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201797 · Beschlussvorlage

Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Gesellschafterversammlung der Elektrische Bahnen der Stadt Bonn und des Rhein-Sieg-Kreises (SSB) GmbH

Nummer
201797
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
21.01.2021
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sondersitzung des Rates 21.01.2021 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
201797
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
20 Stadtkämmerei
Dezernat:
Dez. II
Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen
wirtschaftlicher Unternehmen, hier:
Gesellschafterversammlung der Elektrische
Bahnen der Stadt Bonn und des Rhein-Sieg-
Kreises (SSB) GmbH
Beratungsfolge
Rat 21.01.2021 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Der Rat der Bundesstadt Bonn entsendet in die Gesellschafterversammlung
der SSB GmbH folgendes stimmberechtigtes Mitglied:
Stv. Rolf Beu (Grüne)
2. Der Rat der Bundesstadt Bonn entsendet in die Gesellschafterversammlung
der SSB GmbH folgende nicht stimmberechtigte Mitglieder
1 Oberbürgermeisterin Katja Dörner
(Besetzungsverfahren nach § 113, Abs. 2 GO NRW)
2 Stv. Friederike Dietsch (Grüne)
3 Bzv. Arno Hospes (CDU)
4 Stv. Gabi Mayer (SPD)
5
3. Der Rat der Bundesstadt Bonn weist seinen zur Stimmabgabe berechtigten
Vertreter an,
Stv. Rolf Beu (Grüne)
als Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung zu benennen.
BegründungSeite 1 von 4

Seite 2
Allgemeines:
Zu 1. und 2.
Die Mitglieder der Gesellschafterversammlung sind gemäß § 6 Abs. 4 des
Gesellschaftsvertrages wie folgt zu besetzen:
„Die Gesellschafterversammlung besteht neben den gesetzlichen und
allein zur Stimmabgabe berechtigten Vertretern der Gesellschafter noch
aus bis zu zehn weiteren, nicht stimmberechtigten Mitgliedern. Der
stimmberechtigte Vertreter des Rhein-Sieg-Kreises ist der Landrat oder ein von
ihm benannter Beamter oder Angestellter des Rhein-Sieg-Kreises. Der Rat der
Bundesstadt Bonn und der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises haben das
Recht, jeweils bis zu fünf dieser weiteren Mitglieder in Übereinstimmung
mit § 113 Abs. 2 GO NRW sowie § 53 KrO NRW i.V.m. § 113 Absatz 2 GO
NRW zu entsenden. (…).“
Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die
Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde
beteiligt ist. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss die
Oberbürgermeisterin oder der/die von ihr vorgeschlagene Bedienstete der
Gemeinde dazuzählen.
Die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß § 50
Abs. 4 i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen.
Diesbezüglich ist auf die Anlage „Anforderungen an die Mitglieder einer
Gesellschafterversammlung“ hinzuweisen. Der Sitz der Oberbürgermeisterin
bzw. der / des von ihr vorgeschlagenen Bediensteten ist nicht auf die Liste
einer Partei anzurechnen. Das unberührt der Möglichkeit eines einheitlichen
Wahlvorschlags für die Besetzung der Aufsichtsratssitze einzusetzende Hare-
Niemeyer-Verfahren findet insoweit nur auf die verbleibenden Sitze
Anwendung.
Bei der Besetzung sind die Vorgaben des Gesetzes zur Gleichstellung von
Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen zu beachten.
Derzeit sind folgende Mitglieder in der Gesellschafterversammlung entsendet:
Stimmberechtigtes Mitglied
Ludwig Burgsmüller
Nicht stimmberechtigte
Mitglieder
1 Rolf Beu, Vorsitzender
2 Gabi MayerSeite 2 von 4

