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201783 · Beschlussvorlage

Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen: hier - Aufsichtsrat der Tourismus & Congress GmbH Region Bonn/Rhein-Sieg/Ahrweiler

Nummer
201783
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
20.01.2021
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sondersitzung des Rates 21.01.2021 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
201783
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
20 Stadtkämmerei
Dezernat:
Dez. II
Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen
wirtschaftlicher Unternehmen: hier
- Aufsichtsrat der Tourismus & Congress GmbH
Region Bonn/Rhein-Sieg/Ahrweiler
Beratungsfolge
Rat 21.01.2021 Entscheidung
Beschlussvorschlag
In den Aufsichtsrat der T & C werden entsandt:
Ordentliche Mitglieder Stellvertretende Mitglieder Ersatzmitglieder der
ordentlichen Mitglieder
1 Oberbürgermeisterin
Katja Dörner
(Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO
NRW)
Stadtdirektor
Wolfgang Fuchs
(Von der Oberbürgermeisterin
vorgeschlagene/r Bedienstete/
Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2
GO NRW)
Stadtdirektor
Wolfgang Fuchs
(Von der Oberbürgermeisterin
vorgeschlagene/r Bedienstete/
Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2
GO NRW)
2 Stv. Stefan Freitag (Grüne)
3 Stv. Guido Déus (CDU) Stv. Sabine Kramer (CDU)
Begründung
Allgemeines
Die Bundesstadt Bonn ist mit einem Beteiligungsanteil von 38,5 % am
Stammkapital der Tourismus & Congress GmbH Region Bonn / Rhein-Sieg /
Ahrweiler (T & C) beteiligt.
Nach dem Gesellschaftsvertrag setzt sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus
9 Mitgliedern zusammen, die von den Gesellschaftern in den Aufsichtsrat zu
entsenden sind.Seite 1 von 4

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Gemäß § 11 des Gesellschaftsvertrages der Tourismus & Congress GmbH
sind von der Stadt Bonn drei Aufsichtsratsmitglieder zu entsenden, denen die
Oberbürgermeisterin oder ein vom Rat bestellte(r) Angestellte(r) oder Beamtin
(Beamter) der Stadt Bonn angehört. Für jedes ordentliche Mitglied wird ein/e
Stellvertreter/in benannt.
Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die
Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde
beteiligt ist. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss die
Oberbürgermeisterin oder der/die von ihr vorgeschlagene Bedienstete der
Gemeinde dazuzählen.
Die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß § 50
Abs. 4 i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen.
Diesbezüglich ist auf die Anlage „Anforderungen an die
Aufsichtsratsmitgliedschaft“ zu verweisen. Der Sitz der Oberbürgermeisterin
bzw. der / des von ihr vorgeschlagenen Bediensteten ist nicht auf die Liste
einer Partei anzurechnen. Das unberührt der Möglichkeit eines einheitlichen
Wahlvorschlags für die Besetzung der Aufsichtsratssitze einzusetzende Hare-
Niemeyer-Verfahren findet insoweit nur auf die verbleibenden zwei Sitze
Anwendung.
Bei der Benennung von Aufsichtsratsmitgliedern für städtische
Beteiligungsgesellschaften sind die Vorgaben des
Landesgleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen zu beachten.
Zurzeit nehmen folgende Vertreter/innen ein Aufsichtsratsmandat wahr:
Ordentliche Mitglieder Stellvertretende Mitglieder
Ashok Sridharan Wolfgang Fuchs
Sebastian Kelm Ralf Laubenthal
Herbert Kaupert Stefan Freitag
Ersatzmitglieder wurden bisher nicht bestellt.
Dauer der Bestellung
Beginn und Ende der Amtszeit richten sich nach der Wahlperiode der
kommunalen Vertretungskörperschaften mit der Maßgabe, dass ein entsandtes
Aufsichtsratsmitglied solange in dieser Funktion verbleibt, bis eine
Neubenennung erfolgt. Bei solchen Aufsichtsratsmitgliedern, die Mitglied des
Stadtrates sind, endet die Mitgliedschaft auch mit der sonstigen Beendigung
des Stadtrats, gleich aus welchem Grund. Eine vorzeitige Abberufung ist
ebenso wie die Wiederwahl für weitere Amtsperioden möglich.
Bei der Oberbürgermeisterin bzw. der / dem von ihr vorgeschlagenen
Bediensteten der Bundesstadt Bonn endet die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat mitSeite 2 von 4

