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201788 · Beschlussvorlage

Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen: hier -Aufsichtsrat der Bonner City Parkraum GmbH

Nummer
201788
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
21.01.2021
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sondersitzung des Rates 21.01.2021 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
201788
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
20 Stadtkämmerei
Dezernat:
Dez. II
Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen
wirtschaftlicher Unternehmen: hier
-Aufsichtsrat der Bonner City Parkraum GmbH
Beratungsfolge
Rat 21.01.2021 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Bonn empfiehlt der Gesellschafterversammlung der
Stadtwerke Bonn GmbH, folgende Vertreter in den Aufsichtsrat der Bonner City
Parkraum GmbH zu entsenden:
ordentliche Mitglieder Ersatzmitglieder
1 Helmut Wiesner
(Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW)
(Von der Oberbürgermeisterin vorgeschlagene/r
Bedienstete/
Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW)
2 Stv. Dr. Daniel Rutte (Grüne) Stv. Friederike Dietsch (Grüne)
3 Stv. Werner Hümmrich (FDP)
4 Stv. Alois Saß (SPD) AM Herbert Spoelgen (SPD)
5
Begründung
Allgemeines
Die Beteiligung an der BCP GmbH wird von der Stadtwerke Bonn GmbH
(SWB) gehalten. Die Stadtwerke Bonn GmbH ist mit einem Beteiligungsanteil
von 50,1 % am Stammkapital der Bonner City Parkraum GmbH beteiligt.
Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates der SWB ist im § 9 des
Gesellschaftsvertrages geregelt. Der Aufsichtsrat besteht aus 10 Mitgliedern,
die je zur Hälfte von den beiden Gesellschaftern (Stadtwerke Bonn GmbH und
Parkgemeinschaft Bonn e. V.) bestimmt werden. Jeder Gesellschafter kann von
ihm entsandte Mitglieder jederzeit abberufen und durch andere ersetzen.Seite 1 von 4

Seite 2
Unter den von der SWB entsandten Mitgliedern ist die Oberbürgermeisterin der
Bundesstadt Bonn als geborenes Mitglied oder der/die von ihr vorgeschlagene
Bedienstete der Gemeinde nach § 113 Abs. 2 S. 2, 3 GO NRW. Die von der
SWB entsandten Mitglieder des Aufsichtsrats sind gemäß §§ 114a Abs. 4 S. 2,
108 Abs. 5 Nr. 2 GO NRW in der jeweils geltenden Fassung an die Weisungen
des Rates der Bundestadt Bonn gebunden.
Die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß § 50
Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Diesbezüglich ist
auf die Anlage „Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft“ zu
verweisen.
Der Sitz der Oberbürgermeisterin bzw. der / des von ihr vorgeschlagenen
Bediensteten ist nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen. Das unberührt der
Möglichkeit eines einheitlichen Wahlvorschlags für die Besetzung der
Aufsichtsratssitze einzusetzende Hare-Niemeyer-Verfahren findet insoweit nur
auf die verbleibenden Sitze Anwendung.
Bei der Benennung von Vertretern/Vertreterinnen für Gremien städtischer
Beteiligungsgesellschaften sind die Vorgaben des Gesetzes zur Gleichstellung
von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (LGG) sind zu
beachten.
Zurzeit nehmen folgende Vertreter/innen ein Aufsichtsratsmandat wahr:
ordentliche Mitglieder
1 Helmut Wiesner
2 Johannes Klemmer
3 Herbert Spoelgen
4 Hartwig Lohmeyer
5 Werner Hümmrich
Dauer der Bestellung
Die Amtszeit eines Aufsichtsratsmitglieds beginnt mit seiner Entsendung und
endet mit dem Tage seiner Abberufung durch den entsendenden
Gesellschafter, der Niederlegung des Amtes durch das jeweilige
Aufsichtsratsmitglied oder dem Tode des Aufsichtsratsmitglieds. Unbeschadet
dieser Regelung sind die von kommunalen Gesellschaftern entsandten
Mitglieder des Aufsichtsrates, soweit sie zum Zeitpunkt ihrer Entsendung ein
Haupt- oder Ehrenamt bei diesen innehaben, mit dem Ausscheiden oder der
Abberufung aus diesem Haupt- oder Ehrenamt unverzüglich vom kommunalen
Gesellschafter abzuberufen und durch ein neues Mitglied zu ersetzen. Bis zu
seiner Abberufung bleibt das betreffende Mitglied des Aufsichtsrats
stimmberechtigt.Seite 2 von 4

