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201741 · Beschlussvorlage

Bildung der 15. Landschaftsversammlung Rheinland; hier: Wahlen des Rates der Stadt Bonn

Nummer
201741
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
10.12.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Rates 10.12.2020 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
201741
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Amt der Oberbürgermeisterin und für strategische Projekte
Dezernat:
Dez. OB
Bildung der 15. Landschaftsversammlung
Rheinland;
hier: Wahlen des Rates der Stadt Bonn
Beratungsfolge
Rat 10.12.2020 Entscheidung
Beschlussvorschlag
In die Landschaftsversammlung werden gewählt:
a) Mit der Erststimme
Mitglieder Ersatzmitglieder
1.
Rolf Beu -Grüne-
zu 1.
Dr. Annette Standop -Grüne-
2.
Jürgen Wehlus -CDU-
zu 2.
Georg Schäfer -CDU-
3.
Peter Kox -SPD-
zu 3.
Max Biniek -SPD-
b) Mit der Zweitstimme (sh. hierzu beiliegenden Musterstimmzettel -
Anlage 1; die Stimmzettel werden in der Sitzung ausgeteilt)
Reservelistenwahl
(Die vom Landschaftsverband Rheinland vorzulegenden Reservelisten können
der Stadt Bonn erst nach dem 05.10.2020 zugeleitet werden.)
Begründung
Das Wahlverfahren zur Bildung der Landschaftsversammlung ist in § 7 b der
Landschaftsverbandsordnung geregelt (sh. Anlage 2).
Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten:Seite 1 von 9

Seite 2
Die Vertretungen der Mitgliedskörperschaften wählen innerhalb von 10 Wochen
nach Beginn ihrer Wahlzeit die Mitglieder der Landschaftsversammlung.
1. Abgrenzung zur Gemeindeordnung
Für die Wahl der Landschaftsversammlung gelten die Bestimmungen des § 7 b
Landschaftsverbandsordnung (Anlage 2) als lex specialis.
2. Stimmen
Alle Mitglieder der Landschaftsversammlung werden durch das in § 7 b
Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) festgeschriebene Wahlverfahren
gewählt. Zu diesem Zweck hat jedes Ratsmitglied zwei Stimmen:
Mit der Erststimme werden die auf die Mitgliedskörperschaft entfallenden
Mitglieder und zugleich für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied gewählt; die
Zweitstimme ist für die Wahl einer Reserveliste bzw. eines
Reservelistenbewerbers bestimmt.
3. Stimmrecht und Zuordnung der Oberbürgermeisterin
Durch das Änderungsgesetz vom 09. Oktober 2007 (Gesetz- und
Verordnungsblatt NRW, S. 380) wurde die Oberbürgermeisterin zum „Mitglied
kraft Gesetzes“ im Rat. Damit wird die Oberbürgermeisterin von der
Formulierung des § 7 b Absatz 1 Satz 2 LVerbO erfasst und hat bei der Wahl
der Mitglieder der Landschaftsversammlung Stimmrecht.
Diese Änderung hat auch Auswirkung auf die Quotenregelung gemäß § 7 b
Absatz 2 Sätze 3 und 6 LVerbO. Wird ein Oberbürgermeister zum Mitglied der
Landschaftsversammlung gewählt, ist er in der Konsequenz der oben
dargestellten Stimmrechtsänderung der Gruppe „Mitglieder der Vertretung“
zuzuordnen.
4. Geheime Wahl
Gemäß Ziffer 6.1 des Runderlasses des Innenministeriums vom 19.08.2019 zur
Bildung der Landschaftsversammlung sind die Mitglieder der
Landschaftsversammlung in geheimer Abstimmung zu wählen.
5. Wählbarkeit zur Landschaftsversammlung
Die für die Landschaftsversammlung direkt zu wählenden Mitglieder und
Ersatzmitglieder müssen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Die Mitglieder des Rates einer kreisfreien Stadt (also des Rates der
Stadt Bonn)
- Mitglied des Kreistages eines Kreises oder des Städteregionstages
- Mitglied des Rates einer kreisangehörigen GemeindeSeite 2 von 9

