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201782 · Beschlussvorlage

Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen: hier -Aufsichtsrat der Bonn Conference Center Management GmbH

Nummer
201782
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
20.01.2021
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sondersitzung des Rates 21.01.2021 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 201782-01 Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen: hier -Aufsichtsrat der Bonn Conference Center Management GmbH

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Beschlussvorlage
öffentlich
201782
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
20 Stadtkämmerei
Dezernat:
Dez. II
Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen
wirtschaftlicher Unternehmen: hier
-Aufsichtsrat der Bonn Conference Center
Management GmbH
Beratungsfolge
Rat 21.01.2021 Entscheidung
Beschlussvorschlag
In den Aufsichtsrat der BonnCC GmbH werden entsandt:
Ordentliche Mitglieder Ersatzmitglieder
1 Kämmerin Margarete Heidler
(Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW) Stadtdirektor Wolfgang Fuchs
(Von der Oberbürgermeisterin vorgeschlagene/r Bedienstete/
r Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW)
2 Stv. Dr. Annette Standop (Grüne) Stv. Stefan Freitag (Grüne)
3 Stv. Christoph Jansen (CDU) N.N.
4 AM Magdalena Möhlenkamp (SPD) N.N.
5
6 AM Karin Willnauer (Linke) AM Johann Neugebauer (Linke)
Begründung
Allgemeines
Die Bundesstadt Bonn ist alleinige Gesellschafterin der BonnCC GmbH.
Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates ist in § 6 Abs. 1 des
Gesellschaftsvertrages geregelt. Dem Aufsichtsrat gehören danach sechs
Mitglieder an:Seite 1 von 4

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a. die Oberbürgermeisterin bzw. eine von ihr vorgeschlagene Bedienstete /
ein von ihr vorgeschlagener Bediensteter,
b. fünf vom Rat der Bundesstadt Bonn entsandte Mitglieder.
Auf die Bundesstadt Bonn entfallen somit alle sechs Mandate. Die
Bestellung von Ersatzmitgliedern (personengebundene Vertretung) ist
gesellschaftsvertraglich gleichzeitig mit der Bestellung der ordentlichen
Aufsichtsratsmitglieder möglich (§ 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages).
Diese werden ordentliches Mitglied des Aufsichtsrates, wenn das
ordentliche Aufsichtsratsmitglied, für welches das Ersatzmitglied
benannt wurde, vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat
ausscheidet.
Aktuell nehmen folgende Vertreter/innen der Bundesstadt Bonn ein
Aufsichtsratsmandat wahr:
Ordentliche Mitglieder Ersatzmitglieder
1 Ashok Sridharan Wolfgang Fuchs
2 Dr. Klaus-Peter Gilles Prof. Dr. Norbert Jacobs
3 Christiane Overmans Hans-Friedrich Rosendahl
4 Dieter Schaper Sebastian Scharte
5 Holger Schmidt N.N.
6 Dr. Annette Standop Peter Finger
Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die
Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde
beteiligt ist. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss die
Oberbürgermeisterin oder der/die von ihr vorgeschlagene Bedienstete der
Gemeinde dazuzählen.
Die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß § 50
Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Diesbezüglich ist
auf die Anlage „Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft“ zu
verweisen.
Der Sitz der Oberbürgermeisterin bzw. der/des von ihr vorgeschlagenen
Bediensteten ist nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen. Das unberührt der
Möglichkeit eines einheitlichen Wahlvorschlags für die Besetzung der
Aufsichtsratssitze einzusetzende Hare-Niemeyer-Verfahren findet insoweit nur
auf die verbleibenden fünf Sitze Anwendung.
Bei der Benennung von Vertretern/Vertreterinnen für Gremien städtischer
Beteiligungsgesellschaften sind die Vorgaben des Gesetzes zur GleichstellungSeite 2 von 4

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von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (LGG) zu
beachten.
Dauer der Bestellung
Die Aufsichtsratsmitglieder werden für die Zeit bis zur Beendigung der
Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte
Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, entsandt; hierbei wird
das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Die
Amtszeit endet spätestens mit dem Schluss der Sitzung des neu gewählten
Rates der Bundesstadt Bonn, die die Neubestellung der Aufsichtsratsmitglieder
zum Gegenstand hat.
Anlage/n
1 Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft (öffentlich)Seite 3 von 4

Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft
Vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Aufgaben unterliegt die Mitgliedschaft in einem
Aufsichtsrat gewissen Anforderungen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit bei einem
privatwirtschaftlich tätigen oder einem öffentlichen Unternehmen ausgeübt wird. Mit Übernahme
einer solchen Aufgabe sind daher von kommunalen Aufsichtsratsmitgliedern gewisse
Voraussetzungen zu beachten:
Bei den persönlichen Anforderungen ist – neben allgemeinen Aspekten wie unbeschränkter
Geschäftsfähigkeit oder genügend verfügbarer Zeit für eine gewissenhafte Mandatswahrnehmung –
insbesondere die Unvereinbarkeitsregelung zwischen gleichzeitiger Geschäftsleitung und
Unternehmensüberwachung zu nennen.
Die zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglieder müssen die persönlichen Anforderungen
bereits zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen.
Aus fachlicher Sicht muss jedes Aufsichtsratsmitglied unter Berücksichtigung der einschlägigen
Rechtsprechung diejenigen Mindestkenntnisse und –fähigkeiten besitzen oder sich aneignen, die es
braucht, um alle gewöhnlich anfallenden Geschäftsvorgänge des Unternehmens auch ohne fremde
Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen zu können. Regelmäßig zählen hierzu allgemeine,
wirtschaftliche, rechtliche und organisatorische Kenntnisse, insbesondere:
- das Verstehen und die sachgerechte Beurteilung der Berichte der Geschäftsführung und der
Prüfungsberichte des Abschlussprüfers,
- Hinreichende Kenntnisse des Bilanzwesens,
- Kenntnisse der relevanten Vorschriften (Gesetze, Satzung, Geschäftsordnung).
Damit einher geht auch, dass die Aufsichtsratsmitglieder mit den gesamtwirtschaftlichen
Rahmenbedingungen, der Branchensituation und –entwicklung, der Organisation und
Führungsstruktur des Unternehmens, seiner Geschäftsaktivitäten sowie der finanziellen Lage und
Leistungskraft des Unternehmens vertraut sind bzw. sich vertraut machen.
Die zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglieder müssen die fachlichen Anforderungen
nicht zwingend zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Es genügt, wenn sich die genannten
Kenntnisse und Fähigkeiten zeitnah nach der Mandatsübernahme angeeignet werden, wozu im
Rahmen der Mandatsbetreuung von Seiten des städtischen Beteiligungsmanagements auch
entsprechende Schulungen angeboten werden. Die Beurteilung, ob die fachlichen Anforderungen
erfüllt werden oder aber ein Schulungsbedarf besteht, obliegt in eigener Verantwortung jedem zur
Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglied selbst.
Zuletzt sehen die vom Stadtrat beschlossenen Public Corporate Governance der Bundesstadt Bonn
(DS 1910714) auch aus Gründen guter Unternehmensführung und zur Gewährleistung einer
hinreichenden Unabhängigkeit nachfolgende Regelungen vor:
- grundsätzliche Nichtangehörigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Geschäftsführung zum
Aufsichtsrat desselben Unternehmens,
- Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte,
- Abgabe einer Erklärung über die Ausübung von Beratungsaufgaben oder Organfunktionen
bei Wettbewerbern des Unternehmens.Seite 4 von 4

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Datenstand: 02.11.2026, 19:13 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de