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201754-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Erschließungsbeiträge Zur Saalkirche

Nummer
201754-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
30.11.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 09.12.2020 Kenntnisnahme
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  1. 201754 Bürgerantrag: Erschließungsbeiträge Zur Saalkirche

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
201754-1 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Bürgerantrag: Erschließungsbeiträge Zur
Saalkirche
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 09.12.2020 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zur Erschließung des Neubaugebietes Niederholtorf-Süd werden die
Löwenburgstraße im Bereich von der Straße „Zur Saalkirche“ bis zum Ende der
Bebauung, die Straße „Zur Saalkirche“ und die Burghofstraße erstmalig
hergestellt. Die Verwaltung beabsichtigt nunmehr wie in anderen
Neubaugebieten, nach Fertigstellung von Kanal und Baustraße
Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung
dieser Straßen in Höhe der zu erwartenden Erschließungsbeiträge zu erheben.
Dem entsprechend wurden Mitte September die Anhörungsschreiben an die
betroffenen Grundstückseigentümer*innen verschickt.
Von einigen dieser Grundstückseigentümer*innen wurde nunmehr beantragt:
1. Die Erhebung der Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag gem.
§§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) auszusetzen,
2. die Beantragung von Fördermitteln zur Reduzierung der
Beitragsbelastungen
3. die Beantwortung verschiedener Fragen zur Beitragserhebung bis Mitte
Oktober
Zu 1.
Bei der Entscheidung über den Zeitpunkt einer Beitragserhebung handelt es
sich um ein sogenanntes einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung,
welches einzig der Entscheidung der Verwaltung und nicht der der Politik
unterliegt.
Zu 2.
Die Erneuerung und Verbesserung von Straßen wird durch die Erhebung von
Straßenausbaubeiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz
(KAG) NRW finanziert. Zur Entlastung der Beitragspflichtigen hat das Land
NRW eine Förderrichtlinie zur Minderung von Beitragsbelastungen nach § 8Seite 1 von 5

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KAG erlassen. Dieser Förderung unterliegen ausschließlich straßenbauliche
Maßnahmen im Sinne von § 8 KAG.
Bei der Straße „Zur Saalkirche“ handelt es sich um eine unfertige
Erschließungsanlage. Die nunmehr anstehenden straßenbaulichen
Maßnahmen führen zur erstmaligen Herstellung der Straße „Zur Saalkirche“.
Deshalb erfolgt die Finanzierung der Kosten der erstmaligen Herstellung nicht
nach § 8 KAG NRW, sondern auf der Grundlage der Vorschriften der §§ 127 ff.
des Baugesetzbuches (BauGB). Bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen
findet die in Rede stehende Landesförderung keine Anwendung. Von daher
geht der Bürgerantrag insoweit ins Leere.
Zu 3.
Die Fragen der Antragstellenden wurden inzwischen wie folgt beantwortet:
Zu 1 a) und b) Warum hat keine Bürgerinformation vor/nach Beschluss der Ausbauplanung
Es entspricht der gängigen Vorgehensweise, dass eine Straßenplanung, bevor sie den
politischen Gremien vorgestellt wird, weder der allgemeinen Öffentlichkeit noch den
betroffenen Grundstückseigentümer*innen beispielsweise im Rahmen einer
Anliegerversammlung vorgestellt wird. Wenn es als notwendig erachtet wird, beschließt die
Bezirksvertretung vor einer abschließenden Entscheidung über die Ausbauplanung die
Durchführung einer Bürgerversammlung, auf welcher die Ausbauplanung vorgestellt wird.
Dies ist im Falle der Straßen im Baugebiet Niederholtorf Süd unterblieben, weil, abgesehen
von den bereits bebauten Grundstücken, der Kreis der an einer solchen
Bürgerversammlung zu beteiligenden Grundstückseigentümer*innen überhaupt noch nicht
feststand, da das entsprechende Umlegungsverfahren noch nicht abgeschlossen war.
Zu 1 c) und d) Wird noch eine Bürgerinformation stattfinden? / Mitwirkungsmöglichkeiten
Die Ausbauplanung wurde zu einem derart frühen Zeitpunkt beschlossen, damit eine
entsprechende Aufteilung des Querschnittes für die Lage der Versorgungsleitungen, den
Kanal und für die Baumpflanzungen vorgenommen werden konnte. Hierdurch wurde
sichergestellt, dass sich eine Bebauung der Grundstücke nicht weiter verzögert.
Selbstverständlich wird die betroffene Anliegerschaft vor Beginn des endgültigen Ausbaus
der Straßen über die Ausbauplanung informiert. Eine Bürgerversammlung kann aufgrund
eines Beschlusses der Bezirksvertretung Beuel stattfinden. In diesem Rahmen können
Anregungen und Wünsche die Planung betreffend vorgetragen werden.Seite 2 von 5