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- Bedienstete*r einer kreisfreien Stadt
- Bedienstete*r eines Kreises oder der StädteRegion Aachen
- Bedienstete*r einer kreisangehörigen Gemeinde
sein.
Die Bediensteten müssen die Voraussetzungen des passiven Wahlrechts
erfüllen.
6. Wahlverfahren
Erststimme:
Die Anzahl der direkt zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder ergibt sich
aus der Anlage 3. Danach sind für die Stadt Bonn drei Mitglieder zu wählen.
Die mit der Erststimme zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder werden in
geheimer Abstimmung im Wege der Listenwahl nach dem Verfahren der
mathematischen Proportionen in einem Wahlgang gewählt. Dazu werden die
Stimmen für einen Wahlvorschlag durch die Gesamtzahl aller gültigen Stimmen
dividiert und mit der Anzahl der zu vergebenden Sitze für die Landschafts-
versammlung multipliziert. Danach entfallen auf jede Liste zunächst so viele
Sitze wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind in
der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen
Zahlenbruchteilen entscheidet das vom Oberbürgermeister zu ziehende Los.
Für jedes zu wählende Mitglied wird zugleich ein Ersatzmitglied gewählt, das
beim Ausscheiden des mit der Erststimme gewählten Mitgliedes nachrückt.
Sind – wie in Bonn – mehrere Mitglieder zu wählen, so dürfen nicht mehr
Beamte, Angestellte und Arbeiter als Mitglieder der Vertretung gewählt werden.
Diese Vorgaben gelten nicht für die zu wählenden Ersatzmitglieder. Das
Innenministerium NRW hat hierzu mitgeteilt, dass es der jeweiligen
Mitgliedskörperschaft freisteht, die Liste der Ersatzmitglieder zu gestalten.
Zweitstimme:
Die Zweitstimme kann für eine der Reservelisten als Ganzes oder nur für einen
einzelnen Bewerber einer Reserveliste abgegeben werden.
7. Reservelisten
Die Reservelisten werden dem Landschaftsverband von den für das Gebiet des
LVR zuständigen Landesleitungen der Parteien und Wählergruppen, die in
mindesten einer der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften vertreten sind,
„bis zum 22. Tag nach dem Wahltag der Allgemeinen Kommunalwahlen“
zugeleitet (§ 7b Abs. 5, Satz 1 LVerbO). Die Einreichungsfrist endet damit am
05.10.2020.
Nach Ablauf der Einreichungsfrist, Überprüfung und Zulassung der
Reservelisten wird der Landschaftssverband die Reservelisten in
zusammengefasster Form als vorbereiteten Wahlzettel der Stadt zuleiten. Sie
werden vor der Sitzung des Rates am 05.11.2020 nachgereicht.Seite 3 von 9

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Anlage/n
1 Musterstimmzettel, Auszug LVerbO, Übersicht Anzahl Direktmandate
(öffentlich)
2 Musterstimmzettel Ratssitzung am 10.12.2020 (öffentlich)Seite 4 von 9

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Bil,d1,mg der 15. LVers.
· Direktmandate
Auf jede Mitgliedskörperschaft entfällt bis zu einer Einwohnerzahl von ·100.000 ein Mitglied für die LVers.
Für jed~ weiteren 100.000 und für eine Restzahl von mehr als 50.000 Einwohner ist je ein weiteres
Mitglied zu wählen
Mitgliedskörperschaft St/Krs R~g-Bez Einwohner*) je 100.000 Rest > 50.000. Anzahl
DOsseldorf .. St D'dorf 618.128 6
Duisburg .. St D'dorf ,.
498.207 4 1
Essen St D'dorf 583.381 5 1
Krefeld .. St D'dorf 226.7-72 2
Möncheng Iadbach St D'dorf 262.070 2 1
Mülheim/Ruhr St · D'dorf 171.02ß 1 1
Oberhausen St D'dorf 211.262 2
RemsGheid St D'dorf 110.558 1
Solingen St D'dorf 159.002 1 . 1
Wuppertal St D'dorf 353.523 3 1
Kleve Krs D'dorf ' 311.'410 3
Mettmann Krs D'dorf 485.543 4 1
Rhein-Kreis ·Neuss Krs D'dorf . 450.175 4 1
Vier~en Krs D'dorf 298.737 2 1
Wesel Krs D'dorf 460.232 4 1
Summe D'dorf ' ·5.200.028
- '
Bann St . Köln 324.901 3
Kein St Köln .1.081.984 10 1
Leverkusen St Köln 163.635 1 1
Aachen StReg Köln 553.517 5 1
Düren Krs Köln 263.437 2 .. 1
Rhein-Erft-Kreis Krs Köln 469.161 4 1
Euskirchen Krs Köln 192.198 1 1
Heinsberg Krs Köln 253.841 2 1
Oberberg. Kreis Krs Köln 272.710 2 1
Rhein. -Berg. Kreis Krs Köln 283.408 2 1
Rhein-Sieg-Kreis Krs Köln '599.681 .. 5 1
Summe Köln 4.458.473
gesamt 9.658.501
*) = Fortschreibungsergebois des Bevölkerungsstandes auf Basis des Zensus vom 09.05.2011
die von IT.NRW ermittelten. Bevölkerungszahlen zum Veröffentlichungszeitpunkt 30.06.2018
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Datenstand: 02.11.2026, 17:13 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de