201824 · Beschlussvorlage
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6323-1 „Schneidemühler Straße“ im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Tannenbusch (tlw. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7423-78)
Kerndaten
- Nummer
- 201824
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 31.03.2021
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Untergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (34.928 Zeichen)
Beschlussvorlage öffentlich 201824 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6323-1 „Schneidemühler Straße“ im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Tannenbusch (tlw. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7423-78) Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 27.04.2021 Empfehlung Bezirksvertretung Bonn 18.05.2021 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6323-1 "Schneidemühler Straße" im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Tannenbusch im Bereich der Oppelner Straße / Schneidemühler Straße (als tlw. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7423-78) ist die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) auf Grundlage des in Anlage 2 dargestellten Plankonzepts durchzuführen. 2. Die öffentliche Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung erfolgt im Zeitraum von zwei Wochen im Stadthaus. Ort und Zeit sind öffentlich bekannt zu geben. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ist eine Bürgerversammlung bzw. ein adäquates Beteiligungsformat durchzuführen. Begründung Die Vereinigte Bonner Wohnungsbau AG (VEBOWAG) verfügt im Ortsteil Tannenbusch im Bereich zwischen Oppelner Straße, Schneidemühler Straße und Görlitzer Straße über einen umfangreichen Wohnungsbaubestand. Den Auftakt in den Siedlungsbereich bilden von der Oppelner Straße aus ein Garagenhof für 42 Stellplätze sowie im Eckbereich zur Görlitzer Straße ein eingeschossiges Bauwerk, in dem derzeit ein Lebensmittelmarkt untergebracht ist. Die VEBOWAG beabsichtigt auf beiden Flächen die Niederlegung der vorhandenen Bausubstanz. Im Bereich des Garagenhofes ist die Errichtung eines sechsgeschossigen Mehrfamilienhauses mit ca. 70 öffentlich-gefördertenSeite 1 von 15 Seite 2 Wohnungen geplant, insbesondere für ältere Bevölkerungsgruppen, die infolge geringer Rentenbezüge auf preiswerten Wohnraum angewiesen sind. Im Bereich des Lebensmittelmarkts ist die Errichtung eines fünf- bis sechsgeschossigen Mehrfamilienhauses mit ca. 35 Wohneinheiten, ebenfalls öffentlich gefördert, geplant. Mit dem hier vorgesehenen Wohnungsmix soll vorwiegend dem hohen Bedarf an kleineren Wohneinheiten Rechnung getragen werden. Im Rahmen des Bauvorhabens sollen auch besondere Wohnformen (begleitetes Wohnen), ein Pflegestützpunkt mit bedarfsgerechten Angeboten für die o.g. Zielgruppe sowie eine Großtagespflege für Kinder möglich sein. Die durch die geplante Bebauung entfallenden ca. 42 Stellplätze auf dem o.a. Garagengrundstück sowie der Stellplatzbedarf aufgrund der geplanten zusätzlichen ca. 105 Wohneinheiten sollen in einer Tiefgarage auf dem rückwärtigen Grundstücksbereich der Schneidemühler Straße 3-19 untergebracht werden. Den 1. Bauabschnitt bildet der Neubau der Tiefgarage. Der 2. Bauabschnitt soll an der Oppelner Straße im nördlichen Teil auf den Flächen des dann niedergelegten Garagenhofes verwirklicht werden. Den 3. Bauabschnitt bildet nach Auslaufen des Mietvertrages das Grundstück mit dem heutigen Lebensmittelmarkt im südlichen Teil. Der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz hat in seiner Sitzung am 12.12.2018 unter Vorberatung in der Bezirksvertretung Bonn am 27.11.2018 sowie dem Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz am 12.09.2018 den Zielbeschluss (DS-Nr. 1812033) gefasst. Mit Beschlussfassung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) Baugesetzbuch wird eine Bürgerinformationsveranstaltung oder soweit die pandemiebedingten Beschränkungen fortdauern, eine adäquate andere Form der Beteiligung durchgeführt, um der Bürgerschaft die Möglichkeit zur Meinungsäußerung und Einbringung von Anregungen sowie eine Erörterung zu gewährleisten. Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung 1. Lage des Plangebietes Das ca. 2,0 ha große Plangebiet liegt im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Tannenbusch, Statistischer Bezirk Alt-Tannenbusch. Der Geltungsbereich ist im Übersichtsplan (Anlage 1) dargestellt. 