201810 · Beschlussvorlage
Festlegung der Zahl der Stellvertreter/innen des Bezirksbürgermeisters/ der Bezirksbürgermeisterin
Kerndaten
- Nummer
- 201810
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 15.10.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Konstituierende Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 201810 Der Oberbürgermeister Federführung: Bezirksverwaltungsstelle Bonn Dezernat: Dez. I Festlegung der Zahl der Stellvertreter/innen des Bezirksbürgermeisters/ der Bezirksbürgermeisterin Beratungsfolge Beschlussvorschlag Es werden __ Stellvertreter/innen des Bezirksbürgermeisters/ der Bezirksbürgermeisterin gewählt. Begründung Gemäß § 36 Abs. 3 (3) Nach Beginn der Wahlperiode der Bezirksvertretung muss die erste Sitzung innerhalb von sechs Wochen stattfinden; dazu beruft der bisherige Bezirksvorsteher die Bezirksvertretung ein. Die Bezirksvertretung wählt aus ihrer Mitte ohne Aussprache den Bezirksvorsteher und einen oder mehrere Stellvertreter. § 67 Abs. 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung. Der Bezirksvorsteher und die Stellvertreter dürfen nicht zugleich Bürgermeister oder Stellvertreter des Bürgermeisters sein. in Verbindung mit § 67 Abs. 2 GO NW (2) Bei der Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Erster Stellvertreter des Bürgermeisters ist, wer an erster Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt, zweiter Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt, dritter Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die dritte Höchstzahl entfällt usw. Zwischen Wahlvorschlägen mit gleichen Höchstzahlen findet eine Stichwahl statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Bürgermeister zu ziehende Los. Nimmt ein gewählter Bewerber die Wahl nicht an, so ist gewählt, wer an nächster Stelle desselben Wahlvorschlags steht. Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, tritt an seine Stelle der Wahlvorschlag mit der nächsten Höchstzahl. Scheidet ein stellvertretender Bürgermeister während der Wahlperiode aus, ist derSeite 1 von 2 Seite 2 Nachfolger für den Rest der Wahlperiode ohne Aussprache in geheimer Abstimmung nach § 50 Abs. 2 zu wählen. erfolgt die Wahl des Bezirksbürgermeisters/ der Bezirksbürgermeisterin und seiner/ihrer Stellvertreter/innen ohne Aussprache in einem Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Es ist daher erforderlich, vor Durchführung der Wahl die Anzahl der Stellvertreter/innen festzulegen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:08 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de