201734 · Beschlussvorlage
Wahl eines Drittels der Mitglieder des Integrationsrates der Bundesstadt Bonn aus der Mitte des Rates
Kerndaten
- Nummer
- 201734
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 20.01.2021
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sondersitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 201734 Die Oberbürgermeisterin Federführung: Amt der Oberbürgermeisterin und für strategische Projekte Dezernat: Dez. OB Wahl eines Drittels der Mitglieder des Integrationsrates der Bundesstadt Bonn aus der Mitte des Rates Beratungsfolge Rat 21.01.2021 Entscheidung Beschlussvorschlag Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 der Hauptsatzung werden aus der Mitte des Rates in den Integrationsrat der Bundesstadt Bonn gewählt: Ordentliche Mitglieder Stellvertretende Mitglieder 1. Stv. Nicole Unterseh Grüne 1. Stv. Clara Hennes Grüne 2. Stv. Helmut Göbel Grüne 2. Stv. Michael Wenzel Grüne 3. Stv. Georg Goetz CDU 3. Stv. David Lutz CDU 4. Stv. Ursula Sautter CDU 4. Stv. Feyza Yildiz CDU 5. Stv. Benedikt Pocha SPD 5. Stv. Dörthe Ewald SPD 6. Stv. Bernd Weede SPD 6. Stv. Dr. Nico Janicke SPD 7. Stv. BBB 7. Stv. BBB 8. Stv. Jürgen Repschläger Linke 8. Stv. Julia Schenkel Linke 9. Stv. Beate Saul Volt 9. Stv. Friederike Martin Volt Begründung Die Wahl zum Integrationsrat fand mit der Kommunalwahl am 13. September 2020 statt. Das Verfahren zur Bildung des Integrationsrates ist in § 27 Abs. 2 Satz 1 und 3 GO NRW i.V.m. § 17 Abs. 1 der Hauptsatzung festgelegt. Gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 GO NRW bestellt der Rat aus seiner Mitte die weiteren Mitglieder. Gemäß § 17 Abs. 1 der Hauptsatzung besteht der Integrationsrat aus 27 Mitgliedern. Die in den Integrationsrat zu entsendenden Mitglieder werden zuSeite 1 von 2 Seite 2 einem Drittel (9 Mitglieder) nach dem für Ausschüsse geltenden Verfahren aus seiner Mitte gewählt . Die restlichen zwei Drittel der Mitglieder des Integrationsrates (18 Mitglieder) werden nach den Bestimmungen des § 27 GO NRW für die Dauer der Wahlzeit des Rates von den Wahlberechtigten nach Listen oder Einzelbewerbern gewählt. Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der politischen Partizipation in den Gemeinden und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Dezember 2013 wurde die Zulässigkeit der Stellvertretung für die Mitglieder des Integrationsrates (§ 27 Abs. 2 Satz 2 GO NRW) als auch für die Ratsmitglieder (§ 27 Abs. 2 Satz 5 GO NRW) eingeräumt. Eine Verpflichtung zur Benennung von Stellvertreter*innen besteht nicht. Die Zuteilung der Sitze erfolgt auf der Grundlage des § 50 Abs. 3 GO NRW (Hare-Niemeyer). Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 17:14 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de