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201753-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Erschließungsbeiträge Burghofstraße

Nummer
201753-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
19.11.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 09.12.2020 Kenntnisnahme
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  1. 201753 Bürgerantrag: Erschließungsbeiträge Burghofstraße

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
201753-1 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Bürgerantrag: Erschließungsbeiträge
Burghofstraße
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 09.12.2020 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zur Erschließung des Neubaugebietes Niederholtorf-Süd werden die
Löwenburgstraße im Bereich von der Straße „Zur Saalkirche“ bis zum Ende der
Bebauung, die Straße „Zur Saalkirche“ und die Burghofstraße erstmalig
hergestellt. Die Verwaltung beabsichtigt nunmehr wie in anderen
Neubaugebieten, nach Fertigstellung von Kanal und Baustraße
Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung
dieser Straßen in Höhe der zu erwartenden Erschließungsbeiträge zu erheben.
Dem entsprechend wurden Mitte September die Anhörungsschreiben an die
betroffenen Grundstückseigentümer*innen verschickt.
Von einigen dieser Grundstückseigentümer*innen wurde nunmehr beantragt:
1. Die Erhebung der Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag gem.
§§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) auszusetzen,
2. die Beantragung von Fördermitteln zur Reduzierung der
Beitragsbelastungen
3. die Beantwortung verschiedener Fragen zur Beitragserhebung bis Mitte
Oktober
Zu 1.
Bei der Entscheidung über den Zeitpunkt einer Beitragserhebung handelt es
sich um ein sogenanntes einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung,
welches in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Verwaltung fällt und
nicht der Beschlussfassung der Politik unterliegt.
Zu 2.
Die Erneuerung und Verbesserung von Straßen wird durch die Erhebung von
Straßenausbaubeiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz
(KAG) NRW finanziert. Zur Entlastung der Beitragspflichtigen hat das LandSeite 1 von 7

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NRW eine Förderrichtlinie zur Minderung von Beitragsbelastungen nach § 8
KAG erlassen. Dieser Förderung unterliegen ausschließlich straßenbauliche
Maßnahmen im Sinne von § 8 KAG.
Bei der Burghofstraße von Haus 33 bis zum Verbindungsweg zur Straße „Zur
Saalkirche“ handelt es sich um eine unfertige Erschließungsanlage. Die
nunmehr anstehenden straßenbaulichen Maßnahmen führen zur erstmaligen
Herstellung der Burghofstraße. Deshalb erfolgt die Finanzierung der Kosten der
erstmaligen Herstellung nicht nach § 8 KAG NRW, sondern auf der Grundlage
der Vorschriften der §§ 127 ff. des Baugesetzbuches. Bei der Erhebung von
Erschließungsbeiträgen findet die in Rede stehende Landesförderung keine
Anwendung. Von daher geht der Bürgerantrag insoweit ins Leere.
Zu 3.
Die Fragen der Antragsteller*innen wurden inzwischen wie folgt beantwortet:
Zu 1 a) und b) Warum hat keine Bürgerinformation vor/nach Beschluss der
Ausbauplanung stattgefunden
Es entspricht der gängigen Vorgehensweise, dass eine Straßenplanung, bevor
sie den politischen Gremien vorgestellt wird, weder der allgemeinen
Öffentlichkeit noch den betroffenen Grundstückseigentümer*innen
beispielsweise im Rahmen einer Anliegerversammlung vorgestellt wird. Wenn
es als notwendig erachtet wird, beschließt die Bezirksvertretung vor einer
abschließenden Entscheidung über die Ausbauplanung die Durchführung einer
Bürgerversammlung, auf welcher die Ausbauplanung vorgestellt wird. Dies ist
im Falle der Straßen im Baugebiet Niederholtorf Süd unterblieben, weil,
abgesehen von den bereits bebauten Grundstücken, der Kreis der an einer
solchen Bürgerversammlung zu beteiligenden Grundstückseigentümer*innen
überhaupt noch nicht feststand, da das entsprechende Umlegungsverfahren
noch nicht abgeschlossen war.
Zu 1 c) und d) Wird noch eine Bürgerinformation stattfinden? /
Mitwirkungsmöglichkeiten
Die Ausbauplanung wurde zu einem derart frühen Zeitpunkt beschlossen, damit
eine entsprechende Aufteilung des Querschnittes für die Lage der
Versorgungsleitungen, den Kanal und für die Baumpflanzungen vorgenommen
werden konnte. Hierdurch wurde sichergestellt, dass sich eine Bebauung der
Grundstücke nicht weiter verzögert. Selbstverständlich wird die betroffene
Anliegerschaft vor Beginn des endgültigen Ausbaus der Straßen über die
Ausbauplanung informiert. Eine Bürgerversammlung kann aufgrund eines
Beschlusses der Bezirksvertretung Beuel stattfinden. In diesem Rahmen
können Anregungen und Wünsche die Planung betreffend vorgetragen werden.
Zu 1 e) Welche Möglichkeiten gibt es, Erschließungskosten zu reduzieren?Seite 2 von 7

