201741 · Beschlussvorlage
Bildung der 15. Landschaftsversammlung Rheinland; hier: Wahlen des Rates der Stadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 201741
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 10.12.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 201741 Die Oberbürgermeisterin Federführung: Amt der Oberbürgermeisterin und für strategische Projekte Dezernat: Dez. OB Bildung der 15. Landschaftsversammlung Rheinland; hier: Wahlen des Rates der Stadt Bonn Beratungsfolge Rat 10.12.2020 Entscheidung Beschlussvorschlag In die Landschaftsversammlung werden gewählt: a) Mit der Erststimme Mitglieder Ersatzmitglieder 1. Rolf Beu -Grüne- zu 1. Dr. Annette Standop -Grüne- 2. Jürgen Wehlus -CDU- zu 2. Georg Schäfer -CDU- 3. Peter Kox -SPD- zu 3. Max Biniek -SPD- b) Mit der Zweitstimme (sh. hierzu beiliegenden Musterstimmzettel - Anlage 1; die Stimmzettel werden in der Sitzung ausgeteilt) Reservelistenwahl (Die vom Landschaftsverband Rheinland vorzulegenden Reservelisten können der Stadt Bonn erst nach dem 05.10.2020 zugeleitet werden.) Begründung Das Wahlverfahren zur Bildung der Landschaftsversammlung ist in § 7 b der Landschaftsverbandsordnung geregelt (sh. Anlage 2). Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten:Seite 1 von 9 Seite 2 Die Vertretungen der Mitgliedskörperschaften wählen innerhalb von 10 Wochen nach Beginn ihrer Wahlzeit die Mitglieder der Landschaftsversammlung. 1. Abgrenzung zur Gemeindeordnung Für die Wahl der Landschaftsversammlung gelten die Bestimmungen des § 7 b Landschaftsverbandsordnung (Anlage 2) als lex specialis. 2. Stimmen Alle Mitglieder der Landschaftsversammlung werden durch das in § 7 b Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) festgeschriebene Wahlverfahren gewählt. Zu diesem Zweck hat jedes Ratsmitglied zwei Stimmen: Mit der Erststimme werden die auf die Mitgliedskörperschaft entfallenden Mitglieder und zugleich für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied gewählt; die Zweitstimme ist für die Wahl einer Reserveliste bzw. eines Reservelistenbewerbers bestimmt. 3. Stimmrecht und Zuordnung der Oberbürgermeisterin Durch das Änderungsgesetz vom 09. Oktober 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt NRW, S. 380) wurde die Oberbürgermeisterin zum „Mitglied kraft Gesetzes“ im Rat. Damit wird die Oberbürgermeisterin von der Formulierung des § 7 b Absatz 1 Satz 2 LVerbO erfasst und hat bei der Wahl der Mitglieder der Landschaftsversammlung Stimmrecht. Diese Änderung hat auch Auswirkung auf die Quotenregelung gemäß § 7 b Absatz 2 Sätze 3 und 6 LVerbO. Wird ein Oberbürgermeister zum Mitglied der Landschaftsversammlung gewählt, ist er in der Konsequenz der oben dargestellten Stimmrechtsänderung der Gruppe „Mitglieder der Vertretung“ zuzuordnen. 4. Geheime Wahl Gemäß Ziffer 6.1 des Runderlasses des Innenministeriums vom 19.08.2019 zur Bildung der Landschaftsversammlung sind die Mitglieder der Landschaftsversammlung in geheimer Abstimmung zu wählen. 5. Wählbarkeit zur Landschaftsversammlung Die für die Landschaftsversammlung direkt zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: - Die Mitglieder des Rates einer kreisfreien Stadt (also des Rates der Stadt Bonn) - Mitglied des Kreistages eines Kreises oder des Städteregionstages - Mitglied des Rates einer kreisangehörigen GemeindeSeite 2 von 9 Seite 3 - Bedienstete*r einer kreisfreien Stadt - Bedienstete*r eines Kreises oder der StädteRegion Aachen - Bedienstete*r einer kreisangehörigen Gemeinde sein. Die Bediensteten müssen die Voraussetzungen des passiven Wahlrechts erfüllen. 