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201798 · Beschlussvorlage

Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: 1. Verbandsversammlung des Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS) 2. Aufsichtsrat der Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH

Nummer
201798
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
21.01.2021
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sondersitzung des Rates 21.01.2021 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
201798
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
20 Stadtkämmerei
Dezernat:
Dez. II
Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen
wirtschaftlicher Unternehmen, hier: 1.
Verbandsversammlung des Zweckverband
Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS)
2. Aufsichtsrat der Verkehrsverbund Rhein-Sieg
GmbH
Beratungsfolge
Rat 21.01.2021 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. In die Verbandsversammlung des Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-
Sieg (ZV VRS) werden gewählt:
Ordentliche Mitglieder Stellvertreter/in
1 Stv. Rolf Beu (Grüne) Stv. Friederike Dietsch (Grüne)
2 Stv. Jürgen Wehlus (CDU) Bzv. Arno Hospes (CDU)
3 Stv. Gabi Mayer (SPD) AM Gabriel Kunze (SPD)
4 Oberbürgermeisterin Katja
Dörner
(Verwaltung: Besetzungsverfahren nach §
113 Abs. 2 GO NRW)
Helmut Wiesner
(Verwaltung: Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2
GO NRW)
2. Zur Wahl in den Aufsichtsrat der Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH (VRS
GmbH) werden der Verbandsversammlung für die Bundesstadt Bonn
vorgeschlagen:
Ordentliche Mitglieder Stellvertreter/in
1 AM Valentin Brückel (Grüne) AM Niklas Schnell (Grüne)
2 Stv. Jürgen Wehlus (CDU) Bzv. Arno Hospes (CDU)Seite 1 von 4

Seite 2
Begründung
Allgemeines:
Zu 1.
Gemäß § 7 Abs. 1 der Zweckverbandssatzung (ZV VRS) besteht die
Verbandsversammlung aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. Die
Mitglieder der Verbandsversammlung werden von den
Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder für deren Wahlzeit aus ihrer
Mitte oder aus dem Kreise ihrer Dienstkräfte gewählt. Für jedes Mitglied ist ein
Stellvertreter/in für den Fall der Verhinderung zu wählen.
Gemäß § 7 Abs. 2 entsendet jedes Verbandsmitglied je angefangene 100.000
Einwohner einen Vertreter/in in die Verbandsversammlung. Hierfür maßgebend
ist der letzte vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik auf ein
Jahresende vor der Kommunalwahl festgeschriebene Stand der Bevölkerung.
Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände Verbandsmitglieder sind, werden
die vertretungsberechtigten Personen durch die Vertretungskörperschaft für
deren Wahlperiode aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften des
Verbandsmitgliedes bestellt; sofern weitere vertretungsberechtige Personen zu
benennen sind, müssen die Hauptverwaltungsbeamtin oder der
Hauptverwaltungsbeamte oder eine von ihr beziehungsweise ihm
vorgeschlagene Person aus dem Kreis der Bediensteten dazu zählen, § 15
Abs. 2, S. 1 GKG.
Die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß § 50
Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Diesbezüglich ist
auf die Anlage „Anforderungen an die Mitglieder der Verbandsversammlung“ zu
verweisen. Der Sitz der Oberbürgermeisterin bzw. der / des von ihr
vorgeschlagenen Bediensteten ist nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen.
Das unberührt der Möglichkeit eines einheitlichen Wahlvorschlags für die
Besetzung der Aufsichtsratssitze einzusetzende Hare-Niemeyer-Verfahren
findet insoweit nur auf die verbleibenden Sitze Anwendung.
Von den Gemeinden entsandte vertretungsberechtigte Personen haben die
Interessen ihrer Gemeinde zu verfolgen. Sie sind an die Beschlüsse der
jeweiligen kommunalen Vertretungen und ihrer Ausschüsse gebunden, § 15
Abs. 1, Satz 3 GKG.
Bei der Benennung von Vertretern/Vertreterinnen für Gremien städtischer
Beteiligungsgesellschaften sind die Vorgaben des Gesetzes zur Gleichstellung
von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (LGG) zu
beachten.
Demnach entfallen auf die Bundesstadt Bonn vier Vertreter/in.
Der Verbandsversammlung des ZV VRS gehörten zuletzt folgende durch die
Bundesstadt Bonn entsandte Mitglieder an:
Vertreter/in Stellvertreter/in
1 Rolf Beu Hartwig Lohmeyer
2 Gabi Mayer Gabriel KunzeSeite 2 von 4

