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201766-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Anbringen von Verkehrsspiegeln/Tempo 30-Regelung im Kreuzungsbereich Deichmanns Aue/Im Meisengarten (Bonn-Rüngsdorf)

Nummer
201766-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
17.02.2021
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 17.03.2021 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 201766 Bürgerantrag: Anbringen von Verkehrsspiegeln/Tempo 30-Regelung im Kreuzungsbereich Deichmanns Aue/Im Meisengarten (Bonn-Rüngsdorf)

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
201766-1
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Bürgerantrag: Anbringen von
Verkehrsspiegeln/Tempo 30-Regelung im
Kreuzungsbereich Deichmanns Aue/Im
Meisengarten (Bonn-Rüngsdorf)
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 03.02.2021 Stellungnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Im Rahmen von Ortsbesichtigungen hat die Verwaltung festgestellt, dass im
südlichen Kreuzungsbereich der Straßen „Deichmanns Aue“/„Im Meisengarten“
Nr. 49 bis 61 im Fünf-Meter-Bereich ordnungswidrig geparkt wird. Dadurch wird
die Einsicht im Kreuzungsbereich gehindert, weshalb die Anbringung einer
Grenzmarkierung (VZ. 299) grundsätzlich befürwortet wird.
Im nördlichen Kreuzungsbereich „Deichmanns Aue“/“Im Meisengarten“ ist eine
Grenzmarkierung bereits vorhanden. Eine Verlängerung der Grenzmarkierung
kann aus Sicht der Verwaltung aufgrund der gehinderten Sichtverhältnisse
vertreten werden.
Verkehrsspiegel sind seit vielen Jahren nicht mehr Bestandteil des
Verkehrszeichenkatalogs der Straßenverkehrsordnung (§ 39 StVO) und zählen
auch nicht zu den Verkehrseinrichtungen im Sinne des § 43 StVO. Durch das
mit der Spiegelwölbung erzeugte Zerrbild können Entfernungen und
Geschwindigkeiten sich nähernder Fahrzeuge nur sehr schwer abgeschätzt
werden.
Im Ergebnis kann die Haftungsfrage bei Unfällen den Aufsteller des
Verkehrsspiegels betreffen. Aus diesem Grund werden seitens der Verwaltung
keine Verkehrsspiegel aufgestellt.
Eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h in der Deichmanns Aue ist nicht
zulässig. Die Straßenverkehrsordnung sieht eine Geschwindigkeitsreduzierung
nur im unmittelbaren Bereich von schützenswerten Einrichtungen wie bspw.
Schulen, Altenheimen etc. und an Gefahrenstellen wie bspw. an
Unfallhäufungsstellen oder –linien vor. Da die Voraussetzungen in der Straße
„Deichmanns Aue“ nicht vorliegen, ist die Geschwindigkeitsreduzierung nicht
zulässig.
Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bad Godesberg:
Von Seiten der Verwaltung wird die Anbringung bzw. Verlängerung der
Grenzmarkierungen im oben genannten Kreuzungsbereich befürwortet.Seite 1 von 2

Seite 2
Der nördliche Kreuzungsbereich „Deichmanns Aue“/“Im Meisengarten“ soll
hinsichtlich der Sichtbeziehungen noch einmal überprüft werden.
Die Anbringung von Verkehrsspiegeln und die Geschwindigkeitsreduzierung in
der Deichmanns Aue wird von Seiten der Verwaltung als kritisch betrachtet und
deshalb nicht befürwortet.
Das formelle Verfahren nach § 24 GO NRW ist mit diesem Beschluss
abgeschlossen.
Anlage/n
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