Seite 3
Bei der Oberbürgermeisterin bzw. der / dem von ihr vorgeschlagenen
Bediensteten der Bundesstadt Bonn endet die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat mit
dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder
Organ. Dies ist das Dienstverhältnis zur Bundesstadt Bonn.
Anlage/n
1 Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft (öffentlich)Seite 3 von 4

Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft
Vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Aufgaben unterliegt die Mitgliedschaft in einem
Aufsichtsrat gewissen Anforderungen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit bei einem
privatwirtschaftlich tätigen oder einem öffentlichen Unternehmen ausgeübt wird. Mit Übernahme
einer solchen Aufgabe sind daher von kommunalen Aufsichtsratsmitgliedern gewisse
Voraussetzungen zu beachten:
Bei den persönlichen Anforderungen ist – neben allgemeinen Aspekten wie unbeschränkter
Geschäftsfähigkeit oder genügend verfügbarer Zeit für eine gewissenhafte Mandatswahrnehmung –
insbesondere die Unvereinbarkeitsregelung zwischen gleichzeitiger Geschäftsleitung und
Unternehmensüberwachung zu nennen.
Die zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglieder müssen die persönlichen Anforderungen
bereits zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen.
Aus fachlicher Sicht muss jedes Aufsichtsratsmitglied unter Berücksichtigung der einschlägigen
Rechtsprechung diejenigen Mindestkenntnisse und –fähigkeiten besitzen oder sich aneignen, die es
braucht, um alle gewöhnlich anfallenden Geschäftsvorgänge des Unternehmens auch ohne fremde
Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen zu können. Regelmäßig zählen hierzu allgemeine,
wirtschaftliche, rechtliche und organisatorische Kenntnisse, insbesondere:
- das Verstehen und die sachgerechte Beurteilung der Berichte der Geschäftsführung und der
Prüfungsberichte des Abschlussprüfers,
- Hinreichende Kenntnisse des Bilanzwesens,
- Kenntnisse der relevanten Vorschriften (Gesetze, Satzung, Geschäftsordnung).
Damit einher geht auch, dass die Aufsichtsratsmitglieder mit den gesamtwirtschaftlichen
Rahmenbedingungen, der Branchensituation und –entwicklung, der Organisation und
Führungsstruktur des Unternehmens, seiner Geschäftsaktivitäten sowie der finanziellen Lage und
Leistungskraft des Unternehmens vertraut sind bzw. sich vertraut machen.
Die zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglieder müssen die fachlichen Anforderungen
nicht zwingend zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Es genügt, wenn sich die genannten
Kenntnisse und Fähigkeiten zeitnah nach der Mandatsübernahme angeeignet werden, wozu im
Rahmen der Mandatsbetreuung von Seiten des städtischen Beteiligungsmanagements auch
entsprechende Schulungen angeboten werden. Die Beurteilung, ob die fachlichen Anforderungen
erfüllt werden oder aber ein Schulungsbedarf besteht, obliegt in eigener Verantwortung jedem zur
Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglied selbst.
Zuletzt sehen die vom Stadtrat beschlossenen Public Corporate Governance der Bundesstadt Bonn
(DS 1910714) auch aus Gründen guter Unternehmensführung und zur Gewährleistung einer
hinreichenden Unabhängigkeit nachfolgende Regelungen vor:
- grundsätzliche Nichtangehörigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Geschäftsführung zum
Aufsichtsrat desselben Unternehmens,
- Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte,
- Abgabe einer Erklärung über die Ausübung von Beratungsaufgaben oder Organfunktionen
bei Wettbewerbern des Unternehmens.Seite 4 von 4

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Datenstand: 02.11.2026, 19:06 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de