201762-03 · Beschlussvorlage
1. Beanstandung des Ratsbeschlusses vom 05.11.2020, DS-Nr.: 201762 2. Erneute Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung betr. Zeitliche Ausdehnung für Außengastronomien auf Pkw-Stellplätzen
Kerndaten
- Nummer
- 201762-03
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 01.02.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 201762-03 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I 1. Beanstandung des Ratsbeschlusses vom 05.11.2020, DS-Nr.: 201762 2. Erneute Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung betr. Zeitliche Ausdehnung für Außengastronomien auf Pkw- Stellplätzen Beratungsfolge Rat 04.02.2021 Entscheidung Begründung der Dringlichkeit: Mit Schreiben vom 26.01.2021 teilte die der Bezirksregierung Köln mit, die en bloc Abstimmung über die Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidungen in der Sitzung am 05.11.2020 sei rechtswidrig. Insofern bedarf es einer kurzfristigen Entscheidung zur Korrektur des Fehlers, zumal die Dringlichkeitsentscheidungen schon lange zurückliegen und nun so schnell wie möglich durch die Genehmigung zu einem rechtmäßigen Abschluss gebracht werden sollten. Beschlussvorschlag 1. Der Rat hebt seinen Beschluss hinsichtlich der nachträglichen Genehmigung von Dringlichkeitsentscheidungen TOP Ö 8.7 (DS-Nrn.: 201762) vom 05.11.2020 auf. 2. Die nachstehende Dringlichkeitsentscheidung des Stadtdirektors in Vertretung des Oberbürgermeisters wird genehmigt. Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 GO NW Die im Bonner Stadtgebiet auf Pkw-Stellplätzen erlaubten Außengastronomien dürfen bis zum 31.03.2021 betrieben werden und dabei in der kalten Jahreszeit mit Hilfe von mobilen Umbauungen sowie von Heizpilzen oder ähnlichen zur Erwärmung geeigneten Vorrichtungen gegen die kalte Witterung geschützt werden. Die Umbauungen dürfen die jeweils erlaubten Flächen nicht überschreiten. Auf die Erhebung von Sondernutzungserlaubnissen wird im Zeitraum vom 01.11.2020 bis zum 31.03.2021 weiterhin verzichtet.Seite 1 von 6 Seite 2 Begründung Zu 1.: Die pflichtgemäße Überprüfung der o.g. Ratsbeschlüsse hat ergeben, dass das En-Bloc-Verfahren hier gegen geltendes Recht verstößt. Die Beschlüsse waren daher gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) zu beanstanden. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in dem als Anlage beigefügten Beanstandungsschreiben Bezug genommen. Zu 2.: Seit dem Jahr 2014 dürfen im Bonner Stadtgebiet einzelne Pkw-Stellplätze vor Gaststätten als Außengastronomien genutzt werden, sofern die Gastronominnen und Gastronomen andernfalls keine Möglichkeiten zum Betrieb von Außengastronomien hätten. Im Jahr 2014 beschloss der Hauptausschuss diese Nutzungsart zunächst als Modellversuch für die Innere Nordstadt (Ds.-Nr.: 1312996NV2). Die Nutzungsdauer war auf den Zeitraum von April bis Oktober beschränkt. Nachdem er den Modellversuch als erfolgreich gewertet hatte, erweiterte der Hauptausschuss im Januar 2015 die Nutzungsart unter denselben Erlaubnisvoraussetzungen auf das gesamte Stadtgebiet (Ds.-Nr.: 1312996NV3). Am 22.06.2020 schließlich beschloss der Stadtrat auf Grund der Folgen der Corona-Pandemie für das örtliche Gaststättengewerbe die räumliche Ausdehnung von ansonsten einem auf vorübergehend zwei Stellplätze, damit die Gastronominnen und Gastronomen in die Lage versetzt werden konnten, bei Einhaltung der durch die jeweilige Coronaschutzverordnung geforderten Mindestabstände in ihren Außengastronomien auf Stellplätzen dieselbe Sitzplatzanzahl wie vor der Pandemie anzubieten. Außerdem beschloss der Stadtrat den Verzicht auf Sondernutzungsgebühren für diese Nutzungsart (Ds.