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dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder
Organ. Dies ist das Dienstverhältnis zur Bundesstadt Bonn.
Anlage/n
1 Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft (öffentlich)Seite 3 von 4

Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft
Vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Aufgaben unterliegt die Mitgliedschaft in einem
Aufsichtsrat gewissen Anforderungen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit bei einem
privatwirtschaftlich tätigen oder einem öffentlichen Unternehmen ausgeübt wird. Mit Übernahme
einer solchen Aufgabe sind daher von kommunalen Aufsichtsratsmitgliedern gewisse
Voraussetzungen zu beachten:
Bei den persönlichen Anforderungen ist – neben allgemeinen Aspekten wie unbeschränkter
Geschäftsfähigkeit oder genügend verfügbarer Zeit für eine gewissenhafte Mandatswahrnehmung –
insbesondere die Unvereinbarkeitsregelung zwischen gleichzeitiger Geschäftsleitung und
Unternehmensüberwachung zu nennen.
Die zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglieder müssen die persönlichen Anforderungen
bereits zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen.
Aus fachlicher Sicht muss jedes Aufsichtsratsmitglied unter Berücksichtigung der einschlägigen
Rechtsprechung diejenigen Mindestkenntnisse und –fähigkeiten besitzen oder sich aneignen, die es
braucht, um alle gewöhnlich anfallenden Geschäftsvorgänge des Unternehmens auch ohne fremde
Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen zu können. Regelmäßig zählen hierzu allgemeine,
wirtschaftliche, rechtliche und organisatorische Kenntnisse, insbesondere:
- das Verstehen und die sachgerechte Beurteilung der Berichte der Geschäftsführung und der
Prüfungsberichte des Abschlussprüfers,
- Hinreichende Kenntnisse des Bilanzwesens,
- Kenntnisse der relevanten Vorschriften (Gesetze, Satzung, Geschäftsordnung).
Damit einher geht auch, dass die Aufsichtsratsmitglieder mit den gesamtwirtschaftlichen
Rahmenbedingungen, der Branchensituation und –entwicklung, der Organisation und
Führungsstruktur des Unternehmens, seiner Geschäftsaktivitäten sowie der finanziellen Lage und
Leistungskraft des Unternehmens vertraut sind bzw. sich vertraut machen.
Die zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglieder müssen die fachlichen Anforderungen
nicht zwingend zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Es genügt, wenn sich die genannten
Kenntnisse und Fähigkeiten zeitnah nach der Mandatsübernahme angeeignet werden, wozu im
Rahmen der Mandatsbetreuung von Seiten des städtischen Beteiligungsmanagements auch
entsprechende Schulungen angeboten werden. Die Beurteilung, ob die fachlichen Anforderungen
erfüllt werden oder aber ein Schulungsbedarf besteht, obliegt in eigener Verantwortung jedem zur
Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglied selbst.
Zuletzt sehen die vom Stadtrat beschlossenen Public Corporate Governance der Bundesstadt Bonn
(DS 1910714) auch aus Gründen guter Unternehmensführung und zur Gewährleistung einer
hinreichenden Unabhängigkeit nachfolgende Regelungen vor:
- grundsätzliche Nichtangehörigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Geschäftsführung zum
Aufsichtsrat desselben Unternehmens,
- Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte,
- Abgabe einer Erklärung über die Ausübung von Beratungsaufgaben oder Organfunktionen
bei Wettbewerbern des Unternehmens.Seite 4 von 4

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Datenstand: 02.11.2026, 19:10 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de