201774 · Mitteilungsvorlage
Konnexitätsregister für die Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 201774
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 23.11.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
- Sitzung des Hauptausschusses Kenntnisnahme
- Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
201774
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
20 Stadtkämmerei
Dezernat:
Dez. II
Konnexitätsregister für die Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen Kenntnisnahme
Hauptausschuss 28.01.2021 Kenntnisnahme
Rat 04.02.2021 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Durch Beschluss des Hauptausschusses vom 20.09.2018 ist die Verwaltung
beauftragt, in den einzelnen Aufgabenbereichen der Verwaltung alle
Aufgabenzuwächse, -verlagerungen und -veränderungen auf der Grundlage
von Bundes-, Landes und EU-Beschlüssen ohne oder ohne vollständigen
finanziellen Ausgleich zusammenzustellen (s. Drucksache 1811911-Altsystem).
Zuletzt berichtete die Verwaltung dazu mit der Mitteilungsvorlage Drucksache
1811911NV5 (Altsystem): dort sind einige grundsätzliche Erläuterungen zum
Konnexitätsprinzip gegeben.
Das „Konnexitätsregister“ beim Städtetag musste dort erst vervollständigt
werden. Mit der vorliegenden, in drei Listen gruppierten Übersicht des
Städtetages, Stand Herbst 2019, wurde dann die gesamtstädtische Abfrage bei
den Ämtern veranlasst.
In Absprache mit dem Städtetag wurde der Focus auf Fälle gelegt,
deren Rechtsgrundlage seit dem 1.1.2014 in Kraft getreten ist. Dies
erfolgte im Hinblick auf die Frist der Kumulationsklausel in § 2 Abs. 5
Satz 2 KonnexAG, wonach auch bei unterschwelligen Belastungen ein
Belastungsausgleich erfolgen soll, wenn mehrere Gesetzesvorhaben
einer zuständigen Behörde zusammen innerhalb eines Zeitraums von
fünf Jahren zu einer wesentlichen Belastung führen.
Darüber hinaus sollten auch Aufgabenveränderungen der
Vergangenheit aufgeführt werden, wenn sie vom Fachamt als
besonders relevant eingestuft werden (z.B. bei Amt 20: NKF-
Einführung; Inkrafttreten 2007).
Die Listen des Städtetages sollten dabei als Orientierung dienen.
Ergänzungen waren insbesondere notwendig in Bezug auf Regelungen
auf Grundlage des EU-Rechts und des Bundesrechts, sowie
gegebenenfalls bei Aufgabenänderungen, die sich durch
Richtlinien, Verwaltungsvorschriften und Erlasse ergeben haben. -
Das Konnexitätsprinzip selbst greift nur bei Gesetz oder
Rechtsverordnung durch das Land.Seite 1 von 34
Seite 2
Die Fälle, in denen ein Belastungsausgleich gezahlt wird, sollten
übertragen werden, wenn der Belastungsausgleich als nicht
ausreichend bewertet wird.
Wenn möglich, sollte die finanzielle Belastung beziffert und angegeben
werden.
Das Ergebnis der gesamtstädtischen Abfrage der Aufgaben ohne vollen
Kostenausgleich ist in Anlage A beigefügt.
Zu den drei Listen des Städtetages (Anlagen B1-B3), die nachrichtlich
beigefügt sind, können folgende Erläuterungen gegeben werden:
Übersichten zur Konnexität
Öffentliche Übersichten des Landes Nordrhein-Westfalen zu
konnexitätsrelevanten Sachverhalten – so wie diese nach der Rechtslage seit
2004 zu beurteilen sind – liegen nach aktuellem Stand nicht vor. Eine
gesetzliche Verpflichtung, eine solche öffentliche Übersicht zu führen, besteht
nicht.
Lediglich in den Fällen, in denen ein Belastungsausgleich für eine
Aufgabenübertragung oder –veränderung aufgrund der konnexitätsrechtlichen
Bestimmungen vorgesehen ist, ist dieser pauschal in den Einzelplänen der
jeweils fachlich betroffenen Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden
veranschlagt (§ 4 Abs. 2 KonnexAG)
Landeshaushalt Nordrhein-Westfalen
(https://www.haushalt.fm.nrw.de/daten/html/hhp.html)
In der Vergangenheit hat es Kleine Anfragen aus den Reihen des
nordrhein-Westfälischen Landtags gegeben, die darauf gerichtet waren,
eine Übersicht zu den konnexitätsrelevanten Sachverhalten im Land
Nordrhein-Westfalen zu erhalten.
Landtag Nordrhein-Westfalen – Drucksache 17/2828 (Konnexität –
Ausgleichszahlungen des Landes NRW an die Kommunen – kommt das
Land seinen gesetzlichen Verpflichtungen nach?)
Landtag Nordrhein-Westfalen – Drucksache 16/14990
(Kommunalisierungsgrad im Ländervergleich: Welche Aufgaben
müssen die NRW-Kommunen aufgrund staatlicher Vorgaben mit und
ohne finanziellen Ausgleich erbringen?) – diese Kleine Anfrage blieb
unbeantwortet
Landtag Nordrhein-Westfalen – Drucksache 16/5108
(Kommunalisierungsgrad: Welche Aufgaben müssen die NRW-
Kommunen aufgrund staatlicher Vorgaben eigentlich erbringen?)
Jedoch waren die Antworten der Landesregierung nicht geeignet, eine
vollständige Übersicht über die konnexitätsrelevanten Sachverhalte in
Nordrhein-Westfalen zu erhalten. Ein möglicher Ansatz (zumindest
theoretisch), sich eine möglichst umfassende Übersicht über die
konnexitätsrelevanten Sachverhalte zu verschaffen ist die DurchsichtSeite 2 von 34
Seite 3
der Landeshaushaltspläne sowie der Parlamentsdatenbank seit 2004.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, auf Rundschreiben und
Informationen der kommunalen Spitzenverbände zurückzugreifen. Mit
den kommunalen Spitzenverbänden ist gemäß Art. 78 Abs. 3 der
Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen ein Beteiligungsverfahren
durchzuführen. Die Erstellung einer Übersicht zu konnexitätsrelevanten
Sachverhalten ist folglich mit erheblichem Aufwand verbunden.
Die Anwendung des Konnexitätsprinzips in Nordrhein-Westfalen führt
bis heute – mithin 15 Jahre nach Inkrafttreten der gesetzlichen
Regelungen – zu Anwendungs- und Auslegungsschwierigkeiten. Bei der
Konzeption einer Erstellung einer solchen Übersicht müssen zudem
unterschiedliche Faktoren berücksichtigt werden:
Anwendung des Konnexitätsprinzips ist unstrittig/ strittig
Vorliegen einer wesentlichen Belastung (Belastungsausgleich)/ einer
unwesentlichen Belastung
Darstellung chronologisch / Darstellung nach Geschäftsbereichen der
obersten Landesbehörden
Darstellung der letzten fünf Jahre/ Gesamtdarstellung seit 2004.
In den beigefügten Anlagen des Deutschen Städtetages werden die
vorgenannten Aspekte berücksichtigt (Anlagen B1-B3).
Anlage B1: Die Liste 1 stellt die Sachverhalte dar, in denen das
Konnexitätsprinzip Anwendung findet und ein Belastungsausgleich an
die von der Aufgabenübertragung oder -veränderung betroffenen
Gemeinden und Gemeindeverbände gezahlt wird (Stand: Haushaltsplan
2019 des Landes NRW).
Anlage B2: Die Liste 2 stellt die Sachverhalte dar, in denen das
Konnexitätsprinzip zwar Anwendung findet, jedoch nur eine unter der
Wesentlichkeitsschwelle (§ 2 Abs. 5 Satz 1 KonnexAG) liegende
Mehrbelastung durch eine Kostenfolgeabschätzung des Landes
ermittelt wurde. Die Kostenfolgeabschätzung findet sich i. d. R. in den
Gesetzgebungsmaterialien.
Anlage B3: Die Liste 3 erfasst diejenigen Sachverhalte, in denen das
Konnexitätsprinzip keine Anwendung gefunden hat (die Gründe können
hier unterschiedlich sein), der rechtliche und tatsächliche Sachverhalt
jedoch einer Aufgabenübertragung oder -veränderung nach der
Grundidee des Konnexitätsprinzips ähnelt („Sammlung ähnlich
gelagerter oder strittiger Fälle“).Seite 3 von 34
Seite 4
Anlage/n
1 Anlage A Aufgaben ohne vollständigen finanziellen Ausgleich in Bonn
(öffentlich)
2 Anlage B1 Städtetag Liste 1: Konnexität Belastungsausgleich (öffentlich)
3 Anlage B2 Städtetag Liste 2: Konnexität unterschwellige Belastungen
(öffentlich)
4 Anlage B3 Städtetag Liste 3: Sonstige Fälle außerhalb KonnexAG (öffentlich)Seite 4 von 34
Stadt Bonn Liste der Aufgaben ohne bzw. ohne vollständigen finanziellen Ausgleich ("Konnexitätsregister") Anlage A
1
2
3
4
5
6
7
A B C D E F G
Amt
Rechtliche Grundlage für
Aufgabenübertragung oder-veränderung
(durch Land, Bund, EU)
Sachverhalt - Kurzbeschreibung der
neuen / veränderten Aufgabe
Inkraft-
treten
jährliche
Belastung (nach
Abzug
Entlastungen)
(in Euro)
Entlastungen
(Wegfall von
Aufgaben oder
Einnahmen)
Anmerkungen/Erläuterung
(ggf. auf Beiblatt)
02
Gesetz zur Anpassung des allgemeinen
Datenschutzrechts an die Verordnung (EU)
2016/679 und zur Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2016/680 (Nordrhein-
Westfälisches
Datenschutz-Anpassungs- und
Umsetzungsgesetz EU –
NRWDSAnpUG-EU) vom 17. Mai 2018
(GV. NRW. 2018 S. 244)
[Gesetzentwurf: LT-Drs. 17/1981]
Anpassung des Datenschutzrechts -
praktische Umsetzung
25.05.2018 9.204,48 € - € Berechnung jährliche Belastung: Kosten/Stunde einer
A11-Stelle x 12 Mitarbeitende x 12 Monate
14
Novellierung GO, GemHVO durch Land
NRW
Gesamtabschluss 2011 72.000,00 € 2 MA (mit jeweils 33,33 % einer A 14- bzw. A 12-Stelle)
20
Gesetz zur Einführung des Neuen
Kommunalen Finanzmanagements für
Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen
(NKF Einführungsgesetz NRW - NKFEG
NRW)
Einführung NKF 2007 0,5 - 0,7 Mio. EUR Einführungskosten (einmalige Lizenzgebühren,
Beratungskosten Produktivsetzung, Schulungen,
Eröffnungsbilanz): 4,7 Mio. EUR (DS Boris alt:
1210965ST2) ohne Personalkosten MA Projektarbeit.
Jährliche Belastung: Abschreibungen Software,
Wartung, Leasing Server, Abschreibung Hardware,
Beratungskosten für lfd. Anpassungen der Module sowie
Basis-Unterstützung. zusätzl.
Mitarbeiter: Anlagenbuchhaltung 8 MA; Kosten- und
Leistungsrechnung 2,5 MA, Rechnungswesen ?
20
Novellierung GO, GemHVO durch Land
NRW
Gesamtabschluss 2011 401.000,00 € Gesamtabschluss 2 MA, Beratungskosten
Gesamtabschluss 2010: s. BoRIS1.0 DS-1712733:
90.000 €
Beratungskosten 2011-2014: 220.000 € s. BoRIS1.0 DS-
1910427.
20
Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHGG
NRW), Land NRW
Krankenhausumlage 2007 4.160.809,00 € Verrechnung im Finanzausgleich; Kostenaufteilung — 60
Prozent Land, 40 Prozent Kommunen
21
Richtlinie 2014/55/EU, EGovG des Bundes,
EGovG NRW
E-Rechnung 08.07.2016 260 TEUR - € siehe § 7a EGovG NRW:
Elektronische Rechnungen sind durch die Stadt Bonn zu
empfangen und zu verarbeiten, daher war ein E-
Rechnungsworkflow einzurichten;
Einführungskosten (2018-2020): 840 TEUR
Jährliche Belastung (ab 2021): 260 TEUR
Seite 1 von 14Seite 5 von 34
Stadt Bonn Liste der Aufgaben ohne bzw. ohne vollständigen finanziellen Ausgleich ("Konnexitätsregister") Anlage A
1
A B C D E F G
Amt
Rechtliche Grundlage für
Aufgabenübertragung oder-veränderung
(durch Land, Bund, EU)
Sachverhalt - Kurzbeschreibung der
neuen / veränderten Aufgabe
Inkraft-
treten
jährliche
Belastung (nach
Abzug
Entlastungen)
(in Euro)
Entlastungen
(Wegfall von
Aufgaben oder
Einnahmen)
Anmerkungen/Erläuterung
(ggf. auf Beiblatt)
8
9
10
11
12
13
33
DVO ProstSchG NRW
GV. NRW. 2017 S. 388
Durchführung der Aufgaben nach dem
ProstSchG des Bundes durch
Kreisordnungsbehörden und untere
Gesundheitsbehörden
01.07.2017 s. Städtetag, Liste 1, Zeile 13
Die Summe des Belastungsausgleiches wird bei Amt 53
vereinnahmt und dem Amt 10 „zur Verfügung gestellt“.
Dies ist letztmalig 2018 erfolgt. Aufgrund laufender
Klageverfahren erfolgt bis zum Ausgang der Verfahren
keine weitere Zahlung seitens des Landes.
33
Drittes Gesetz zur Änderung des
Landesjagdgesetzes und zur Änderung
anderer Vorschriften vom 26. Februar 2019
GV. NRW. 2019 S. 153
Mitwirkungspflichten der Jagdbehörde bei
Jagdbeschränkungen in Schutzgebieten;
Wiedereinführung der Pflichthegeschau
14.03.2019 s. Städtetag, Liste 2, Zeile 8
Durch die Auflösung der Oberen Jagdbehörde und unter
Berücksichtigung der aktuellen Gesetzgebung sind alle
Aufgaben auf die Unteren Jagdbehörden übergegangen,
es sei denn, dass das Gesetz etwas anderes bestimmt.
Der größte Anteil sind hierbei die
1. Aufsicht über die Schweißhundstationen
2. Anerkennung von Schweißhundführern
33
Verordnung zur Bestimmung der für die
Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach
wirtschaftsrechtlichen Vorschriften
zuständigen Verwaltungsbehörden vom 25.