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Die Bundesstadt Bonn ist aufgrund der §§ 127 ff. BauGB gesetzlich verpflichtet,
für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen von den
Eigentümer*innen bzw. Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke
Erschließungsbeiträge zu erheben. Die Höhe der auf die erschlossenen
Grundstücke entfallenden Beitragsbelastungen ist abhängig zum einen von den
tatsächlichen Erschließungsaufwendungen und zum anderen von der Größe
der erschlossenen Grundstücke und deren Maß der Nutzung (hier: Anzahl der
Vollgeschosse). Das heißt, je niedriger die Kosten der erstmaligen Herstellung
der Straßen sind, umso geringer ist die zu erwartende Beitragsbelastung. Eine
darüberhinausgehende Gestaltungsmöglichkeit der Beitragshöhe ist aufgrund
der Beitragserhebungspflicht nicht gegeben.
Zu 2) Ist die Burghofstraße bis zu den Hausnummern 30/33 endausgebaut?
Die Burghofstraße wurde bereits 1972 im Bereich von der Löwenburgstraße bis
zum Hausgrundstück 30, 33 erstmalig hergestellt. Im Anschluss daran verlief
die Burghofstraße damals im Außenbereich; der damals gültige
Flächennutzungsplan wies dieses Areal als Fläche für die Landwirtschaft aus.
Damit wies nach der Sach- und Rechtslage im Jahre 1972 die Burghofstraße
von der Löwenburgstraße bis zum Abschluss der Bebauung bei Haus 30, 33
die Eigenschaft einer eigenständigen Erschließungsanlage im Sinne von § 127
Absatz 2 Nr. 1 Bundesbaugesetz (heute Baugesetzbuch) auf.
Mit der Widmung im Jahre 1974 ist für diesen Teilbereich der Burghofstraße die
endgültige Erschließungsbeitragspflicht entstanden. In der Konsequenz dessen
wurde die Burghofstraße von der Löwenburgstraße bis Hausnr. 30, 33 im Jahre
1976 entsprechend der Vorschriften der §§ 127 ff. BauGB endgültig
abgerechnet. Die Anliegerschaft dieses Teilstückes wurde seinerzeit zur
Zahlung von Erschließungsbeiträgen veranlagt.
Zu 3) Gilt die Erschließungsanlage Burghofstraße 30, 33 bis Fußweg als nicht
endausgebaut und damit unfertige Erschließungsanlage?
Nach Entstehung der endgültigen Beitragspflicht für die Burghofstraße von der
Löwenburgstraße bis zur den Hausgrundstücken 30/33 wurden weitere
Grundstücke bebaut; schließlich wurden 2013 die im weiteren Verlauf
befindlichen landwirtschaftlichen Flächen im Bebauungsplan 8322-17 als
Bauland ausgewiesen. Durch die Verlängerungen der Burghofstraße als
Anbaustraße entstand beitragsrechtlich gesehen eine neue
Erschließungsanlage, da für den „alten“ Bereich der Burghofstraße von der
Löwenburgstraße bis zum Hausgrundstück Burghofstraße 30, 33 die endgültige
Beitragspflicht tatsächlich vorher bereits entstanden war. Diese „neue“
Erschließungsanlage ist bis heute unfertig.
Zu 4) Warum hat die Stadt Bonn die Anwohnerinnen und Anwohner der
Hausnr. 30, 32, 34, 36, 33 und 35 nicht bereits in der Vergangenheit informiert,Seite 3 von 7

