201799 · Beschlussvorlage
Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier 1. Aufsichtsrat der Flugplatz Hangelar mbH 2. Lärmschutzbeirat für den Flugplatz Hangelar
Kerndaten
- Nummer
- 201799
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 21.01.2021
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sondersitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 201799 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 20 Stadtkämmerei Dezernat: Dez. II Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier 1. Aufsichtsrat der Flugplatz Hangelar mbH 2. Lärmschutzbeirat für den Flugplatz Hangelar Beratungsfolge Rat 21.01.2021 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Der Rat der Stadt Bonn empfiehlt der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Bonn GmbH, folgende Vertreter der Gesellschafterin Stadtwerke Bonn GmbH in den Aufsichtsrat der Flugplatzgesellschaft Hangelar mbH zu entsenden: Ordentliche Mitglieder Stellvertretende Mitglieder Ersatzmitglied für ordentliches Mitglied 1 Stv. Detmar Jobst (Grüne) Bzv. Silke Uckermann (Grüne) 2 Stv. Jürgen Wehlus (CDU) Stv. Reiner Burgunder (CDU) 3 Martin Seelbach als Verwaltungsvertreter Besetzung nach § 113 Abs. 2 GO NRW Manuela Olschewski als Verwaltungsvertreter Besetzung nach § 113 Abs. 2 GO NRW Manuela Olschewski als Verwaltungsvertreter Besetzung nach § 113 Abs. 2 GO NRWSeite 1 von 6 Seite 2 2. In den Lärmschutzbeirat werden entsandt (über den Aufsichtsrat der Flugplatzgesellschaft Hangelar mbH): a. als ordentliches Mitglied .........................AM Krischan Ostenrath (Grüne) b. als stellvertretendes Mitglied .........................Stv. Jürgen Wehlus (CDU) Begründung Allgemeines Die Stadtwerke Bonn GmbH (SWB) halten als Mehrheitsgesellschafter 49,6% der Anteile der Gesellschaft (Rhein-Sieg-Kreis 38,4%, Stadt Sankt Augustin 10%, Fliegergemeinschaft Hangelar e.V. 2%). Zu 1. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates der FPH ist im § 9 des Gesellschaftsvertrages geregelt. Der Aufsichtsrat besteht aus 8 Mitgliedern, von denen die Stadtwerke Bonn GmbH 3 Aufsichtsratsmitglieder bestellt. Für jedes Aufsichtsratsmitglied ist ein Vertreter zu benennen. Die Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Bonn GmbH entsendet die Vertreter in den Aufsichtsrat gemäß § 15 Ziffer 7 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Bonn GmbH nach entsprechender Vorberatung im Aufsichtsrat der Stadtwerke Bonn GmbH. Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss die Oberbürgermeisterin oder der von ihr vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen.Seite 2 von 6 Seite 3 Die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß § 50 Abs. 4 i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Diesbezüglich ist auf die Anlage „Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft“ zu verweisen. Der Sitz der Oberbürgermeisterin bzw. der / des von ihr vorgeschlagenen Bediensteten ist nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen. Das unberührt der Möglichkeit eines einheitlichen Wahlvorschlags für die Besetzung der Aufsichtsratssitze einzusetzende Hare-Niemeyer-Verfahren findet insoweit nur auf die verbleibenden Sitze Anwendung. Bei der Benennung von Aufsichtsratsmitgliedern für städtische Beteiligungsgesellschaften sind die Vorgaben des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (LGG) zu beachten. Zurzeit nehmen folgende Vertreter/innen ein Aufsichtsratsmandat wahr: Ordentliche Mitglieder Stellvertretende Mitglieder 1 Helmut Joisten Dr. Detmar Jobst 2 Ingo Holdorf Dieter Schaper 3 Als Verwaltungsvertreter Martin Seelbach (Besetzung nach § 113 Abs. 2 GO NRW) als Verwaltungsvertreter Manuela Olschewski (Besetzung nach § 113 Abs. 2 GO NRW) Ersatzmitglieder wurden bisher nicht bestellt. Dauer der Bestellung Die Entsendung gilt bis zu einer neuen Beschlussfassung durch den Rat in der nächsten Wahlperiode – vorbehaltlich einer Abberufung. Nach Ablauf der laufenden Wahlperiode des Rates üben die Mitglieder ihr Amt bis zur Sitzung des neu gewählten Rates aus, die die Neubestellung der Aufsichtsratsmitglieder zum Gegenstand hat. Bei der Oberbürgermeisterin bzw. der / dem von ihr vorgeschlagenen Bediensteten der Bundesstadt Bonn endet die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ. Dies ist das Dienstverhältnis zur Bundesstadt Bonn. Zu 2. Die Flugplatzgesellschaft Hangelar mbH bestellt einen Lärmschutzbeirat. Aufgabe des Lärmschutzbeirates ist die Beratung der Bezirksregierung Düsseldorf über Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge für den Verkehrslandeplatz Bonn/Hangelar (§ 1 Geschäftsordnung für den Lärmschutzbeirat).Seite 3 von 6 Seite 4 Gemäß § 2 (1) der aktuellen Geschäftsordnung des Lärmschutzbeirates werden die Mitglieder des Beirates und ihre persönlichen Stellvertreter durch den Aufsichtsrat