Verfolgung und Ahnung von OWIs nach
dem Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz
01.01.2014 s. Städtetag, Liste 3, Zeile 23
33
Zweite Verordnung zur Änderung der
Verordnung zur Bestimmung der für die
Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach
wirtschaftsrechtlichen Vorschriften
zuständigen Verwaltungsbehörden vom 09.
Mai 2017
GV. NRW. 2017 S. 594
Verfolgung und Ahnung von OWIs nach
dem Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz
27.05.2017 s. Städtetag, Liste 3, Zeile 41
41-4
eGovernment Gesetz NRW Langzeitarchiv 08.07.2016 57.000,00 € - € Personalkosten 1/2 Stelle Archivar (37.000 €) und Dips
Kommunal (20.000 €) jährlich auf Dauer
50-
122
Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) Soziale Dienstleister und Einrichtungen, die
infolge der Coronavirus-Pandemie von
schwerwiegenden finanziellen Einbußen
bis hin zur Insolvenz bedroht sind, können
einen Antrag auf Zuschüsse nach dem
SodEG bei dem
jeweiligen Leistungsträger, zudem sie in
einem Rechtsverhältnis stehen.
Wirkung ab
16.03.2020
(erste
Regelungen zu
Kontaktbeschrä
nkungen)
Entlastung
möglicherweise
durch
Ersatzleistungen
(insbesondere
Kurzarbeitergeld)
Erhöhter Verwaltungsaufwand durch zusätzliche
Antragsbearbeitung bei 50-122 in Abstimmung mit den
Fachbereichen 50-22, 50-23 und 50-31.
Finanziell sollte kein Mehraufwand entstehen, da die
Zuschüsse lediglich für Vertragspartner geleistet werden,
deren Förderung im Rahmen der Mittelanmeldung
eingeplant ist. Darüber hinaus sind die Maßnahmeträger
aufgefordert, die Inanspruchnahme vorrangiger
Ansprüche wie z. B. Kurzarbeitergeld zu prüfen und
nachzuweisen.
Seite 2 von 14Seite 6 von 34
Stadt Bonn Liste der Aufgaben ohne bzw. ohne vollständigen finanziellen Ausgleich ("Konnexitätsregister") Anlage A
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A B C D E F G
Amt
Rechtliche Grundlage für
Aufgabenübertragung oder-veränderung
(durch Land, Bund, EU)
Sachverhalt - Kurzbeschreibung der
neuen / veränderten Aufgabe
Inkraft-
treten
jährliche
Belastung (nach
Abzug
Entlastungen)
(in Euro)
Entlastungen
(Wegfall von
Aufgaben oder
Einnahmen)
Anmerkungen/Erläuterung
(ggf. auf Beiblatt)
14
15
16
17
50-
122
Wohn- und Teilhabegesetz
GV. NRW. 2014 S. 625
Heime, welche die Einzelzimmerquote
nicht erfüllen, könnten bestehende
Vereinbarungen bzgl. Zahlung von
Pflegewohngeld mit dem LVR kündigen
und mit der Stadt neue Vereinbarungen
zur Zahlung von
Investitionskostenzuschüssen abschließen.
16.10.2014 50-122: Da es noch
keinen konkreten
Fall gibt, können
noch keine
Aussagen zur
Kostenfolge
getroffen werden.
50-14,
50-21
und
50-23
Gesetz zur Entlastung
unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der
Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe
(Angehörigen-Entlastungsgesetz)
Verzicht auf Unterhaltsprüfung bzw. -
Heranziehung bei Jahreseinkommen
unterhalb von 100.000,- €
01.01.2020 Mindereinahmen bei Heranziehung
unterhaltsverpflichteter Angehöriger für Leistungen der
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. und Hilfe zur
Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII
Mitarbeiter: verringerter Bearbeitungsaufwand,
korrespondierend geringerer VZÄ-Bedarf bei 50-142
50-21
Landesausführungsgesetz zum
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) -
Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-
Westfalen
(AG-SGB XII NRW) vom 16. Dezember
2004
GV. NRW. 2004 S. 816
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem
SGB XII; Bundesauftragsverwaltung;
Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel
des SGB XII
01.01.2005 Erstattung der entstandenen Nettogeldleistungen.
50-21
Zweites Gesetz zur Änderung des
Landesausführungsgesetzes zum
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch -
Sozialhilfe -
für das Land Nordrhein-Westfalen
GV. NRW. 2013 S. 130
Übertragung der Aufgabenwahrnehmung
der Bundesauftragsverwaltung auf die
Kommunen
16.03.2013 Ministerium hat Konnexitätsrelevanz mangels
Gestaltungsspielraum vereint.
Für die kSpV ist grundsätzliche Konnexitätsrelevanz
gegeben, führt aber aufgrund der Höhe der
Kostenerstattung nicht zu einer Ausgleichspflicht.
grds dazu: Drucksache 16/1732
Sachkosten werden übernommen.
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Stadt Bonn Liste der Aufgaben ohne bzw. ohne vollständigen finanziellen Ausgleich ("Konnexitätsregister") Anlage A
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A B C D E F G
Amt
Rechtliche Grundlage für
Aufgabenübertragung oder-veränderung
(durch Land, Bund, EU)
Sachverhalt - Kurzbeschreibung der
neuen / veränderten Aufgabe
Inkraft-
treten
jährliche
Belastung (nach
Abzug
Entlastungen)
(in Euro)
Entlastungen
(Wegfall von
Aufgaben oder
Einnahmen)
Anmerkungen/Erläuterung
(ggf. auf Beiblatt)
18
19
20
21
22
50-21
Gesetz zur zielgenauen Stärkung von
Familien und ihren Kindern durch die
Neugestaltung des Kinderzuschlags und
die Verbesserung der Leistungen für
Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-
Gesetz - StaFamG)
Erhöhung der Leistungen für Schulbedarf
von 100,- € auf 150,- € je Schuljahr und
Fortschreibung dieses Betrages;
vollständige Übernahme der
Aufwendungen für Mittagessen (zuvor 1,- €
Eigenanteil je Essen, der aus Bonn-
Ausweis-Mitteln übernommen wurde)
01.07.2019
01.08.2019
01.07.2020
Entlastung durch
Wegfall des aus
Bonn-Ausweis-
Mitteln
übernommenen
Anteils von 1,- € je
Mittagessen;
Belastung durch
nicht vollständige
Erstattung der nun
verausgabten
Beträge durch den
Bund
Bedingt keinen Minderbedarf an Personal bei 50-215
50-21
und
50-23
Gesetz zur Stärkung der betrieblichen
Altersversorgung und zur Änderung
anderer Gesetze
(Betriebsrentenstärkungsgesetz)
Erhöhung der Leistungen durch
Berücksichtigung eines zusätzlichen
Freibetrages auf Einkommen aus einer
zusätzlichen Altersvorsorge
01.01.2018
01.01.2019
Mehrausgaben nur
im Bereich der Hilfe
zum
Lebensunterhalt
nach dem 3. Kapitel
des SGB XII
Mehrausgaben im Bereich Grundsicherung nach dem 4.
Kapitel des SGB XII werden vom Bund erstattet
50-21
und
50-23
Zweite Verordnung zur Änderung der
Verordnung zur Durchführung des § 90
Absatz 2 Nr. 9 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch
Erhöhung des Vermögensschonbetrages 01.04.2017 Mehrausgaben
durch höheren
Vermögensschonbe
trag im Bereich der
Hilfe zum
Lebensunterhalt
nach dem 3. Kapitel
und Hilfe zur Pflege
nach dem 7.Kapitel
des SGB XII
Mehrausgaben im Bereich Grundsicherung nach dem 4.
Kapitel des SGB XII werden vom Bund erstattet
50-22
Gesetz über die Zuweisung und Aufnahme
ausländischer Flüchtlinge
(Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG NW)
Zuweisungen/Kostenerstattungen des
Landes nicht kostendeckend
31.08.2016
letzte Änderung
zum 01.02.2018
50-22
Reform des Gesetzes zur Sicherung des
Unterhalts von Kindern alleinstehender
Mütter und Väter durch
Unterhaltsvorschüsse oder -
ausfalleistungen
(Unterhaltsvorschussgesetz)
erweiterte Bezugsberechtigung (bis 18)
und Bezugsdauer (länger als 6 Jahre)
Unterhaltsvorsc
hussreform tritt
rückwirkend
zum 1.7.2017 in
Kraft
Bericht der Landesregierungen zu den Auswirkungen
dieser Finanzierungsregelungen zum 31.03.2019
Seite 4 von 14Seite 8 von 34
Stadt Bonn Liste der Aufgaben ohne bzw. ohne vollständigen finanziellen Ausgleich ("Konnexitätsregister") Anlage A
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A B C D E F G
Amt
Rechtliche Grundlage für
Aufgabenübertragung oder-veränderung
(durch Land, Bund, EU)
Sachverhalt - Kurzbeschreibung der
neuen / veränderten Aufgabe
Inkraft-
treten
jährliche
Belastung (nach
Abzug
Entlastungen)
(in Euro)
Entlastungen
(Wegfall von
Aufgaben oder
Einnahmen)
Anmerkungen/Erläuterung
(ggf. auf Beiblatt)
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24
25
26
27
28
29
30
50-22
Verordnung zur Durchführung des
Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG-
Durchführungsverordnung - UVGDVO)
Verlagerung der Unterhaltsheranziehung
gem. § 7 UVG von Kommunen auf Land
NRW
01.07.2019 Perspektivisch
Wegfall der
Sachbearbeitung
Unterhalt nach dem
UVG
Die Verordnung wurde als Maßnahme „zur Entlastung
der Kommunen im UVG“ verfügt, beinhaltet tatsächlich
aber netto eine Belastung. In der Übergangsphase
erfolgt die Unterhaltssachbearbeitung von Altfällen
(Stichtag 01.07.2019) von den Kommunen, die von der
Unterhaltseinnahme 50 % behalten, 10 % an NRW und
40 % an den Bund abführen. Die Neufälle werden zentral
von NRW (Landesamt für Finanzen) bearbeitet, das 0 %
der Einnahmen an die Kommunen und 40 % an den
Bund abführt. Zu beachten ist, dass die Neufälle deutlich
höhere Unterhaltseinnahmen als die Altfälle erzielen, so
dass bis zum Abschluss der Übergangsphase =
Abschluss der letzten kommunalen Unterhaltsakte eine
noch höhere Belastung der Kommunen entsteht, da die
Relation von kommunaler Unterhaltseinnahme zu
Personalkosten sinkt.
50-23
Alten- und Pflegegesetz NRW (APG-NRW)
§ 14 Abs. 1
Pflegewohngeld erst ab PG 2 30.03.2018 Fälle mit PG 1
Zahlung I-kosten
aus HLU
nur sehr wenige Anträge gestellt
50-23 Alten- und Pflegegesetz NRW (APG-NRW)
§ 14 Abs. 6
Erweiterung Landeskindergeldreglung 30.03.2018 Mehrausgaben und
Mehrarbeit
wenige Anträge
50-23 Pflegestärkungsgesetz III (PSG III) Pflegekassenleistungen bei PG 1 nur 125,-
€
01.01.2017 Mehrausgaben im
3. Kap. SGB XII
50-23
SGB XII § 27 b Bekleidungspauschale 01.01.2020 geschätzt jährl.
90.000,- €
Mehrausgaben/
keine Anträge mehr
50-23
BTHG Existenzsichernde Leistungen für
besondere Wohnformen
01.01.2020 3. Kap.
Mehrausgaben für
örtl. Träger
4. Kap. Erstattung durch Bund
50-
233
BTHG und Ausführungsgesetz des Landes
NRW zur Umsetzung des BTHG i.V.m.
Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX
LVR ist Träger der EGH 01.01.2020 Entlastung:
Fallabgabe im
Bereich der
Elementarförderung
(Kinder bis zur
Einschulung),
Kinder in
Pflegefamilien und
EGH für
Erwachsene
Fallabgabe von 1) Neuanträge Frühförderung; 2)
Integrationsassistenz in Kindertageseinrichtungen; 3)
Maßnahmen für Erwachsene; 4) Elternassistenz; 5)
Kindern in der Pflegefamilie
50-
233
BTHG und AG BTHG i.V.m.
Heranziehungssatzung
01.01.2020 Mehrausgaben
Personalkosten
Frühförderung "Altfälle" Sachbearbeitung durch den ö.T.
Seite 5 von 14Seite 9 von 34
Stadt Bonn Liste der Aufgaben ohne bzw. ohne vollständigen finanziellen Ausgleich ("Konnexitätsregister") Anlage A
1
A B C D E F G
Amt
Rechtliche Grundlage für
Aufgabenübertragung oder-veränderung
(durch Land, Bund, EU)
Sachverhalt - Kurzbeschreibung der
neuen / veränderten Aufgabe
Inkraft-
treten
jährliche
Belastung (nach
Abzug
Entlastungen)
(in Euro)
Entlastungen
(Wegfall von
Aufgaben oder
Einnahmen)
Anmerkungen/Erläuterung
(ggf. auf Beiblatt)
31
32
33
34
50-
233
BTHG und AG BTHG i.V.m.(noch
abzuschließender)
Kooperationsvereinbarung
01.01.2020 Mehrausgaben:
Personalkosten
ambulante EGH für Erwachsene, die bisher über
regionale Angebotsstruktur finanziert wurden und ab
01.01.2020 summarisch abgerechnet werden.
50-
233
BTHG und Ausführungsgesetz des Landes
NRW zur Umsetzung des BTHG i.V.m.
Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX
ambulante Eingliederungshilfe für
schulpflichtige Kinder bis zur Beendigung
der Schulausbildung an einer allgemeinen
Schule oder Förderschule, längstens bis
zur Beendigung der Sekundarstufe II
01.01.2020 Mehrausgaben bei
Hilfsmitteln, da der
öT jetzt zuständig
für alle Hilfsmittel
dieses
Personenkreises
Hilfsmittel: bislang nur kleinere bis 180 €, jetzt alle nach
§ 84 SGB IX, auch Leistungen zur Mobilität nach § 114
i.V.m. § 83 SGB IX (behindertengerechter PKW Umbau)
50-
233
BTHG und Ausführungsgesetz des Landes
NRW zur Umsetzung des BTHG i.V.m.
Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX
ambulante Eingliederungshilfe für
schulpflichtige Kinder bis zur Beendigung
der Schulausbildung an einer allgemeinen
Schule oder Förderschule, längstens bis
zur Beendigung der Sekundarstufe II
01.01.2020 Mehrausgaben:
Integrationsassisten
z in Schule auch für
Kinder/
Jugendliche, die in
vollstationären
Einrichtungen leben
in den Fällen, in
denen die Kinder
ihren g.A. vor
Heimaufnahme in
Bonn hatten.
50-
234
Pflegestärkungsgesetz II/ III u. a. Einführung neuer
Pflegebedürftigkeitsbegriff, Neudefinition
der Leistungen 7. Kapitel SGB XII
01.01.2016
01.01.2017
Wegfall der Rechtsgrundlage für die Zahlung einer
Pflegebeihilfe in der alten Pflegestufe unterhalb der
Pflegestufe I führte zur Inanspruchnahme von
Sachleistungen in den jetzigen Pflegegraden 0 und 1,
was pro Leistungsfall zu monatlichen Mehrausgaben von
mehreren 100,00 € führen kann, Einführung des
Rechtsanspruches auf bspw. Verhinderungspflege ins
SGB XII führt ebenso zu Mehrausgaben
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Stadt Bonn Liste der Aufgaben ohne bzw. ohne vollständigen finanziellen Ausgleich ("Konnexitätsregister") Anlage A
1
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Amt
Rechtliche Grundlage für
Aufgabenübertragung oder-veränderung
(durch Land, Bund, EU)
Sachverhalt - Kurzbeschreibung der
neuen / veränderten Aufgabe
Inkraft-
treten
jährliche
Belastung (nach
Abzug
Entlastungen)
(in Euro)
Entlastungen
(Wegfall von
Aufgaben oder
Einnahmen)
Anmerkungen/Erläuterung
(ggf. auf Beiblatt)
35
36
37
50-3
Gesetz zur Eingliederung der
Versorgungsämter in die allgemeine
Verwaltung des Landes NRW
§ 2 des Gesetzes zur Eingliederung der
Versorgungsämter in die allgemeine
Verwaltung des Landes NRW:
Die den Versorgungsämtern nach den §§
69-145 des SGB IX übertragenen Aufaben
werden auf die Kreise und kreisfreien
Städte übertragen.
01.01.2008 Zahlung eines
Abdeckungsbetrags
für die
Unterdeckung bis
2010, Neuregelung
der
Beweiserhebungsko
sten in Form einer
Fallpauschale.
Kostenfolgeabschätzung war Gegenstand eines
verfassungsgerichtlichen Verfahrens und musste unter
Berücksichtigung der Vorgaben des VerfGH NRW aus
den Urt. v. 23.03.2010 hinischtlich der Personal- und
Sachkostenpauschale, der Kosten der medizinischen
Beweiserhebung und der Höhe des Personalbedarfs
angepasst werden.
Die Einzelheiten über den finanziellen Ausgleich des
Gesetzes sind in der Verordnung über den finanziellen
Ausgleich des Gesetzes zur Eingliederung der
Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des
Landes NRW und zur Anpassung des
Belastungsausgleichs vom 16.12.2011 geregelt (GV.
NRW. 2011 S. 730).
Durch die Dritte Verordnung zur Änderung
der Verordnung über den finanziellen Ausgleich
des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter
in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-
Westfalen
und zur Anpassung des Belastungsausgleichs (GV.
NRW. 2017 S. 212) erfolgte zuletzt eine Anpassung der
Pauschalen.
Die nächste Anpassung erfolgt 2020
50-3
Gesetz zur Stärkung der Funktion der
Betreuungsbehörden
BGBl. Teil I, 2013, S. 3393f.
Erweiterung der Aufgaben der
Betreuungsbehörden
01.07.2014 Die Ausweitung der Aufgabe erfolgte durch
Bundesgesetz. Das Land hat keinen Umsetzungsakt in
Form eines Gesetzes oder eine Verordnung
vorgenommen und Konnexitätsansprüche deshalb
abgelehnt. Nach Scheitern der Verfassungsklage im
Vormundschafts- und Betreuungsrecht wurde daher
keine Verfassungsbeschwerde erhoben.
50-3
AnFöVO; VO über die Anerkennung von
Angeboten zur Unterstützung im Alltag und
Förderung der Weiterentwicklung der
Versorgungsstruktur in NRW
Beratung von Anbietern niedrigschwelliger
Unterstützungsangebote, Kontrolle der
Konzepte, Anerkennung der
Leistungsangebote, Öffentlichkeits- und
Vernetzungsarbeit
01.01.2017 kann derzeit nicht
beziffert werden
Gebühren (wenn
sie erhoben
werden)
wird derzeit noch nicht umfassend umgesetzt
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Stadt Bonn Liste der Aufgaben ohne bzw. ohne vollständigen finanziellen Ausgleich ("Konnexitätsregister") Anlage A
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Amt
Rechtliche Grundlage für
Aufgabenübertragung oder-veränderung
(durch Land, Bund, EU)
Sachverhalt - Kurzbeschreibung der
neuen / veränderten Aufgabe
Inkraft-
treten
jährliche
Belastung (nach
Abzug
Entlastungen)
(in Euro)
Entlastungen
(Wegfall von
Aufgaben oder
Einnahmen)
Anmerkungen/Erläuterung
(ggf. auf Beiblatt)
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40
41
42
50-3
9. Schulrechtsänderungsgesetz Einführung der Inklusion im Schulbereich,
Mehrbelastungen u.a. durch
Integrationsassistenz
01.08.2014 RE 2018:
16.146.666€ (Amt
50: 12.788.354 €)
die exakte Mehrbelastung kann von 50-3/BK nicht
eingeschätzt werden, die Kosten der Integrationsassitenz
sind auch durch andere Faktoren angestiegen, siehe
DSNr.:1911899
50-3
Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein-
Westfalen zur Umsetzung des
Bundesteilhabegesetzes vom 21.Juli 2018
Verschiebung der Zuständigkeiten für
Eingliederungshilfe, Veränderungen beim
Abschluss von Leistungsvereinbarungen,
Qualitätssicherung,
Kooperationsvereinbarungen
gestuftes
Inkrafttreten, 3.
Reformstufe am
01.01.2020
es entstehen neben den von 50-23 beschriebenen Be-
und Entlastungen auch in den Abteilungen 50-3 und 50-1
erhöhte Arbeitsaufwände, ggf. Teile der Personalkosten
als Belastung anzugeben (für 50-3 wurden diese bereits
bei der Umsetzung UN-Behindertenrechtskonvention
angerechnet, eine genau scharfe Abgrenzung müsste
dann noch vorgenommen werden)
50-3
Umsetzung der UN-
Behindertenrechtskonvention
Zur Umsetzung der UN-BRK wurden
verschiedene Gesetze angepasst, die
Stadt Bonn hat unter anderem den
"Behindertenpolitischen Teilhabeplan für
die Bundesstadt Bonn" erstellt, die
Aufgabe der Behindertenbeauftragten und
der Behindertenkoordination wurden
ausgeweitet.
ab 2009 MA 2020:
Behinderten-
Gemeinschaft Bonn
e.V. 211.000,-- €;
Behindertenpolitisch
er Teilhabeplan:
114.444,--,
Netzwerk
bonnrheinsiegfairbin
det: 5.000,-- €
hinzuzurechnen wären die Personalkosten bei 50-3/BK,
diese betragen ca.
E9b: 69.468,39 €
A10: 72.824,,79 €
A13: 99.627,54 €
insgesamt: 241.920,72 €
50-3
Pflegestärkungsgesetz Pflegeberater in der Altenhilfe müssen in
jedem Einzelfall, in dem pflegeversicherte
Person über das PG hinaus Leistungen
beantragt, sowohl Umfang der Leistung als
auch häusliches Umfeld überprüfen, wer
Leistung erbringen kann; Prüfung
Heimbedürftigkeit
01.01.2017, PG
III 01.01.2020
92.000,00 € 1,5 VZÄ (E8) zzgl. Fortbildungskosten
50-
412
Wohnungsaufsichtsgesetz NRW (WAG
NRW)
Maßnahmen nach dem WAG 2014 Personalkosten
15% v. 1 x A10 und
1 x A11 (ca.
85.000,00 €)
weitere Kosten durch Einsatz von Kfz/ÖPNV; Telefonie;
Hygiene und Büroarbeitsplätze
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Rechtliche Grundlage für
Aufgabenübertragung oder-veränderung
(durch Land, Bund, EU)
Sachverhalt - Kurzbeschreibung der
neuen / veränderten Aufgabe
Inkraft-
treten
jährliche
Belastung (nach
Abzug
Entlastungen)
(in Euro)
Entlastungen
(Wegfall von
Aufgaben oder
Einnahmen)
Anmerkungen/Erläuterung
(ggf. auf Beiblatt)
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47
50-
412
§ 25 des Gesetzes zur Förderung und
Nutzung von Wohnraum für das Land
Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
örtliche Kontrollen geförderten
Wohnraums - 10% des Bestands jährlich
2009 Personalkosten
50% v. 2 x A6-A8;
20% v. A11; 25% v.
A10 (ca.
106.500,00 € -
2.6000,00 €=
103.900,00 €)
Ausgleich durch die
NRW.BANK v. 2,60
Euro je WE:
Gesamtbetrag ist
jährlich abhängig
vom Kontroll-Ist
(1.000 WE*2,60
€=2.600,00 €)
gesetzliche Aufgabe; weitere Kosten durch Einsatz von
Kfz/ÖPNV; Telefonie; Hygiene und Büroarbeitsplätze
50-42
FlüAG, OBG Unterbringung von Flüchtlingen und
Wohnungslosen
2003, 1980 ca. 7,9 Mio
ABZÜGLICH der
nicht bekannten
Objektkosten, zzgl.
der ebenfalls
aktuell nicht
bekannten
Flüchtlingspauschal
e und
Schlüsselzuweisun
gen
Gebühreneinnahme
n 2,9 Mio EUR
Personalkosten 2019: 1,3 Mio EUR Hauswarte, 1,4 Mio
EUR Sozialarbeit u. -betreuung, 700.000 EUR
Verwaltung, Sicherheitsdienst 4,0 Mio EUR,
Betriebskosten Unterkünfte 3,3 Mio EUR //// Gebäude-
und Reinigungskosten: SGB //// abzgl.
Flüchtlingspauschale und Schlüsselzuweisungen (50-1)
Die Trennung FlüAG / OBG ist enorm schwierig, da sich
die Bereiche auf allen Ebenen (Verwaltung/Sozialarbeit/
Hausmeister/Objekte etc.) sehr durchmischen.
50-43
§ 24 Wohngeldgesetz (WoGG) Wohngeldbewilligung 2008 1.239.763,35 € Pflichaufgabe zur Erfüllung nach Weisung; Es entstehen
nur Kosten für den Personalaufwand (1x A9, 10x A8, 1x
A11, 1x A12, 3x TVöD 8, 1x Anwärter m.d. =
1074.863,35 €) und für den Sachaufwand der
Büroarbeitsplätze (17x = 164.900,00 €)
50
Jobce
nter
Gesetz zur Ausführung des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch für das Land
Nordrhein-Westfalen (AG-SGB II NRW)
vom 16. Dezember 2004
GV. NRW. 2004 S. 821
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem
SGB II
30.12.2004 Es gibt zweckgebundene Erstattungen aus
Bundesmitteln (u.a. § 7 AG-SGB II NRW)
51-1
Neues Förderverfahren von Kinder mit
Behinderung in Tageseinrichtungen für
Kinder nach KiBiz.
Zusätzliche Aufgaben (z.B. Förderung
integr. Gruppen, Antragsverfahren,
Therapeuten-Anerkennung, Abrechnung),
dadurch personeller Mehraufwand.
2014/2015 personeller Mehraufwand
In Ergänzung der Mittel des Landes NRW auf der
Grundlage des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) stellt der
Landschaftsverband Rheinland Trägern von
Kindertageseinrichtungen ab dem 01.08.2014 freiwillig
eine zusätzliche LVR-Kindpauschale pro Kind mit
Behindertung zur Verfügung. Dies führt zu einem
Verwaltungsaufwand, der durch personelle Verstärkung
bewältigt wird.
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Rechtliche Grundlage für
Aufgabenübertragung oder-veränderung
(durch Land, Bund, EU)
Sachverhalt - Kurzbeschreibung der
neuen / veränderten Aufgabe
Inkraft-
treten
jährliche
Belastung (nach
Abzug
Entlastungen)
(in Euro)
Entlastungen
(Wegfall von
Aufgaben oder
Einnahmen)
Anmerkungen/Erläuterung
(ggf. auf Beiblatt)
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49
50
51
52
51
Zusätzliche Aufgaben nach dem
Amtshilferichtlinienumsetzungsgesetz
Mitteilung von Informationen in
Steuersachen (z.B. im Bereich der
wirtschaftlichen Jugendhilfe, in der
Tagespflege, Offenen Jugendarbeit)
26.06.2013 Teilweise personeller Mehraufwand (schwer zu
beziffern).
51-1
KiBiz Aufgabenverlagerung:
Sprachstandserhebung Deflin4
Personeller Mehraufwand Personeller Mehraufwand
Sprachstandserhebung Deflin4 (früher Schulbehörden)
wurden ersetzt durch altersintegrierte Sprachbildung/
Elementarförderung in Kitas
51-1
KiBiz Aufgabenverlagerung:
Kinderbetreuung in besonderen Fällen
(sog. Brückenprojekte,
Flüchtlingsbetreuung)
Personeller Mehraufwand im
Verwaltungsbereich
Personeller Mehraufwand im Verwaltungsbereich
(Zuschüsse werden an Träger weitergeleitet,
Abrechnungen und Verwendungsnachweise bleiben in
der Verwaltung)
51-3
Änderungen Jugendgerichtsgesetz (JGG-
E):
Änderungen durch die Richtlinie der
Europäischen Union vom 11.05.2016 (EU-
Richtlinie 2016/800) über
Verfahrensgarantien in Strafverfahren
gegen Kinder bzw. Jugendliche.
Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur
Umsetzung der EU-Richtlinie vom
12.06.2019.
Personeller Mehraufwand durch neue
Tätigkeiten in der Jugendgerichtshilfe
12.06.2019 350.000,00 € zzgl.