2. Planungsanlass Die Vereinigte Bonner Wohnungsbau AG (VEBOWAG) ist als Vorhabenträgerin mit dem Wunsch an die Bundesstadt Bonn herangetreten, auf den Flächen des heutigen Garagenhofes zwischen Schneidemühler Straße / Oppelner Straße und des eingeschossigen Lebensmittelmarktes im Eckbereich Görlitzer Straße ihren Wohnungsbaubestand an diesem Standort durch zwei weitere Mehrfamilienhäuser (ca. 105 Wohneinheiten) zu erweitern.Seite 2 von 15 Seite 3 Dabei sollen 100 % der Wohnungen durch öffentliche Mittel gefördert werden. Die Bindung beträgt mindestens 25 Jahre. Sofern möglich, beantragt die VEBOWAG, die Bindung auf 30 Jahre zu verlängern. Im Bonner Stadtgebiet besteht insgesamt ein hoher Bedarf an Wohnraum, wobei der Bonner Wohnungsmarkt insbesondere im preisgünstigen Segment von einem Mangel bei gleichzeitig steigender Nachfrage gekennzeichnet ist. Die absehbare soziodemographische Entwicklung im Vergleich zum derzeitigen Wohnungsbestand und die zu erwartenden real sinkenden Alterseinkünfte lassen noch eine weitere steigende Nachfrage an preisgünstigen, altersgerechten und barrierefreien Wohnungen erwarten. Vor diesem Hintergrund besteht auch ein erhebliches öffentliches Interesse an der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das beabsichtigte Vorhaben. Die durch das Vorhaben entfallenden Stellplätze sollen im südlichen Teilbereich durch die Realisierung einer 2- geschossigen Tiefgarage mit ca. 82 Stellplätzen kompensiert werden. Darüber wird auch der bauordnungsrechtlich erforderliche Stellplatznachweis für den Abbruch des Garagenhofes sowie die neu geplante Wohnbebauung geführt werden. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, ist die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach den Vorgaben des § 12 BauGB in Verbindung mit § 13a BauGB im Sinne einer flächensparenden Innenentwicklung erforderlich. Die Anwendungsvoraussetzungen sind gegeben, da weniger als 2 ha zulässige Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO realisiert werden, keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, keine Natura 2000-Gebiete beeinträchtigt werden und keine Störfallbetriebe im Einwirkungsbereich des Vorhabens vorhanden sind. Im beschleunigten Verfahren (§ 13a (2) Nr. 4 BauGB) gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a (3) vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Die Abhandlung der Eingriffsregelung und ein Ausgleich ist dann nicht erforderlich und von einer Umweltprüfung mit Umweltbericht (gem. § 2 (4) BauGB) kann abgesehen werden. Die Durchführung des Vorhabens, die Deckung des Wohnraumbedarfs von gefördertem Wohnraum sowie die Übernahme der Planungskosten werden vertraglich zwischen der Vorhabenträgerin VEBOWAG und der Stadt Bonn gesichert. Der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz hat in seiner Sitzung am 12.12.2018 unter Vorberatung in der Bezirksvertretung Bonn am 27.11.2018 sowie dem Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz am 12.09.2018 den Zielbeschluss (DS-Nr. 1812033) gefasst. 3. Planungsrechtliche Situation Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Bonn/Rhein- Sieg ist das Plangebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) ausgewiesen. Die Planung entspricht damit den Zielen der Raumordnung. Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Bundesstadt Bonn stellt für das Plangebiet bereits Wohnbauflächen dar. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan kann daher aus den Vorgaben des FNPs entwickelt werden.Seite 3 von 15 Seite 4 Das im Umgriff des Bebauungsplanes Nr. 6323-1 befindliche Grundstück Schneidemühler Straße 1 liegt im erweiterten Umgriff des D-Zentrums Alt- Tannenbusch. Das D-Zentrum wurde bereits im Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2008 (BEZK) als gefährdet eingestuft, da die Entwicklungsmöglichkeiten im damaligen Umgriff des D-Zentrums am Paulusplatz durch gewachsenen Strukturen eingeschränkt waren und der räumlichen Nähe zum C-Zentrum Neu-Tannenbusch sowie dem Einzelstandort eines Lebensmitteldiscounters an der Hohe Straße. In der Anpassung des BEZK 2012 wurde der Umgriff des D-Zentrums Alt-Tannenbusch entlang der Oppelner Straße einschließlich um das Grundstück Schneidemühler Straße 1 erweitert, sodass bestehende nahversorgungsrelevante Einzelhandelsnutzungen wie der Mix Markt an der Schneidemühler Straße 1 und der Mevlana Market an der Oppelner Straße 23 mit aufgenommen wurden. Weiterhin sollte das D-Zentrum