der Flugplatzgesellschaft Hangelar berufen. Die ordentlichen Mitglieder und ihre Vertreter werden von folgenden Gebietskörperschaften, Behörden oder Institutionen vorgeschlagen: - die Stadt Bonn (1 Mitglied) - der Rhein-Sieg-Kreis (1 Mitglied) - die Stadt Sankt Augustin (1 Mitglied) - die Bundesvereinigung gegen den Fluglärm e.V. (2 Mitglieder) - die Fliegergemeinschaft Hangelar e.V. (1 Mitglied) - die Vertreter der Luftfahrtunternehmen am Flugplatz Hangelar (gewerbliche Luftfahrtunternehmen) (1 Mitglied) - die Flugplatzgesellschaft Hangelar mbH (1 Mitglied) - die Bezirksregierung Köln (1 Mitglied) (9 Mitglieder) Der Verkehrsminister des Landes NRW und die Bezirksregierung Düsseldorf bzw. deren Vertreter/innen werden zu den Sitzungen des Beirates eingeladen. Die Stadt Bonn wurde bisher (Stand: unmittelbar vor der Kommunalwahl NRW 2020) vertreten durch Herrn Krischan Ostenrath als ordentliches Mitglied und Herrn Torben Leskien als stellvertretendes Mitglied. Eine Vertretung der Mitglieder ist nur durch die berufenen Stellvertreter möglich. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich (§ 2 (2) der Geschäftsordnung Lärmschutzbeirat). Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Lärmschutzbeirates am Flugplatz Hangelar werden durch den Aufsichtsrat berufen und abberufen (§ 9 Nr. 7 Buchstabe f des Gesellschaftsvertrages für die Flugplatzgesellschaft Hangelar mbH). Anlage/nSeite 4 von 6 Seite 5 1 Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft (öffentlich)Seite 5 von 6 Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft Vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Aufgaben unterliegt die Mitgliedschaft in einem Aufsichtsrat gewissen Anforderungen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit bei einem privatwirtschaftlich tätigen oder einem öffentlichen Unternehmen ausgeübt wird. Mit Übernahme einer solchen Aufgabe sind daher von kommunalen Aufsichtsratsmitgliedern gewisse Voraussetzungen zu beachten: Bei den persönlichen Anforderungen ist – neben allgemeinen Aspekten wie unbeschränkter Geschäftsfähigkeit oder genügend verfügbarer Zeit für eine gewissenhafte Mandatswahrnehmung – insbesondere die Unvereinbarkeitsregelung zwischen gleichzeitiger Geschäftsleitung und Unternehmensüberwachung zu nennen. Die zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglieder müssen die persönlichen Anforderungen bereits zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Aus fachlicher Sicht muss jedes Aufsichtsratsmitglied unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung diejenigen Mindestkenntnisse und –fähigkeiten besitzen oder sich aneignen, die es braucht, um alle gewöhnlich anfallenden Geschäftsvorgänge des Unternehmens auch ohne fremde Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen zu können. Regelmäßig zählen hierzu allgemeine, wirtschaftliche, rechtliche und organisatorische Kenntnisse, insbesondere: - das Verstehen und die sachgerechte Beurteilung der Berichte der Geschäftsführung und der Prüfungsberichte des Abschlussprüfers, - Hinreichende Kenntnisse des Bilanzwesens, - Kenntnisse der relevanten Vorschriften (Gesetze, Satzung, Geschäftsordnung). Damit einher geht auch, dass die Aufsichtsratsmitglieder mit den gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, der Branchensituation und –entwicklung, der Organisation und Führungsstruktur des Unternehmens, seiner Geschäftsaktivitäten sowie der finanziellen Lage und Leistungskraft des Unternehmens vertraut sind bzw. sich vertraut machen. Die zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglieder müssen die fachlichen Anforderungen nicht zwingend zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Es genügt, wenn sich die genannten Kenntnisse und Fähigkeiten zeitnah nach der Mandatsübernahme angeeignet werden, wozu im Rahmen der Mandatsbetreuung von Seiten des städtischen Beteiligungsmanagements auch entsprechende Schulungen angeboten werden. Die Beurteilung, ob die fachlichen Anforderungen erfüllt werden oder aber ein Schulungsbedarf besteht, obliegt in eigener Verantwortung jedem zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglied selbst. Zuletzt sehen die vom Stadtrat beschlossenen Public Corporate Governance der Bundesstadt Bonn (DS 1910714) auch aus Gründen guter Unternehmensführung und zur Gewährleistung einer hinreichenden Unabhängigkeit nachfolgende Regelungen vor: - grundsätzliche Nichtangehörigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Geschäftsführung zum Aufsichtsrat desselben Unternehmens, - Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte, - Abgabe einer Erklärung über die Ausübung von Beratungsaufgaben oder Organfunktionen bei Wettbewerbern des Unternehmens.Seite 6 von 6
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 17:13 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de