201802-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Änderung der Birkenbepflanzung in der Beueler Rhenusallee
Kerndaten
- Nummer
- 201802-1 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 23.10.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 201802-1 ST Der Oberbürgermeister Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Bürgerantrag: Änderung der Birkenbepflanzung in der Beueler Rhenusallee Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 09.12.2020 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: In der Rhenusallee steht aktuell eine Nachpflanzung von 13 Birken gemäß Beschluss vom 11.08.20 (DS 201290) an. Gem. Landesnaturschutzgesetz § 41 stehen Alleen unter besonderem Schutz. Gem. Abs. 3 sind die zuständigen Behörden dazu verpflichtet in ausreichendem Umfang Neupflanzungen vorzunehmen. Um die vorhanden Birkenallee gem. den gesetzlichen Grundlagen in u.a. ihrem Charakter zu erhalten, wurden hier erneut Birken vorgesehen. Blüten-, Laub- und Fruchtfall sowie Pollen können ebenso wie ein Überhang von Ästen und Zweigen auf Anliegergrundstücke Beeinträchtigungen darstellen, die je nach Sichtweise unterschiedlich schwer wahrgenommen werden. Sie sind letztendlich die natürliche Konsequenz aus der Existenz von Bäumen. Sie beschränken sich jedoch meist auf wenige Wochen im Jahr. Die positiven Wirkungen von Bäumen für die Sauerstoffproduktion, Staubfilterung, das Stadtklima usw. sind diesen Beeinträchtigungen jedoch entgegen zu halten. Gem. § 32 (2) des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen haben die Eigentümer und die Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen die Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers und der Nebenanlagen zu dulden. Da die Bäume auf öffentlichen Verkehrsflächen stehen, handelt es sich um eine Pflanzung im Bereich des Straßenkörpers. Beschlussvorschlag für Bezirksvertretung Beuel: Unter Abwägung der verständlichen Individualinteressen vor allem von Allergikern gegen das öffentliche Interesse an der Existenz und dem Erhalt von Alleen mit deren prägenden Baumarten sowie der Einhaltung der gültigen Gesetze empfiehlt die Verwaltung den Antrag abzulehnen. Die Antragstellende wird über die für die ablehnende Entscheidung maßgeblichen Gründe entsprechend den Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung informiert. Mit diesem Beschluss und der Beratung in der BVSeite 1 von 2 Seite 2 Beuel ist das formelle in § 24 GO NRW für Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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