← Vorlagen

201799 · Beschlussvorlage

Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier 1. Aufsichtsrat der Flugplatz Hangelar mbH 2. Lärmschutzbeirat für den Flugplatz Hangelar

Nummer
201799
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
21.01.2021
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sondersitzung des Rates 21.01.2021 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 459,4 KB Öffnen ↗

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (9.221 Zeichen)
Beschlussvorlage
öffentlich
201799
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
20 Stadtkämmerei
Dezernat:
Dez. II
Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen
wirtschaftlicher Unternehmen, hier
1. Aufsichtsrat der Flugplatz Hangelar mbH
2. Lärmschutzbeirat für den Flugplatz Hangelar
Beratungsfolge
Rat 21.01.2021 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1.
Der Rat der Stadt Bonn empfiehlt der Gesellschafterversammlung der
Stadtwerke Bonn GmbH, folgende Vertreter der Gesellschafterin Stadtwerke
Bonn GmbH in den Aufsichtsrat der Flugplatzgesellschaft Hangelar mbH zu
entsenden:
Ordentliche Mitglieder Stellvertretende Mitglieder Ersatzmitglied für
ordentliches Mitglied
1 Stv. Detmar Jobst
(Grüne)
Bzv. Silke Uckermann
(Grüne)
2 Stv. Jürgen Wehlus
(CDU)
Stv. Reiner Burgunder
(CDU)
3 Martin Seelbach
als Verwaltungsvertreter
Besetzung nach § 113 Abs. 2 GO
NRW
Manuela Olschewski
als Verwaltungsvertreter
Besetzung nach § 113 Abs. 2 GO
NRW
Manuela Olschewski
als Verwaltungsvertreter
Besetzung nach § 113 Abs. 2 GO
NRWSeite 1 von 6

Seite 2
2.
In den Lärmschutzbeirat werden entsandt (über den Aufsichtsrat der
Flugplatzgesellschaft Hangelar mbH):
a. als ordentliches Mitglied
.........................AM Krischan Ostenrath (Grüne)
b. als stellvertretendes Mitglied
.........................Stv. Jürgen Wehlus (CDU)
Begründung
Allgemeines
Die Stadtwerke Bonn GmbH (SWB) halten als Mehrheitsgesellschafter 49,6%
der Anteile der Gesellschaft (Rhein-Sieg-Kreis 38,4%, Stadt Sankt Augustin
10%, Fliegergemeinschaft Hangelar e.V. 2%).
Zu 1.
Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates der FPH ist im § 9 des
Gesellschaftsvertrages geregelt.
Der Aufsichtsrat besteht aus 8 Mitgliedern, von denen die Stadtwerke Bonn
GmbH
3 Aufsichtsratsmitglieder bestellt. Für jedes Aufsichtsratsmitglied ist ein
Vertreter zu benennen.
Die Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Bonn GmbH entsendet die
Vertreter in den Aufsichtsrat gemäß § 15 Ziffer 7 des Gesellschaftsvertrages
der Stadtwerke Bonn GmbH nach entsprechender Vorberatung im Aufsichtsrat
der Stadtwerke Bonn GmbH.
Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die
Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde
beteiligt ist. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss die
Oberbürgermeisterin oder der von ihr vorgeschlagene Bedienstete der
Gemeinde dazuzählen.Seite 2 von 6

Seite 3
Die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß § 50
Abs. 4 i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen.
Diesbezüglich ist auf die Anlage „Anforderungen an die
Aufsichtsratsmitgliedschaft“ zu verweisen.
Der Sitz der Oberbürgermeisterin bzw. der / des von ihr vorgeschlagenen
Bediensteten ist nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen. Das unberührt der
Möglichkeit eines einheitlichen Wahlvorschlags für die Besetzung der
Aufsichtsratssitze einzusetzende Hare-Niemeyer-Verfahren findet insoweit nur
auf die verbleibenden Sitze Anwendung.
Bei der Benennung von Aufsichtsratsmitgliedern für städtische
Beteiligungsgesellschaften sind die Vorgaben des Gesetzes zur Gleichstellung
von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (LGG) zu
beachten.
Zurzeit nehmen folgende Vertreter/innen ein Aufsichtsratsmandat wahr:
Ordentliche Mitglieder Stellvertretende Mitglieder
1 Helmut Joisten Dr. Detmar Jobst
2 Ingo Holdorf Dieter Schaper
3 Als Verwaltungsvertreter
Martin Seelbach
(Besetzung nach § 113 Abs. 2 GO NRW)
als Verwaltungsvertreter
Manuela Olschewski
(Besetzung nach § 113 Abs. 2 GO NRW)
Ersatzmitglieder wurden bisher nicht bestellt.
Dauer der Bestellung
Die Entsendung gilt bis zu einer neuen Beschlussfassung durch den Rat in der
nächsten Wahlperiode – vorbehaltlich einer Abberufung. Nach Ablauf der
laufenden Wahlperiode des Rates üben die Mitglieder ihr Amt bis zur Sitzung
des neu gewählten Rates aus, die die Neubestellung der
Aufsichtsratsmitglieder zum Gegenstand hat.
Bei der Oberbürgermeisterin bzw. der / dem von ihr vorgeschlagenen
Bediensteten der Bundesstadt Bonn endet die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat mit
dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder
Organ. Dies ist das Dienstverhältnis zur Bundesstadt Bonn.
Zu 2.
Die Flugplatzgesellschaft Hangelar mbH bestellt einen Lärmschutzbeirat.
Aufgabe des Lärmschutzbeirates ist die Beratung der Bezirksregierung
Düsseldorf über Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm und gegen
Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge für den Verkehrslandeplatz
Bonn/Hangelar (§ 1 Geschäftsordnung für den Lärmschutzbeirat).Seite 3 von 6