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dass die Straße anscheinend als nicht endausgebaut/- die Grundstücke als
erschlossen gilt/gelten und noch erhebliche Anliegerbeiträge zu leisten sind?
Im Jahr 2013 wurde das Neubaugebiet Niederholtorf Süd planungsrechtlich
ausgewiesen. In der Begründung zum entsprechenden Bebauungsplan 8322-
17 ist unter Ziffer 3.3 der Hinweis enthalten, dass die Finanzierung der Kosten
für den Ausbau der neuen Erschließungsanlage sowie der Löwenburgstraße
und der Burghofstraße durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach
den Vorschriften der §§ 127 ff. BauGB erfolgt. Zudem enthielt der Beschluss
der Bezirksvertretung Beuel vom 05.06.2018 den Hinweis, dass der Ausbau der
Erschließungsanlage Burghofstraße Beitragspflichten nach § 127 ff. BauGB
auslöst. Darin war die Höhe der zu erwartenden Beitragsbelastung beziffert;
außerdem enthielt diese Vorlage den ausdrücklichen Hinweis, dass auch die
bereits bebauten Grundstücke Burghofstraße 32 bis 36 und 33 bis 35 der
Beitragspflicht unterliegen.
Grundsätzlich besteht jederzeit die Möglichkeit, sich bei der Stadt über zu
erwartende Beitragsbelastungen zu informieren.
Zu 5) und 6) Welche Kosten verbergen sich konkret hinter den Positionen
Straßenbau, Entwässerung, Beleuchtung, Begrünung sowie Grunderwerb?
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand umfasst gem. §§ 128 BauGB die
Kosten der Straßenentwässerung und der Beleuchtung sowie die Kosten für
den Ausbau der Straße entsprechend einer beschlossenen Ausbauplanung.
Hierzu zählen u. a. die Anlegung der Fahrbahn einschließlich Bordstein und
Rinne, der Gehwege sowie der Stellplätze und Grünbeete. Außerdem sind die
Kosten für den Erwerb der Straßenlandflächen (Grunderwerb) beitragsfähig.
In der Burghofstraße wurde ein Mischwasserkanal verlegt, der sowohl der
Grundstücks- wie auch der Straßenentwässerung dient. Der Kostenanteil,
welcher auf die Straßenentwässerung entfällt, ist beitragsfähig; es sind dies 40
% der Gesamtkosten des Kanals. Die beitragsfähigen Kosten der
Straßenentwässerung belaufen sich insgesamt auf 97.141,31 Euro. Grundlage
der Ermittlung dieser Kosten war die Rechnung der Firma Sonntag für die
hydraulische Erweiterung des Mischwasserkanals.
Die ebenfalls beitragsfähigen Kosten der Beleuchtung betragen 15.200 Euro;
diese Kosten wurden geschätzt. Ebenfalls geschätzt wurden die Kosten des
Ausbaus der Straße entsprechend der Ausbauplanung. Diese belaufen sich auf
244.300 Euro. Die Kosten der geplanten Grünbeete im Straßenraum betragen
4.650 Euro; hierbei handelt es sich um Schätzkosten.
Sie können Ermittlung der beitragsfähigen Aufwendungen gerne im Rahmen
einer Akteneinsicht nachvollziehen. Hierzu würde ich Sie bitten, mit Frau Wieler
einen entsprechenden Termin zu vereinbaren. Bitte haben Sie Verständnis,
dass ich Ihnen die sehr umfangreichen Unterlagen nicht persönlich zur
Verfügung stellen kann.Seite 4 von 7

