201830 · Beschlussvorlage
Errichtung einer Rad- und Gehwegeverbindung in Beuel – Vilich, Am Burgpark
Kerndaten
- Nummer
- 201830
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 20.10.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Naturschutzbeirates Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Untergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (10.856 Zeichen)
Beschlussvorlage öffentlich 201830 Der Oberbürgermeister Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Errichtung einer Rad- und Gehwegeverbindung in Beuel – Vilich, Am Burgpark Beratungsfolge Naturschutzbeirat 28.10.2020 Entscheidung Begründung der Dringlichkeit: Es steht noch nicht fest, ob in diesem Jahr noch eine weitere Sitzung des Naturschutzbeirates stattfindet. Die Planung und Umsetzung des Radweges Vilich, Am Burgpark, sollte kurzfristig angegangen werden, da die derzeitige Wegeverbindung in Kürze entfällt. Um die Maßnahme zeitnah beginnen zu können, ist eine Beratung im Naturschutzbeirat am 28.10.2020 notwendig. Beschlussvorschlag Der Naturschutzbeirat stimmt der Erteilung der landschaftsrechtlichen Befreiung durch die Untere Naturschutzbehörde zur Realisierung eines Rad- und Gehweges in Bonn Beuel - Vilich, Am Burgpark, im Bereich des Landschaftsschutzgebietes „Magdalenenkreuz, Lehberg, Im Hamm, Vilicher Bach und Vilicher Büschelchen“ zu. Begründung Zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in der Region Bonn/Rhein-Sieg- Kreis erfolgt eine stufenweise Realisierung der Weiterführung der S-Bahn-Linie S13 vom Flughafen Köln/Bonn über Troisdorf und Bonn-Beuel bis nach Bonn- Oberkassel. Der geplante Streckenausbau erfolgt parallel zu der rechtsrheinischen DB-Strecke. Die Straßenüberführung “Schultheißstraße“ liegt im zweigleisigen Abschnitt der DB-Strecke 2695 im Stadtgebiet Bonn-Vilich. Für den Streckenausbau soll das vorhandene Brückenbauwerk zurückgebaut und durch ein neues, verlängertes Bauwerk ersetzt werden. Während der auf ca. 4 Jahre angesetzten Bauzeit ist die Brückenverbindung über die Bahngleise für den Autoverkehr sowie für den Rad- und Fußgängerverkehr gesperrt. Im November 2018 wurden die Anlieger und Bürgervereine im Rahmen einer Bürgerinformationsveranstaltung über die geplanten Maßnahmen, die Bauzeit sowie den Bauumfang informiert. Die anwesenden Bürgerinnen und Bürger machten ihren Unmut über die unterbrochene Brückenverbindung deutlich undSeite 1 von 6 Seite 2 forderten, dass während der Bauzeit eine Querungsmöglichkeit geschaffen werden soll, da durch die Sperrung der Brücke sonst weite Umwege entstehen, was vor allem für Schulkinder als unzumutbar eingestuft wurde. Die Notwendigkeit einer provisorischen Querung für Fußgänger und Radfahrer wird in der Veranstaltung auch von politischer Seite artikuliert. Es wurden unterschiedliche Varianten einer Querungsmöglichkeit untersucht, mit dem Ziel eine möglichst ortsnahe Ersatzquerung zu gewährleisten und dabei Eingriffe in Natur- und Artenschutz sowie auf private Flächen so gering wie möglich zu halten. Nach Abwägung unterschiedlicher Gesichtspunkte soll nun eine behindertengerechte Rad- und Gehwegverbindung zwischen der Beueler Straße und der Fußgängerunterführung Am Burgpark hergestellt werden, um allen Verkehrsteilnehmern gerecht zu werden. Während der langen Bauzeit von ca. 4 Jahren für den Brückenersatzbau wäre somit eine Querung der Bahngleise zwischen Vilich und Vilich-Mülldorf sichergestellt. Der Verlauf des geplanten Rad-/ Gehweges orientiert sich an der vorhandenen Fußgängerunterführung der DB und der Beueler Straße. Insgesamt müssen 10,5 m Höhe überwunden werden. Dies geschieht über eine Länge von ca. 200 m. Der Weg wird gebildet aus jeweils 6 m langen Rampenstücken mit einem Gefälle von 6 % und 1,5 m langen Podesten mit einem Gefälle