Seite 4
Gemäß § 2 (1) der aktuellen Geschäftsordnung des Lärmschutzbeirates
werden die Mitglieder des Beirates und ihre persönlichen Stellvertreter durch
den Aufsichtsrat der Flugplatzgesellschaft Hangelar berufen. Die ordentlichen
Mitglieder und ihre Vertreter werden von folgenden Gebietskörperschaften,
Behörden oder Institutionen vorgeschlagen:
- die Stadt Bonn (1 Mitglied)
- der Rhein-Sieg-Kreis (1 Mitglied)
- die Stadt Sankt Augustin (1 Mitglied)
- die Bundesvereinigung gegen den Fluglärm e.V. (2 Mitglieder)
- die Fliegergemeinschaft Hangelar e.V. (1 Mitglied)
- die Vertreter der Luftfahrtunternehmen am Flugplatz Hangelar
(gewerbliche Luftfahrtunternehmen) (1 Mitglied)
- die Flugplatzgesellschaft Hangelar mbH (1 Mitglied)
- die Bezirksregierung Köln (1 Mitglied)
(9 Mitglieder)
Der Verkehrsminister des Landes NRW und die Bezirksregierung Düsseldorf
bzw. deren Vertreter/innen werden zu den Sitzungen des Beirates eingeladen.
Die Stadt Bonn wurde bisher (Stand: unmittelbar vor der Kommunalwahl NRW
2020) vertreten durch Herrn Krischan Ostenrath als ordentliches Mitglied und
Herrn Torben Leskien als stellvertretendes Mitglied.
Eine Vertretung der Mitglieder ist nur durch die berufenen Stellvertreter
möglich. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich (§ 2 (2) der Geschäftsordnung
Lärmschutzbeirat).
Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Lärmschutzbeirates am
Flugplatz Hangelar werden durch den Aufsichtsrat berufen und abberufen (§ 9
Nr. 7 Buchstabe f des Gesellschaftsvertrages für die Flugplatzgesellschaft
Hangelar mbH).
Anlage/nSeite 4 von 6

Seite 5
1 Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft (öffentlich)Seite 5 von 6

Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft
Vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Aufgaben unterliegt die Mitgliedschaft in einem
Aufsichtsrat gewissen Anforderungen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit bei einem
privatwirtschaftlich tätigen oder einem öffentlichen Unternehmen ausgeübt wird. Mit Übernahme
einer solchen Aufgabe sind daher von kommunalen Aufsichtsratsmitgliedern gewisse
Voraussetzungen zu beachten:
Bei den persönlichen Anforderungen ist – neben allgemeinen Aspekten wie unbeschränkter
Geschäftsfähigkeit oder genügend verfügbarer Zeit für eine gewissenhafte Mandatswahrnehmung –
insbesondere die Unvereinbarkeitsregelung zwischen gleichzeitiger Geschäftsleitung und
Unternehmensüberwachung zu nennen.
Die zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglieder müssen die persönlichen Anforderungen
bereits zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen.
Aus fachlicher Sicht muss jedes Aufsichtsratsmitglied unter Berücksichtigung der einschlägigen
Rechtsprechung diejenigen Mindestkenntnisse und –fähigkeiten besitzen oder sich aneignen, die es
braucht, um alle gewöhnlich anfallenden Geschäftsvorgänge des Unternehmens auch ohne fremde
Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen zu können. Regelmäßig zählen hierzu allgemeine,
wirtschaftliche, rechtliche und organisatorische Kenntnisse, insbesondere:
- das Verstehen und die sachgerechte Beurteilung der Berichte der Geschäftsführung und der
Prüfungsberichte des Abschlussprüfers,
- Hinreichende Kenntnisse des Bilanzwesens,
- Kenntnisse der relevanten Vorschriften (Gesetze, Satzung, Geschäftsordnung).
Damit einher geht auch, dass die Aufsichtsratsmitglieder mit den gesamtwirtschaftlichen
Rahmenbedingungen, der Branchensituation und –entwicklung, der Organisation und
Führungsstruktur des Unternehmens, seiner Geschäftsaktivitäten sowie der finanziellen Lage und
Leistungskraft des Unternehmens vertraut sind bzw. sich vertraut machen.
Die zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglieder müssen die fachlichen Anforderungen
nicht zwingend zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Es genügt, wenn sich die genannten
Kenntnisse und Fähigkeiten zeitnah nach der Mandatsübernahme angeeignet werden, wozu im
Rahmen der Mandatsbetreuung von Seiten des städtischen Beteiligungsmanagements auch
entsprechende Schulungen angeboten werden. Die Beurteilung, ob die fachlichen Anforderungen
erfüllt werden oder aber ein Schulungsbedarf besteht, obliegt in eigener Verantwortung jedem zur
Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglied selbst.
Zuletzt sehen die vom Stadtrat beschlossenen Public Corporate Governance der Bundesstadt Bonn
(DS 1910714) auch aus Gründen guter Unternehmensführung und zur Gewährleistung einer
hinreichenden Unabhängigkeit nachfolgende Regelungen vor:
- grundsätzliche Nichtangehörigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Geschäftsführung zum
Aufsichtsrat desselben Unternehmens,
- Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte,
- Abgabe einer Erklärung über die Ausübung von Beratungsaufgaben oder Organfunktionen
bei Wettbewerbern des Unternehmens.Seite 6 von 6

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 02.11.2026, 17:13 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de