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201756 · Beschlussvorlage

Wahl des Bezirksbürgermeisters/der Bezirksbürgermeisterin und seiner/ihrer Stellvertreter/innen

Nummer
201756
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
20.10.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Konstituierende Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 03.11.2020 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
201756
Der Oberbürgermeister
Federführung:
Bezirksverwaltungsstelle Bad Godesberg
Dezernat:
Dez. I
Wahl des Bezirksbürgermeisters/der
Bezirksbürgermeisterin und seiner/ihrer
Stellvertreter/innen
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 03.11.2020 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Bad Godesberg wählt anhand der Wahlvorschläge
_____________________________________ als Bezirksbürgermeister/in und
_______________________________und ____________________________
als Stellvertreter/innen des Bezirksbürgermeisters/der Bezirksbürgermeisterin.
Begründung
Auf die Wahl des Bezirksbürgermeisters/der
Bezirksbürgermeisterin und seiner/ihrer Stellvertreter/innen findet §
36 Abs. 3 GO NW in Verbindung mit § 67 Abs. 2 GO NW
entsprechende Anwendung.
Danach sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen
und Gruppen nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen,
die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden
Stimmzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben.
Gemäß § 36 Abs. 3 GO NW in Verbindung mit § 67 Abs. 2 GO NW
ist Bezirksbürgermeister/in, wer an erster Stelle des
Wahlvorschlages steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt, erste/r
Stellvertreter/in, wer an vorderster noch nicht in Anspruch
genommener Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die zweite
Höchstzahl entfällt, zweite/r Stellvertreter/in, wer an vorderster noch
nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlages steht,
auf den die dritte Höchstzahl entfällt usw..
Zwischen Wahlvorschlägen mit gleicher Höchstzahl findet eine
Stichwahl statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom/von derSeite 1 von 2

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Altersvorsitzenden zu ziehende Los. Nimmt ein/e Bewerber/in die
Wahl nicht an, so ist gewählt, wer an nächster Stelle des
Wahlvorschlages steht. Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, tritt an
seine Stelle der Wahlvorschlag mit der nächsten Höchstzahl.
Der Bezirksbürgermeister/die Bezirksbürgermeisterin und die
Stellvertreter/innen dürfen nach § 36 Abs. 3 Satz 4 GO NW nicht
zugleich Bürgermeister/Bürgermeisterin oder Stellvertreter/in des
Bürgermeisters/der Bürgermeisterin sein.
Die Wahl selbst erfolgt in der Form, dass der
Bezirksbürgermeister/die Bezirksbürgermeisterin und der/die
Stellvertreter/innen ohne Aussprache (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 2 GO
NW) und in geheimer Abstimmung gewählt wird.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 02.11.2026, 18:19 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de