von 3%. Dies entspricht den maximal zulässigen Gefällen für mobilitätsbehindertengerechte Verkehrsanlagen. Um den Begegnungsverkehr von Radfahrern, Rollstuhlfahrern und Fußgängern zu ermöglichen, soll der Weg in einer Breite von 3 m ausgebaut werden. Der geplante Rad- /Gehweg wird während der gesamten Bauzeit der Straßenbrücke Schultheißstraße und als dauerhafter alternativer Verbindungsweg zwischen Vilich und Vilich-Müldorf dienen, daher soll er ausreichend beleuchtet werden. Der Weg soll im Sinne der Barrierefreiheit und des Unterhaltungsaufwands in Asphaltbauweise errichtet werden. Die Entwässerung des Rad- /Gehweges erfolgt über die parallel verlaufenden Mulden. Somit wird das Oberflächenwasser über belebte Bodenzonen direkt in den Untergrund eingeleitet. Eingriff / Ausgleich Der geplante Rad-/Gehweg liegt im planerischen Außenbereich, der dem Landschaftsschutz unterliegt. Da das geplante Vorhaben einen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft (gem. § 15ff BNatSchG) darstellt, wurden in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde ein Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) und eine Artenschutzprüfung (ASP) erarbeitet. Das Plangebiet liegt nicht in einem Natura-2000 oder Naturschutzgebiet. Gesetzlich geschützte oder schutzwürdige Biotope sind nicht in direkter Weise betroffen. Es stellt eine Fläche mit besonderer Bedeutung für den Biotopverbund dar. Schutzwürdige Biotope (LANUV Biotopkatasterflächen) grenzen unmittelbar an. Die Vorhabenfläche liegt darüber hinaus im Bereich bereits festgesetzter Kompensationsmaßnahmen für andere kompensationspflichtige Vorhaben, nämlich den Neubau der S 13 Troisdorf – Bonn-Oberkassel (PFA 3), sowie den Bebauungsplan Nr. 8024-18 Im Ziegelfeld. Als KompensationsmaßnahmenSeite 2 von 6 Seite 3 sind hier i.W. die Anlage eines Feldgehölzes sowie einer artenreichen, extensiven Wiese festgesetzt. Das geplante Vorhaben führt zu einer Neuversiegelung von ca. 650 m2 sowie zu einer weiteren Flächeninanspruchnahme und Überprägung von ca. 3.330 m2. Die Bilanzierung der Biotopfunktion ergibt ein ökologisches Defizit von ca. 21.350 Ökopunkten (LANUV Methode), das auf externen Maßnahmenflächen kompensiert werden muss. Flächen in der notwendigen Größenordnung und Eignung zur ökologischen Aufwertung sowie ein Maßnahmenkonzept stehen derzeit noch nicht fest. Notwendige Vermeidungsmaßnahmen Zur Vermeidung von Gelegeverlusten oder der Tötung von Vogelarten ist die Baufeldfreimachung sowie die Rodung von Bäumen und Sträuchern gemäß den Bestimmungen des § 39 Abs. 5 BNatSchG (allgemeiner Schutz wildlebender Tiere) ausschließlich außerhalb der Brutzeit, im Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 28. Februar eines Jahres durchzuführen. Zum Schutz potenzieller Brutvögel in den angrenzenden Wald- und Wiesenflächen ist die Bauzeit zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG Abs. 1 Nr. 1-3 auf die Zeit außerhalb der Hauptbrutzeit der Vögel (Hauptbrutzeit März - Juli, d.h. Bauzeit im Zeitraum August - Februar) zu beschränken. Zur Vermeidung des Einwanderns von der angrenzend vorkommenden Zauneidechse und der südlich des Wirkraums vorkommenden Kreuz- bzw. Wechselkröte in das Baufeld ist die gesamte Wiesenfläche (= Eingriffsbereich) vor Beginn des Baubetriebes lückenlos mit Amphibien-/ Reptilienschutzeinrichtungen einzuzäunen. Der Schutzzaun ist in stabiler Ausführung mit Höhe 60 cm über GOK zu bauen, in den Boden einzulassen und anzudecken. Während der Bauzeit sind durch eine fachkundige ökologische Baubegleitung regelmäßige Kontrollen im Hinblick auf die Einhaltung der Vorgaben durchzuführen und zu dokumentieren. Insbesondere vor der Baufeldfreimachung und -einrichtung sind die Vorhabenflächen zu überprüfen, ob besonders oder streng geschützte