201798 · Beschlussvorlage
Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: 1. Verbandsversammlung des Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS) 2. Aufsichtsrat der Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH
Kerndaten
- Nummer
- 201798
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 21.01.2021
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sondersitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 201798 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 20 Stadtkämmerei Dezernat: Dez. II Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: 1. Verbandsversammlung des Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS) 2. Aufsichtsrat der Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH Beratungsfolge Rat 21.01.2021 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. In die Verbandsversammlung des Zweckverband Verkehrsverbund Rhein- Sieg (ZV VRS) werden gewählt: Ordentliche Mitglieder Stellvertreter/in 1 Stv. Rolf Beu (Grüne) Stv. Friederike Dietsch (Grüne) 2 Stv. Jürgen Wehlus (CDU) Bzv. Arno Hospes (CDU) 3 Stv. Gabi Mayer (SPD) AM Gabriel Kunze (SPD) 4 Oberbürgermeisterin Katja Dörner (Verwaltung: Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW) Helmut Wiesner (Verwaltung: Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW) 2. Zur Wahl in den Aufsichtsrat der Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH (VRS GmbH) werden der Verbandsversammlung für die Bundesstadt Bonn vorgeschlagen: Ordentliche Mitglieder Stellvertreter/in 1 AM Valentin Brückel (Grüne) AM Niklas Schnell (Grüne) 2 Stv. Jürgen Wehlus (CDU) Bzv. Arno Hospes (CDU)Seite 1 von 4 Seite 2 Begründung Allgemeines: Zu 1. Gemäß § 7 Abs. 1 der Zweckverbandssatzung (ZV VRS) besteht die Verbandsversammlung aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von den Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus dem Kreise ihrer Dienstkräfte gewählt. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter/in für den Fall der Verhinderung zu wählen. Gemäß § 7 Abs. 2 entsendet jedes Verbandsmitglied je angefangene 100.000 Einwohner einen Vertreter/in in die Verbandsversammlung. Hierfür maßgebend ist der letzte vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik auf ein Jahresende vor der Kommunalwahl festgeschriebene Stand der Bevölkerung. Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände Verbandsmitglieder sind, werden die vertretungsberechtigten Personen durch die Vertretungskörperschaft für deren Wahlperiode aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften des Verbandsmitgliedes bestellt; sofern weitere vertretungsberechtige Personen zu benennen sind, müssen die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte oder eine von ihr beziehungsweise ihm vorgeschlagene Person aus dem Kreis der Bediensteten dazu zählen, § 15 Abs. 2, S. 1 GKG. Die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß § 50 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Diesbezüglich ist auf die Anlage „Anforderungen an die Mitglieder der Verbandsversammlung“ zu verweisen. Der Sitz der Oberbürgermeisterin bzw. der / des von ihr vorgeschlagenen Bediensteten ist nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen. Das unberührt der Möglichkeit eines einheitlichen Wahlvorschlags für die Besetzung der Aufsichtsratssitze einzusetzende Hare-Niemeyer-Verfahren findet insoweit nur auf die verbleibenden Sitze Anwendung. Von den Gemeinden entsandte vertretungsberechtigte Personen haben die Interessen ihrer Gemeinde zu verfolgen. Sie sind an die Beschlüsse der jeweiligen kommunalen Vertretungen und ihrer Ausschüsse gebunden, § 15 Abs. 1, Satz 3 GKG. Bei der Benennung von Vertretern/Vertreterinnen für Gremien städtischer Beteiligungsgesellschaften sind die Vorgaben des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (LGG) zu beachten. Demnach entfallen auf die Bundesstadt Bonn vier Vertreter/in. Der Verbandsversammlung des ZV VRS gehörten zuletzt folgende durch die Bundesstadt Bonn entsandte Mitglieder an: Vertreter/in Stellvertreter/in 1 Rolf Beu Hartwig Lohmeyer 2 Gabi Mayer Gabriel KunzeSeite 2 von 4 Seite 3 3 Henriette Reinsberg Jürgen Wehlus 4 Verwaltung: StBR Helmut Wiesner Verwaltung: StKin Margarete Heidler Zu 2. Gemäß § 14 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der VRS GmbH entsenden die Mitglieder