dadurch mehr Entwicklungsmöglichkeiten erhalten. Die vorliegende Planung sieht für den Standort des heutigen Mix Marktes keinen neuen Einzelhandel vor. Das Sortiment des heutigen Marktes umfasst insbesondere osteuropäische Lebensmittel und richtet sich nach Angaben des Betreibers an Kunden in einem eher regionalen Einzugsgebiet (Bonn, Rhein- Sieg-Kreis linksrheinisch). In der Vergangenheit ist es daher am Standort auch zu Konflikten aufgrund des erhöhten PKW-Verkehrs mit Anwohnerinnen und Anwohnern gekommen. Der Betreiber stellt also kein klassisches Angebot der Nahversorgung dar. Bei der anstehenden Fortschreibung des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes wird u.a. auch geprüft werden, ob der heutige zentrale Versorgungsbereich Alt-Tannenbusch die aktuellen Anforderungen an zentrale Versorgungsbereiche erfüllt. Mit dem Betrieb des heutigen Nahkaufs am Paulusplatz konnte eine wichtige Stabilisierung erreicht werden. Vor diesem Hintergrund erscheint es vertretbar, dem Wohnungsbau für den Standort Schneidemühler Straße den Vorzug zu geben, auch wenn ein wohnverträgliches kleinteiliges Nahversorgungsangebot an dieser Stelle sinnvoll erscheint. Für das Plangebiet liegt derzeit der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 7423-78 vom 22.05.1956 vor, der als Durchführungsplan Nr. 78 übergeleitet wurde. Dort wird der Garagenhof als private Verkehrsfläche (Garagen) mit einer maximalen Bauhöhe von 2,50 m festgesetzt. Ein- und Ausfahrten sind nur zur Schneidemühler Straße hin zulässig. Der Lebensmittelmarkt ist innerhalb des Baugebietes mit einer maximalen Bauhöhe von 6,0 m als Ausnahme zulässig. Das Gelände der geplanten Tiefgarage ist Teil des o.g. Baugebietes und liegt außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen. Zur Realisierung der Planung ist die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erforderlich. Durch den Rat der Stadt Bonn wurde beschlossen (Ds.-Nr. 1613742EB5 und 1811574EB5), dass das Bonner Baulandmodell zur vollen Anwendung kommt, sofern für die Realisierung des Vorhabens ein Bebauungsplan aufgestellt oder angepasst werden soll und mehr als 2.200 m² BGF Wohnen oder mehr als 24 Wohneinheiten errichtet werden. Im vorliegenden Fall plant der Vorhabenträger die Errichtung von ca. 105 Wohneinheiten, welche vollständig mit Mitteln der Wohnraumförderung errichtet werden sollen. Wird durch einen Vorhabenträger 100% öffentlich geförderter Wohnungsbau errichtet, verzichtet die Stadt BonnSeite 4 von 15 Seite 5 entsprechend der Richtlinien zur Anwendung des Bonner Baulandmodells auf die Erhebung von Finanzierungsbeiträgen zur Errichtung von Kita-Plätzen. 4. Bestandssituation Der umfangreiche Gebäudebestand der VEBOWAG an der Schneidemühler Straße ist Teil der Ende 1950er / Anfang 1960er Jahren entstandenen Wohnsiedlungsbereiche zwischen der Oppelner Straße und dem heutigen Naturschutzgebiet „Düne“ in Tannenbusch. Der Siedlungscharakter ist gegeben durch 8-geschossige Wohnhäuser entlang der Oppelner Straße sowie dahinter liegende 3-4 geschossige und durch Stichstraßen (hier Schneidemühler Straße) erschlossene Zeilenbauten als Mehrfamilienhäuser. Weitläufige private Grünflächen und teilweise über 60 Jahre alter, satzungsgeschützter Baumbestand prägen ebenfalls das Erscheinungsbild. Stellplätze sind parallel zur Oppelner Straße in großzügigen, ebenerdige Garagenhöfen untergebracht, die von den jeweiligen Stichstraßen (hier Schneidemühler Straße) aus erschlossen werden. Im Eckbereich Schneidemühler Straße / Görlitzer Straße ist aktuell ein Lebensmittelmarkt (Mix Markt) in einem eingeschossigen Baukörper untergebracht. Das südliche Teilgebiet, in dem die Tiefgarage errichtet werden soll, stellt sich als Rasenfläche mit altem und satzungsgeschützten Baumbestand dar. Die nähere Umgebung des Plangebietes wird jenseits der Oppelner Straße ebenfalls durch eine 3-4 geschossige Wohnbebauung geprägt. In Richtung Osten, innerhalb des D-Zentrums Alt-Tannenbusch ist neben kleinteiligen, Einzelhandelsnutzungen und gewerblichen Einstreuungen ein weiterer Lebensmittelmarkt (Mevlana Market) ansässig. Die übergeordnete verkehrliche Anbindung des Plangebietes erfolgt über den Hauptverkehrszug Oppelner Straße, die nach Westen den Anschluss zum C- Zentrum Neu-Tannenbusch und nach Osten zur Autobahn sowie der Nordstadt herstellt. Die nächstgelegene Bushaltestelle „Schneidemühler Straße“ des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) liegt