201783 · Beschlussvorlage
Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen: hier - Aufsichtsrat der Tourismus & Congress GmbH Region Bonn/Rhein-Sieg/Ahrweiler
Kerndaten
- Nummer
- 201783
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 20.01.2021
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sondersitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (6.870 Zeichen)
Beschlussvorlage öffentlich 201783 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 20 Stadtkämmerei Dezernat: Dez. II Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen: hier - Aufsichtsrat der Tourismus & Congress GmbH Region Bonn/Rhein-Sieg/Ahrweiler Beratungsfolge Rat 21.01.2021 Entscheidung Beschlussvorschlag In den Aufsichtsrat der T & C werden entsandt: Ordentliche Mitglieder Stellvertretende Mitglieder Ersatzmitglieder der ordentlichen Mitglieder 1 Oberbürgermeisterin Katja Dörner (Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW) Stadtdirektor Wolfgang Fuchs (Von der Oberbürgermeisterin vorgeschlagene/r Bedienstete/ Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW) Stadtdirektor Wolfgang Fuchs (Von der Oberbürgermeisterin vorgeschlagene/r Bedienstete/ Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW) 2 Stv. Stefan Freitag (Grüne) 3 Stv. Guido Déus (CDU) Stv. Sabine Kramer (CDU) Begründung Allgemeines Die Bundesstadt Bonn ist mit einem Beteiligungsanteil von 38,5 % am Stammkapital der Tourismus & Congress GmbH Region Bonn / Rhein-Sieg / Ahrweiler (T & C) beteiligt. Nach dem Gesellschaftsvertrag setzt sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus 9 Mitgliedern zusammen, die von den Gesellschaftern in den Aufsichtsrat zu entsenden sind.Seite 1 von 4 Seite 2 Gemäß § 11 des Gesellschaftsvertrages der Tourismus & Congress GmbH sind von der Stadt Bonn drei Aufsichtsratsmitglieder zu entsenden, denen die Oberbürgermeisterin oder ein vom Rat bestellte(r) Angestellte(r) oder Beamtin (Beamter) der Stadt Bonn angehört. Für jedes ordentliche Mitglied wird ein/e Stellvertreter/in benannt. Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss die Oberbürgermeisterin oder der/die von ihr vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. Die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß § 50 Abs. 4 i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Diesbezüglich ist auf die Anlage „Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft“ zu verweisen. Der Sitz der Oberbürgermeisterin bzw. der / des von ihr vorgeschlagenen Bediensteten ist nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen. Das unberührt der Möglichkeit eines einheitlichen Wahlvorschlags für die Besetzung der Aufsichtsratssitze einzusetzende Hare- Niemeyer-Verfahren findet insoweit nur auf die verbleibenden zwei Sitze Anwendung. Bei der Benennung von Aufsichtsratsmitgliedern für städtische Beteiligungsgesellschaften sind die Vorgaben des Landesgleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen zu beachten. Zurzeit nehmen folgende Vertreter/innen ein Aufsichtsratsmandat wahr: Ordentliche Mitglieder Stellvertretende Mitglieder Ashok Sridharan Wolfgang Fuchs Sebastian Kelm Ralf Laubenthal Herbert Kaupert Stefan Freitag Ersatzmitglieder wurden bisher nicht bestellt. Dauer der Bestellung Beginn und Ende der Amtszeit richten sich nach der Wahlperiode der kommunalen Vertretungskörperschaften mit der Maßgabe, dass ein entsandtes Aufsichtsratsmitglied solange in dieser Funktion verbleibt, bis eine Neubenennung erfolgt. Bei solchen Aufsichtsratsmitgliedern, die Mitglied des Stadtrates sind, endet die Mitgliedschaft auch mit der sonstigen Beendigung des Stadtrats, gleich aus welchem Grund. Eine vorzeitige Abberufung ist ebenso wie die Wiederwahl für weitere Amtsperioden möglich. Bei der Oberbürgermeisterin bzw. der / dem von ihr vorgeschlagenen Bediensteten der Bundesstadt Bonn endet die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat mitSeite 2 von 4 Seite 3 dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ. Dies ist das Dienstverhältnis zur Bundesstadt Bonn. Anlage/n 1 Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft (öffentlich)Seite 3 von 4 Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft Vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Aufgaben unterliegt die Mitgliedschaft in einem Aufsichtsrat gewissen Anforderungen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit bei einem privatwirtschaftlich tätigen oder einem öffentlichen Unternehmen ausgeübt wird. Mit Übernahme einer solchen Aufgabe sind daher von kommunalen Aufsichtsratsmitgliedern gewisse Voraussetzungen zu beachten: Bei den persönlichen Anforderungen ist – neben allgemeinen Aspekten wie unbeschränkter Geschäftsfähigkeit oder genügend verfügbarer Zeit für eine gewissenhafte Mandatswahrnehmung – insbesondere die Unvereinbarkeitsregelung zwischen gleichzeitiger Geschäftsleitung und Unternehmensüberwachung zu nennen. Die zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglieder müssen die persönlichen Anforderungen bereits zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Aus fachlicher Sicht muss jedes Aufsichtsratsmitglied unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung diejenigen Mindestkenntnisse und –fähigkeiten besitzen oder sich aneignen, die es braucht, um alle gewöhnlich anfallenden Geschäftsvorgänge des Unternehmens auch ohne fremde Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen zu können. Regelmäßig zählen hierzu allgemeine, wirtschaftliche, rechtliche und organisatorische Kenntnisse, insbesondere: - das Verstehen und die sachgerechte Beurteilung der Berichte der Geschäftsführung und der Prüfungsberichte des Abschlussprüfers, - Hinreichende Kenntnisse des Bilanzwesens, - Kenntnisse der relevanten Vorschriften (Gesetze, Satzung, Geschäftsordnung). Damit einher geht auch, dass die Aufsichtsratsmitglieder mit den gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, der Branchensituation und –entwicklung, der Organisation und Führungsstruktur des Unternehmens, seiner Geschäftsaktivitäten sowie der finanziellen Lage und Leistungskraft des Unternehmens vertraut sind bzw. sich vertraut machen. Die zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglieder müssen die fachlichen Anforderungen nicht zwingend zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Es genügt, wenn sich die genannten Kenntnisse und Fähigkeiten zeitnah nach der Mandatsübernahme angeeignet werden, wozu im Rahmen der Mandatsbetreuung von Seiten des städtischen Beteiligungsmanagements auch entsprechende Schulungen angeboten werden. Die Beurteilung, ob die fachlichen Anforderungen erfüllt werden oder aber ein Schulungsbedarf besteht, obliegt in eigener Verantwortung jedem zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglied selbst. Zuletzt sehen die vom Stadtrat beschlossenen Public Corporate Governance der Bundesstadt Bonn (DS 1910714) auch aus Gründen guter Unternehmensführung und zur Gewährleistung einer hinreichenden Unabhängigkeit nachfolgende Regelungen vor: - grundsätzliche Nichtangehörigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Geschäftsführung zum Aufsichtsrat desselben Unternehmens, - Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte, - Abgabe einer Erklärung über die Ausübung von Beratungsaufgaben oder Organfunktionen bei Wettbewerbern des Unternehmens.Seite 4 von 4
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:10 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de