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201802-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Änderung der Birkenbepflanzung in der Beueler Rhenusallee

Nummer
201802-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
23.10.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 09.12.2020 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 201802 Bürgerantrag: Änderung der Birkenbepflanzung in der Beueler Rhenusallee

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
201802-1 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Bürgerantrag: Änderung der Birkenbepflanzung in
der Beueler Rhenusallee
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 09.12.2020 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
In der Rhenusallee steht aktuell eine Nachpflanzung von 13 Birken gemäß
Beschluss vom 11.08.20 (DS 201290) an. Gem. Landesnaturschutzgesetz § 41
stehen Alleen unter besonderem Schutz. Gem. Abs. 3 sind die zuständigen
Behörden dazu verpflichtet in ausreichendem Umfang Neupflanzungen
vorzunehmen. Um die vorhanden Birkenallee gem. den gesetzlichen
Grundlagen in u.a. ihrem Charakter zu erhalten, wurden hier erneut Birken
vorgesehen.
Blüten-, Laub- und Fruchtfall sowie Pollen können ebenso wie ein Überhang
von Ästen und Zweigen auf Anliegergrundstücke Beeinträchtigungen darstellen,
die je nach Sichtweise unterschiedlich schwer wahrgenommen werden. Sie
sind letztendlich die natürliche Konsequenz aus der Existenz von Bäumen. Sie
beschränken sich jedoch meist auf wenige Wochen im Jahr. Die positiven
Wirkungen von Bäumen für die Sauerstoffproduktion, Staubfilterung, das
Stadtklima usw. sind diesen Beeinträchtigungen jedoch entgegen zu halten.
Gem. § 32 (2) des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen haben die Eigentümer und die Besitzer von Grundstücken an
öffentlichen Straßen die Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des
Straßenkörpers und der Nebenanlagen zu dulden. Da die Bäume auf
öffentlichen Verkehrsflächen stehen, handelt es sich um eine Pflanzung im
Bereich des Straßenkörpers.
Beschlussvorschlag für Bezirksvertretung Beuel:
Unter Abwägung der verständlichen Individualinteressen vor allem von
Allergikern gegen das öffentliche Interesse an der Existenz und dem Erhalt von
Alleen mit deren prägenden Baumarten sowie der Einhaltung der gültigen
Gesetze empfiehlt die Verwaltung den Antrag abzulehnen.
Die Antragstellende wird über die für die ablehnende Entscheidung
maßgeblichen Gründe entsprechend den Ausführungen in der Stellungnahme
der Verwaltung informiert. Mit diesem Beschluss und der Beratung in der BVSeite 1 von 2

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Beuel ist das formelle in § 24 GO NRW für Beratung von Bürgeranträgen
vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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