unmittelbar nördlich des Plangebietes. Dort verkehrt die Buslinie 602 zwischen Tannenbusch, Agnetendorfer Straße und Venusberg, Waldau im 20-Minuten-Regel-Takt, so dass das Plangebiet vergleichsweise gut an den ÖPNV angebunden ist. Im Umkreis von ca. 1 km befinden sich 5 Kinderbetreuungseinrichtungen (Familienzentrum Lummerland, Kindertagesstätte Abenteuerland, Katholischer Kindergarten St. Paulus, Evangelischer Kindergarten Apostel-Kirchengemeinde und Waldorfkindergarten) mit zusammen 16 Gruppen. Elsa-Brändström-Schule und Paulusschule decken den Grundschulbedarf in der näheren Umgebung des Plangebietes ab. 5. Städtebauliches Konzept Die VEBOWAG möchte im Planbereich Mehrfamilienhäuser für den eigenen Bestand errichten. Alle Wohnungen sollen mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung (Förderweg A) finanziert werden. Es ist vorgesehen, insgesamt ca. 105 Wohnungen zu bauen. Dabei wird als ZielgruppeSeite 5 von 15 Seite 6 insbesondere an ältere Bevölkerungsgruppen gedacht, die infolge geringer Rentenbezüge auf preiswerten Wohnraum angewiesen sind. Ein Wohnungsmix wird voraussichtlich einen Schwerpunkt auf überwiegend demografiegerechte 2- Zimmer- und kleinere 3- Zimmer- Wohnungen setzen. Zur Vermeidung einer einseitigen Bevölkerungsstruktur sind darüber hinaus auch einzelne 4- Zimmer- Wohnungen an der Oppelner Straße vorgesehen. Der genaue Mix wird im Abstimmung mit dem Amt für Soziales und Wohnen definiert werden. Im Rahmen des Bauvorhabens sollen auch besondere Wohnformen (begleitetes Wohnen), eine Großtagespflege für Kinder sowie ein Pflegestützpunkt mit bedarfsgerechten Angeboten für die o.g. Zielgruppe möglich sein. Zum barrierefreien Erreichen der Wohnungen an der Oppelner Straße sind für dieses Gebäude zwei Aufzüge vorgesehen. Ein Aufzug wird sich auch für Liegend-Transporte eignen. Dadurch ist dort auch ein zweiter Rettungsweg baulich gegeben. Das Gebäude an der Oppelner Straße soll mit sechs Vollgeschossen (ohne weiteres Staffelgeschoss) errichtet werden (siehe Plankonzept). In diesem Gebäude sind ca. 70 Wohnungen vorgesehen. Im Bereich der Schneidemühler Straße soll der „Kopf“ der bestehenden Hauszeile unter Abbruch des Lebensmittelmarktes neu gefasst werden. Dort ist eine gestaffelte Bebauung mit fünf bis sechs Vollgeschossen (ebenfalls ohne weiteres Staffelgeschoss) geplant. Hier sind ca. 35 Wohnungen realisierbar. Insbesondere mit der geplanten Bebauung des Garagenhofs werden die Obergrenzen für grundstücksbezogene Dichtewerte eines Wohngebietes - bezogen auf die Geschossflächen - überschritten. Dies ist hier aus städtebaulichen Gründen möglich: Der geplante Geschosswohnungsbau fügt sich in die Nachbarschaft und den bestehenden Charakter des Wohnquartiers ein und entspricht somit der beabsichtigten städtebaulichen Konzeption. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden durch im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang liegenden öffentlichen Grün- und Sportflächen, die als Erholungsraum dienen, als ausgleichende Umstände gewahrt. Auch innerhalb des Plangebietes bleiben private Grünflächen erhalten, die allerdings durch die Tiefgarage unterbaut und danach wieder begrünt werden. Aufgrund der erschwerten Wuchsbedingungen sind Baumpflanzungen auf Tiefgaragenflächen nur mit ausreichendem Substrataufbau sowie dauerhafter und fachgerechter Pflege und Bewässerung möglich. Außerdem tragen eine teilweise Entsiegelung der Baugrundstücke (im Verhältnis zur derzeitigen Nutzung Garagenhof und Lebensmittelmarkt), neue Gehölzpflanzungen im Bereich der Straßenräume und der Baugrundstücke sowie die vorgesehene Dachbegrünung als Maßnahmen dazu bei, dass dauerhafte Auswirkungen auf die Umwelt minimiert werden. Es soll für beide Baukörper eine helle und freundliche Fassadengestaltung als Klinkerfassade verwirklicht werden. Als Freisitze sind Loggien, Balkone oder Terrassen im Erdgeschoss vorgesehen. Auf der nördlichen Seite der Schneidemühler Straße wird ein neuer Gehweg von 2 m Breite bis zur Einmündung in die Görlitzer Straße geschaffen, der die Erschließung des nördlichen Baugrundstückes für Fußgänger verbessert.Seite 6 von 15 Seite 7 Zur Umsetzung der Planungsabsicht ist es erforderlich, den bestehenden Garagenhof, der sich derzeit noch auf dem nördlichen Teil des Baugrundstückes erstreckt, abzubrechen. Der Stellplatznachweis hierfür und auch für die Neubebauung soll durch die Realisierung einer neuen 2- geschossigen Tiefgarage