201747 · Beschlussvorlage
Wahl der Stellvertreter/innen der Oberbürgermeisterin nach § 67 Abs. 2 GO NRW
Kerndaten
- Nummer
- 201747
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 04.11.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates (konstituierende Sitzung) Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 201747 Die Oberbürgermeisterin Federführung: Amt der Oberbürgermeisterin und für strategische Projekte Dezernat: Dez. OB Wahl der Stellvertreter/innen der Oberbürgermeisterin nach § 67 Abs. 2 GO NRW Beratungsfolge Rat Entscheidung Beschlussvorschlag Folgende Ratsmitglieder werden gemäß § 67 Abs. 2 GO NRW nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren zu Stellvertreter/innen der Oberbürgermeisterin gewählt: 1. Stellvertretende(r) Bürgermeister(in): 2. Stellvertretende(r) Bürgermeister(in): 3. Stellvertretende(r) Bürgermeister(in): Begründung Die Anzahl der zu wählenden Stellvertreter/innen wird nach § 67 Abs. 1 GO NRW durch den Stadtrat festgelegt und kann daher variieren. Eingereichte Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen (Listenverbindungen möglich) werden dieser Vorlage nach Eingang als Anlage beigefügt. § 67 Abs. 2 GO NRW legt für die Wahl der Stellvertreter/innen der Oberbürgermeisterin das d’Hondtschen Höchstzahlverfahren fest. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppierungen des Rates nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Erster Stellvertreter des Bürgermeisters ist, wer an erster Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt, zweiter Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt, dritter Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die dritte Höchstzahl entfällt usw.Seite 1 von 3 Seite 2 Zwischen Wahlvorschlägen mit gleichen Höchstzahlen findet eine Stichwahl statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Bürgermeister zu ziehende Los. Nimmt ein gewählter Bewerber die Wahl nicht an, so ist gewählt, wer an nächster Stelle desselben Wahlvorschlags steht. Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, tritt an seine Stelle der Wahlvorschlag mit der nächsten Höchstzahl. Scheidet ein stellvertretender Bürgermeister während der Wahlperiode aus, ist der Nachfolger für den Rest der Wahlperiode ohne Aussprache in geheimer Abstimmung nach § 50 Abs. 2 zu wählen. Anlage/n 1 Wahlvorschläge (öffentlich)Seite 2 von 3 Eingereichte Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen zur Wahl der Stellvertreter/innen der Oberbürgermeisterin nach § 67 GO NRW Liste 1 gemeinsame Liste von Grüne, CDU und SPD 1. Frau Melanie Grabowy Bündnis 90 / Die Grünen 2. Frau Dr. Ursula Sautter CDU 3. Frau Gabi Mayer SPDSeite 3 von 3
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