Seite 3
3 Henriette Reinsberg Jürgen Wehlus
4 Verwaltung:
StBR Helmut Wiesner
Verwaltung:
StKin Margarete Heidler
Zu 2.
Gemäß § 14 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der VRS GmbH entsenden die
Mitglieder der Verbandsversammlung unmittelbar je angefangene 200.000
Einwohner einer Trägerkommune ein stimmberechtigtes Mitglied in den
Aufsichtsrat. Für jedes Mitglied ist ein/e Stellvertreter/in zu bestimmen.
Somit sind von der Bundesstadt Bonn zwei ordentliche Mitglieder und zwei
stellvertretende Mitglieder des Aufsichtsrates zu benennen.
Dem Aufsichtsrat gehören gehörten zuletzt folgende Mitglieder an:
Mitglied Stellvertreter/in
1 Wolfgang Gross Gabi Mayer
2 Henriette Reinsberg Jürgen Wehlus
Bei der Benennung von Vertretern/Vertreterinnen für Gremien städtischer
Beteiligungsgesellschaften sind die Vorgaben des Gesetzes zur Gleichstellung
von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (LGG) zu
beachten.
Dauer der Bestellung
Die vertretungsberechtigten Personen üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für
die sie bestellt sind, bis zum Amtsantritt der neu bestellten
vertretungsberechtigten Personen weiter aus. Die Mitgliedschaft in der
Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl oder
Entsendung des Mitgliedes wegfallen.
Anlage: Anforderungen an die Mitglieder der Verbandsversammlung
Anlage/n
1 Anforderungen an die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung (öffentlich)Seite 3 von 4

Anforderungen an die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung
Vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Aufgaben unterliegt die Mitgliedschaft in einer
Verbandsversammlung gewissen Anforderungen. Mit Übernahme einer solchen Aufgabe sind daher
von kommunalen Mitgliedern in der Verbandsversammlung gewisse Voraussetzungen zu beachten:
Bei den persönlichen Anforderungen ist – neben allgemeinen Aspekten wie unbeschränkter
Geschäftsfähigkeit oder genügend verfügbarer Zeit für eine gewissenhafte Mandatswahrnehmung –
insbesondere die Unvereinbarkeitsregelung zwischen gleichzeitiger Geschäftsleitung und
Unternehmensüberwachung zu nennen.
Die zur Entsendung vorgesehenen Mitglieder der Verbandsversammlung müssen die persönlichen
Anforderungen bereits zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen.
Aus fachlicher Sicht muss jedes Mitglied der Verbandsversammlung diejenigen Mindestkenntnisse
und –fähigkeiten besitzen oder sich aneignen, die es braucht, um alle gewöhnlich anfallenden
Geschäftsvorgänge des Verbandes auch ohne fremde Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen zu
können. Regelmäßig zählen hierzu allgemeine, wirtschaftliche, rechtliche und organisatorische
Kenntnisse, insbesondere:
- das Verstehen und die sachgerechte Beurteilung der Berichte des Verbandsvorstehers und
der Prüfungsberichte des Abschlussprüfers,
- Hinreichende Kenntnisse des Bilanzwesens,
- Kenntnisse der relevanten Vorschriften (Gesetze, Satzung, Geschäftsordnung).
Damit einher geht auch, dass die Mitglieder der Verbandsversammlung mit den
gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, der Branchensituation und –entwicklung, der
Organisation und Führungsstruktur des Verbandes, seiner Geschäftsaktivitäten sowie der finanziellen
Lage und Leistungskraft vertraut sind bzw. sich vertraut machen.
Die zur Entsendung vorgesehenen Mitglieder der Verbandsversammlung müssen die fachlichen
Anforderungen nicht zwingend zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Es genügt, wenn sich die
genannten Kenntnisse und Fähigkeiten zeitnah nach der Mandatsübernahme angeeignet werden,
wozu im Rahmen der Mandatsbetreuung von Seiten des städtischen Beteiligungsmanagements auch
entsprechende Schulungen angeboten werden. Die Beurteilung, ob die fachlichen Anforderungen
erfüllt werden oder aber ein Schulungsbedarf besteht, obliegt in eigener Verantwortung jedem zur
Entsendung vorgesehenen Mitglied der Verbandsversammlung selbst.
Zuletzt sehen die vom Stadtrat beschlossenen Public Corporate Governance der Bundesstadt Bonn
(DS 1910714) auch aus Gründen guter Unternehmensführung und zur Gewährleistung einer
hinreichenden Unabhängigkeit nachfolgende Regelungen vor, die entsprechend gelten:
- grundsätzliche Nichtangehörigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Geschäftsführung zum
Verwaltungsrat desselben Unternehmens,
- Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte,
- Abgabe einer Erklärung über die Ausübung von Beratungsaufgaben oder Organfunktionen
bei Wettbewerbern des Unternehmens.Seite 4 von 4

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Datenstand: 02.11.2026, 19:07 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de