6. Wahlverfahren Erststimme: Die Anzahl der direkt zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder ergibt sich aus der Anlage 3. Danach sind für die Stadt Bonn drei Mitglieder zu wählen. Die mit der Erststimme zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder werden in geheimer Abstimmung im Wege der Listenwahl nach dem Verfahren der mathematischen Proportionen in einem Wahlgang gewählt. Dazu werden die Stimmen für einen Wahlvorschlag durch die Gesamtzahl aller gültigen Stimmen dividiert und mit der Anzahl der zu vergebenden Sitze für die Landschafts- versammlung multipliziert. Danach entfallen auf jede Liste zunächst so viele Sitze wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das vom Oberbürgermeister zu ziehende Los. Für jedes zu wählende Mitglied wird zugleich ein Ersatzmitglied gewählt, das beim Ausscheiden des mit der Erststimme gewählten Mitgliedes nachrückt. Sind – wie in Bonn – mehrere Mitglieder zu wählen, so dürfen nicht mehr Beamte, Angestellte und Arbeiter als Mitglieder der Vertretung gewählt werden. Diese Vorgaben gelten nicht für die zu wählenden Ersatzmitglieder. Das Innenministerium NRW hat hierzu mitgeteilt, dass es der jeweiligen Mitgliedskörperschaft freisteht, die Liste der Ersatzmitglieder zu gestalten. Zweitstimme: Die Zweitstimme kann für eine der Reservelisten als Ganzes oder nur für einen einzelnen Bewerber einer Reserveliste abgegeben werden. 7. Reservelisten Die Reservelisten werden dem Landschaftsverband von den für das Gebiet des LVR zuständigen Landesleitungen der Parteien und Wählergruppen, die in mindesten einer der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften vertreten sind, „bis zum 22. Tag nach dem Wahltag der Allgemeinen Kommunalwahlen“ zugeleitet (§ 7b Abs. 5, Satz 1 LVerbO). Die Einreichungsfrist endet damit am 05.10.2020. Nach Ablauf der Einreichungsfrist, Überprüfung und Zulassung der Reservelisten wird der Landschaftssverband die Reservelisten in zusammengefasster Form als vorbereiteten Wahlzettel der Stadt zuleiten. Sie werden vor der Sitzung des Rates am 05.11.2020 nachgereicht.Seite 3 von 9 Seite 4 Anlage/n 1 Musterstimmzettel, Auszug LVerbO, Übersicht Anzahl Direktmandate (öffentlich) 2 Musterstimmzettel Ratssitzung am 10.12.2020 (öffentlich)Seite 4 von 9 Seite 5 von 9 Seite 6 von 9 Seite 7 von 9 Bil,d1,mg der 15. LVers. · Direktmandate Auf jede Mitgliedskörperschaft entfällt bis zu einer Einwohnerzahl von ·100.000 ein Mitglied für die LVers. Für jed~ weiteren 100.000 und für eine Restzahl von mehr als 50.000 Einwohner ist je ein weiteres Mitglied zu wählen Mitgliedskörperschaft St/Krs R~g-Bez Einwohner*) je 100.000 Rest > 50.000. Anzahl DOsseldorf .. St D'dorf 618.128 6 Duisburg .. St D'dorf ,. 498.207 4 1 Essen St D'dorf 583.381 5 1 Krefeld .. St D'dorf 226.7-72 2 Möncheng Iadbach St D'dorf 262.070 2 1 Mülheim/Ruhr St · D'dorf 171.02ß 1 1 Oberhausen St D'dorf 211.262 2 RemsGheid St D'dorf 110.558 1 Solingen St D'dorf 159.002 1 . 1 Wuppertal St D'dorf 353.523 3 1 Kleve Krs D'dorf ' 311.'410 3 Mettmann Krs D'dorf 485.543 4 1 Rhein-Kreis ·Neuss Krs D'dorf . 450.175 4 1 Vier~en Krs D'dorf 298.737 2 1 Wesel Krs D'dorf 460.232 4 1 Summe D'dorf ' ·5.200.028 - ' Bann St . Köln 324.901 3 Kein St Köln .1.081.984 10 1 Leverkusen St Köln 163.635 1 1 Aachen StReg Köln 553.517 5 1 Düren Krs Köln 263.437 2 .. 1 Rhein-Erft-Kreis Krs Köln 469.161 4 1 Euskirchen Krs Köln 192.198 1 1 Heinsberg Krs Köln 253.841 2 1 Oberberg. Kreis Krs Köln 272.710 2 1 Rhein. -Berg. Kreis Krs Köln 283.408 2 1 Rhein-Sieg-Kreis Krs Köln '599.681 .. 5 1 Summe Köln 4.458.473 gesamt 9.658.501 *) = Fortschreibungsergebois des Bevölkerungsstandes auf Basis des Zensus vom 09.05.2011 die von IT.NRW ermittelten. Bevölkerungszahlen zum Veröffentlichungszeitpunkt 30.06.2018 6 5 6 2 3 2 2 1 2 4 .3 5 · , 5 3 5 54 3 11 2 6 3 5 2 3 3 - 3 6 ' 47 101Seite 8 von 9 Seite 9 von 9
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 17:13 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de