- Nr.: 200854-1). Beide Änderungen bezogen sich auf den derzeit bestehenden Erlaubniszeitraum, demnach bis zum 31.10.2020. Am 09.09.2020 entschied Herr Oberbürgermeister Sridharan auf Wunsch einiger Bonner Gastronominnen und Gastronomen, dass die Außengastronomien auf öffentlichen Verkehrsflächen gebührenfrei bis zum 31.03.2021 fortgeführt und dabei mit Hilfe mobiler Umbauungen sowie geeigneter Vorrichtungen zur Erwärmung gegen die kalte Witterung geschützt werden dürfen (sog. „Winterterrassen“). Diese Entscheidung konnte die Nutzung von Pkw-Stellplätzen nicht umfassen, da diese Nutzungsart auf verschiedenen politischen Beschlüssen des Hauptausschusses und des Stadtrates basiert und daher auch nur durch solche Beschlüsse geändert werden kann. Aus Sicht der Verwaltung ist die Entscheidung zu Gunsten der Gastronominnen und Gastronomen, die ihre Außengastronomien auf Pkw-Stellplätzen betreiben, schon auf Grund der Gleichbehandlung mit anderen Gastronominnen und Gastronomen, die von der genannten Entscheidung des Oberbürgermeisters vom 09.09.2020 profitieren werden, zu befürworten. Im Vergleich mit den sonstigen auf den öffentlichen Verkehrsflächen befindlichen Außengastronomien existieren nach Auffassung der Verwaltung keine Sachgründe für eine Ungleichbehandlung: Im Verlauf dieser Sommersaison gab es nach der Verdoppelung derSeite 2 von 6 Seite 3 Stellplatzflächen über den Betrieb der dort betriebenen Außengastronomien aus dem Bereich der Breitestraße eine größere Anzahl von Anwohnerbeschwerden zweier in diesem Bereich in einem Haushalt lebenden Personen. Diese richteten sich zunächst gegen unzumutbare Lärmbelästigungen durch die Außengastronomien dreier benachbarter Gaststätten und zuletzt überdies gegen vermeintliche Verstöße gegen die Corona-Abstandsregeln in den dortigen Außengastronomien. Eine wegen der Lärmbeschwerden veranlasste erhebliche Anzahl spätabendlicher Kontrollen des Stadtordnungsdienstes konnte jedoch die Unzumutbarkeit von Lärmbelästigungen, ausgehend von den monierten Außengastronomien, nicht bestätigen. Die Einhaltung der Coronaregeln wird überdies stadtweit durch den Stadtordnungsdienst kontrolliert und Verstöße werden geahndet, so auch etwaige Abstandsverstöße. Ganz aktuell haben die o.g. Personen beim Verwaltungsgericht Köln Klage eingereicht, die sich im Wesentlichen darauf richtet, die Betriebszeit der entsprechenden drei Außengastronomien von 24:00 auf 22:00 Uhr zu verkürzen. Zur Untermauerung der Klage haben die Eheleute einige Unterstützerunterschriften von Nachbarinnen und Nachbarn beigebracht und dem Verwaltungsgericht vorgelegt. Die Verwaltung wird aufgrund der bisherigen Erkenntnisse eine Klageerwiderung fertigen, in der sie verdeutlichen wird, dass sie die Verkürzung der Betriebszeiten aufgrund ihrer eigenen zahlreichen Kontrollergebnisse für nicht gerechtfertigt hält. Dabei ist auch festzustellen, dass alljährlich über den Betrieb von Außengastronomien stadtweit Anwohnerbeschwerden bei der Verwaltung eingehen, die aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes nur dann ordnungsrechtliche Konsequenzen für die Gastronomen nach sich ziehen, wenn die Verwaltung die Unzumutbarkeit der Gewerbeausübung amtlich verifizieren konnte. Die Verwaltung, wird demnach auch zukünftig, wie üblich, im Einzelfall gegen Gastronominnen und Gastronomen, die nachweisbar unzulässige Lärmbelästigungen zu Lasten von Anwohnerinnen und Anwohnern erzeugen, ordnungsbehördlich vorgehen, ohne dass dadurch die Idee der Winterterrassen im Ganzen in Frage gestellt werden müsste. Auch der Ausgang des nunmehr anhängigen verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens, das vor allem auf die Verkürzung der Betriebszeit der drei Außengastronomien in der Breitestraße gerichtet ist, sollte nach Auffassung der Verwaltung keine Auswirkungen auf die Entscheidung über die zeitliche Ausdehnung der Stellplatz-Außengastronomien haben. Für den Fall nämlich, dass das Verwaltungsgericht der Klage in diesem Punkt stattgäbe, könnten auch die drei Außengastronomien dennoch weiterbetrieben werden, müssten dann aber ihren täglichen Betrieb künftig bereits um 22:00 Uhr einstellen. Abschließend ist festzuhalten, dass es über den Betrieb der Stellplatz- Außengastronomien bei der Verwaltung stadtweit trotz der Verdoppelung der genutzten Flächen derzeit keine Beschwerden aufgrund des Fortfalls von Parkplätzen gibt.Seite 3 von 6 Seite 4 08.10.2020/13.10.2020 gez. Fuchs gez. Hümmrich Datum Stadtdirektor Stadtverordnete/r Anlage/n 1 Beanstandungsschreiben der Oberbürgermeisterin vom 29.01.2021 (öffentlich)Seite 4 von 6 Seite 5 von 6 Seite 6 von 6
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:12 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de