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201742 · Beschlussvorlage

Bildung eines Wahlprüfungsausschusses gem. § 40 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) i. V. m. § 66 der Kommunalwahlordnung (KWahlO)

Nummer
201742
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
05.11.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Rates (konstituierende Sitzung) 05.11.2020 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
201742
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Bildung eines Wahlprüfungsausschusses gem. §
40 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) i. V. m.
§ 66 der Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Beratungsfolge
Rat 05.11.2020 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Gemäß § 40 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) i. V. m. § 66
Kommunalwahlordnung (KWahlO) wird ein Wahlprüfungsausschuss
gebildet, dem auch die gegebenenfalls durchzuführende Wahlprüfung
für die Wahl des Integrationsrates übertragen wird.
Die Mitgliederzahl wird auf 13 festgelegt. Gem. dem
Höchstzahlverfahren nach Hare-Niemeyer wurde die in der Tabelle
aufgeführte Sitzverteilung berechnet.
2. In den Wahlprüfungsausschuss werden gewählt:
Ordentliche Mitglieder Stellvertretende Mitglieder
1. Nicole Unterseh GRÜNE 1. Dr. Annette Standop GRÜNE
2. Clara Hennes GRÜNE 2. Ruth Wacker GRÜNE
3.Guido Pfeiffer GRÜNE 3. Martin Heyer GRÜNE
4. Paul Brückner GRÜNE 4. Thomas Schmidt GRÜNE
5. Reiner Burgunder CDU 5. Georg Goetz CDU
6. Prof. Dr. Norbert Jacobs CDU 6. Rainer Haid CDU
7. Jan Claudius Lechner CDU 7. Julia Polley CDU
8. Angelika Esch SPD 8. Peter Kox SPD
9. Alois Saß SPD 9. Benedikt Pocha SPD
10. Marcel Schmitt BBB 10. Johannes Schott BBB
11. Ralf Jochen Ehresmann LINKE 11. Arndt Schönowsky LINKE
12. Achim Schröder FDP 12. Frank Thomas FDPSeite 1 von 2

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13. Dr. Karl Maxein VOLT 13. Friederike Martin VOLT
Als Vorsitzende/r wird gewählt: Frau Nicole Unterseh Bündnis 90/Grüne
Begründung
Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner 1. Sitzung nach der Kommunalwahl einen
Wahlprüfungsausschuss gem. § 40 KWahlG in Verbindung mit § 66 KWahlO zu
bilden.
Der Wahlprüfungsausschuss hat die Aufgabe, die gegen die Wahl erhobenen
Einsprüche sowie die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen vorzuprüfen.
Die neue Vertretung hat nach dieser Vorprüfung unverzüglich über die
Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen zu
beschließen.
Ein solcher Ratsbeschluss kann frühestens nach Ablauf der Einspruchsfrist, die
gem. § 39 Abs. 1 KWahlG einen Monat nach Bekanntgabe des
Wahlergebnisses endet, herbeigeführt werden.
Die Besetzung erfolgt nach dem Verfahren Hare-Niemeyer (§ 50 Abs. 3 GO
NRW). Danach entfallen vier Sitze auf die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen
drei Sitze auf die CDU-Fraktion, zwei Sitze auf die SPD-Fraktion, sowie je ein
Sitz auf die Fraktionen des BBB, DIE LINKE, FDP und VOLT.
Zusätzlich zur Wahlprüfung über Einsprüche zur Wahl des Rates und der
Bezirksvertretungen wird dem Wahlprüfungsausschuss auch die Wahlprüfung
zur Wahl des Integrationsrates übertragen.
Es wird empfohlen, keine Personen zu Mitgliedern des
Wahlprüfungsausschusses zu bestellen, die dem Kommunalwahlausschuss
angehören.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 21:00 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de