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Im Rahmen der Umlegung Niederholtorf Süd wurden der Stadt
Erweiterungsflächen für den Ausbau der Burghofstraße zugeteilt. Die
Finanzierung dieser Flächen erfolgte nicht im Rahmen der Umlegung. Der Wert
der Flächen wurde im Umlegungsbeschluss festgelegt und ist als
beitragsfähiger Aufwand über die Erschließungsbeiträge zu finanzieren. Zur
Klarstellung weise ich darauf hin, dass es sich hierbei nicht um die Kosten des
Erwerbs städtischer Baulandgrundstücke, sondern um den Erwerb der Flächen
der Burghofstraße handelt.
Zu 7) Sind die Kosten für die Vergrößerung des Kanals, der für die Bebauung
des Neubaugebiets Niederholtorf-Süd notwendig war, mit in die
Kostenberechnung eingeflossen? Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage
ist dies erfolgt?
Gemäß § 128 BauGB gehören die Kosten für die erstmalige Herstellung der
Einrichtung für die Entwässerung der Erschließungsanlage zum beitragsfähigen
Erschließungsaufwand.
Vor Durchführung der Erschließungsmaßnahmen befand sich eine
Wasserdruckleitung (DN 200) in der provisorischen Wegefläche. Eine
ordnungsgemäße Straßenentwässerung war durch diese Druckleitung nicht
gegeben. Diese konnte nur das Abwasser der bestehenden Bebauung
entsorgen. Im Wege der weiteren Erschließung des Baugebiets war für die
Entwässerung der Burghofstraße sowie der angrenzenden Grundstücke eine
hydraulische Erweiterung des bestehenden Kanals erforderlich. Erst mit der
Verlegung dieses Mischwasserkanals wurde eine ordnungsgemäße
Straßenentwässerung sichergestellt.
Mischwasserkanäle dienen sowohl der Straßenentwässerung als auch der
Grundstücksentwässerung. Der auf die Straßenentwässerung entfallende
Kostenanteil ist beitragsfähig. Dieser Kostenanteil beträgt 40 % der
beitragsfähigen Gesamtkosten.
Zu 8) Heranziehung zur Zahlung von Kanalbeiträgen / Berücksichtigung bei der
Kalkulation
Soweit ein Kanal der Grundstücksentwässerung dient, werden die hierauf
entfallenden Kosten durch die Erhebung eines Kanalbeitrages nach § 8
Kommunalabgabengesetz (KAG) NRW finanziert. Die Erhebung der auf die
Grundstücke Burghofstraße 30, 32, 34, 35, 36 entfallenden Kanalbeiträge
erfolgte in den Jahren 2003 bis 2005. Der Eigentümer des Grundstückes
Burghofstraße 33 wurde 1990 zur Zahlung des Kanalbeitrags herangezogen.
Da es sich bei dem nach § 8 KAG zu erhebenden Kanalbeitrag und dem nach
den Vorschriften der §§ 127 ff. des Baugesetzbuches zu erhebendenSeite 5 von 7