Tiere betroffen sein können. Vor der Fällung sind die Bäume von einer fachkundigen Person zu prüfen und zu dokumentieren, ob Höhlen oder Spalten vorhanden sind und diese als Quartier von Fledermäusen genutzt werden. Sollten genutzte Quartierbäume erfasst werden, ist eine Fällung in der aktuellen Nutzungsperiode nicht möglich. Notwendige Maßnahmen sind dann mit der UNB abzustimmen. Um den Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Brutvögel und Fledermäuse zu kompensieren, sind im Vorhabenbereich, vor Beginn der Baumaßnahmen jeweils 5 Fledermaus- und Vogelnistkästen zu installieren.Seite 3 von 6 Seite 4 Da auf eine Beleuchtung des Geh-/Radweges im Landschaftsschutzgebiet nicht grundsätzlich zu verzichtet werden soll, sind Maßnahmen zur Vermeidung negativer Auswirkungen durch künstliche, nächtliche Beleuchtung notwendig, um Verletzungen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände auszuschließen: Die geplanten neuen Leuchten sollen in einem Abstand von mindestens 30 m installiert werden. Die notwendigen Stromleitungen der Beleuchtung werden innerhalb der geplanten Wegefläche verlegt. Die neuen Leuchtenmaste werden auf eine Höhe von maximal 3 m beschränkt. Gemäß den Vorgaben des BfN - Leitfadens 543 und in Bezug auf die Beleuchtungsklassen nach DIN EN 13201-2, ist nicht über eine Beleuchtungsstärke von 0,6lx horizontal und 0,4lx vertikal (Klasse P6) hinauszugehen. Der Lichtkegel aller Lampen ist nach unten auf den Rad-/Gehweg auszurichten. Die Beleuchtungsstärke sollte so niedrig wie möglich sein und darf nicht über die Mindestbeleuchtungsstärke nach EU-Standards hinausgehen. Es sollen insektenfreundliche Lampen mit einer Farbtemperatur von maximal 2.200 K (amber) eingesetzt werden. In Anlehnung an die festgesetzten Regelungen zu anderen Radwegeabschnitten in Landschaftsschutzgebieten, werden feste Beleuchtungszeiten festgelegt. Die Beleuchtung erfolgt ganzjährig in „Halbnachtschaltung“, von der Abenddämmerung bis 23:00 Uhr und von 5:30 Uhr bis zur Morgendämmerung. Von 23 Uhr bis 5:30 Uhr erfolgt keine Beleuchtung. Landschaftsschutz Der Vorhabenbereich liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Siegmündung und ist als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt (LSG 2.2: „Magdalenenkreuz, Lehberg, Im Hamm, Vilicher Bach und Vilicher Büschelchen"). Für die betroffene Fläche enthält der Landschaftsplan keine besonderen Pflanz- und Pflegefestsetzungen. Nach den textlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes Siegmündung sind im Landschaftsschutzgebiet alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Insbesondere verboten ist neben der Errichtung baulicher Anlagen aller Art, die Errichtung von Straßen und Wegen, das Vornehmen von Aufschüttungen, Abgrabungen oder Ausschachtungen oder die Veränderung der Bodengestalt auf andere Weise. Für die Anlage eines Rad- und Gehweges in diesem Bereich ist daher eine landschaftsrechtliche Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz erforderlich. Diese kann u. a. gewährt werden, wenn das geplante Vorhaben aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist. Da seitens der Bevölkerung ein großer Bedarf an einer Rad- und Gehwegeverbindung in diesem Bereich vorgetragen wurde, ist ein überwiegendes öffentliches Interesse begründet.Seite 4 von 6 Seite 5 Die Untere Naturschutzbehörde beabsichtigt daher, die beantragte landschaftsrechtliche Befreiung von den Ge- und Verboten des Landschaftsschutzes (gem. § 67 BNatSchG) zu erteilen. Dazu ist die Zustimmung des Naturschutzbeirates erforderlich. Anlage/n 1 Entwurfsplanung – Neubau Rad-_ Gehweg EÜ Bürgpark in Bonn-Vilich (öffentlich)Seite 5 von 6 Seite 6 von 6
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:11 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de