Sach- und
Verwaltungskosten
Für die Umsetzung wurden 5 zusätzliche Stellen im
Fachdienst Jugendgerichtshilfe eingerichtet (S 12 TVöD),
Die Vorgaben der geltenden EU-Richtlinie als auch die in
dem Gesetzesentwurf geplanten Änderungen des
Jugendgerichtsgesetzes bedeuten einen erheblichen
unmittelbaren personellen Mehraufwandfür die
Jugendgerichtshilfe. Der Mehraufwand bei der
Aufgabenerfüllung entsteht insbesondere durch z.B. den
Anspruch des Beschuldigten Minderjährigen auf
individuelle Begutachtung/Nachforschung bereits vor der
Anklageerhebung, Recht des Mj. auf Begleitung während
des gesamten Verfahrens, usw.
51-3
Bundeskinderschutzgesetz: Änderung des
§ 42 SGB VIII, Ergänzung § 42a SGB VIII
Vorläufige Inobhutnahme von
ausländischen Kindern und Jugendlichen
nach unbegleiteter Einreise
Personeller Mehraufwand im Fachdienst
für Unbegleitete minderjährige Ausländer
01.11.2015 Personeller Mehrbedarf im Fachdienst Unbegleitete
ausländische Minderjährige.
Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein
ausländisches Kind oder einen ausländischen
Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald
dessen unbegleitete Einreise nach Deutschland
festgestellt wird.
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Rechtliche Grundlage für
Aufgabenübertragung oder-veränderung
(durch Land, Bund, EU)
Sachverhalt - Kurzbeschreibung der
neuen / veränderten Aufgabe
Inkraft-
treten
jährliche
Belastung (nach
Abzug
Entlastungen)
(in Euro)
Entlastungen
(Wegfall von
Aufgaben oder
Einnahmen)
Anmerkungen/Erläuterung
(ggf. auf Beiblatt)
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56
51-3
Frühe Hilfen nach dem KKG - Gesetz zur
Kooperation und Information im
Kinderschutz
(Bundesinitiative Frühe Hilfen (BIFH) auf
der Grundlage des
Bundeskinderschutzgesetzes vom
01.01.2020)
Übertragung von Aufgaben auf freie
Träger
01.01.2012 Ziel der Bundesinitiative Frühe Hilfen (BIFH) war es,
präventive Versorgungsstrukturen für (werdende)
Familien auf- und auszubauen. Dafür unterstützte sie
Bundesländer, Städte, Gemeinden und Landkreise in
ihrem Engagement für die Frühen Hilfen und förderte
insbesondere den Aus- und Aufbau der Netzwerke Frühe
Hilfen.
Der Zuschuss beträgt im Jahr 2021 insgesamt maximal
330.512,40 € und im Jahr 2022 insgesamt maximal
337.122,65 €. Die erforderlichen Mittel sind im
Haushaltsplanentwurf 2021/2022 ff. enthalten. Den
genannten Ausgaben stehen bisher Zuschüsse des
Bundes in Höhe von jährlich 188.868 € gegenüber. Die
Beschlussfassung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass für
die Jahre 2021 und 2022 die Zuschüsse des Bundes
weiterhin gewährt werden. Siehe BV 200732.
51-3
Teilhabeverfahrensbericht; Neue Aufgabe
nach dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) §
41 SGB IX
01.01.2019 Personeller Mehraufwand im Verwaltungsbereich der
Sozialen Dienst (wirtschaftliche Jugendhilfe) zur
Erstellung der Teilhabeverfahrensberichte:
Die Daten werden von der Wirtschaftlichen Jugendhilfe
erhoben und weitergeleitet. Dies führt zu einem noch
nicht näher bezifferten Personalmehraufwand.
53-0
Verordnung zur Regelung der
Zuständigkeiten nach
Rechtsvorschriften für Heilberufe
(Zuständigkeitsverordnung Heilberufe –
ZustVO HB)
Durchführung diverser Gesetze nach § 5 13.06.2008 40.030 € 50 € pro mündliche
Prüfung (ca.
530/Jahr)
Es werden max. 50 € pro Prüfung gezahlt, sofern im
Haushalt der Bezirksregierung genügend Mittel zur
Verfügung stehen. Ansonsten wird auch nur anteilig
gezahlt.
Die Einnahmen sind nicht auskömmlich (etwa 60 % der
Kosten sind nicht gedeckt).
53-01
Verordnung über Zuständigkeiten im
Arzneimittelwesen und nach dem
Medizinproduktegesetz (AMZustV)
Aufgaben nach dem Arzneimittel-
/Apotheken-/Betäubungsmittelgesetz
01.01.1991
(aktuelle
Fassung vom
31.12.2019)
112.276,90 € 38.443,50 € Es werden Gebühren nach der AVerwGebO NRW
erhoben. Diese sind der Höhe nach nicht auskömmlich
(etwa 74 % der Kosten sind nicht gedeckt).
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Aufgabenübertragung oder-veränderung
(durch Land, Bund, EU)
Sachverhalt - Kurzbeschreibung der
neuen / veränderten Aufgabe
Inkraft-
treten
jährliche
Belastung (nach
Abzug
Entlastungen)
(in Euro)
Entlastungen
(Wegfall von
Aufgaben oder
Einnahmen)
Anmerkungen/Erläuterung
(ggf. auf Beiblatt)
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53-01
Verordnung zur Regelung von
Zuständigkeiten auf dem Gebiet des
Arbeits- und technischen
Gefahrenschutzes
(Zuständigkeitsverordnung Arbeits- und
technischer Gefahrenschutz - ZustVO
ArbtG)
Aufgaben nach dem Chemikaliengesetz,
EU-Biozidverordnung,
Gefahrstoffverordnung, Wasch- und
Reinigungsmittelgesetz
27.11.2012 53.110,58 € 11.586,50 € Es werden Gebühren nach der AVerwGebO NRW
erhoben. Diese sind der Höhe nach nicht auskömmlich
(etwa 82 % der Kosten sind nicht gedeckt).
53-4
Verordnung zur Durchführung von
Aufgaben nach dem Gesetz zum Schutz
von in der Prostitution tätigen Personen
(Durchführungsverordnung
Prostituiertenschutzgesetz Nordrhein-
Westfalen – DVO ProstSchG NRW)
Durchführung der Aufgaben nach dem
ProstSchG des Bundes durch
Kreisordnungsbehörden und untere
Gesundheitsbehörden
01.07.2017 113.768,93 € - € 2018 wurde ein einmaliger Zuschuss i.H.v. 114.089,30 €
für Amt 33 und Amt 53 gezahlt. Der Zuschuss war
lediglich zu ca. 64 % auskömmlich. Das Land NRW hat
für die Folgejahre entschieden, dass die Belastung
unterhalb der Wesentlichkeitsgrenze liegt.
53-4
53-2
Masernschutzgesetz Bundesgesetzgeber hat für die
Gesundheitsämter neue Beratungs- und
Kontroll-aufgaben festgeschrieben.
Dadurch wurde auch der Umfang der
Schuleingangs-untersuchung erweitert
01.03.2020 k.A. - € Da durch das Infektionsgeschehen Covid-19 noch nicht
an der Durchsetzung des Masernschutzgesetzes
gearbeitet wurde, können noch keine Aussagen zu den
Kosten gemacht werden
56
Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-
Westfalen und zur Änderung anderer
Vorschriften (Landesnaturschutzgesetz -
LNatSchG NRW)
GV. NRW. 2016 S. 934
Aufstellung von Ersatzgeldlisten u. diverser
anderer Verzeichnisse, Mitteilung
gesetzlich geschützter Biotope,
Beteiligungsrechte von
Naturschutzverbänden, etc.
25.11.2016 Mehrkosten nicht bezifferbar
56
Gesetz zur Bewertung, Darstellung und
Schaffung von Transparenz von
Ergebnissen amtlicher Kontrollen in der
Lebens-mittelüberwachung
(Kontrollergebnis-Transparenz-Gesetz –
KTG)
GV. NRW. 2017 S. 334
Zusätzlicher Aufwand bei der Erstellung
eines Hygienebarometers, aber
insbesondere durch die verstärkte
Notwendigkeit der Anwendung des 4-
Augen-Prinzips bei Lebensmittelkontrollen
vor Ort.
22.03.2017 und
01.03.2020
außer Kraft
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Rechtliche Grundlage für
Aufgabenübertragung oder-veränderung
(durch Land, Bund, EU)
Sachverhalt - Kurzbeschreibung der
neuen / veränderten Aufgabe
Inkraft-
treten
jährliche
Belastung (nach
Abzug
Entlastungen)
(in Euro)
Entlastungen
(Wegfall von
Aufgaben oder
Einnahmen)
Anmerkungen/Erläuterung
(ggf. auf Beiblatt)
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71
56
Gesetz zur Änderung
wasser- und wasserverbandsrechtlicher
Vorschriften
GV. NRW. 2016 S. 559
Artikel 1: Änderung des
Landeswassergesetzes (LWG)
Diverse (u. a. Konzepterstellungspflichten,
Berichtspflichten, Änderung von
Genehmigungs- und
Überwachungsnormen)
16.07.2016 Hier wird von einer vollständigen Deckung der
Mehrkosten durch Gebühren ausgegangen.
62
Gesetz zur Einführung des Neuen
Kommunalen Finanzmanagements für
Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen
(NKF Einführungsgesetz NRW - NKFEG
NRW)
Einführung NKF 2007 0,25 MA Zuarbeit der Geoinformation zur
Anlagenregistrierung NKF
63
§ 10 Abs. 1 Nr. 2f PrüfVO Wiederkehrende Prüfung von Alten- und
Pflegeheimen mit mehr als 1600m² BGF
2009 plus 42 Einrichtungen
63 § 10 Abs. 1 Nr. 2g Wiederkehrende Prüfung von Kitas mit
mehr als 4 Gruppen
2009 plus 30 Einrichtungen
63 §246 BauGB Unterbringung Flüchtlinge 2015 plus ca. 50 Genehmigungsverfahren Arbeit in AG
Flüchtlinge
63
LWG Änderung Landeswassergestz zur
wasserrechtlichen Erlaubnis in Verbindung
mit einer Baugenehmigung
2016
63
§ 8a KAG Langfristige Stundungen, Durchführung
von Anliegerversammlungen für
beitragspflichtige Straßenbaumaßnahmen,
Erstellung eines Straßen- und
Wegekonzeptes, Förderanträge,
Mittelabrufe und Verwendungsnachweise
für Straßenbaumaßnahmen
2020 Ist derzeit noch nicht absehbar
85 Strukturierte Verkabelung wird derzeit noch
ermittelt
Personalkosten 347.050,50 €
Neueinstellungen Kosten in 2020 = 128.731,34 €
85 Brandschutzklappen Schadstoffbelastet ja/nein, Austausch? wird derzeit noch
ermittelt
85 KiGA Fluchttüren nach außen öffnend wird derzeit noch
ermittelt
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Aufgabenübertragung oder-veränderung
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Sachverhalt - Kurzbeschreibung der
neuen / veränderten Aufgabe
Inkraft-
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jährliche
Belastung (nach
Abzug
Entlastungen)
(in Euro)
Entlastungen
(Wegfall von
Aufgaben oder
Einnahmen)
Anmerkungen/Erläuterung
(ggf. auf Beiblatt)
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80
81
82
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85 Gute Schule 2020 Toilettensanierung wird derzeit noch
ermittelt
Personalkosten 72.738,96 €
85 Verschärfung ENEV wird derzeit noch
ermittelt
85 Barrierefreiheit Konzept zur Baugenehmigung wird derzeit noch
ermittelt
85 Übertragung durch Bezirksregierung Baufachliche Prüfungen von
Förderanträgen Dritter
siehe H 0,3 VZÄ E11: 23.486,12 €
85
laufend Erhöhte Anforderungen durch veränderte
Vorgaben des GUVV, Türbreiten,
Fluchtwegrichtung Aussentür
200.000,00 € Investitionen plus Personalkosten 1,0 VZÄ E 11:
78.287,06 €
85 Europäisches Vergaberecht Durchführung von VGV Verfahren siehe H 3,0 VZÄ E11: 234.861,18 €
85
Umsetzung G8/G9 Rückkehr der Gymnasien zu G 9 2019 wird derzeit noch
ermittelt
Es gibt einen Belastungsausgleich des Landes an die
Kommune pro Kopf (zusätzliche Schüler) für alle in
diesem Zusammenhang entstehenden Kosten nicht nur
Baumaßnahmen. Ob dieser kostendeckend ist, kann von
hier nicht beurteilt werden, da die Maßnahme immer im
Zusammenhang mit weiteren maßnahmen umgesetzt
werden. 8 VZÄ E11 bis E 12: 631.543,96 €
OB-1
Verordnung zur Änderung der
Entschädigungsverordnung
Auszahlung der
Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder
und Verdienstausfälle für Stadt- und
Bezirksverordnete sowie sachkundiger
Bürger
01.01.2016 100.000,00 € Zuzüglich liegt eine jährliche Kostensteigerung bei den
Zuwendungen an die Ratsfraktionen vor, die durch die
Tarifsteigerungen bei der Bereitstellung von städtischem
Personal bzw. Personalkostenerstattungen für nicht
städtisches Personal begründet ist.
OB-1
Zweite Verordnung zur Änderung der
Entschädigungsverordnung
Auszahlung der
Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder
und Verdienstausfälle für Stadt- und
Bezirksverordnete sowie sachkundiger
Bürger
01.01.2017 110.000,00 € Zuzüglich liegt eine jährliche Kostensteigerung bei den
Zuwendungen an die Ratsfraktionen vor, die durch die
Tarifsteigerungen bei der Bereitstellung von städtischem
Personal bzw. Personalkostenerstattungen für nicht
städtisches Personal begründet ist.
OB-1
Dritte Verordnung zur Änderung der
Entschädigungsverordnung
Auszahlung der
Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder
und Verdienstausfälle für Stadt- und
Bezirksverordnete sowie sachkundiger
Bürger
20.07.2017 121.000,00 € Zuzüglich liegt eine jährliche Kostensteigerung bei den
Zuwendungen an die Ratsfraktionen vor, die durch die
Tarifsteigerungen bei der Bereitstellung von städtischem
Personal bzw. Personalkostenerstattungen für nicht
städtisches Personal begründet ist.