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Zu 1 e) Welche Möglichkeiten gibt es, Erschließungskosten zu reduzieren?
Die Bundesstadt Bonn ist aufgrund der §§ 127 ff. BauGB gesetzlich verpflichtet, für die
erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen von den Eigentümer*innen bzw.
Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke Erschließungsbeiträge zu erheben.
Die Höhe der auf die erschlossenen Grundstücke entfallenden Beitragsbelastungen ist
abhängig zum einen von den tatsächlichen Erschließungsaufwendungen und zum anderen
von der Größe der erschlossenen Grundstücke und deren Maß der Nutzung (hier: Anzahl
der Vollgeschosse). Das heißt, je niedriger die Kosten der erstmaligen Herstellung der
Straßen sind, umso geringer ist die zu erwartende Beitragsbelastung. Eine
darüberhinausgehende Gestaltungsmöglichkeit der Beitragshöhe ist aufgrund der
Beitragserhebungspflicht nicht gegeben.
Zu 2) Welche Kosten verbergen sich konkret hinter den Positionen Straßenbau,
Entwässerung, Beleuchtung, Begrünung sowie Grunderwerb?
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand umfasst gem. §§ 128 BauGB die Kosten der
Straßenentwässerung und der Beleuchtung sowie die Kosten für den Ausbau der Straße
entsprechend einer beschlossenen Ausbauplanung. Hierzu zählen u. a. die Anlegung der
Fahrbahn einschließlich Bordstein und Rinne, der Gehwege sowie der Stellplätze und
Grünbeete.
In der Straße „Zur Saalkirche“ wurde ein Mischwasserkanal verlegt, der sowohl der
Grundstücks- wie auch der Straßenentwässerung dient. Der Kostenanteil, welcher auf die
Straßenentwässerung entfällt, ist beitragsfähig; es sind dies 40 % der Gesamtkosten des
Kanals. Darüber hinaus musste im Bereich der Straße „Zur Saalkirche“ ein
Regenrückhaltebecken zur Aufnahme von Regenwasser bei Starkregenereignissen
angelegt werden, welches ebenfalls der Straßen- und Grundstücksentwässerung dient. 50
% der Kosten dieses Regenrückhaltebeckens sind ebenfalls beitragsfähige Kosten der
Straßenentwässerung. Die beitragsfähigen Kosten der Straßenentwässerung belaufen sich
insgesamt auf 346.959,64 Euro. Grundlage der Ermittlung dieser Kosten war das Angebot
der Firma Strabag für die erstmalige Herstellung des Mischwasserkanals und den Bau des
Regenrückhaltebeckens.
Die ebenfalls beitragsfähigen Kosten der Beleuchtung betragen 24.100 Euro; diese Kosten
wurden geschätzt. Ebenfalls geschätzt wurden die Kosten des Ausbaus der Straße
entsprechend der Ausbauplanung. Diese belaufen sich auf 240.850 Euro; darin sind
enthalten die Kosten für die Anlegung der Baustraße. Die Kosten der geplanten Grünbeete
im Straßenraum betragen 7.800 Euro; hierbei handelt es sich um Schätzkosten.
Die Ermittlung der beitragsfähigen Aufwendungen kann gerne im Rahmen einer
Akteneinsicht nachvollzogen werden. Hierzu wäre mit Frau Wieler ein entsprechender
Termin zu vereinbaren. Aufgrund des großen Umfangs können die Unterlagen nicht
persönlich zur Verfügung gestellt werden.Seite 3 von 5