der Verbandsversammlung unmittelbar je angefangene 200.000 Einwohner einer Trägerkommune ein stimmberechtigtes Mitglied in den Aufsichtsrat. Für jedes Mitglied ist ein/e Stellvertreter/in zu bestimmen. Somit sind von der Bundesstadt Bonn zwei ordentliche Mitglieder und zwei stellvertretende Mitglieder des Aufsichtsrates zu benennen. Dem Aufsichtsrat gehören gehörten zuletzt folgende Mitglieder an: Mitglied Stellvertreter/in 1 Wolfgang Gross Gabi Mayer 2 Henriette Reinsberg Jürgen Wehlus Bei der Benennung von Vertretern/Vertreterinnen für Gremien städtischer Beteiligungsgesellschaften sind die Vorgaben des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (LGG) zu beachten. Dauer der Bestellung Die vertretungsberechtigten Personen üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie bestellt sind, bis zum Amtsantritt der neu bestellten vertretungsberechtigten Personen weiter aus. Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl oder Entsendung des Mitgliedes wegfallen. Anlage: Anforderungen an die Mitglieder der Verbandsversammlung Anlage/n 1 Anforderungen an die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung (öffentlich)Seite 3 von 4 Anforderungen an die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung Vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Aufgaben unterliegt die Mitgliedschaft in einer Verbandsversammlung gewissen Anforderungen. Mit Übernahme einer solchen Aufgabe sind daher von kommunalen Mitgliedern in der Verbandsversammlung gewisse Voraussetzungen zu beachten: Bei den persönlichen Anforderungen ist – neben allgemeinen Aspekten wie unbeschränkter Geschäftsfähigkeit oder genügend verfügbarer Zeit für eine gewissenhafte Mandatswahrnehmung – insbesondere die Unvereinbarkeitsregelung zwischen gleichzeitiger Geschäftsleitung und Unternehmensüberwachung zu nennen. Die zur Entsendung vorgesehenen Mitglieder der Verbandsversammlung müssen die persönlichen Anforderungen bereits zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Aus fachlicher Sicht muss jedes Mitglied der Verbandsversammlung diejenigen Mindestkenntnisse und –fähigkeiten besitzen oder sich aneignen, die es braucht, um alle gewöhnlich anfallenden Geschäftsvorgänge des Verbandes auch ohne fremde Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen zu können. Regelmäßig zählen hierzu allgemeine, wirtschaftliche, rechtliche und organisatorische Kenntnisse, insbesondere: - das Verstehen und die sachgerechte Beurteilung der Berichte des Verbandsvorstehers und der Prüfungsberichte des Abschlussprüfers, - Hinreichende Kenntnisse des Bilanzwesens, - Kenntnisse der relevanten Vorschriften (Gesetze, Satzung, Geschäftsordnung). Damit einher geht auch, dass die Mitglieder der Verbandsversammlung mit den gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, der Branchensituation und –entwicklung, der Organisation und Führungsstruktur des Verbandes, seiner Geschäftsaktivitäten sowie der finanziellen Lage und Leistungskraft vertraut sind bzw. sich vertraut machen. Die zur Entsendung vorgesehenen Mitglieder der Verbandsversammlung müssen die fachlichen Anforderungen nicht zwingend zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Es genügt, wenn sich die genannten Kenntnisse und Fähigkeiten zeitnah nach der Mandatsübernahme angeeignet werden, wozu im Rahmen der Mandatsbetreuung von Seiten des städtischen Beteiligungsmanagements auch entsprechende Schulungen angeboten werden. Die Beurteilung, ob die fachlichen Anforderungen erfüllt werden oder aber ein Schulungsbedarf besteht, obliegt in eigener Verantwortung jedem zur Entsendung vorgesehenen Mitglied der Verbandsversammlung selbst. Zuletzt sehen die vom Stadtrat beschlossenen Public Corporate Governance der Bundesstadt Bonn (DS 1910714) auch aus Gründen guter Unternehmensführung und zur Gewährleistung einer hinreichenden Unabhängigkeit nachfolgende Regelungen vor, die entsprechend gelten: - grundsätzliche Nichtangehörigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Geschäftsführung zum Verwaltungsrat desselben Unternehmens, - Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte, - Abgabe einer Erklärung über die Ausübung von Beratungsaufgaben oder Organfunktionen bei Wettbewerbern des Unternehmens.Seite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:07 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de