201797 · Beschlussvorlage
Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Gesellschafterversammlung der Elektrische Bahnen der Stadt Bonn und des Rhein-Sieg-Kreises (SSB) GmbH
Kerndaten
- Nummer
- 201797
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 21.01.2021
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sondersitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 201797 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 20 Stadtkämmerei Dezernat: Dez. II Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Gesellschafterversammlung der Elektrische Bahnen der Stadt Bonn und des Rhein-Sieg- Kreises (SSB) GmbH Beratungsfolge Rat 21.01.2021 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Der Rat der Bundesstadt Bonn entsendet in die Gesellschafterversammlung der SSB GmbH folgendes stimmberechtigtes Mitglied: Stv. Rolf Beu (Grüne) 2. Der Rat der Bundesstadt Bonn entsendet in die Gesellschafterversammlung der SSB GmbH folgende nicht stimmberechtigte Mitglieder 1 Oberbürgermeisterin Katja Dörner (Besetzungsverfahren nach § 113, Abs. 2 GO NRW) 2 Stv. Friederike Dietsch (Grüne) 3 Bzv. Arno Hospes (CDU) 4 Stv. Gabi Mayer (SPD) 5 3. Der Rat der Bundesstadt Bonn weist seinen zur Stimmabgabe berechtigten Vertreter an, Stv. Rolf Beu (Grüne) als Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung zu benennen. BegründungSeite 1 von 4 Seite 2 Allgemeines: Zu 1. und 2. Die Mitglieder der Gesellschafterversammlung sind gemäß § 6 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages wie folgt zu besetzen: „Die Gesellschafterversammlung besteht neben den gesetzlichen und allein zur Stimmabgabe berechtigten Vertretern der Gesellschafter noch aus bis zu zehn weiteren, nicht stimmberechtigten Mitgliedern. Der stimmberechtigte Vertreter des Rhein-Sieg-Kreises ist der Landrat oder ein von ihm benannter Beamter oder Angestellter des Rhein-Sieg-Kreises. Der Rat der Bundesstadt Bonn und der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises haben das Recht, jeweils bis zu fünf dieser weiteren Mitglieder in Übereinstimmung mit § 113 Abs. 2 GO NRW sowie § 53 KrO NRW i.V.m. § 113 Absatz 2 GO NRW zu entsenden. (…).“ Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss die Oberbürgermeisterin oder der/die von ihr vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. Die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß § 50 Abs. 4 i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Diesbezüglich ist auf die Anlage „Anforderungen an die Mitglieder einer Gesellschafterversammlung“ hinzuweisen. Der Sitz der Oberbürgermeisterin bzw. der / des von ihr vorgeschlagenen Bediensteten ist nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen. Das unberührt der Möglichkeit eines einheitlichen Wahlvorschlags für die Besetzung der Aufsichtsratssitze einzusetzende Hare- Niemeyer-Verfahren findet insoweit nur auf die verbleibenden Sitze Anwendung. Bei der Besetzung sind die Vorgaben des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen zu beachten. Derzeit sind folgende Mitglieder in der Gesellschafterversammlung entsendet: Stimmberechtigtes Mitglied Ludwig Burgsmüller Nicht stimmberechtigte Mitglieder 1 Rolf Beu, Vorsitzender 2 Gabi MayerSeite 2 von 4 Seite 3 3 Bert Moll 4 Frank Thomas 5 Margarete Heidler Zu 3. Hinsichtlich des Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung ist in § 6 Abs. 6 folgendes geregelt: „Die Gesellschafterversammlung wird von dem Vorsitzenden geleitet. Der Vorsitz der Gesellschafterversammlung wechselt unter den Gesellschaftern alle zwei Jahre zum Zeitpunkt der ordentlichen Gesellschafterversammlung, soweit die Gesellschafter nicht im Einzelfall einstimmig etwas Abweichendes beschließen. Den erstmaligen Vorsitz übernimmt ein Vertreter der Stadtwerke Bonn Verkehrs-GmbH bzw. ein vom Rat der Bundesstadt Bonn entsandtes Mitglied; anschließend in der ersten ordentlichen Gesellschafterversammlung im Jahr 2016 ein Vertreter des Rhein-Sieg-Kreises bzw. von dem Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises entsandtes Mitglied usw.; die jeweiligen Vorsitzenden werden von den stimmberechtigten Vertretern des jeweiligen Gesellschafters, der über den Vorsitz zu bestimmen hat, benannt.