201801-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Verkehrsregelnde Maßnahmen in der Donatusstraße
Kerndaten
- Nummer
- 201801-1 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 10.11.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 201801-1 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I 09.10.2020 Bürgerantrag: Verkehrsregelnde Maßnahmen in der Donatusstraße Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 16.12.2020 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Eine Sperrung von Teilen der Donatusstraße im Zeitraum zwischen 7:30 Uhr bis 8:15 Uhr an Schultagen ist aus mehreren Gründen nicht zulässig, da Erschließungsstraßen wie die Donatusstraße für den fließenden Verkehr nicht gesperrt werden dürfen. Die Unfallkommission und die Polizei haben in diesem Bereich weder eine Unfallhäufungsstelle bzw. –linie feststellen können, noch rechtfertigt die Anzahl der PKW-Fahrenden die Sperrung der Straßenbereiche. Die Verwaltung hat zudem in der Donatusstraße im Jahre 2015 Verkehrszählungen durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt waren die meisten Neubauten auf dem Gelände des ehemaligen „Amerikanischen Depots“ fertiggestellt worden. Auch der Discounter und die Bäckerei waren zu diesem Zeitpunkt bereits eröffnet worden. Somit sind die ermittelten Daten grundsätzlich noch für eine Ersteinschätzung verwendbar. Die Zählungen ergaben eine durchschnittliche Belastung im Querschnitt von knapp 1.800 Fahrzeugen am Tag (auf Höhe der Ostseestraße). An Werktagen wurden in der morgendlichen Spitzenstunde im Schnitt rund 230 Fahrzeuge zwischen 7 Uhr und 8 Uhr registriert. Nachmittags verteilten sich die Verkehre gleichmäßiger auf mehrere Stunden zwischen 15 Uhr und 17 Uhr (jeweils knapp 150 Fahrzeugen pro Stunde). Damit lagen die Verkehrsbelastungen insgesamt in der Größenordnung von vergleichbaren Straßentypen (Erschließungsstraße mit einigen nachgeordneten Wohnstraßen, Schule sowie Kindertagesstätten). Die Verkehre setzen sich somit hauptsächlich aus Quell- und Zielverkehren zusammen. Durchgangsverkehre spielen daher nur eine untergeordnete Rolle. Folglich würde eine (kurze) Sperrung der Donatusstraße für Durchgangsverkehre keine relevanten Auswirkungen auf die Verkehrsmenge haben. Es existiert kein rechtskonformes Zusatzschild mit der Aufschrift „Anwohner frei“. Für die Gewährleistung der Infrastruktur (Post, Müllabfuhr etc.) müsste die Zusatzbeschilderung „Anlieger frei“ angeordnet werden, welche aber auch die Gruppe der Besucher der Kindertagesstätte und der Grundschule beinhalten würde und die Problematik somit nicht beheben würde. Weiterhin wäre diese Regelung aufgrund des nötigen Kontrolldrucks nicht durchsetzbar.Seite 1 von 2 Seite 2 Zudem ergibt sich aus der Geschwindigkeitsmessung im ersten Halbjahr 2020 keine erhöhte Geschwindigkeitsüberschreitung. Eine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt, wurde von Antragsteller nicht vorgetragen. Die zeitlich eingeschränkte Sperrung dient somit weder dem Schutz von Fußgängern, insbesondere von Kindern, noch der sicheren Infrastruktur und ist daher abzulehnen. An den Sperren müssten überdies Wendemöglichkeiten eingerichtet werden, um das Verkehrsgeschehen geordnet abwickeln zu können. Das würde dann weitere Regelungen bzw. gegebenenfalls Umbauten erforderlich machen. Daher ist eine Sperrung aus Sicht der Verwaltung nicht zulässig. Gegebenenfalls könnte bei entsprechender Beschlusslage geprüft werden, ob eine Hol- und Bringzone in der Donatusstraße sinnvoll wäre und eingerichtet werden könnte, um die Verkehre besser zu ordnen. Im Übrigen bestehen bereits einige verkehrsberuhigende Elemente in Form von Einengungen durch Baumbeete und einer Aufpflasterung im Bereich der Donatusschule und des Kindergartens. Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bad Godesberg: Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragstellende wird entsprechend den Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung über die für die ablehnende Entscheidung maßgeblichen Gründe informiert. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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