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201744 · Beschlussvorlage

Bildung eines Wahlausschusses für die im Jahr 2025 stattfindenden Kommunalwahlen (Rat, Bezirksvertretungen, Oberbürgermeisterin/ Oberbürgermeister) und für die Wahl des Integrationsrates sowie für mögliche Bürgerentscheide in der laufenden Ratsperiode.

Nummer
201744
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
04.11.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Rates (konstituierende Sitzung) 05.11.2020 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
201744
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Bildung eines Wahlausschusses für die im Jahr
2025 stattfindenden
Kommunalwahlen (Rat, Bezirksvertretungen,
Oberbürgermeisterin/
Oberbürgermeister) und für die Wahl des
Integrationsrates sowie
für mögliche Bürgerentscheide in der laufenden
Ratsperiode.
Beratungsfolge
Rat 05.11.2020 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
Die Beschlussfassung in der Sitzung des Rates am 5.11.2020 ist zwingend
erforderlich, damit der Kommunalwahlausschuss das Ergebnis des am
27.11.2020 stattfindenden Bürgerentscheids feststellen kann. Eine spätere
Beratung ist nicht möglich, da die nächste Sitzung des Rates nach der für den
2.12.2020 vorgesehenen Sitzung des Kommunalwahlausschusses stattfindet.
Beschlussvorschlag
Die Zahl der Beisitzer/innen für den Kommunalwahlausschuss wird auf sechs
festgelegt. Nach Hare/Niemeyer entfallen auf GRÜNE und CDU jeweils 2
Sitze, auf SPD und BBB jeweils 1 Sitz .
Es werden als Beisitzer/Beisitzerinnen gewählt:
Ordentliche Mitglieder Persönliche Stellvertreter
1. Prof. Dr. Detmar Jobst GRÜNE 1. Helmuth Göbel GRÜNE
2. Monika Heinzel GRÜNE 2. Melanie Grabowy GRÜNE
3. Sabine Kramer CDU 3. Dr. Ursula Sautter CDUSeite 1 von 3

Seite 2
4. Jan Claudius Lechner CDU 4. Georg Goetz CDU
5. Alois Saß SPD 5. Klaus Kosack SPD
6. Marcel Schmitt BBB 6. Johannes Schott BBB
Begründung
Für den am 27.11.2020 stattfindenden Bürgerentscheid sowie ggf. weitere
Bürgerentscheide, für die im Jahr 2025 anstehenden kommunalen Wahlen
einschließlich der Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters und
des Integrationsrates ist vom Rat gemäß § 2 Absatz 3 Kommunalwahlgesetz
(KWahlG) ein Wahlausschuss zu bilden.
Der Kommunalwahlausschuss hat gem. § 2 Abs. 1 KWahlO folgende
Aufgaben:
1. das Wahlgebiet für die Wahl des Rates in Wahlbezirke einzuteilen (§ 4 Abs.
1 KWahlG),
2. über Verfügungen der Wahlleiterin/des Wahlleiters bei der Prüfung von
Wahlvorschlägen zu den Kommunalwahlen zu entscheiden, wenn
die Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft (§ 18 Abs. 1 KWahlG),
3. über die Zulassung der Wahlvorschläge zu den Kommunalwahlen zu
entscheiden (§ 18 Abs. 3 KWahlG),
4. die Wahlergebnisse zu den Kommunalwahlen (§ 34 Abs. 1 KWahlG) sowie
das Abstimmungsergebnis für die Wahl des Integrationsrates (§ 11 Abs. 2
Wahlordnung für den Integrationsrat der Stadt Bonn) und das
Abstimmungsergebnis bei einem eventuellen Bürgerentscheid festzustellen.
Dem Kommunalwahlausschuss müssen gemäß § 2 Abs. 3 KWahlG außer der
Wahlleiterin als Vorsitzenden / dem Wahlleiter als Vorsitzendem vier, sechs,
acht oder zehn Beisitzer/innen angehören.
In Analogie zu der Bildung der Wahlausschüsse bei Europa-, Bundestags- und
Landtagswahlen, bei denen die Zahl der Beisitzer/innen gesetzlich auf sechs
festgeschrieben ist, hat der Rat bei der Bildung des letzten
Kommunalwahlausschusses 2014 die Zahl der Beisitzer/innen ebenfalls auf
sechs festgelegt.
Die Beisitzer/innen sind vom Rat zu wählen. Gewählt werden können neben
Ratsmitgliedern auch andere zum Rat wählbare (also nicht nach § 13 KWahlG
inkompatible) sachkundige Bürger/innen. Dazu gehören auch
Unionsbürger/innen. Die Zahl der sachkundigen Bürger/innen darf jedoch die
der Ratsmitglieder nicht erreichen. Zu jeder Beisitzerin / zu jedem Beisitzer soll
eine persönliche Vertreterin / ein persönlicher Vertreter gewählt werden.Seite 2 von 3

Seite 3
Für die Wahl der Ausschussmitglieder gelten gemäß § 50 Abs. 3 GO.NRW die
Grundsätze der Verhältniswahl nach Hare-Niemeyer.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 17:13 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de