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A B C D E F
Gesetz, durch welches eine neue Aufgabe
übertragen oder eine bestehende Aufgabe
verändert wurde
Kurzbeschreibung der neuen Aufgabe / der veränderten
Aufgabe Inkrafttreten Belastungsausgleich Besonderheiten Anmerkungen
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten
nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
und nach dem Bundeskindergeldgesetz
GV. NRW. 2006 S. 599
§ 5 des Gesetzes zur Eingliederung der
Versorgungsämter in die
allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 30. Oktober 2007(GV. NRW. 2007
S. 482)
Verordnung über den finanziellen Ausgleich des
Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter
in die allgemeine Verwaltung des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 4. November 2008
GV. NRW. 2008 S. 670
Durchführung der Aufgabe "Elterngeld" 01.01.2007 Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes zur
Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. November 2008 (4.460.700,00 Euro
für BEEG) + Einmalbetrag von 6 Mio. Euro in 2012 für den gesamten
Bereich der ehemaligen Versorgungsverwaltung aus dem Gesetz zur
Änderung des Gesetzes
zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des
Landes Nordrhein-Westfalen -Eingliederungsgesetz - vom 25. Oktober
2011 (GV. NRW. 2011 S. 542)
.Einen Belastungsausgleich gewährt das Land NRW für Aufgaben nach
dem BEEG auf Grundlage von § 6 der Verordnung über den finanziellen
Ausgleich des Gesetzes zur Eingliederung in die Versorgungsämter in die
Allgemeine Verwaltung des Landes NRW zur Anpassung des
Belastungsausgleichs (Eingliederungsgesetz – BelastungsausgleichsVO),
zuletzt geändert durch: Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung
über den finanziellen Ausgleich
des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine
Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des
Belastungsausgleichs vom 10.01.2017 GV. NRW. 2017 S. 212
Verordnungen zur Änderung der Verordnung über den finanziellen
Ausgleich des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die
allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen und zur
Anpassung des Belastungsausgleichs (zuletzt vom 10.01.2017 GV. NRW.
2017 S. 212)
[nochmal prüfen]
Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in
die allgemeine Verwaltung des Landes NRW
§ 2 des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die
allgemeine Verwaltung des Landes NRW:
Die den Versorgungsämtern nach den §§ 69-145 des SGB IX übertragenen
Aufaben werden auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen.
01.01.2008 Zahlung eines Abdeckungsbetrags für die Unterdeckung bis 2010,
Neuregelung der Beweiserhebungskosten in Form einer Fallpauschale.
Kostenfolgeabschätzung war Gegenstand eines verfassungsgerichtlichen
Verfahrens und musste unter Berücksichtigung der Vorgaben des VerfGH
NRW aus den Urt. v. 23.03.2010 hinischtlich der Personal- und
Sachkostenpauschale, der Kosten der medizinischen Beweiserhebung und
der Höhe des Personalbedarfs angepasst werden.
Die Einzelheiten über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes sind in der
Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes zur
Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des
Landes NRW und zur Anpassung des Belastungsausgleichs vom
16.12.2011 geregelt (GV. NRW. 2011 S. 730).
Durch die Dritte Verordnung zur Änderung
der Verordnung über den finanziellen Ausgleich
des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter
in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
und zur Anpassung des Belastungsausgleichs (GV. NRW. 2017 S. 212)
erfolgte zuletzt eine Anpassung der Pauschalen.
Gesetz zur Kommunalisierung von Aufgaben des
Umweltrechts
GV. NRW. 2007 S. 662
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der personal-rechtlichen
und finanzwirt-schaftlichen Folgen der Kommunalisierung von Aufgaben
des Umweltrechts
GV. NRW. 2011 S. 536
Es erfolgte ein Belastungsausgleich für die Vergangenheit (1.5 Mio. Euro).
Weiterhin wurde eine Belastungsausgleichsregelung für die Zukunft
getroffen (ab 2011). Der Belastungsausgleich ist auf Dauer zu leisten. Der
Belastungsausgleich wird dynamisch angepasst (Dynamisierung der
Besoldungserhöhung), es bedarf keiner weiteren Rechtsakte.
01.01.2008 Kostenfolgeabschätzung war Gegenstand eines verfassungsgerichtlichen
Verfahrens (VerfGH 19/08)
Die Beschwerdeführer wenden sich nicht gegen die jeweiligen
Aufgabenübertragungen als solche. Sie sehen sich in erster Linie in ihrer
Finanzhoheit verletzt, weil sie die mit der neuen Aufgabenverteilung
verbundene Kostenzuweisung für unzureichend halten. Städte und
Landschaftsverbände machen ergänzend Verletzungen in ihrer Personal-
und Organisationshoheit durch die Bestimmungen zur Überleitung von
Beamten auf die neuen Aufgabenträger geltend.
Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über den öffentlichen
Personennahverkehr
in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)
GV. NRW. 2007 S. 258
01.01.2008
Aufgaben nach dem Gesetz zum Elterngeld und
zur Elternzeit (BEEG) i.V.m.
Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in
die
allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-
Westfalen
GV. NRW. 2007 S. 482
GV. NRW. 2011 S. 536 01.08.2008 Einen Belastungsausgleich gewährt das Land NRW für Aufgaben nach dem
BEEG auf Grundlage Verordnung über den finanziellen Ausgleich des
Gesetzes zur Eingliederung derVersorgungsämter in die allgemeine
Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des
Belastungsausgleichs
Zuletzt: Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den
finanziellen Ausgleich
des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine
Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des
Belastungsausgleichs
GV. NRW. 2017 S. 212
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Anlage B1111
Städtetag_Liste_1111_Konnexität_Belastungsausgleich
Fälle,,,, in denen Belastungsaugleich gezahlt wirdSeite 19 von 34
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Gesetz, durch welches eine neue Aufgabe
übertragen oder eine bestehende Aufgabe
verändert wurde
Kurzbeschreibung der neuen Aufgabe / der veränderten
Aufgabe Inkrafttreten Belastungsausgleich Besonderheiten Anmerkungen
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Gesetz zur Änderung
des Ersten Gesetzes
zur Ausführung des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG
GV. NRW. 2008 S. 644
Gesetz zur Regelung des Kostenausgleichs für
Aufgaben
der öffentlichen Jugendhilfe
(Belastungsausgleichsgesetz Jugendhilfe – BAG-
JH)
11.11.2008 Einmalzahlungen für Kindergartenjahre 2011/2012 und 2012/2013 in
Höhe von 182 Mio. Euro, danach Mehrbelastungsausgleich iHv
voraussichtlich insgesamt 1,4 Mrd. Euro bis 2018
Kostenfolgeabschätzung erfolgte erst nach erfolgreicher
Verfassungsbeschwerde
Urteil des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom
12. Oktober 2010 –VerfGH 12/09
Ausführungsgesetz des Landes NRW zum
Zensusgesetz 2011 (ZensG 2011 AG NRW)
GV. NRW. 2010 S. 554
Es erfolgte ein Belastungsausgleich für die Vergangenheit (1.5 Mio. Euro).
Weiterhin wurde eine Belastungsausgleichsregelung für die Zukunft
getroffen (ab 2011). Der Belastungsausgleich ist auf Dauer zu leisten. Der
Belastungsausgleich wird dynamisch angepasst (Dynamisierung der
Besoldungserhöhung), es bedarf keiner weiteren Rechtsakte.
26.11.2010 37.50.0382 Euro Es handelt sich um einen einmaligen Belastungsausgleich.
Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von
Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz)
- Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes - SGB VIII -
i.V.m.
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes
GV. NRW. 2011 S. 405
Elternbeitragsfreiheit (ein Jahr vor der Einschulung) für Kinder in
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
01.08.2011 Pauschaler Zuschuss i.H. v. 5,1 % der Summe der nach § 1 I a DVO KiBiz
beantragten Kindpauschalen für in Kindertageseinrichtungen betreute
Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung; lt. Info des
Ministeriums im Haushaltsjahr 2014 152 Mio. Euro. Im Jahr 2016 waren es
etwa 162 Mio. Euro. für das Jahr 2017 sind ca. 173 Mio. Euro
veranschlagt.
Gesetz zur Regelung des Kostenausgleichs für Aufgaben
der öffentlichen Jugendhilfe
(Belastungsausgleichsgesetz Jugendhilfe – BAG-JH)
GV. NRW. 2012 S. 510
Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und
Sozialstandards
sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe
öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und
Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen - TVgG -
NRW)
GV. NRW. 2012 S. 17
Verpflichtung zur Einhaltung von Umwelt- und Sozialstandards bei
öffentlichen Beschaffungen, insb. Pflicht zur Tariftreue bei
Auftragnehmern, vergabespezifischer Mindestlohn von zuletzt 8,85 Euro
01.05.2012 20.422.526 Euro
Verordnung über eine Kostenausgleichsregelung für durch das Tariftreue-
und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen entstandene kommunale
Belastungen
(Kostenausgleichsverordnung Tariftreue- und Vergabegesetz
Nordrhein–Westfalen – TVgG-KoV NRW) GV. NRW. 2016 S. 1074), außer
Kraft getreten zum 31.12.2016
Das Gesetz ist außer Kraft getreten am 1. April 2017 durch Gesetz über
die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards
2. VO zur Änderung der
Schülerfahrtkostenverordnung (SchfkVO)
GV. NRW. 2012 S. 166
§ 5 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO: schülerfahrtkostenrechtliche Gleichstellung der
Jahrgangsstufe 10 zur Sekundarstufe I.
Folge: Höhere Schülerbeförderungskosten bei den Schulträgern.
01.08.2012 Gem. § 21 SchfKVO wird ein jährlicher finanzieller Ausgleich gewährt.
Zuletzt: Vierte Verordnung
zur Änderung der Schülerfahrkostenverordnung vom 10.07.2016 (GV.
NRW. 2016 S. 632). Erstattung von rd. 6,24 Mio. Euro
sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
9. Schulrechtsänderungsgesetz
GV. NRW. 2013 S. 618
Einführung der Inklusion im Schulbereich, dadurch Mehrbelastungen im
Bereich Schulgebäude, Fahrtkosten, nicht-lehrendes Personal etc.
01.08.2014 1. Belastungsausgleich: 25 Mio. Euro p.a. von 2015-2017 für
Schulträgeraufgaben ; 2. Inklusionspauschale: zusätzlich ohne
Anerkenntnis, aber unbefristet 10 Mio. Euro p.a. für systemische
Unterstützung der Inklusion; Anpassung nach 2. Evaluationsrunde: 20 Mio.
Euro für 1.; 20 Mio. Euro für 2.
3. Evaluation 2017: Das WIB hat für den Zeitraum 01. Januar - 31.
Dezember 2016 für den Belastungsausgleich kommunale Ausgaben in
Höhe von 22,1 Mio. Euro errechnet. Für die Inklusionspauschale
Mehrausgaben der Kommunen in Höhe von 39,7 Mio. Euro.
Es werden folglich 20Mio./bzw. 40 Mio. Euro angenommen.Der Haushalt
des Landes sieht für 2018 eine Erhöhung von 40 Mio. Euro auf 60 Mio.
Euro vor.
Nach intensiven Verhandlungen, eigenen Gutachten der kSpV und einem
separaten Gutachten des Landes erfolgte Vereinbarung über
Kostenerstattung: Anerkennung der Konnexität für Schulträgeraufgaben;
im Übrigen zusätzliche unbefristete Leistung für Unterstützung der
Inklusion ohne Anerkennung der Konnexitätsrelevanz ("Korb I, Korb II").
Die Regelung wurde mit dem Gesetz zur Förderung kommunaler
Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 09.07.2014 (InklFödG) -
GV. NRW. 2014 S. 404 - zuletzt geändert am 08. Juli 2016 - GV. NRW.
2016 S. 558-
DVO ProstSchG NRW
GV. NRW. 2017 S. 388
Durchführung der Aufgaben nach dem ProstSchG des Bundes durch
Kreisordnungsbehörden und untere Gesundheitsbehörden
01.07.2017 einmaliger Belastungsausgleich für 2017: 6,39 Mio. EUR (danach mit rd. 2
Mio. EUR unterhalb Wesentlichkeitsschwelle)
Die kommunalen Spitzenverbände haben den Belastungsausgleich für das
Jahr 2017 in Höhe von rd. 6,4 Mio. Euro der Höhe nach akzeptiert. Für die
folgenden Jahre besteht zum einen die grundsätzliche (Rechts-)-Frage, ob
ein Belastungsausgleich zu leisten ist und zum anderen die Frage nach der
Höhe des zu leistenenden Belastungsausgleichs.
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Städtetag_Liste_1111_Konnexität_Belastungsausgleich
Fälle,,,, in denen Belastungsaugleich gezahlt wirdSeite 20 von 34
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Gesetz, durch welches eine neue Aufgabe
übertragen oder eine bestehende Aufgabe
verändert wurde
Kurzbeschreibung der neuen Aufgabe / der veränderten
Aufgabe Inkrafttreten Belastungsausgleich Besonderheiten Anmerkungen
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Gesetzes zur Regelung des Belastungsausgleichs
zum Gesetz zur Neuregelung der Dauer der
Bildungsgänge im Gymnasium
(Belastungsausgleichsgesetz G9 - BAG-G9) vom 2.
Juli 2019
GV. NRW. GV. NRW. 2019 S. 319
(Wieder-)Einführung vder neunjährigen Gymnasialzeit 01.08.2019 einmalig 518 Mio. Euro (investive Kosten);Der finanzielle Ausgleich für die
jährlich wiederkehrenden Kosten beträgt in den Jahren 2024 bis 2026
unter Anrechnung ersparter Aufwendungen der Schulträger jeweils 7,76
Millionen Euro, danach jährlich 27,946 Millionen Euro.
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Anlage B1111
Städtetag_Liste_1111_Konnexität_Belastungsausgleich
Fälle,,,, in denen Belastungsaugleich gezahlt wirdSeite 21 von 34
Städtetag_Liste_2_Konnexität_unterschwellige Belastungen
Fälle, in denen wegen unterschwelliger Mehrbelastung kein Ausgleich gezahlt wird
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Gesetz/Rechtsverordnung Kurzbeschreibung der Aufgabenübertragung bzw -
änderung Inkrafttreten Ergebnis der Kostenfolgeabschätzung Anmerkungen
3. Schulrechtsänderungsgesetz
GV. NRW. 2008 S. 486
Erhöhter Geschäftsbedarf der Schulleitungen, der
Lehrerräte, der Schulsekretariate und Schulämter durch
die Übertragung personalrechtlicher Befugnisse etc. auf
die Schulleitungen (Eigenverantwortlichkeit der Schulen)
gestaffelt;
01.08.2008 und
01.08.2012
500.000 Euro
Gesetz über das
Verbandsklagerecht und
Mitwirkungsrechte für
Tierschutzvereine
(TierschutzVMG NRW)
GV. NRW. 2013 S. 416
Zusätzlicher Aufwand für Bau- und Immissionsschutz
sowie Veterinärbehörden bei Beteiligungsverfahren (§ 2)
und ggf. Klageverfahren (§1)
06.07.2013 Kostenaufwand in Höhe von 9.428,25€ -
allenfalls aber von einem Aufwand im
unteren fünfstelligen Eurobereich für das
Jahr 2015 ausgegangen werden (Bericht des
LANUV von Mai 2016)
Das Gesetz ist mit
Ablauf des 31.
