201788 · Beschlussvorlage
Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen: hier -Aufsichtsrat der Bonner City Parkraum GmbH
Kerndaten
- Nummer
- 201788
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 21.01.2021
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sondersitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 201788 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 20 Stadtkämmerei Dezernat: Dez. II Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen: hier -Aufsichtsrat der Bonner City Parkraum GmbH Beratungsfolge Rat 21.01.2021 Entscheidung Beschlussvorschlag Der Rat der Stadt Bonn empfiehlt der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Bonn GmbH, folgende Vertreter in den Aufsichtsrat der Bonner City Parkraum GmbH zu entsenden: ordentliche Mitglieder Ersatzmitglieder 1 Helmut Wiesner (Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW) (Von der Oberbürgermeisterin vorgeschlagene/r Bedienstete/ Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW) 2 Stv. Dr. Daniel Rutte (Grüne) Stv. Friederike Dietsch (Grüne) 3 Stv. Werner Hümmrich (FDP) 4 Stv. Alois Saß (SPD) AM Herbert Spoelgen (SPD) 5 Begründung Allgemeines Die Beteiligung an der BCP GmbH wird von der Stadtwerke Bonn GmbH (SWB) gehalten. Die Stadtwerke Bonn GmbH ist mit einem Beteiligungsanteil von 50,1 % am Stammkapital der Bonner City Parkraum GmbH beteiligt. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates der SWB ist im § 9 des Gesellschaftsvertrages geregelt. Der Aufsichtsrat besteht aus 10 Mitgliedern, die je zur Hälfte von den beiden Gesellschaftern (Stadtwerke Bonn GmbH und Parkgemeinschaft Bonn e. V.) bestimmt werden. Jeder Gesellschafter kann von ihm entsandte Mitglieder jederzeit abberufen und durch andere ersetzen.Seite 1 von 4 Seite 2 Unter den von der SWB entsandten Mitgliedern ist die Oberbürgermeisterin der Bundesstadt Bonn als geborenes Mitglied oder der/die von ihr vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde nach § 113 Abs. 2 S. 2, 3 GO NRW. Die von der SWB entsandten Mitglieder des Aufsichtsrats sind gemäß §§ 114a Abs. 4 S. 2, 108 Abs. 5 Nr. 2 GO NRW in der jeweils geltenden Fassung an die Weisungen des Rates der Bundestadt Bonn gebunden. Die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß § 50 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Diesbezüglich ist auf die Anlage „Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft“ zu verweisen. Der Sitz der Oberbürgermeisterin bzw. der / des von ihr vorgeschlagenen Bediensteten ist nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen. Das unberührt der Möglichkeit eines einheitlichen Wahlvorschlags für die Besetzung der Aufsichtsratssitze einzusetzende Hare-Niemeyer-Verfahren findet insoweit nur auf die verbleibenden Sitze Anwendung. Bei der Benennung von Vertretern/Vertreterinnen für Gremien städtischer Beteiligungsgesellschaften sind die Vorgaben des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (LGG) sind zu beachten. Zurzeit nehmen folgende Vertreter/innen ein Aufsichtsratsmandat wahr: ordentliche Mitglieder 1 Helmut Wiesner 2 Johannes Klemmer 3 Herbert Spoelgen 4 Hartwig Lohmeyer 5 Werner Hümmrich Dauer der Bestellung Die Amtszeit eines Aufsichtsratsmitglieds beginnt mit seiner Entsendung und endet mit dem Tage seiner Abberufung durch den entsendenden Gesellschafter, der Niederlegung des Amtes durch das jeweilige Aufsichtsratsmitglied oder dem Tode des Aufsichtsratsmitglieds. Unbeschadet dieser Regelung sind die von kommunalen Gesellschaftern entsandten Mitglieder des Aufsichtsrates, soweit sie zum Zeitpunkt ihrer Entsendung ein Haupt- oder Ehrenamt bei diesen innehaben, mit dem Ausscheiden oder der Abberufung aus diesem Haupt- oder Ehrenamt unverzüglich vom kommunalen Gesellschafter abzuberufen und durch ein neues Mitglied zu ersetzen. Bis zu seiner Abberufung bleibt das betreffende Mitglied des Aufsichtsrats stimmberechtigt.Seite 2 von 4 Seite 3 Bei der Oberbürgermeisterin bzw. der / dem von ihr vorgeschlagenen Bediensteten der Bundesstadt Bonn endet die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ. Dies ist das Dienstverhältnis zur Bundesstadt Bonn. Anlage/n 1 Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft (öffentlich)Seite 3 von 4 Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft Vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Aufgaben unterliegt die Mitgliedschaft in einem Aufsichtsrat gewissen Anforderungen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit bei einem privatwirtschaftlich tätigen oder einem öffentlichen Unternehmen ausgeübt wird. Mit Übernahme einer solchen Aufgabe sind daher von kommunalen Aufsichtsratsmitgliedern gewisse Voraussetzungen zu beachten: Bei den persönlichen Anforderungen ist – neben allgemeinen Aspekten wie unbeschränkter Geschäftsfähigkeit oder genügend verfügbarer Zeit für eine gewissenhafte Mandatswahrnehmung – insbesondere die Unvereinbarkeitsregelung zwischen gleichzeitiger Geschäftsleitung und Unternehmensüberwachung zu nennen. Die zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglieder müssen die persönlichen Anforderungen bereits zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Aus fachlicher Sicht muss jedes Aufsichtsratsmitglied unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung diejenigen Mindestkenntnisse und –fähigkeiten besitzen oder sich aneignen, die es braucht, um alle gewöhnlich anfallenden Geschäftsvorgänge des Unternehmens auch ohne fremde Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen zu können. Regelmäßig zählen hierzu allgemeine, wirtschaftliche, rechtliche und organisatorische Kenntnisse, insbesondere: - das Verstehen und die sachgerechte Beurteilung der Berichte der Geschäftsführung und der Prüfungsberichte des Abschlussprüfers, - Hinreichende Kenntnisse des Bilanzwesens, - Kenntnisse der relevanten Vorschriften (Gesetze, Satzung, Geschäftsordnung). Damit einher geht auch, dass die Aufsichtsratsmitglieder mit den gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, der Branchensituation und –entwicklung, der Organisation und Führungsstruktur des Unternehmens, seiner Geschäftsaktivitäten sowie der finanziellen Lage und Leistungskraft des Unternehmens vertraut sind bzw. sich vertraut machen. Die zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglieder müssen die fachlichen Anforderungen nicht zwingend zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Es genügt, wenn sich die genannten Kenntnisse und Fähigkeiten zeitnah nach der Mandatsübernahme angeeignet werden, wozu im Rahmen der Mandatsbetreuung von Seiten des städtischen Beteiligungsmanagements auch entsprechende Schulungen angeboten werden. Die Beurteilung, ob die fachlichen Anforderungen erfüllt werden oder aber ein Schulungsbedarf besteht, obliegt in eigener Verantwortung jedem zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglied selbst. Zuletzt sehen die vom Stadtrat beschlossenen Public Corporate Governance der Bundesstadt Bonn (DS 1910714) auch aus Gründen guter Unternehmensführung und zur Gewährleistung einer hinreichenden Unabhängigkeit nachfolgende Regelungen vor: - grundsätzliche Nichtangehörigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Geschäftsführung zum Aufsichtsrat desselben Unternehmens, - Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte, - Abgabe einer Erklärung über die Ausübung von Beratungsaufgaben oder Organfunktionen bei Wettbewerbern des Unternehmens.Seite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:06 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de