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201762 · Dringlichkeitsentscheidung OB

Zeitliche Ausdehnung für Außengastronomien auf Pkw-Stellplätzen

Nummer
201762
Art
Dringlichkeitsentscheidung OB
Veröffentlicht
13.10.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Rates (konstituierende Sitzung) 05.11.2020 Genehmigung
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Untergeordnet

  1. 201762-02 ST Bürgerantrag: Thematisierung von Beeinträchtigungen durch die zeitliche Ausdehnung für Außengastronomie auf PKW-Stellplätzen in der Altstadt
  2. 201762-1 Bürgerantrag: Thematisierung von Beeinträchtigungen durch die zeitliche Ausdehnung für Außengastronomie auf PKW-Stellplätzen in der Altstadt
  3. 201762-03 1. Beanstandung des Ratsbeschlusses vom 05.11.2020, DS-Nr.: 201762 2. Erneute Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung betr. Zeitliche Ausdehnung für Außengastronomien auf Pkw-Stellplätzen

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Dringlichkeitsentscheidung OB
öffentlich
201762
Der Oberbürgermeister
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Zeitliche Ausdehnung für Außengastronomien auf
Pkw-Stellplätzen
Beratungsfolge
Rat 05.11.2020 Genehmigung
Begründung der Dringlichkeit:
Die Nutzung von Pkw-Stellplätzen als Außengastronomien im Bonner
Stadtgebiet wird jährlich bis zum 31.10. zugelassen. Da die nächste
Ratssitzung erst nach diesem Termin stattfinden wird, bedarf es zu der Frage,
ob die Zeitdauer wegen der Corona-Pandemie erweitert werden kann, einer
vorzeitigen Entscheidung.
Beschlussvorschlag
Die nachstehende Dringlichkeitsentscheidung des Stadtdirektors in Vertretung
des Oberbürgermeisters wird genehmigt.
Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 GO NW
Die im Bonner Stadtgebiet auf Pkw-Stellplätzen erlaubten Außengastronomien
dürfen bis zum 31.03.2021 betrieben werden und dabei in der kalten Jahreszeit
mit Hilfe von mobilen Umbauungen sowie von Heizpilzen oder ähnlichen zur
Erwärmung geeigneten Vorrichtungen gegen die kalte Witterung geschützt
werden. Die Umbauungen dürfen die jeweils erlaubten Flächen nicht
überschreiten.
Auf die Erhebung von Sondernutzungserlaubnissen wird im Zeitraum vom
01.11.2020 bis zum 31.03.2021 weiterhin verzichtet.
Begründung
Seit dem Jahr 2014 dürfen im Bonner Stadtgebiet einzelne Pkw-Stellplätze vor
Gaststätten als Außengastronomien genutzt werden, sofern die
Gastronominnen und Gastronomen andernfalls keine Möglichkeiten zum
Betrieb von Außengastronomien hätten.
Im Jahr 2014 beschloss der Hauptausschuss diese Nutzungsart zunächst als
Modellversuch für die Innere Nordstadt (Ds.-Nr.: 1312996NV2). Die
Nutzungsdauer war auf den Zeitraum von April bis Oktober beschränkt.
Nachdem er den Modellversuch als erfolgreich gewertet hatte, erweiterte der
Hauptausschuss im Januar 2015 die Nutzungsart unter denselben
Erlaubnisvoraussetzungen auf das gesamte Stadtgebiet (Ds.-Nr.:
1312996NV3).Seite 1 von 3

