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201810 · Beschlussvorlage

Festlegung der Zahl der Stellvertreter/innen des Bezirksbürgermeisters/ der Bezirksbürgermeisterin

Nummer
201810
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
15.10.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Konstituierende Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 03.11.2020 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
201810
Der Oberbürgermeister
Federführung:
Bezirksverwaltungsstelle Bonn
Dezernat:
Dez. I
Festlegung der Zahl der Stellvertreter/innen des
Bezirksbürgermeisters/ der Bezirksbürgermeisterin
Beratungsfolge
Beschlussvorschlag
Es werden __ Stellvertreter/innen des Bezirksbürgermeisters/ der
Bezirksbürgermeisterin gewählt.
Begründung
Gemäß § 36 Abs. 3
(3) Nach Beginn der Wahlperiode der Bezirksvertretung muss die erste Sitzung
innerhalb von sechs Wochen stattfinden; dazu beruft der bisherige
Bezirksvorsteher die Bezirksvertretung ein. Die Bezirksvertretung wählt aus
ihrer Mitte ohne Aussprache den Bezirksvorsteher und einen oder mehrere
Stellvertreter. § 67 Abs. 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung. Der
Bezirksvorsteher und die Stellvertreter dürfen nicht zugleich Bürgermeister oder
Stellvertreter des Bürgermeisters sein.
in Verbindung mit § 67 Abs. 2 GO NW
(2) Bei der Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters wird nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim abgestimmt. Dabei
sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des
Rates nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch
Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3
usw. ergeben. Erster Stellvertreter des Bürgermeisters ist, wer an erster Stelle
des Wahlvorschlags steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt, zweiter
Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des
Wahlvorschlags steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt, dritter
Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des
Wahlvorschlags steht, auf den die dritte Höchstzahl entfällt usw. Zwischen
Wahlvorschlägen mit gleichen Höchstzahlen findet eine Stichwahl statt; bei
Stimmengleichheit entscheidet das vom Bürgermeister zu ziehende Los. Nimmt
ein gewählter Bewerber die Wahl nicht an, so ist gewählt, wer an nächster
Stelle desselben Wahlvorschlags steht. Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, tritt an
seine Stelle der Wahlvorschlag mit der nächsten Höchstzahl. Scheidet ein
stellvertretender Bürgermeister während der Wahlperiode aus, ist derSeite 1 von 2

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Nachfolger für den Rest der Wahlperiode ohne Aussprache in geheimer
Abstimmung nach § 50 Abs. 2 zu wählen.
erfolgt die Wahl des Bezirksbürgermeisters/ der Bezirksbürgermeisterin und
seiner/ihrer Stellvertreter/innen ohne Aussprache in einem Wahlgang nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl. Es ist daher erforderlich, vor Durchführung
der Wahl die Anzahl der Stellvertreter/innen festzulegen.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 02.11.2026, 19:08 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de