mit derzeit ca. 82 Stellplätzen südlich der Bestandsbebauung an der Schneidemühler Straße erbracht werden. Die Einfahrt der Tiefgarage liegt im ausreichend bemessenen Kurvenbereich der Schneidemühler Straße. Die Einsehbarkeit ist daher gewährleistet. Die Tiefgarage wird so geplant, dass die Zugänge an das bestehende Wegesystem anbinden und von der umliegenden Wohnbebauung aus gut erreichbar sind. Die Lage der Tiefgarage wurde so gewählt, dass nunmehr zwölf satzungsgeschützte Bäume von der Überplanung betroffen sind. Neun Bäume müssen für das Vorhaben direkt gefällt werden, drei weitere sind durch die Abgrabungen und den notwendigen Arbeitsbereich zum Bau der zweigeschossigen Tiefgarage gefährdet. Bei der späteren Planung wird darauf geachtet, dass die Zugänglichkeit der Tiefgarage klar geregelt wird, damit das Sicherheitsempfinden der späteren Nutzenden gegeben ist. Die bestehenden Stellplätze des Garagenhofes werden mit einem Schlüssel von 1:1 in der neuen Tiefgarage nachgewiesen. Die geförderten Wohnungen erhalten eine angemessene Anzahl an Stellplätzen, der die Quartierssituation im Hinblick auf den ruhenden Verkehr nicht beeinträchtigt. Derzeit ist geplant, für die ca. 105 neuen Wohnungen pro Wohnung 0,5 Stellplätze abzgl. eines ÖV-Bonus von 10 % nachzuweisen. Die genaue Anzahl an Stellplätzen wird im Bauantragsverfahren festgelegt und in den noch zu schließenden städtebaulichen Verträgen entsprechend geregelt. Für Besucher*innen stehen 29 Stellplätze, zzgl. 2 Carsharing-Stellplätze zur Verfügung. Nach dem Verkehrsgutachten kann der durch das Neubauvorhaben induzierte Verkehr über die bestehenden Knotenpunkte leistungsfähig abgewickelt werden, da durch den Wegfall des Lebensmittelmarkts die Verkehrsbelastung merklich nachlässt. Dies hat auch positive Effekte auf das Parkangebot im öffentlichen Straßenraum. Als Bausteine des vorliegenden Mobilitätskonzeptes werden ca. 165 Fahrradstellplätze für die neuen Bewohner oberirdisch (im südlichen Bereich des Grundstücks entlang der Schneidemühler Straße) und in Fahrradkellern, weitere Fahrradstellplätze für die Besucher in Hauseingangsnähe sowie Stellplätze für Car-Sharing-Pkw angelegt. Aufgrund der o.g. Rahmenbedingungen soll das Vorhaben in drei Bauabschnitten verwirklicht werden. Den 1. Bauabschnitt bildet der Neubau der Tiefgarage. Der 2. Bauabschnitt soll an der Oppelner Straße im nördlichen Teil verwirklicht werden. Den 3. Bauabschnitt bildet nach Auslaufen des Mietvertrages das Grundstück mit dem heutigen Lebensmittelmarkt im südlichen Teil. 6. Technische Infrastruktur Das komplette Abwasser der Wohnbebauung soll der bestehenden Kanalisation zugeleitet werden. Eine Versickerung von NiederschlagswasserSeite 7 von 15 Seite 8 nach § 55 Abs. 2 WHG i. V. m. § 44 LWG ist nicht verpflichtend, da das Plangebiet seit ca. 60 Jahren überwiegend bereits bebaut bzw. befestigt ist. Der Bau der Tiefgarage unterhalb der Geländeoberfläche steht dem Ziel der Versickerung des Niederschlagswassers in diesem Bereich nicht entgegen, da das Niederschlagswasser über die Decke der Tiefgarage in das angrenzende Erdreich abgeleitet werden kann. Aufgrund der Vornutzung haben die Stadtwerke Bonn bestätigt, dass eine Versorgung des Plangebietes mit allen Medien leistungsfähig möglich ist. Die Löschwasserbereitstellung kann für den Grundschutz sichergestellt werden. Im Bereich der geplanten Tiefgarage befindet sich mehrere Fernwärmeleitungen (Transportleitungen und Hausanschlüsse). Diese werden im Zuge der Umsetzung der Planung in frühzeitiger Abstimmung mit dem Betreiber verlegt werden müssen. Die Sammelstelle für Wertstoffbehälter im Bereich Oppelner Straße / Görlitzer Straße bleibt am Standort erhalten. 7. Umweltbelange 7.1 Schutzgut Mensch Das Plangebiet ist durch Straßenverkehrslärm insb. aus Richtung der Oppelner Straße betroffen. Es ist mit Immissionswerten zwischen 65 und 70 dB(A) am Tag und 55 bis 60 dB(A) in der Nacht am nördlichen Rand des Plangebietes auszugehen. Durch die Anordnung des 6- geschossigen Baukörpers entlang der Oppelner Straße werden ruhige, lärmabgewandte Bereiche mit Loggien oder Balkonen geschaffen. Außerdem profitiert die bestehende und neu vorgesehene Bebauung entlang der Schneidemühler Straße von diesem neuen, abschirmenden Effekt. Zur Oppelner Straße hin wird das o.g. Gebäude mittels eines Laubenganges erschlossen. Lediglich Nebenflächen wie Küchen, Bäder, WC´s, Abstellflächen etc. werden dort angeordnet. Bis zur Offenlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden im Rahmen eines Lärmgutachtens die passiven Schallschutzmaßnahmen (Lärmpegelbereiche nach DIN 4109) am Gebäude entlang der Oppelner Straße definiert, die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan bei freier Schallausbreitung festgesetzt werden. Damit werden gesunde Wohnverhältnisse gesichert. Der Ein- und Ausfahrtsbereich der neuen Tiefgarage wird im o.g. Lärmgutachten nach der TA Lärm bewertet. Aus lufthygienischer Sicht kann davon ausgegangen werden, dass ein unkritisches Belastungsniveau hinsichtlich der Luftschadstoffe vorhanden ist. 7.2 Schutzgut Klima / Energieeffizienz Der Planungsraum weist laut Klimaanalyse für sommerliche austauscharme Hochdruckwetterlagen am Tag eine starke Wärmebelastung auf. In der Nacht tritt mit 4-5 K Temperaturabweichung zur durchschnittlichen Temperatur der Bonner Freiflächen ein mäßiger bis hoher Wärmeinseleffekt auf. Die Grünfläche im Planungsraum wirkt als Kaltluftentstehungsgebiet mit überdurchschnittlichSeite 8 von 15 Seite 9 hoher Kaltluftproduktionsrate. Vor dem Hintergrund der vorgesehenen Wohnnutzung im Planungsraum ist bei der Planung und Bauausführung der thermische Komfort am Tag und in der Nacht, gerade auch im Hinblick auf den sich weiter intensivierenden Klimawandel und dem damit einhergehenden Trend zur weiteren Zunahme der jährlichen Anzahl von Hitzetagen und Tropennächten sowie der zunehmenden Intensität der Wärmebelastung relevant und zu berücksichtigen. Ab einer Größe von 200m² müssen Flachdächer sowie flach geneigte Dächer (bis 25°) mit einer Dachbegrünung ausgestattet werden (Ratsbeschluss vom 08.09.2010: „Dachbegrünung in Bonn“, Drucksachen-Nr.: 0912064). Zudem ist zu prüfen, ob sich Fassendenflächen für eine Fassadenbegrünung eignen. Sollte eine Eignung z.B. im Falle größerer fensterloser Flächen vorliegen, sind diese Flächen vorzugsweise bodengebunden zu begrünen. Die geplante Tiefgarage sollte mit einer Aufbaudecke von mindestens 50cm ausgestattet und begrünt (Wiederanlage als Wiesen- und Staudenfläche) werden, um die derzeit von der Grünfläche ausgehende klimatische Ausgleichswirkung (Kaltluftentstehung) soweit möglich wieder herzustellen. Bei der Freiflächengestaltung sollte auf die Schaffung bzw. den Erhalt verschatteter Bereiche geachtet werden. Zudem eignen sich Wasserelemente im Freiraum, um durch Verdunstungskühlung an heißen Tagen zur Reduktion der bioklimatischen Belastung beizutragen. Die geplante Errichtung der Wohngebäude soll auf Teilbereichen erfolgen, welche auch aktuell bereits überwiegend versiegelt sind. Im Zuge der weiteren Entwicklung des Planungsraumes sollten eine weitere Zunahme der Versiegelung daher vermieden und Potenziale zur Entsiegelung (z.B. bei der Umnutzung des Parkplatzes) und anschließenden Begrünung genutzt werden. Um die Flächenversiegelung zu minimieren sollten nicht überbaute Flächen wie Frei-, Verkehrs-, Erholungsflächen nach Möglichkeit unversiegelt hergestellt werden. Oberirdische Stellplätze und deren Zufahrten sollten mit wasserdurchlässigen Materialien ausgeführt werden und nicht überbaute Flächen, die nicht als Wege, Zu- und Ausfahrten, Stellplätze, Garagen oder Nebenanlagen genutzt werden, sollten begrünt und mit Bäumen und Sträuchern sowie Ersatzpflanzung standortgerechter Laubbäume bepflanzt werden. Bis zur Offenlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes auf der Grundlage des Hauptausschussbeschlusses vom 14.11.1995 wird ein Energiekonzept erstellt, dass verschiedene Energieversorgungsvarianten miteinander vergleicht. Vor dem Hintergrund des Ratsbeschlusses "Unsere Stadt wird bis spätestens 2035 klimaneutral" (DS 190232) wird dabei das Ziel einer bilanziell klimaneutralen Versorgung verfolgt. Mindestens aber wird der KfW-Effizienzhausstandard55 gemäß Ratsbeschluss "Energieeffizienzstandards im Neubau" vom 22.10.2015 eingehalten. Geeignete Dachflächen werden mindestens für eine mögliche Nachrüstung von Photovoltaikanlagen vorgerichtet. Das ausgewählte Energiekonzept wird zum Satzungsbeschluss im Durchführungsvertrag festgeschrieben. 