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Am 22.06.2020 schließlich beschloss der Stadtrat auf Grund der Folgen der
Corona-Pandemie für das örtliche Gaststättengewerbe die räumliche
Ausdehnung von ansonsten einem auf vorübergehend zwei Stellplätze, damit
die Gastronominnen und Gastronomen in die Lage versetzt werden konnten,
bei Einhaltung der durch die jeweilige Coronaschutzverordnung geforderten
Mindestabstände in ihren Außengastronomien auf Stellplätzen dieselbe
Sitzplatzanzahl wie vor der Pandemie anzubieten. Außerdem beschloss der
Stadtrat den Verzicht auf Sondernutzungsgebühren für diese Nutzungsart (Ds.-
Nr.: 200854-1).
Beide Änderungen bezogen sich auf den derzeit bestehenden
Erlaubniszeitraum, demnach bis zum 31.10.2020.
Am 09.09.2020 entschied Herr Oberbürgermeister Sridharan auf Wunsch
einiger Bonner Gastronominnen und Gastronomen, dass die
Außengastronomien auf öffentlichen Verkehrsflächen gebührenfrei bis zum
31.03.2021 fortgeführt und dabei mit Hilfe mobiler Umbauungen sowie
geeigneter Vorrichtungen zur Erwärmung gegen die kalte Witterung geschützt
werden dürfen (sog. „Winterterrassen“).
Diese Entscheidung konnte die Nutzung von Pkw-Stellplätzen nicht umfassen,
da diese Nutzungsart auf verschiedenen politischen Beschlüssen des
Hauptausschusses und des Stadtrates basiert und daher auch nur durch solche
Beschlüsse geändert werden kann.
Aus Sicht der Verwaltung ist die Entscheidung zu Gunsten der Gastronominnen
und Gastronomen, die ihre Außengastronomien auf Pkw-Stellplätzen betreiben,
schon auf Grund der Gleichbehandlung mit anderen Gastronominnen und
Gastronomen, die von der genannten Entscheidung des Oberbürgermeisters
vom 09.09.2020 profitieren werden, zu befürworten. Im Vergleich mit den
sonstigen auf den öffentlichen Verkehrsflächen befindlichen
Außengastronomien existieren nach Auffassung der Verwaltung keine
Sachgründe für eine Ungleichbehandlung:
Im Verlauf dieser Sommersaison gab es nach der Verdoppelung der
Stellplatzflächen über den Betrieb der dort betriebenen Außengastronomien
aus dem Bereich der Breitestraße eine größere Anzahl von
Anwohnerbeschwerden zweier in diesem Bereich in einem Haushalt lebenden
Personen. Diese richteten sich zunächst gegen unzumutbare
Lärmbelästigungen durch die Außengastronomien dreier benachbarter
Gaststätten und zuletzt überdies gegen vermeintliche Verstöße gegen die
Corona-Abstandsregeln in den dortigen Außengastronomien.
Eine wegen der Lärmbeschwerden veranlasste erhebliche Anzahl
spätabendlicher Kontrollen des Stadtordnungsdienstes konnte jedoch die
Unzumutbarkeit von Lärmbelästigungen, ausgehend von den monierten
Außengastronomien, nicht bestätigen. Die Einhaltung der Coronaregeln wird
überdies stadtweit durch den Stadtordnungsdienst kontrolliert und Verstöße
werden geahndet, so auch etwaige Abstandsverstöße.
Ganz aktuell haben die o.g. Personen beim Verwaltungsgericht Köln Klage
eingereicht, die sich im Wesentlichen darauf richtet, die Betriebszeit der
entsprechenden drei Außengastronomien von 24:00 auf 22:00 Uhr zu
verkürzen. Zur Untermauerung der Klage haben die Eheleute einige
Unterstützerunterschriften von Nachbarinnen und Nachbarn beigebracht und
dem Verwaltungsgericht vorgelegt.Seite 2 von 3

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Die Verwaltung wird aufgrund der bisherigen Erkenntnisse eine
Klageerwiderung fertigen, in der sie verdeutlichen wird, dass sie die Verkürzung
der Betriebszeiten aufgrund ihrer eigenen zahlreichen Kontrollergebnisse für
nicht gerechtfertigt hält.
Dabei ist auch festzustellen, dass alljährlich über den Betrieb von
Außengastronomien stadtweit Anwohnerbeschwerden bei der Verwaltung
eingehen, die aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes nur dann
ordnungsrechtliche Konsequenzen für die Gastronomen nach sich ziehen,
wenn die Verwaltung die Unzumutbarkeit der Gewerbeausübung amtlich
verifizieren konnte.
Die Verwaltung, wird demnach auch zukünftig, wie üblich, im Einzelfall gegen
Gastronominnen und Gastronomen, die nachweisbar unzulässige
Lärmbelästigungen zu Lasten von Anwohnerinnen und Anwohnern erzeugen,
ordnungsbehördlich vorgehen, ohne dass dadurch die Idee der Winterterrassen
im Ganzen in Frage gestellt werden müsste.
Auch der Ausgang des nunmehr anhängigen verwaltungsgerichtlichen
Klageverfahrens, das vor allem auf die Verkürzung der Betriebszeit der drei
Außengastronomien in der Breitestraße gerichtet ist, sollte nach Auffassung der
Verwaltung keine Auswirkungen auf die Entscheidung über die zeitliche
Ausdehnung der Stellplatz-Außengastronomien haben. Für den Fall nämlich,
dass das Verwaltungsgericht der Klage in diesem Punkt stattgäbe, könnten
auch die drei Außengastronomien dennoch weiterbetrieben werden, müssten
dann aber ihren täglichen Betrieb künftig bereits um 22:00 Uhr einstellen.
Abschließend ist festzuhalten, dass es über den Betrieb der Stellplatz-
Außengastronomien bei der Verwaltung stadtweit trotz der Verdoppelung der
genutzten Flächen derzeit keine Beschwerden aufgrund des Fortfalls von
Parkplätzen gibt.
08.10.2020/13.10.2020 gez. Fuchs gez. Hümmrich
Datum Stadtdirektor Stadtverordnete/r
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 22:54 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de