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201794 · Beschlussvorlage

Ehrenordnung des Rates der Stadt Bonn

Nummer
201794
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
10.12.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Rates 10.12.2020 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 62 KB Öffnen ↗

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Beschlussvorlage
öffentlich
201794
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Amt der Oberbürgermeisterin und für strategische Projekte
Dezernat:
Dez. OB
Ehrenordnung des Rates der Stadt Bonn
Beratungsfolge
Rat 10.12.2020 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Ehrenrat gemäß Ziffer 11.1 der Ehrenordnung setzt sich für die laufende
Ratsperiode wie folgt zusammen:
Oberbürgermeisterin
Vertreter/in der Fraktion B90/GRÜNE: Stv.
Vertreter/in der CDU-Fraktion: Stv. Jürgen Wehlus
Vertreter/in der SPD-Fraktion: Stv. Gieslint Grenz
Vertreter/in der BBB-Fraktion: Stv. Thomas Fahrenholtz
Vertreter/in der Fraktion Die Linke: Stv. Julia Schenkel
Vertreter/in der FDP-Fraktion: Stv. Werner Hümmrich
Vertreter/in der Volt-Fraktion: Stv. Dominik Maxein
7 Personen, die weder der Verwaltung noch den politischen Gremien
angehörten:
1. _______________
2. Helmut Sementschuck
3. _______________
4. _______________
5. _______________
6. Helga Heilemann
7. _______________
Dem in der Sitzung des Rates vom 26.01.2011 zuletzt gebildeten Ehrenrat
gehörten nachfolgende Personen an:
Oberbürgermeister
Vertreter/in der CDU-Fraktion: Stv. Ingeborg Cziudaj
Vertreter/in der SPD-Fraktion: Stv. Horst Naaß
Vertreter/in der Fraktion B90/GRÜNE: Stv. Brigitta Poppe
Vertreter/in der FDP-Fraktion: Stv. Werner Hümmrich
Vertreter/in der Fraktion Die Linke: Stv. Jürgen Repschläger
Vertreter/in der BBB-Fraktion: Stv. Bernhard WimmerSeite 1 von 2

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6 Personen, die weder der Verwaltung noch den politischen Gremien
angehörten:
1. Carl L. Sträter
2. Horst Bachmann
3. _______________
4. Dr. Jan Schiffer
5. _______________
6. Prof. Dr. Dr. Heinz Schott
Begründung
Die Ehrenordnung enthält in Ziffer 11 u.a. folgende Regelung:
„11. Der Rat bildet für die Dauer einer Wahlperiode einen Ehrenrat. Dieser
kann angerufen werden, um darüber zu befinden, ob ein/eine
Mandatsträger/in gegen die Pflichten der Gemeindeordnung NRW oder
die Regelungen der Ehrenordnung verstoßen hat.
11.1 Der Ehrenrat setzt sich zusammen aus der Oberbürgermeisterin/dem
Oberbürgermeister, je einem/r Vertreter/in jeder Fraktion sowie einer
gleich großen Anzahl von Personen, die weder der Verwaltung noch den
politischen Gremien angehören und durch den Rat im Konsens gewählt
werden. Kann kein Konsens hergestellt werden, hat die Wahl mit einer ¾
Mehrheit zu erfolgen. Ist das von der Fraktion benannte Mitglied
verhindert (z.B. wegen eigener Befangenheit, Krankheit etc.), so benennt
die jeweilige Fraktion eine/n Vertreter/in.
.....“
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 02.11.2026, 21:52 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de