7.3 Schutzgut Natur und Landschaft Das Plangebiet ist im südlichen Teilbereich durch eine parkartige Grünanlage mit altem Baumbestand gekennzeichnet. Es liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans oder in einem Natura-2000-, Natur- oder Landschaftsschutzgebiet. Es grenzt allerdings an das Naturschutzgebiet „DüneSeite 9 von 15 Seite 10 Tannenbusch“ an und weist Gehölz- und Baumbestand auf, der satzungsgeschützt und artenschutzrechtlich relevant sein kann. Gesetzlich geschützte oder schutzwürdige Biotope sowie Flächen mit besonderer Bedeutung für den Biotopverbund sind von der Aufstellung des Bebauungsplans nicht betroffen. Das Integrierte Freiraumsystem der Stadt Bonn, Stand 2012 liefert keine Planungshinweise. Im beschleunigten Verfahren (§ 13a (2) Nr. 4 BauGB) gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a (3) vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Die Abhandlung der Eingriffsregelung und ein Ausgleich ist dann nicht erforderlich und von einer Umweltprüfung mit Umweltbericht (gem. § 2 (4) BauGB) kann abgesehen werden. Mögliche Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen werden bis zur Offenlage des Bebauungsplanes in der Begründung dargestellt. Zur Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Belange im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans wurde eine Artenschutzprüfung (ASP - Stufe I) durchgeführt. Diese ermittelt und bewertet, ob es durch die Planung zu Konflikten mit den Verbotstatbeständen für planungsrelevante Tierarten nach § 44 Abs. 1, Nr. 1-3 BNatSchG kommen kann. Demnach ist ein Quartiersvorkommen von Fledermäusen in den abzubrechenden Gebäuden bzw. den zu rodenden Gehölzen aufgrund fehlender Spalten und Höhlen ausgeschlossen. Eine Einschränkung des für Fledermäuse genutzten Nahrungslebensraumes in Folge der Neubebauung ist nicht ableitbar. Nach fachlicher Einschätzung sind durch den Bau der mehrgeschossigen Wohngebäude mit Tiefgarage keine Niststätten planungsrelevanter Vogelarten betroffen. Der Verlust von Niststätten siedlungstypischer, ungefährdeter Vogelarten führt zu keiner Verletzung des Artenschutzrechts, da die ökologische Funktion in der Umgebung gewahrt bleibt. Ein Vorkommen streng geschützter Amphibien- und Reptilienarten im Plangebiet und der näheren Umgebung wird ebenfalls ausgeschlossen, da entsprechende Lebensräume in der näheren Umgebung fehlen. Die artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP Stufe I) kommt zu dem Ergebnis, dass nur bei verbindlicher Umsetzung notwendiger Vermeidungsmaßnahmen, Verletzungen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gem. § 44 (1) Nrn. 1-3 BNatSchG (Zugriffsverbote), im Plangebiet nicht zu erwarten sind. Um Konflikte mit Vogelbruten und Verbotsbestände nach § 44 (1) BNatSchG zu vermeiden, sind Abbruch-, Rodungs- und Fällarbeiten, einschließlich der Entfernung von Fassadenbewuchs, ausschließlich außerhalb des allgemeinen Brutzeitraums der Vögel (d.h. außerhalb des Zeitraumes vom 01. März bis 30. September. Bauzeitenregelung gem. § 39 (5) Nr. 2 BNatSchG).) durchzuführen. Dicht an den Baustellenbereich angrenzende Bäume sind während der Bauzeit durch Bauzäune vom Baufeld abzugrenzen. Die zu erhaltenden Bäume sind ggf. durch geeignete, pflegende Maßnahmen (z.B. Kronenpflegeschnitt, Wurzelbehandlungsmaßnahmen) zu schützen. Als Maßnahme zum Artenschutz und zur Habitatverbesserung wird empfohlen, an geeigneten Standorten im Plangebiet Nisthilfen für Fledermäuse sowie anSeite 10 von 15 Seite 11 für Fassadenbrüter fachgerecht anzubringen. Dazu sollen an den Dachtraufen der neuen Geschossbebauung alle 20 m zwei Nistkästen für Höhlenbrüter und zwei Quartierkästen für Fledermäuse angebracht oder in die Fassade integriert werden. In Fassaden integrierte Nisthilfen sind bereits bauseitig mitzuplanen. Bei der Beleuchtung des Geländes, auch während der Bauphase, sind generell insektenfreundliche Leuchtmittel mit staubdichter Abdeckung zum Schutz von Insekten zu verwenden. Es sind Lichtquellen mit geringem UV-Anteil und einer warmweißen Lichtfarbe zu verwenden. Die Lampen dürfen nur nach unten abstrahlen (keine vertikalen Glasflächen) und einen Streulicht-Anteil von < 3 % aufweisen. Das Plangebiet ist durch umfangreichen, prägenden Baumbestand gekennzeichnet, der durch ein Baumgutachten erfasst und bewertet wurde. Insgesamt wurden 108 satzungsgeschützte Bäume erfasst, von den 99 aufgrund des Stammumfanges unter die Baumschutzsatzung fallen. Insgesamt 33 Bäume weisen einen Gesamtstammumfang von mehr als 2 m auf. Bei den restlichen 9 Bäumen mit einem geringeren Stammumfang handelt es sich um Ersatzpflanzungen, die damit auch dem Schutz der Baumschutzsatzung unterliegen. Rund 70% des Baumbestands im Plangebiet ist in einem sehr guten bis befriedigenden Zustand. Es handelt sich