführen.
 Zum Schutz potenzieller Brutvögel in den angrenzenden Wald- und
Wiesenflächen ist die Bauzeit zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen
Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG Abs. 1 Nr. 1-3 auf die Zeit
außerhalb der Hauptbrutzeit der Vögel (Hauptbrutzeit März - Juli, d.h.
Bauzeit im Zeitraum August - Februar) zu beschränken.
 Zur Vermeidung des Einwanderns von der angrenzend vorkommenden
Zauneidechse und der südlich des Wirkraums vorkommenden Kreuz- bzw.
Wechselkröte in das Baufeld ist die gesamte Wiesenfläche (=
Eingriffsbereich) vor Beginn des Baubetriebes lückenlos mit Amphibien-/
Reptilienschutzeinrichtungen einzuzäunen. Der Schutzzaun ist in stabiler
Ausführung mit Höhe 60 cm über GOK zu bauen, in den Boden einzulassen
und anzudecken.
 Während der Bauzeit sind durch eine fachkundige ökologische
Baubegleitung regelmäßige Kontrollen im Hinblick auf die Einhaltung der
Vorgaben durchzuführen und zu dokumentieren.
Insbesondere vor der Baufeldfreimachung und -einrichtung sind die
Vorhabenflächen zu überprüfen, ob besonders oder streng geschützte Tiere
betroffen sein können. Vor der Fällung sind die Bäume von einer
fachkundigen Person zu prüfen und zu dokumentieren, ob Höhlen oder
Spalten vorhanden sind und diese als Quartier von Fledermäusen genutzt
werden. Sollten genutzte Quartierbäume erfasst werden, ist eine Fällung in
der aktuellen Nutzungsperiode nicht möglich. Notwendige Maßnahmen sind
dann mit der UNB abzustimmen.
 Um den Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Brutvögel und
Fledermäuse zu kompensieren, sind im Vorhabenbereich, vor Beginn der
Baumaßnahmen jeweils 5 Fledermaus- und Vogelnistkästen zu
installieren.Seite 3 von 6

Seite 4
 Da auf eine Beleuchtung des Geh-/Radweges im Landschaftsschutzgebiet
nicht grundsätzlich zu verzichtet werden soll, sind Maßnahmen zur
Vermeidung negativer Auswirkungen durch künstliche, nächtliche
Beleuchtung notwendig, um Verletzungen artenschutzrechtlicher
Verbotstatbestände auszuschließen:
Die geplanten neuen Leuchten sollen in einem Abstand von mindestens 30 m
installiert werden. Die notwendigen Stromleitungen der Beleuchtung werden
innerhalb der geplanten Wegefläche verlegt. Die neuen Leuchtenmaste werden
auf eine Höhe von maximal 3 m beschränkt.
Gemäß den Vorgaben des BfN - Leitfadens 543 und in Bezug auf die
Beleuchtungsklassen nach DIN EN 13201-2, ist nicht über eine
Beleuchtungsstärke von 0,6lx horizontal und 0,4lx vertikal (Klasse P6)
hinauszugehen.
Der Lichtkegel aller Lampen ist nach unten auf den Rad-/Gehweg auszurichten.
Die Beleuchtungsstärke sollte so niedrig wie möglich sein und darf nicht über
die Mindestbeleuchtungsstärke nach EU-Standards hinausgehen. Es sollen
insektenfreundliche Lampen mit einer Farbtemperatur von maximal 2.200 K
(amber) eingesetzt werden.
In Anlehnung an die festgesetzten Regelungen zu anderen
Radwegeabschnitten in Landschaftsschutzgebieten, werden feste
Beleuchtungszeiten festgelegt. Die Beleuchtung erfolgt ganzjährig in
„Halbnachtschaltung“, von der Abenddämmerung bis 23:00 Uhr und von 5:30
Uhr bis zur Morgendämmerung. Von 23 Uhr bis 5:30 Uhr erfolgt keine
Beleuchtung.
Landschaftsschutz
Der Vorhabenbereich liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes
Siegmündung und ist als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt (LSG 2.2:
„Magdalenenkreuz, Lehberg, Im Hamm, Vilicher Bach und Vilicher
Büschelchen"). Für die betroffene Fläche enthält der Landschaftsplan keine
besonderen Pflanz- und Pflegefestsetzungen.
Nach den textlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes Siegmündung sind
im Landschaftsschutzgebiet alle Handlungen verboten, die den Charakter des
Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Insbesondere verboten ist neben der Errichtung baulicher Anlagen aller Art, die
Errichtung von Straßen und Wegen, das Vornehmen von Aufschüttungen,
Abgrabungen oder Ausschachtungen oder die Veränderung der Bodengestalt
auf andere Weise.
Für die Anlage eines Rad- und Gehweges in diesem Bereich ist daher eine
landschaftsrechtliche Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz
erforderlich. Diese kann u. a. gewährt werden, wenn das geplante Vorhaben
aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist. Da
seitens der Bevölkerung ein großer Bedarf an einer Rad- und
Gehwegeverbindung in diesem Bereich vorgetragen wurde, ist ein
überwiegendes öffentliches Interesse begründet.Seite 4 von 6

Seite 5
Die Untere Naturschutzbehörde beabsichtigt daher, die beantragte
landschaftsrechtliche Befreiung von den Ge- und Verboten des
Landschaftsschutzes (gem. § 67 BNatSchG) zu erteilen. Dazu ist die
Zustimmung des Naturschutzbeirates erforderlich.
Anlage/n
1 Entwurfsplanung – Neubau Rad-_ Gehweg EÜ Bürgpark in Bonn-Vilich
(öffentlich)Seite 5 von 6

Seite 6 von 6

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 03.11.2026, 10:11 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de