Dezember 2018 außer
Kraft getreten (§ 4
TierschutzVMG NRW).
Wohn- und Teilhabegesetz
GV. NRW. 2014 S. 625
16.10.2014 113.000 [ggf gibt es hier einen
neuen Sachstand]
Gesetz zum Schutz der Natur in
Nordrhein-Westfalen und zur
Änderung anderer Vorschriften
(Landesnaturschutzgesetz -
LNatSchG NRW)
GV. NRW. 2016 S. 934
Aufstellung von Ersatzgeldlisten u. diverser anderer
Verzeichnisse, Mitteilung gesetzlich geschützter Biotope,
Beteiligungsrechte von Naturschutzverbänden, etc.
25.11.2016 675.000 EUR
LGG i.V.m. Gesetz zur
Neuregelung des
Gleichstellungsrechts
GV. NRW. 2016 S. 1052
Erweiterung der Aufgaben und Mitwirkungsrechte der
kommunalen Gleichstellungsbeauftragten
15.12.2016 1.360.000 EUR
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Gesetz/Rechtsverordnung Kurzbeschreibung der Aufgabenübertragung bzw -
änderung Inkrafttreten Ergebnis der Kostenfolgeabschätzung Anmerkungen
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Gesetz zur Bewertung,
Darstellung und Schaffung von
Transparenz von Ergebnissen
amtlicher Kontrollen in der
Lebens-mittelüberwachung
(Kontrollergebnis-Transparenz-
Gesetz – KTG)
GV. NRW. 2017 S. 334
Zusätzlicher Aufwand bei der Erstellung eines
Hygienebarometers, aber insbesondere durch die
verstärkte Notwendigkeit der Anwendung des 4-Augen-
Prinzips bei Lebensmittelkontrollen vor Ort.
22.03.2017 und
01.03.2020
1.510.514 EUR Das KTG ist aufgrund
Artikel 4 des Gesetzes
zum Abbau unnötiger
und belastender
Vorschriften
im Land Nordrhein-
Westfalen –
Entfesselungspaket I
vom 22. März 2018 (GV.
NRW. 2018 S. 172)
außer Kraft getreten.
Drittes Gesetz zur Änderung
des Landesjagdgesetzes und
zur Änderung anderer
Vorschriften vom 26. Februar
2019
GV. NRW. 2019 S. 153
Mitwirkungspflichten der Jagdbehörde bei
Jagdbeschränkungen in Schutzgebieten;
Wiedereinführung der Pflichthegeschau
14.03.2019 26.880 Euro
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Städtetag_Liste_2_Konnexität_unterschwellige Belastungen
Fälle, in denen wegen unterschwelliger Mehrbelastung kein Ausgleich gezahlt wird
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Fälle, die außerhalb des Geltungsbereichs des KonnexAG liegen, keine Ausgleichszahlung
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Gesetz, durch welches eine neue
Aufgabe übertragen oder eine
bestehende Aufgabe verändert
wurde
Kurzbeschreibung der neuen Aufgabe / der
veränderten Aufgabe
Inkrafttrete
n Anmerkungen Besonderheiten
Gesetz zur Ausführung des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch für das Land
Nordrhein-Westfalen (AG-SGB II NRW)
vom 16. Dezember 2004
GV. NRW. 2004 S. 821
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II 30.12.2004 Es gibt zweckgebundene Erstattungen aus Bundesmitteln (u.a. §
7 AG-SGB II NRW)
Landesausführungsgesetz zum
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB
XII) -
Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-
Westfalen
(AG-SGB XII NRW) vom 16. Dezember
2004
GV. NRW. 2004 S. 816
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB XII;
Bundesauftragsverwaltung;
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem 4. Kapitel des SGB XII
01.01.2005 Erstattung der entstandenen Nettogeldleistungen.
2. Schulrechtsänderungsgesetz
GV. NRW. 2006 S. 278
§ 36 Abs. 2 SchulG: Mehrbedarf der Schulträger durch
Sprachförderung und Sprachstandsfeststellungs-
verfahren
01.01.2007 Es gab eine Vereinbarung über Kosten der Sprachförderung mit
MGFFI (Fallpauschalen) ab 2008. Spätere Vereinbarung zu
Verwaltungskosten der Sprachförderung (1 Mio. Euro jährlich ab
2008). Nach derzeitigem Kenntnisstand
Sprachstandsfeststellungen in früherer Form abgeschafft und
die Zahlung eingestellt worden.
Umweltinformationsgesetz Nordrhein-
Westfalen (UIG NRW) vom 29. März
2007
GV. NRW. 2007 S. 142
Gewährleistung des freien Zugangs zu
Umweltinformationen
18.04.2007 In der Regel Deckung durch Geühren. Gebührenfreiheit jedoch
bei einfachen Anfragen, Kopien, etc. Die Aufgabe wurde als
"Jedermannaufgabe" für alle öffentlichen Stellen bewertet und
fällt bei dieser Betrachtung nicht unter das Konnexitätsprinzip.
Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz
(ZustVU)
vom 11. Dezember 2007
Diverse neue Zuständigkeiten im Umweltschutz; Gesetz
ist Bestandteil des
Gesetzes zur Kommunalisierung von Aufgaben des
Umweltrechts
vom 11. Dezember 2007
GV. NRW. 2007 S. 662
01.01.2008 Aufgeboben durch das Gesetz zur Aufhebung von Normen aus
dem Bereich des Umwelt- und Verbraucherschutzrechts vom
25.03.2016,
GV. NRW. 2015 S. 296
Erlass einer neuen Zuständigkeitsverordnung.
Verordnung zur Regelung der
Zuständigkeiten nach
Rechtsvorschriften für Heilberufe
(Zuständigkeitsverordnung Heilberufe –
ZustVO HB) vom 20. Mai 2008
GV. NRW. 2008 S. 458
Durchführung diverser Gesetze nach § 5 13.06.2008 Es erfolgen sonstige Ausgleichsleistungen.
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Gesetz, durch welches eine neue
Aufgabe übertragen oder eine
bestehende Aufgabe verändert
wurde
Kurzbeschreibung der neuen Aufgabe / der
veränderten Aufgabe
Inkrafttrete
n Anmerkungen Besonderheiten
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Erlass des MSW vom 31.07.2008 Ganztagsoffensive der Landesregierung; Erlass zu
verpflichtenden Mittagsbetreuung bei
Nachmittagsunterricht, Investitionsprogramm zum
Ausbau der Ganztags- und Übermittags-betreuung
(1000-Schulen-Programm)
Siehe auch: StGB NRW-Mitteilung 268/2008 vom
21.04.2008
ab 2009 Dieser Erlass wurde teilweise unter dem Stichwort "Verstoß
gegen den Wesentlichkeitsvorbehalt" (Erfordernis einer
gesetzlichen Regelung) diskutiert.
KSpV haben die Aufnahme wesentlicher Parameter der
Ganztagsschule in ein Gesetz wiederholt gefordert. Seit dem
Jahr 2016 intensivieren sich die öffentlichen Debatten über die
Einführung von qualitativen Standards.
Die Landesregierung möchte die Offenen Ganztagsschulen laut
Koalitionsvetrag von 2017 ausbauen, qualitativ stärken und
flexibler
gestalten. Die Konkretisierung steht noch aus.
Gesetz zur Durchführung des
Bundesgesetzes zur Förderung
Erneuerbarer Energien im
Wärmebereich in Nordrhein-Westfalen
GV. NRW. 2009 S. 875
§ 3: Übernahme von Überwachungpflichten, wenn diese
nicht durch sonstige Sachkundige wahrgenommen
werden.
24.12.2009
Gesetz über den Zugang zu digitalen
Geodaten Nordrhein-Westfalen
(Geodatenzugangsgesetz) vom 17.
Februar 2009
GV. NRW. 2009 S. 84
Aufbau einer digitalen Geodatenstruktur
Die Gemeinde und Gemeindeverbände sind
informationspflichtige Stellen nach § 3 Abs. 8
Geodatenzugangsgesetz.
28.02.2009 Nach Ansicht des Landes liegt ein Fall der Konnexität nicht vor,
da die europarechtlichen Regelungen unmittelbar auf die
Gmeinden oder Gemeindeverbände angewendet werden. Die in
der RL angesprochenen Geodaten würden aufgrund
bestehender Gesetze unter den öffentlichen Auftrag der
Kommunen fallen und liegen dort bereits in elektronischer Form
vor. (Drs. 14/7895).
Die kSpv forderten in Ihrer Stellungnahme eine
Kostenfolgeabschätzung ein (Stellungnahme 14/2215).
Bericht über die Erfahrung mit diesem Gesetz bei der
Landesregierung zum 31.12.2013, danach alle 5 Jahre.
1. Bericht: Vorlage 16/1459 vom 03.12.2013.
2. Bericht: Vorlage 17/1441 vom 22.11.2018
31.12.2023 ist der nächste Bericht zu erwarten.
Jedoch ist laut Vorlage 17/749 die Aufhebung künftiger
Berichtspflichten geplant.
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Fälle, die außerhalb des Geltungsbereichs des KonnexAG liegen, keine AusgleichszahlungSeite 25 von 34
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Gesetz, durch welches eine neue
Aufgabe übertragen oder eine
bestehende Aufgabe verändert
wurde
Kurzbeschreibung der neuen Aufgabe / der
veränderten Aufgabe
Inkrafttrete
n Anmerkungen Besonderheiten
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Verordnung über die Zuständigkeiten im
Schornsteinfegerwesen
(Schornsteinfeger-ZuständigkeitsVO –
SchfZustVO) vom 22. September 2009
GV. NRW. 2009 S. 510
Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörden als
Verwaltungsbehörde
17.10.2009 Gesetz war ursprünglich bis Ablauf des 31. Dezember 2014
befristet, wurde 2012 dann entfristet.
Verordnung über die Qualität von
Wasser für den menschlichen Gebrauch
(Trinkwasserverordnung)
Bundesgesetzgeber hat für die Gesundheitsämter neue
bzw. erweiterte Überwachungsaufgaben festgschrieben
(die mit der Änderung in 2012 abgeschwächt wurden).
2011 (?) Bundesrechtliche Standarderhöhung ohne erneutes
landesrechtliches Tätigwerden. Land hat Konnexität unter
Verweis auf Bundesrecht abgelehnt. Der Bund verweist
hinsichtlich der Kostenausgleichsregelungen auf die Länder.
Gesetz zur Änderung
des Landespersonalvertretungsgesetzes
und des WDR-Gesetzes
GV. NRW. 2011 S. 348
Ausweitung der Freistellungsstaffel, Durchführung von
Personalversammlungen während der Arbeitszeit,
Schulungskosten etc.
16.07.2011 Land hat der Forderung entgegengehalten, dass es sich um
"Existenzaufgaben" handele (keine "übertragbare Aufgabe").
5. Schulrechtsänderungsgesetz
GV. NRW. 2011 S. 205
Mehrbedarf an Betreuungsplätzen in
Kindertageseinrichtungen aufgrund der Verschiebung
des Einschulungszeitpunkts
01.08.2011 In seinem Bericht über die Auswirkungen des 5.
Schulrechtsänderungsgesetzes (Vorlage 16/3310) hat das Land
hervorgehoben, dass das 5. Schulrechtsänderungsgesetz nicht
konnexitätsrelevant sei. Es gäbe keine Hinweise auf wesentliche
Belastungen, die vom Land auszugleichen wären. Die
kommunalen Spitzenverbände haben hierzu eine abweichende
Auffasung vertreten und in ihrer Stellungnahme Konnexität
bejaht, vgl.
https://www.landtag.nrw.de/Dokumentenservice/portal/WWW/d
okumentenarchiv/Dokument/MMV16-3173.pdf.
Klagefrist für kommunale Verfassungsbeschwerde ist
abgelaufen.
Vgl. auch Bericht der Landesregierung über die Auswirkungen
des 5. Schulrechtsänderungsgesetzes Ausschussprotokoll
16/1019.
Gesetz zur Förderung der
gesellschaftlichen Teilhabe und
Integration in
Nordrhein-Westfalen und zur
Anpassung anderer gesetzlicher
Vorschriften vom 14. Februar 2012
GV. NRW. 2012 S. 97
Aufnahme und Betreuung von Spätausgesiedelten,
Zuwanderern etc. (§§ 12, 11, Teilhabe- und
Integrationsgesetz NRW)
25.02.2012 Integrationspauschalen nach § 14 des eingangs genannten
Gesetzes
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Städtetag_Liste_3_Sonstige Fälle_außerhalbKonnexAG
Fälle, die außerhalb des Geltungsbereichs des KonnexAG liegen, keine AusgleichszahlungSeite 26 von 34
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Gesetz, durch welches eine neue
Aufgabe übertragen oder eine
bestehende Aufgabe verändert
wurde
Kurzbeschreibung der neuen Aufgabe / der
veränderten Aufgabe
Inkrafttrete
n Anmerkungen Besonderheiten
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Gesetz zur Änderung des
Vormundschafts- und Betreuungsrechts
(Bundesgesetz) i.V.m. Erstes Gesetz
zur Ausführung des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes
- AG - KJHG -
§ 55 Abs. 2 SGB VIII: Standarderhöhung im
Bundesrecht. Ein vollzeitbeschäftigter Beamter/
Angestellter, der mit der Führung von Vormundschaften
oder Pflegschaften betraut ist, darf höchstens 50
Vormundschaften /Pflegschaften führen.
05.07.2012
(Inkrafttreten
der
bundesrechtlic
hen
Änderung)
(Fortsetzung der Besonderheiten )
…
Landesgesetzgebers war auf eine vorausgegangene allgemeine
Zuständigkeitszuweisung beschränkt, die späteren
Aufgabenäderungen waren an dieser Stelle noch nicht
abgehbar. Die bloße Beibehaltung der landes-gesetzlichen
Zuständigkeits-klausel trotz bundesgesetzlicher
Aufgabenerweiterung löst damit keine Konnexitätspflichten aus.