überwiegend (100 Bäume) um Laubbäume und um 8 Nadelbäume. Für das geplante Bauvorhaben müssen mindestens 30 Bäume (davon 11 Bäume mit einem StU > 200 cm) im unmittelbaren Baufeld gefällt werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Baumfällungen sowie Baumpflegemaßnahmen unvermeidbar sein. Für alle Bäume im Plangebiet die unter die Baumschutzsatzung fallen und die nicht erhalten werden können, sind gem. Baumschutzsatzung Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Die konkrete Regelung über Anzahl, Baumarten und Standorte werden im Zusammenhang mit der Baugenehmigung getroffen. Geeignete Standorte für Ersatzpflanzungen werden mit Amt 67 abgestimmt und bis zum Beschluss des Bebauungsplans nachgewiesen. 7.4 Schutzgut Boden Es liegen keine Informationen über Altlasten (Altablagerungen, Altablagerungs- Verdachtsflächen, Altstandorte, Altstandort-Verdachtsflächen) oder schädliche Bodenveränderungen vor. Hinweise auf den Verdacht von Kampfmittel im Bereich des Garagenhofs liegen vor. Eine Überprüfung ist daher geboten. 7.5 Schutzgut Wasser Das Plangebiet liegt außerhalb von gesetzlich festgelegten Überschwemmungsgebieten und auch außerhalb von Wasserschutzzonen, es tangiert jedoch nach den Starkregen-Gefahrenkarten Bereiche, in denen sich Staunässe bilden kann. Das Niederschlagswasser soll zusammen mit dem Schmutzwasser der bestehenden öffentlichen Kanalisation zugeleitet werden, da keine Verpflichtung zur Versickerung nach § 55 Abs. 2 WHG i. V. m. § 44 LWG besteht. Die Gründe dafür liegen in der jahrzehntelangen, bestehendenSeite 11 von 15 Seite 12 Bebauung bzw. Befestigung des Geländes im nördlichen Teilbereich. Der Bau der Tiefgarage unterhalb der Geländeoberfläche steht dem Ziel der Versickerung des Niederschlagswassers nicht entgegen, da das Niederschlagswasser über die Decke der Tiefgarage in das angrenzende Erdreich abgeleitet werden kann. Starkregenereignisse mit extremen Niederschlägen haben in den letzten Jahren immer wieder zu erheblichen Überflutungen geführt. Die Erkenntnisse aus den hierdurch entstandenen Schäden sind bei der Objektplanung für neue Bauvorhaben zu berücksichtigen. Die Forderung entspricht den Vorgaben des Baugesetzbuches (Beachtung der Anpassung an den Klimawandel) § 1 Abs. 5 BauGB. Dieser Forderung kann z.B. durch eine Überflutungsbetrachtung und objektbezogene Schutzmaßnahmen entsprochen werden. Nach den Ergebnissen einer ersten topographischen Gefährdungsanalyse werden durch die Hochbauplanungen keine Geländeveränderungen vorgenommen oder Fließwege des Oberflächenwassers verändert. Ggf. können im Außenflächenbereich kleinere Mulden zur Aufnahme des Wassers angelegt werden. Beim Bau der Tiefgarage sind die jetzigen Geländehöhen beizubehalten oder zu vertiefen, um den Einstau bei Starkregen gewährleisten zu können. Der entsprechende Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen. Dies bedeutet, dass bei der Planung eines Bauvorhabens auszuschließen ist, dass Gefährdungen durch Überflutungen auf dem eigenen Grundstück sowie bestehender Baukörper benachbarter Grundstücke (unmittelbar angrenzende Grundstücke befinden sich im Eigentum der VEBOWAG) entstehen. Neben der Betrachtung von Grundstückslagen ist auf den objektbezogenen Schutz hinzuweisen. Hierzu gehört die Rückstausicherung des Kanalanschlusses aber auch der Schutz vor oberflächlichen Überflutungen. Typische Schwachpunkte wie • ebenerdige Eingänge und Terrassen • befestigte Flächen mit Gefälle zum Haus • Einfahrten mit Gefälle zum Haus • Souterrainwohnungen • tiefliegende Einfahrten sind möglichst zu vermeiden oder mit geeigneten Mitteln zu sichern, sofern zum Beispiel die Wohnraumförderbestimmungen nicht entgegenstehen. Empfehlungen zum Umgang mit den Gefährdungen aus Starkregenereignissen sind im dem DWA Themenband T1/2013 „Starkregen und urbane Sturzfluten - Praxisleitfaden zur Überflutungsvorsorge“ zusammengefasst. 7.6 Kulturgüter Baudenkmäler sind weder im Plangebiet noch in unmittelbarer Umgebung vorhanden. Anlage/nSeite 12 von 15 Seite 13 1 Anlage 1 - Übersicht (öffentlich) 2 Anlage 2 - Lageplan (öffentlich)Seite 13 von 15 Übersichtsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6323-1 „Schneidemühler Straße“ Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Tannenbusch Bundesstadt Bonn Amt 61-2 M. 1:2000Seite 14 von 15 Seite 15 von 15
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:03 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de