“ Derzeit ist Rolf Beu als Vorsitzender der Gesellschafterversammlung benannt. Dauer der Bestellung Die Amtszeit der Mitglieder endet mit der bei ihrer Bestellung laufenden Wahlperiode der kommunalen Vertretungskörperschaft, mit der Maßgabe, dass ein entsandtes Mitglied solange in dieser Funktion verbleibt, bis eine Neubenennung erfolgt. Bei solchen Mitgliedern, die Mitglieder des Rates der Bundesstadt Bonn sind, endet die Mitgliedschaft auch mit der sonstigen Beendigung ihres Mandates, gleich aus welchem Grund; sonstige Mitglieder, die Beamte oder Angestellte der Bundesstadt Bonn sind, verlieren ohne weiteres ihre Mitgliedschaft in dem Zeitpunkt, zu dem ihr Beamten-oder Angestelltenverhältnis mit der jeweiligen Entsendungskörperschaft endet. Die Befugnis der entsendenden Stelle, welche das Mitglied entsandt hat, dieses jederzeit auch vorzeitig abzuberufen und eine Neubenennung vorzunehmen, bleibt unberührt. Anlage/n 1 Anforderungen an die Mitgliedschaft in einer Gesellschafterversammlung (öffentlich)Seite 3 von 4 Anforderungen an die Mitgliedschaft in einer Gesellschafterversammlung Vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Aufgaben unterliegt die Mitgliedschaft in einer Gesellschafterversammlung gewissen Anforderungen. Mit Übernahme einer solchen Aufgabe sind daher von kommunalen Verwaltungsratsmitgliedern gewisse Voraussetzungen zu beachten: Bei den persönlichen Anforderungen ist – neben allgemeinen Aspekten wie unbeschränkter Geschäftsfähigkeit oder genügend verfügbarer Zeit für eine gewissenhafte Mandatswahrnehmung – insbesondere die Unvereinbarkeitsregelung zwischen gleichzeitiger Geschäftsleitung und Unternehmensüberwachung zu nennen. Die zur Entsendung vorgesehenen Mitglieder der Gesellschafterversammlung müssen die persönlichen Anforderungen bereits zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Aus fachlicher Sicht muss jedes Mitglied der Gesellschafterversammlung diejenigen Mindestkenntnisse und –fähigkeiten besitzen oder sich aneignen, die es braucht, um alle gewöhnlich anfallenden Geschäftsvorgänge des Unternehmens auch ohne fremde Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen zu können. Regelmäßig zählen hierzu allgemeine, wirtschaftliche, rechtliche und organisatorische Kenntnisse, insbesondere: - das Verstehen und die sachgerechte Beurteilung der Berichte der Geschäftsführung und der Prüfungsberichte des Abschlussprüfers, - Hinreichende Kenntnisse des Bilanzwesens, - Kenntnisse der relevanten Vorschriften (Gesetze, Satzung, Geschäftsordnung). Damit einher geht auch, dass die Mitglieder der Gesellschafterversammlung mit den gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, der Branchensituation und –entwicklung, der Organisation und Führungsstruktur des Unternehmens, seiner Geschäftsaktivitäten sowie der finanziellen Lage und Leistungskraft des Unternehmens vertraut sind bzw. sich vertraut machen. Die zur Entsendung vorgesehenen Mitglieder der Gesellschafterversammlung müssen die fachlichen Anforderungen nicht zwingend zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Es genügt, wenn sich die genannten Kenntnisse und Fähigkeiten zeitnah nach der Mandatsübernahme angeeignet werden, wozu im Rahmen der Mandatsbetreuung von Seiten des städtischen Beteiligungsmanagements auch entsprechende Schulungen angeboten werden. Die Beurteilung, ob die fachlichen Anforderungen erfüllt werden oder aber ein Schulungsbedarf besteht, obliegt in eigener Verantwortung jedem zur Entsendung vorgesehenen Mitglieder der Gesellschafterversammlung selbst. Zuletzt sehen die vom Stadtrat beschlossenen Public Corporate Governance der Bundesstadt Bonn (DS 1910714) auch aus Gründen guter Unternehmensführung und zur Gewährleistung einer hinreichenden Unabhängigkeit nachfolgende Regelungen vor: - grundsätzliche Nichtangehörigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Geschäftsführung zum Verwaltungsrat desselben Unternehmens, - Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte, - Abgabe einer Erklärung über die Ausübung von Beratungsaufgaben oder Organfunktionen bei Wettbewerbern des Unternehmens.Seite 4 von 4
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