Verfahren erledigt durch Urteil des VerfGH NRW vom 09.12.2014
(VerfGH 11/13).
Grundsätzlich: Forderung nach Schließung der Schutzlücke.
Da das Land die Aufgaben des SGB VIII Ende 2008 mit dem AG-
KJHG NW auf die Kommunen übertragen hat führt die
bundesrechtliche Standarderhöhung - auch ohne erneutes
Tätigwerden des Landes - zu erhöhten Belastungen der
Kommunen. Strittige Frage, ob der Verursachungsbeitrag des
Landes durch die fortbestehende Zuständigkeitszusweisung
ausreicht oder ob der Fall eines nicht angreifbaren
gesetzgeberischen Unterlassens vorliegt. Der VerfGH NRW hat
am 09.12.2014 sein Urteil über die Verfassungsbeschwerde von
elf Städten und drei Kreisen gegen die finanziellen Folgen der
Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und
Betreuungsrechts gesprochen. Dabei wurde die
Verfassungsbeschwerde als zulässig, aber unbegründet
zurückgewiesen. Gleichzeitig hat das Gericht darauf hingewiesen,
dass die Konnexitätsregelungen in NRW Schutzlücken aufweisen,
die durch den verfassungsändernden Gesetzgeber geschlossen
werden können. Ein Untätigsein des Landesgesetzgebers kann
nach dem Urteil und entgegen der bisherigen Rechtsprechung
tauglicher Gegenstand einer Kommunalverfassungsbeschwerde
nach § 52 VerfGHG sein. Im Rahmen der Begründetheit hat der
VerfGH ein konnexitäts-relevantes Verhalten im Sinne des Art. 78
Abs. 3 LV NRW verneint. Die Aufgabenänderungen seien durch
Bundesrecht, nicht aber durch ein Landesgesetz oder eine
LandesrechtsVO unmittelbar verursacht und lösten insoweit keine
Ausgleichspflicht aus. Der Beitrag des ... (s. links)
§ 14 Absatz 9
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
vom 13. Dezember 2011
GV. NRW. 2011 S. 675
Einmalige Meldedatenübermittlung 01.01.2013 Ein Kostenausgleich erfolgt aufgrund einer
Rahmenvereinbarung zwischen dem WDR und der
Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände
Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes
in Nordrhein-Westfalen
GV. NRW. 2013 S. 33
RVO-Ermächtigung zur Einführung einer Pflicht zur
Aufstellung von kommunalen Klimaschutzkonzepten
07.02.2013 Zurzeit besteht noch keine Rechtspflicht. Im Klimaschutzgesetz
wurde jedoch eine entsprechende RVO-Ermächtigung
aufgenommen.
Mit der LT-Drs. 16/14017 wurde ein Entwurf für ein
Aufhebungsgesetz in den Landtag eingebracht (Arg: Gesetz habe
sein Ziel verfehlt). Der Gesetzesentwurf wurde abgelehnt.
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Fälle, die außerhalb des Geltungsbereichs des KonnexAG liegen, keine AusgleichszahlungSeite 27 von 34
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A B C D E
Gesetz, durch welches eine neue
Aufgabe übertragen oder eine
bestehende Aufgabe verändert
wurde
Kurzbeschreibung der neuen Aufgabe / der
veränderten Aufgabe
Inkrafttrete
n Anmerkungen Besonderheiten
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Zweites Gesetz zur Änderung des
Landesausführungsgesetzes zum
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch -
Sozialhilfe -
für das Land Nordrhein-Westfalen
GV. NRW. 2013 S. 130
Übertragung der Aufgabenwahrnehmung der
Bundesauftragsverwaltung auf die Kommunen
16.03.2013 Ministerium hat Konnexitätsrelevanz mangels
Gestaltungsspielraum vereint.
Für die kSpV ist grundsätzliche Konnexitätsrelevanz gegeben,
führt aber aufgrund der Höhe der Kostenerstattung nicht zu
einer Ausgleichspflicht.
grds dazu: Drucksache 16/1732
Sachkosten werden übernommen.
Änderungsgesetz zum Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetz (BEEG) v.
15.02.2013 (BGBl. I S. 254)
Verordnung zur Änderung
der Verordnung zur Regelung von
Zuständigkeiten nach dem
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
und nach dem Bundeskindergeldgesetz
GV. NRW. 2013 S. 456
Durchführung der Aufgabe "Betreuungsgeld" 01.08.2013 Im Sommer 2015 wurden die der Übertragung von Aufgaben im
Bereich des Betreuungsgeldes zugrundeliegenden Normen des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) durch das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mangels
Gesetzgebungskompetenz des Bundes für nichtig erklärt. Die
Erledigung dieser in NRW über rd. zwei Jahre durch die Kreise
und kreisfreien Städte wahrgenommenen Aufgaben dürfte –
selbst auf der Grundlage des hierzu vorgelegten Berichts der
Landesregierung „Vollzug des Betreuungsgeldgesetzes: Prüfung
eines Belastungsausgleichs nach dem
Konnexitätsausführungsgesetz des Landes NRW – einen
kommunalen Verwaltungsaufwand im Umfang jährlich ca 1,34
Mio. € (insgesamt ca. 2,68 Mio. €) verursacht haben. Ein
Belastungsausgleich durch das Land erfolgte indes nicht, weil
diese Summe unter der Wesentlichkeitsschwelle des
Konnexitätsausführungsgesetzes (KonnexAG) NRW liegt (4,46
Mio. € p.a. / 0,25 € je Einwohner p.a.).
Da in den letzten Jahren und auch im kommenden Jahr
Anpassungen von Belastungsausgleichsregelungen
... (Fortsetzung s. rechts)
(... Fortsetzung der Anmerkungen)
bezüglich der Aufgaben nach dem BEEG, für die das Land einen
solchen Ausgleich gewährt (Elterngeld, ElterngeldPlus), erfolgt
sind bzw. anstehen, ergibt sich erstmals die Möglichkeit, zu einer
hinsichtlich ihrer Höhe auf Grundlage eigener Ausführungen des
Landes substantiierbaren Belastung einen Ausgleich für eine
Aufgabenverlagerung geltend zu machen, die an sich unter der
Wesentlichkeitsschwelle liegt. Der finanzielle Gegenwert der
Anpassung des BEEG-Belastungsaugsleichs um 28
Vollzeitäquivalente beläuft sich auf der Grundlage der
Personalkostenpauschale nach § 7 Abs. 2 c Eingliederungsgesetz-
BelastungsausgleichsVO auf etwa 1,58 Mio. Euro p.a.
Notfallsanitätergesetz (Bund)
BGBl. 2013, Teil I, 1348
Kostenerhöhungen bei der Grundausbildung sowie bei
der erforderlichen Ergänzungsprüfung (löst das
Rettungsassistentengesetz ab)
01.01.2014 Auch wenn nicht als Kostenfolgeabschätzung nach dem
KonnexAG bezeichnet, wurde eine nachvollziehbare
Kostenabschätzung im vorgenommen. Die Kosten werden nun
nach § 14 RettG NRW über Gebühren vollständig refinanziert.
Auch wenn nicht als Kostenfolgeabschätzung nach dem
KonnexAG bezeichnet, wurde eine nachvollziehbare
Kostenabschätzung im vorgenommen. Die Kosten werden nun
nach § 14 RettG NRW über Gebühren vollständig refinanziert.
Gesetz zur Stärkung der Funktion der
Betreuungsbehörden
BGBl. Teil I, 2013, S. 3393f.
Erweiterung der Aufgaben der Betreuungsbehörden 01.07.2014 Die Ausweitung der Aufgabe erfolgte durch Bundesgesetz. Das
Land hat keinen Umsetzungsakt in Form eines Gesetzes oder
eine Verordnung vorgenommen und Konnexitätsansprüche
deshalb abgelehnt. Nach Scheitern der Verfassungsklage im
Vormundschafts- und Betreuungsrecht wurde daher keine
Verfassungsbeschwerde erhoben.
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Gesetz, durch welches eine neue
Aufgabe übertragen oder eine
bestehende Aufgabe verändert
wurde
Kurzbeschreibung der neuen Aufgabe / der
veränderten Aufgabe
Inkrafttrete
n Anmerkungen Besonderheiten
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Verordnung zur Bestimmung der für die
Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach
wirtschaftsrechtlichen Vorschriften
zuständigen Verwaltungsbehörden vom
25. März 2014
GV. NRW. 2014 S. 226
Verfolgung und Ahnung von OWIs nach dem
Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz
01.01.2014 Es stellt sich grds. die Frage bei Aufgaben, die durch Bußgelder
gegenfinanziert werden sollen, ob ein "Mangel" an Kompensation
- d.h. bei Fehleinsätzen, mangelnder Durchsetzbarkeit o.ä.
konnexitätsrelevant ist.
Wohnungsaufsichtsgesetz
(WAG NRW)
GV. NRW. 2014 S. 269
Verschärfung der Eingriffstatbestände der Kommunen
und Verbesserung der Vollziehbarkeit der
wohnungsaufsichtsrechtlichen Regelungen.
30.04.2014 Bereits bestehende Aufgaben der §§ 40-43 WFNG NRW werden
in ein neues Wohnungsaufsichtsgesetz überführt.
Den Gemeinden entstehen keine zusätzlichen Kosten.
Drucksache 16/4379
Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Gesetz zur Entwicklung und Stärkung
einer demographiefesten,
teilhabeorientierten Infrastruktur und
zur Weiterentwicklung und Sicherung
der Qualität von Wohn- und
Betreuungsangeboten für ältere
Menschen, Menschen mit
Behinderungen und ihre Angehörigen
(GEPA NRW) -
Alten- und Pflegegesetz (APG) und
Durchführungsverordnung zum APG
(APG-DVO)
GV. NRW. 2014 S. 625
GV. NRW. 2014 S. 656
16.10.2014 Konnexität strittig. Es wurde eine
"Kostenneutralitätsvereinbarung" abgeschlossen.
"Kostenneutralitätsvereinbarung" bedeutet in diesem Fall: Es
werden zunächst keine Kosten erstattet. Sollte sich im Laufe der
Zeit herausstellen, dass Mehrkosten bei der Umsetzung dieses
Gesetzes entstanden sind/oder entstehen werden, werden diese
Kosten zwar nicht ersetzt, aber es ist beabsichtigt,
gesetzgeberisch nachzusteuern, damit Kostenneutralität
hergestellt werden kann.
Es haben zur Wahrung möglicher Ansprüche aus Konnexität trotz
der abgeschlossenen Kostenneutralitätsverordnung drei
Kommunen (Stadt Essen und zwei Kreise) im Oktober 2015
Kommunalverfassungsbeschwerde (VerfG 11/15) eingelegt. Das
Verfahren ist derzeit ruhend gestellt, da die Kostenfolgen noch
ermittelt werden müssen. Siehe Vorlage 16/3672.
Die Kostenneutralitätsvereinbarung zum Alten- und Pflegegesetz
und der dazugehörigen Ausführungsverordnung soll angesichts
von Änderungen durch das Entfesselungspaket I (Ende 2017)
angepasst werden. Dabei handelt es sich wohl um
Verfahrensänderungen, aber keine materiell-rechtlichen
Änderungen (ggf. noch zu prüfen).
Je nach Ausgang der Kommunalverfassungsbeschwerden kann
hier möglicherweise noch ein Konnexitätsfall (unterschwellig oder
ausgleichspflichtig) vorliegend.
Gesetz zur finanziellen Beteiligung an
den Schulkosten für die Ausbildung von
Altenpflegerinnen und Altenpflegern
und über die Berufsausübung der
Gesundheitsfachberufe
GV. NRW. 2014 S. 930
Überprüfung der Einhaltung von EU-Vorgaben /
Verpflichtende Vorhaltung von Informationen über die
Berufstätigen im Gesundheistwesen
31.12.2014 Den Gemeinden entstehen keine zusätzlichen Kosten.
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Gesetz, durch welches eine neue
Aufgabe übertragen oder eine
bestehende Aufgabe verändert
wurde
Kurzbeschreibung der neuen Aufgabe / der
veränderten Aufgabe
Inkrafttrete
n Anmerkungen Besonderheiten
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Gesetz zur Änderung des
Landesbeamtengesetzes und
des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen
und zur Anpassung weiterer
Rechtsvorschriften
GV. NRW. 2014 S. 874
Wiedereinführung des Widerspruchsverfahrens in
zahlreichen Rechtsgebieten
01.01.2015 Wie ist die Wiedereinführung des über 7 Jahre ausgesetzten
(nicht abgeschafften) behördlichen Vorverfahrens
konnexitätsrechtlich zu bewerten? Handelt es sich um
Übertragung einer "neue" oder um die Änderung einer
bestehenden Aufgabe?
In diesem Fall ist eine Konnexitätsrelevanz wohl zu verneinen
(Jäger/Suhren)
Verordnung
über die Führung der Denkmalliste
(Denkmallisten-Verordnung)
GV. NRW. 2015 S. 430
§ 1 Denkmallisten sind in digitaler Form zu führen 13.05.2015 Durch die verpflichtende Führung der Denkmalliste ist die
Denkmalliste inspire relevant geworden. Die Landesregierung
hat sich bereiterklärt, einen Tool zu entwickeln zur Führung der
Denkmalliste und diesen alle Kommunen kostenlos zur
Verfügung zu stellen.
Zweites Gesetz
zur Änderung des Landesjagdgesetzes
Nordrhein-Westfalen
und zur Änderung anderer Vorschriften
(Ökologisches Jagdgesetz)
GV. NRW. 2015 S. 448
neue Verbots-, Anzeige- und
Ausnahmegenehmigungstatbestände, deren Vollzug in
die Zuständigkeit der unteren Jagdbehörden fällt
28./29.05.201
5
Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Dem Gesetzesentwurf wurde keine Kostenfolgeabschätzung
beigelegt (Drucksache 16/7383, insbesondere S.3f.)
Im Gesetzentwurf heißt es lediglich, dass den
Aufgabenzuwächsen erhebliche Entlastungen gegenüberstehen.
Erforderliche neue Tarifstellen werden lediglich in Aussicht
gestellt, nicht aber vorgeschlagen. Es wird pauschal auf eine
Refinanzierung der neuen Verwaltungsaufgaben mit Hilfe einer
angeblich kostendeckenden Gebührenerhebung verwiesen.