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Erschließungsbeitrag um unterschiedliche Beitragsarten handelt, mit denen
unterschiedliche Leistungen finanziert werden, kommt eine Anrechnung der
bereits gezahlten Kanalbeiträge auf den Erschließungsbeitrag nicht in Betracht.
Zu 9) Beim Ausbau der Straße soll auch der bereits vor zwei Grundstücken
durch die jeweiligen Eigentümer*innen auf eigene Kosten hergestellte Gehweg
erneuert werden. Warum?
Soweit von den Grundstückseigentümer*innen Teile des Gehweges angelegt
wurden, handelt es sich um Provisorien, die beim Endausbau beseitigt werden.
Eine Anrechnung entsprechender Kosten auf den Erschließungsbeitrag kommt
allenfalls dann in Betracht, wenn der „alte“ Gehweg erhalten bleibt und die
entsprechenden Kosten durch die Vorlage entsprechender Rechnungen
nachgewiesen wird.
Zu 10) Warum wird die Vorausleistung bereits jetzt erhoben?
Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem
Umfang entstanden ist, können gemäß § 133 Abs. 3 BauGB Vorausleistungen
auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen
Erschließungsbeitrags verlangt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass ein
Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder mit der Herstellung der
Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der
Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist (vgl. § 133
Absatz 3 S. 1 BauGB). In der Burghofstraße wurde der Kanal bereits 2019
erweitert. Mit der Fertigstellung der Erschließungsanlage ist laut Haushaltsplan
in den nächsten vier Jahren zu rechnen. Der Endausbau ist gemäß der
mittelfristigen Finanzplanung für das Haushaltsjahr 2023 vorgesehen und damit
absehbar.
Es entspricht der üblichen Verwaltungspraxis, nach Herstellung von Kanal und
Baustraße in Neubaugebieten Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag
in Höhe der zu erwartenden endgültigen Beiträge zu erheben. Hierdurch wird
die Finanzierung der gesamten Erschließungsmaßnahmen gesichert. Durch die
Erhebung von Vorausleistungen wird vermieden, dass erhebliche Kapitalkosten
(Zinsen für die Aufnahme von Darlehen) anfallen, welche beitragsfähige Kosten
wären. Theoretisch wäre eine Erhebung von Vorausleistungen angepasst an
den baulichen Fortschritt denkbar, allerdings lassen die Menge der vor der
Verjährung stehenden Abrechnungen eine derartige phasenweise
Vorausleistungserhebung nicht zu.
Zu 11) Änderung des Kommunalabgabensetz: Förderrichtlinie für
Straßenausbaubeiträge nach Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen
(KAG NRW)
Die Erneuerung und Verbesserung von Straßen wird durch die Erhebung von
Straßenausbaubeiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW finanziert. Zur
Entlastung der Beitragspflichtigen hat das Land NRW eine Förderrichtlinie zurSeite 6 von 7

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Minderung von Beitragsbelastungen nach § 8 KAG erlassen. Dieser Förderung
unterliegen ausschließlich straßenbauliche Maßnahmen im Sinne von § 8 KAG.
Wie oben bereits festgestellt, handelt es sich bei der Burghofstraße in dem in
Rede stehenden Bereich um eine unfertige Erschließungsanlage. Die nunmehr
anstehenden straßenbaulichen Maßnahmen führen zur erstmaligen Herstellung
der Burghofstraße. Deshalb kann die Finanzierung der Kosten der erstmaligen
Herstellung nicht nach § 8 KAG NRW erfolgen, sondern auf der Grundlage der
Vorschriften der §§ 127 ff. des Baugesetzbuches. Bei der Erhebung von
Erschließungsbeiträgen findet die in Rede stehende Landesförderung keine
Anwendung.
Den Antragstellenden wurde angeboten die Angelegenheit in einem
persönlichen Gespräch im Stadthaus zu erörtern.
Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Beuel:
Der Bürgerantrag wird abgelehnt und ist inhaltlich mit der Stellungnahme der
Verwaltung entsprechend § 24 GO NRW abgeschlossen, die Antragstellenden
werden über die hierfür maßgeblichen Gründe entsprechend den Ausführungen
in der Stellungnahme informiert.
Anlage/n
KeineSeite 7 von 7

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Datenstand: 03.11.2026, 01:06 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de