Seite 3
3 Bert Moll
4 Frank Thomas
5 Margarete Heidler
Zu 3.
Hinsichtlich des Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung ist in § 6 Abs. 6
folgendes geregelt:
„Die Gesellschafterversammlung wird von dem Vorsitzenden geleitet. Der
Vorsitz der Gesellschafterversammlung wechselt unter den
Gesellschaftern alle zwei Jahre zum Zeitpunkt der ordentlichen
Gesellschafterversammlung, soweit die Gesellschafter nicht im Einzelfall
einstimmig etwas Abweichendes beschließen. Den erstmaligen Vorsitz
übernimmt ein Vertreter der Stadtwerke Bonn Verkehrs-GmbH bzw. ein
vom Rat der Bundesstadt Bonn entsandtes Mitglied; anschließend in der
ersten ordentlichen Gesellschafterversammlung im Jahr 2016 ein Vertreter des
Rhein-Sieg-Kreises bzw. von dem Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises entsandtes
Mitglied usw.; die jeweiligen Vorsitzenden werden von den
stimmberechtigten Vertretern des jeweiligen Gesellschafters, der über
den Vorsitz zu bestimmen hat, benannt.“
Derzeit ist Rolf Beu als Vorsitzender der Gesellschafterversammlung benannt.
Dauer der Bestellung
Die Amtszeit der Mitglieder endet mit der bei ihrer Bestellung laufenden
Wahlperiode der kommunalen Vertretungskörperschaft, mit der Maßgabe, dass
ein entsandtes Mitglied solange in dieser Funktion verbleibt, bis eine
Neubenennung erfolgt. Bei solchen Mitgliedern, die Mitglieder des Rates der
Bundesstadt Bonn sind, endet die Mitgliedschaft auch mit der sonstigen
Beendigung ihres Mandates, gleich aus welchem Grund; sonstige Mitglieder,
die Beamte oder Angestellte der Bundesstadt Bonn sind, verlieren ohne
weiteres ihre Mitgliedschaft in dem Zeitpunkt, zu dem ihr Beamten-oder
Angestelltenverhältnis mit der jeweiligen Entsendungskörperschaft endet. Die
Befugnis der entsendenden Stelle, welche das Mitglied entsandt hat, dieses
jederzeit auch vorzeitig abzuberufen und eine Neubenennung vorzunehmen,
bleibt unberührt.
Anlage/n
1 Anforderungen an die Mitgliedschaft in einer Gesellschafterversammlung
(öffentlich)Seite 3 von 4

Anforderungen an die Mitgliedschaft in einer Gesellschafterversammlung
Vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Aufgaben unterliegt die Mitgliedschaft in einer
Gesellschafterversammlung gewissen Anforderungen. Mit Übernahme einer solchen Aufgabe sind
daher von kommunalen Verwaltungsratsmitgliedern gewisse Voraussetzungen zu beachten:
Bei den persönlichen Anforderungen ist – neben allgemeinen Aspekten wie unbeschränkter
Geschäftsfähigkeit oder genügend verfügbarer Zeit für eine gewissenhafte Mandatswahrnehmung –
insbesondere die Unvereinbarkeitsregelung zwischen gleichzeitiger Geschäftsleitung und
Unternehmensüberwachung zu nennen.
Die zur Entsendung vorgesehenen Mitglieder der Gesellschafterversammlung müssen die
persönlichen Anforderungen bereits zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen.
Aus fachlicher Sicht muss jedes Mitglied der Gesellschafterversammlung diejenigen
Mindestkenntnisse und –fähigkeiten besitzen oder sich aneignen, die es braucht, um alle gewöhnlich
anfallenden Geschäftsvorgänge des Unternehmens auch ohne fremde Hilfe verstehen und
sachgerecht beurteilen zu können. Regelmäßig zählen hierzu allgemeine, wirtschaftliche, rechtliche
und organisatorische Kenntnisse, insbesondere:
- das Verstehen und die sachgerechte Beurteilung der Berichte der Geschäftsführung und der
Prüfungsberichte des Abschlussprüfers,
- Hinreichende Kenntnisse des Bilanzwesens,
- Kenntnisse der relevanten Vorschriften (Gesetze, Satzung, Geschäftsordnung).
Damit einher geht auch, dass die Mitglieder der Gesellschafterversammlung mit den
gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, der Branchensituation und –entwicklung, der
Organisation und Führungsstruktur des Unternehmens, seiner Geschäftsaktivitäten sowie der
finanziellen Lage und Leistungskraft des Unternehmens vertraut sind bzw. sich vertraut machen.
Die zur Entsendung vorgesehenen Mitglieder der Gesellschafterversammlung müssen die fachlichen
Anforderungen nicht zwingend zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Es genügt, wenn sich die
genannten Kenntnisse und Fähigkeiten zeitnah nach der Mandatsübernahme angeeignet werden,
wozu im Rahmen der Mandatsbetreuung von Seiten des städtischen Beteiligungsmanagements auch
entsprechende Schulungen angeboten werden. Die Beurteilung, ob die fachlichen Anforderungen
erfüllt werden oder aber ein Schulungsbedarf besteht, obliegt in eigener Verantwortung jedem zur
Entsendung vorgesehenen Mitglieder der Gesellschafterversammlung selbst.
Zuletzt sehen die vom Stadtrat beschlossenen Public Corporate Governance der Bundesstadt Bonn
(DS 1910714) auch aus Gründen guter Unternehmensführung und zur Gewährleistung einer
hinreichenden Unabhängigkeit nachfolgende Regelungen vor:
- grundsätzliche Nichtangehörigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Geschäftsführung zum
Verwaltungsrat desselben Unternehmens,
- Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte,
- Abgabe einer Erklärung über die Ausübung von Beratungsaufgaben oder Organfunktionen
bei Wettbewerbern des Unternehmens.Seite 4 von 4

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Datenstand: 02.11.2026, 21:48 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de