Es ist zu beachten, dass die unteren Jagdbehörden bereits in den
beiden vorherigen Jahren durch die Umsetzung des neuen § 6 a
BJG und die "kleine" Novelle des LJG-NRW schrittweise mit
neuen Aufgaben belastet worden sind, ohne dass ein adäquater
finanzieller Ausgleich durch den Landesgesetzgeber erfolgt wäre:
Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes und
zur Änderung jagdlicher Vorschriften vom 1. April 2014 (GV.
NRW. 2014 S. 254) - diverse neue Aufgaben, die zuvor von den
"oberen" Jagdbehörden wahrgenommen wurden; Zuständigkeit
der Kreise und kreisfreien Städte als untere Jagdbehörden.
Aus der Gesetzesbegründung: Das für Jagdwesen zuständige
Ministerium wird die Normen nach 5 Jahren evaluieren (2020). Es
handelt sich dabei aber nur um eine Normevaluation, nicht aber
um eine Kostenevaluation!
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Gesetz, durch welches eine neue
Aufgabe übertragen oder eine
bestehende Aufgabe verändert
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Kurzbeschreibung der neuen Aufgabe / der
veränderten Aufgabe
Inkrafttrete
n Anmerkungen Besonderheiten
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33
34
Maßnahmen zur Abwehr von Störungen
durch den unbeabsichtigten und den
missbräuchlichen Umgang mit
radioaktiven Stoffen und ionisierenden
Strahlen
Gemeinsamer Runderlass des
Ministeriums für Arbeit, Integration und
Soziales - III 3 - 8562 - und des
Ministeriums für Inneres und
Kommunales - 72 - 52.03.04/06 vom 17.
Februar 2016
MBl. NRW. 2016 S. 138.
Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörden für Fälle
nuklearer Nachsorge, insbesondere Durchführung
bestimmter Maßnahmen nach dem Maßnahmenkatalog.
17.02.2016 4.1 des Erlasses:
Die den örtlichen Ordnungsbehörden durch Tätigkeiten im
Rahmen dieses Erlasses entstehenden Kosten werden nach § 45
Absatz 1 Satz 2 OBG von der jeweils tätigen Gemeinde oder
dem jeweils tätigen Kreis getragen.
Der Runderlass tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer
Kraft.
(01.08.2018)
Erlasse lösen keine Konnexitätsausgleichsverpflichtungen aus -
nur Gesetze oder Rechtsverordnungen
Verordnung über die Zuständigkeiten
auf den Gebieten des öffentlichen
Straßenpersonenverkehrs und
Eisenbahnwesens (ZustVO-ÖSPV-EW)
GV. NRW. 2015 S. 504
Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden im
Gelegenheitsverkehr mit PKW - diverse neue Aufgaben
Die Kosten liegen laut Land unter der Wesentlichkeitsschwelle,
höchstens 77.800 Euro + 58.000 € (Vorlage 16/2944) - Strittig ist
hier, ob überhaupt eine neue Aufgabenübertragung vorliegt.
Gesetz zur Änderung
wasser- und wasserverbandsrechtlicher
Vorschriften
GV. NRW. 2016 S. 559
Artikel 1: Änderung des
Landeswassergesetzes (LWG)
Diverse (u. a. Konzepterstellungspflichten,
Berichtspflichten, Änderung von Genehmigungs- und
Überwachungsnormen)
16.07.2016
Hier wird ebenfalls von einer vollständigen Deckung der
Mehrkosten durch Gebühren ausgegangen.
Gesetz zur Förderung der elektronischen
Verwaltung in Nordrhein-Westfalen
GV. NRW. 2016 S. 551
Verpflichtung der Behörden ab 1.1.2018 einen
elektronischen Zugang bereit zu halten; weitere neue
Aufgaben (insgesamt 24 Grundlagenprojekte, darunter
E-Rechnung)
gestaffelt,
Folgetag,
bestimmte
Aufgaben ab
01.01.2018
Jeweilige Auswirkungen sind anhand der einzelnen
Grundlagenprojekte zu prüfen
Gesetz zur Änderung des Straßen- und
Wegegesetzes des Landes Nordrhein-
Westfalen und anderer Gesetze vom 25.
Oktober 2016
GV. NRW. 2016 S. 868
Änderungen dahingehend, dass nunmehr die
Gemeinden Straßenbaubehörde für Radschnellwege
sind. § 56 Abs. 2 StrWG
05.11.2016
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Gesetz, durch welches eine neue
Aufgabe übertragen oder eine
bestehende Aufgabe verändert
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veränderten Aufgabe
Inkrafttrete
n Anmerkungen Besonderheiten
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Zehntes Gesetz zur Änderung des
Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG)
vom 15.12.2016
GV. NRW. 2016 S. 1156
Neufassung des § 4 FlüAG: statt vierteljährlicher
Bestandsmeldungen nunmehr monatliche
Bestandsmeldungen
28.12.2016 Die monatlichen Bestandsmeldungen wurden von den
kommunalen Spitzenverbänden gefordert und sind Teil einer
Vereinbarung aus 2015. Zeitgleich mit der Umstellung auf die
monatlichen Bestandsmeldungen wurde zum 01.01.2017 ein
neues IT-System eingeführt.
Landesbauordnung (LBauO)
GV. NRW. 2016 S. 1162
Gesetzentwurf: LT-Drs. 16/12119
Abschaffung des Freistellungsverfahrens (§ 67 BauO
NRW)
zzgl. 6 Monate
und 12
Monate
Es wurde in jedem Regierungsbezirk von verschiedenen
Bauaufsichtsbehörden eine Schätzung vorgenommen, wie sich
aufgrund der bisherigen Fallzahlen zum Freistellungsverfahren
Mehrbedarf an Personal ergeben würde und wie sich die
Einnahmen-Ausgaben-Bilanz voraussichtlich entwickeln wird.
Soweit Mehrkosten enstehen, liegen diese nach der
Kostenfolgeabschätzung nach dem
Konnexitätsausführungsgesetz deutlich unterhalb dessen
Wesentlichkeitsschranke (Drucksache 16/12119).
Es ist nach den Abfrageergebnissen davon auszugehen, dass
der durch die Abschaffung des Freistellungsverfahrens in den
unteren Bauaufsichtsbehörden entstehende personelle
Mehraufwand nicht vollständig durch die Gebühreneinnahmen
gedeckt werden kann. Im Wesentlichen betrifft dies die Kreise.
Wir gehen jedoch davon aus, dass die geltende
Wesentlichkeitsschwelle in diesem Fall nicht überschritten wird.
Der Wegfall des Freistellungsverfahrens war von den
kommunalen Spitzenverbänden begrüßt worden, weil es sich in
der Praxis größtenteils nicht bewährt hat. Deshalb haben wir die
Mehrbelastung nicht tiefergehend beanstandet. Wir halten es
allerdings für notwendig, die entsprechenden
Gebührentatbestände zu überarbeiten, damit künftig möglichst
eine Kostendeckung erfolgen kann.
Runderlass des MSW vom 22.05.2017:
Datenschutzbeauftragte an Schulen -
Rahmenbedingungen für die
Wahrnehmung der Funktion
Bestellung eines Datenschutzbeauftragten durch die
Schulämter
Reform des Gesetzes zur Sicherung des
Unterhalts von Kindern alleinstehender
Mütter und Väter durch
Unterhaltsvorschüsse oder -
ausfalleistungen
(Unterhaltsvorschussgesetz)
erweiterte Bezugsberechtigung (bis 18) und
Bezugsdauer (länger als 6 Jahre)
Unterhaltsvors
chussreform
tritt
rückwirkend
zum 1.7.2017
in Kraft
Bericht der Landesregierungen zu den Auswirkungen dieser
Finanzierungsregelungen zum 31.03.2019
Verordnung
über die Anerkennung von Angeboten
zur Unterstützung
im Alltag und Förderung der
Weiterentwicklung
der Versorgungsstruktur in Nordrhein-
Westfalen
(Anerkennungs- und
Förderungsverordnung – AnFöVO)
GV. NRW. 2016 S. 1042
01.01.2017 Es stehen den Kosten für das Jahr 2017 Einnahmen in Höhe von
2.499.640,00€ und für die Folgejahre von 1.018.840,00€
entgegen. Die Refinanzierung des Gesetzes erfolgt durch
Gebühren. Die entsprechende Tarifstelle 1.3 des allgemeinen
Gebührentarifs ist zum 01.01.2017 in Kraft getreten.
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Fälle, die außerhalb des Geltungsbereichs des KonnexAG liegen, keine AusgleichszahlungSeite 32 von 34
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Gesetz, durch welches eine neue
Aufgabe übertragen oder eine
bestehende Aufgabe verändert
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veränderten Aufgabe
Inkrafttrete
n Anmerkungen Besonderheiten
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Umsetzung des OZG (Bund) durch
Ausführungsgesetze des Landes
Vorgabe einheitlicher Anwendungen, Standards und IT-
Sicherheitsanforderungen können zukünftig durch den
Bund vorgegeben werden.
Die Kommunen trifft die unmittelbare Verpflichtung aus dem
OZG nicht (strittig), daher sind die Länder gefordert,
entsprechende landesrechtliche Vorschriften für die Anwendung
auf kommunaler Ebene vorzunehmen.
Bei der landesrechtlichen Umsetzung sind Mehrkosten bei den
Kommunen zu erwarten. Dazu gehören insb. Umstellungs- und
Anpassungsaufwände. Dem gegenüber stehen Entlastungen, die
noch nicht näher beziffert werden können.
Zweite Verordnung zur Änderung der
Verordnung zur Bestimmung der für die
Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach
wirtschaftsrechtlichen Vorschriften
zuständigen Verwaltungsbehörden vom
09. Mai 2017
GV. NRW. 2017 S. 594
Verfolgung und Ahnung von OWIs nach dem
Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz
27.05.2017
Mindestgrößenverordnung
Förderschulen
GV. NRW. 2017 S. 756
Befristet bis zum 31.07.2019 kann der Schulträger
beschließen, Förderschulen fortzuführen, auch wenn die
Schülerzahl die Mindestanforderungen unterschreitet.
14.09.2017 Bei der landesrechtlichen Umsetzung sind Mehrkosten bei den
Kommunen zu erwarten. Dazu gehören insb. Umstellungs- und
Anpassungsaufwände. Dem gegenüber stehen Entlastungen, die
noch nicht näher beziffert werden können.
Nach Ansicht des Landes führt der Verordnungsentwurf nicht zu
einer wesentlichen Veränderung einer bestehenden kommunalen
Aufgabe und damit nicht zu einem Belastungsausgleich nach
dem Konnexitätsausführungsgesetz.
E-Rechnung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur
Förderung der elektronischen Verwaltung in Nordrhein-
Westfalen (E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen)
als Teil des Entfesselungspakets II
Das Land lehnt Konnexität mit der Begründung ab, es würde sich
nicht um eine öffentliche Aufabe handeln.
Zu weiteren Rechtsausführungen: AG-Stellungnahme vom
22.01.2018
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veränderten Aufgabe
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Gesetz zur Anpassung des allgemeinen
Datenschutzrechts an die Verordnung
(EU)
2016/679 und zur Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2016/680 (Nordrhein-
Westfälisches
Datenschutz-Anpassungs- und
Umsetzungsgesetz EU –
NRWDSAnpUG-EU) vom 17. Mai 2018
(GV. NRW. 2018 S. 244)
[Gesetzentwurf: LT-Drs. 17/1981]
Anpassung des Datenschutzrechts 25.05.2018 Der Gesetzentwurf enthält im Vorblatt unter „D Kosten“ den
Hinweis, dass durch die Einführung der Datenschutz-
Folgenabschätzung sowie die gegenüber der bisherigen
Rechtslage erweiterten Pflichten des Verantwortlichen
gegenüber dem Betroffenen in der Verwaltung voraussichtlich
höhere Kosten entstehen werden. Diese seien jedoch durch die
(EU)Verordnung selbst und nicht durch den vorliegenden
Gesetzentwurf veranlasst (strittig)
Gesetz zur Modernisierung des
Bauordnungsrechts in Nordrhein-
Westfalen -
Baurechtsmodernisierungsgesetz
(BauModG NRW) vom 21. Juli 2018
GV. NRW. 2018 S. 421
Gesetzentwurf: LT-Drs. 17/2166
Neufassung der Anforderungen an die Barrierefreiheit
für öffentlich zugängliche Gebäude.
Durch die neuen Anforderungen an die Barrierefreiheit
für öffentlich zugängliche Gebäude können auch bei der
Errichtung, Änderung und Erweiterung kommunaler
Gebäude Mehrkosten entstehen.
01.01.2019 (?) Hier liegt laut Land kein Konnexitätsfall vor, da es sich um eine
Aufgabe handelt, die jedermann betrifft (§ 2 Absatz 3
KonnexAG). Die Ausführung findet sich unter F im
Gesetzentwurf.
Die neuen Anforderungen an die Barrierefreiheit für öffentlich
zugängliche Gebäude gelten auch für Private/die Wirtschaft
(einzelne Ausnahmen wie z.B. Ein- und Zweifamilienhäuser).
Hintergrund der Regelungen ist auch die Umsetzung
baurechtlicher Standards.
Ausführungsgesetz des Landes
Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des
Bundesteilhabegesetzes vom 21. Juli
2018
(GV. NRW. 2018 S. 414)
Mit Artikel 1 des Gesetzes werden die Träger der
Eingliederungshilfe neu bestimmt. Es werden neue
Aufgaben übertragen bzw. Aufgaben erweitert.
rückwirkend
zum 1. Januar
2018;
teilweise
gestuftes
Inkrafttreten
Aus dem Gesetz ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber die
konnexitätsrechtlichen Folgen vollständig anerkennt und seiner
Belastungsausgleichspflicht nachkommen wird.
Zwei Städte, die Landschaftsverbände Westfalen-Lippe und
Rheinland sowie zwei Kreise haben am 2. August 2019
Verfassungsbeschwerde erhoben. Mit einer zeitnahen
Entscheidung noch in diesem Jahr ist nicht zu rechnen.
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Anlage B333333333333
Städtetag_Liste_3_Sonstige Fälle_außerhalbKonnexAG
Fälle, die außerhalb des Geltungsbereichs des KonnexAG liegen, keine AusgleichszahlungSeite 34 von 34 Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 21:50 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de