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Zu 3) Im Rahmen des Umlegungsverfahrens sind 5 Flurstücke der Stadt in der Zur
Saalkirche zugeordnet worden. Werden die Erlöse aus dem Verkauf dieser Flurstücke
ganz oder teilweise verwendet, um die Erschließungskosten der anderen Flurstücke zu
reduzieren?
Im Rahmen des Umlegungsverfahrens wurden der Bundesstadt Bonn fünf Grundstücke
zugeteilt, die an die Erschließungsanlage „Zur Saalkirche“ angrenzen. Der Verkaufserlös
der Grundstücke fließt in den allgemeinen Haushalt der Bundesstadt Bonn und wird zur
Erfüllung gemeindlicher Aufgaben genutzt. Eine wie von den Antragstellenden angedachte
Finanzierung der Erschließungsmaßnahmen „Zur Saalkirche“ aus dem Erlös der
Grundstücksveräußerungen ist nicht zulässig, weil gemäß den gesetzlichen Vorgaben in
den §§ 127 ff. des Baugesetzbuches die Kosten für die erstmalige Herstellung einer
Erschließungsanlage zwingend durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu
finanzieren sind. Lediglich 10 % der umlagefähigen Erschließungskosten trägt die
Bundestadt Bonn. Dieser Anteil wird aus dem allgemeinen Haushalt und damit letztlich
auch aus dem Erlös der Grundstücksveräußerungen finanziert.
Zu 4) Mit einer Fertigstellung der Zur Saalkirche ist nicht in den kommenden Jahren zu
rechnen. Warum erfolgt die Beitragserhebung für den Straßenbau bereits jetzt bzw. warum
nicht zu einem späteren Zeitpunkt?
Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang
entstanden ist, können gemäß § 133 Abs. 3 BauGB Vorausleistungen auf den
Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen
Erschließungsbeitrags verlangt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Bauvorhaben
auf dem Grundstück genehmigt wird oder mit der Herstellung der Erschließungsanlagen
begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb
von vier Jahren zu erwarten ist (vgl. § 133 Absatz 3 S. 1 BauGB). In der Straße „Zur
Saalkirche“ wurde der Kanal verlegt und eine Baustraße angelegt. Der Endausbau ist
gemäß der mittelfristigen Finanzplanung für das Haushaltsjahr 2023 vorgesehen und damit
absehbar.
Es entspricht der üblichen Verwaltungspraxis, nach Herstellung von Kanal und Baustraße
in Neubaugebieten Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag in Höhe der zu
erwartenden endgültigen Beiträge zu erheben. Hierdurch wird die Finanzierung der
gesamten Erschließungsmaßnahmen gesichert. Durch die Erhebung von Vorausleistungen
wird vermieden, dass erhebliche Kapitalkosten (Zinsen für die Aufnahme von Darlehen)
anfallen, welche beitragsfähige Kosten wären.
Theoretisch wäre eine Erhebung von Vorausleistungen angepasst an den baulichen
Fortschritt denkbar, allerdings lassen die Menge anderer, vor der Verjährung stehender
Abrechnungen eine derartige phasenweise Vorausleistungserhebung nicht zu.Seite 4 von 5

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Zu 5) Änderung des Kommunalabgabengesetzes: Förderrichtlinie für
Straßenausbaubeiträge nach Kommunalabgabengesetz (KAG) NRW
Die Erneuerung und Verbesserung von Straßen wird durch die Erhebung von
Straßenausbaubeiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW finanziert. Zur Entlastung
der Beitragspflichtigen hat das Land NRW eine Förderrichtlinie zur Minderung von
Beitragsbelastungen nach § 8 KAG erlassen. Dieser Förderung unterliegen ausschließlich
straßenbauliche Maßnahmen im Sinne von § 8 KAG.
Bei den Erschließungsmaßnahmen zur Herstellung der Straße „Zur Saalkirche“ handelt es
sich um solche der erstmaligen Herstellung. Die Finanzierung dieser Maßnahmen kann
nicht nach § 8 KAG NRW erfolgen, sondern auf der Grundlage der Vorschriften der §§ 127
ff. des Baugesetzbuches. Bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen findet die in Rede
stehende Landesförderung keine Anwendung.
Zu 6) Radweg zwischen der Straße Zur Saalkirche und Burghofstraße, Kosten für die
Herstellung und Förderung des Radwegs durch das Verkehrsministerium NRW
Der nicht befahrbare Weg zwischen dem Wendehammer der Straße „Zur Saalkirche“ und
der Burghofstraße dient dem Fußgänger- und Radverkehr als Verbindungsmöglichkeit. Da
kein baulich nutzbares Grundstück ausschließlich an den nicht befahrbaren Fuß- und
Radweg angrenzt, vermittelt der Weg keinem Grundstück einen beitragsrechtlich
relevanten Erschließungsvorteil. Der Fuß- und Radweg ist aus diesem Grund keine
Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Absatz 2 BauGB mit der Folge, dass die Kosten
der Herstellung dieser Wegeverbindung bei der Berechnung der Beiträge für die Straße
„Zur Saalkirche“ unberücksichtigt bleiben.
Die Kosten für die Herstellung dieses Weges werden nicht durch Erschließungsbeiträge
finanziert und haben demnach keine Auswirkung auf die Höhe der zu zahlenden
Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage „Zur
Saalkirche“. Für den Bau des Radwegs hat das Stadtplanungsamt keine Fördermittel beim
Verkehrsministerium des Landes NRW beantragt, aufgrund der geltenden
Förderbestimmungen wäre eine Förderung auch höchst unwahrscheinlich.
Den Antragstellenden wurde angeboten, die Angelegenheit in einem persönlichen
Gespräch im Stadthaus zu erörtern.
Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Beuel:
Der Bürgerantrag wird abgelehnt und ist inhaltlich mit der Stellungnahme der
Verwaltung entsprechend § 24 GO NRW abgeschlossen, die Antragstellenden
werden über die hierfür maßgeblichen Gründe entsprechend den Ausführungen
in der Stellungnahme informiert.
Anlage/n
KeineSeite 5 von 5

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Datenstand: 02.11.2026, 20:18 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de