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201734 · Beschlussvorlage

Wahl eines Drittels der Mitglieder des Integrationsrates der Bundesstadt Bonn aus der Mitte des Rates

Nummer
201734
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
20.01.2021
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sondersitzung des Rates 21.01.2021 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
201734
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Amt der Oberbürgermeisterin und für strategische Projekte
Dezernat:
Dez. OB
Wahl eines Drittels der Mitglieder des
Integrationsrates der Bundesstadt Bonn aus der
Mitte des Rates
Beratungsfolge
Rat 21.01.2021 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 der Hauptsatzung werden aus der Mitte des Rates
in den Integrationsrat der Bundesstadt Bonn gewählt:
Ordentliche Mitglieder Stellvertretende Mitglieder
1. Stv. Nicole Unterseh Grüne 1. Stv. Clara Hennes Grüne
2. Stv. Helmut Göbel Grüne 2. Stv. Michael Wenzel Grüne
3. Stv. Georg Goetz CDU 3. Stv. David Lutz CDU
4. Stv. Ursula Sautter CDU 4. Stv. Feyza Yildiz CDU
5. Stv. Benedikt Pocha SPD 5. Stv. Dörthe Ewald SPD
6. Stv. Bernd Weede SPD 6. Stv. Dr. Nico Janicke SPD
7. Stv. BBB 7. Stv. BBB
8. Stv. Jürgen Repschläger Linke 8. Stv. Julia Schenkel Linke
9. Stv. Beate Saul Volt 9. Stv. Friederike Martin Volt
Begründung
Die Wahl zum Integrationsrat fand mit der Kommunalwahl am 13. September
2020 statt. Das Verfahren zur Bildung des Integrationsrates ist in § 27 Abs. 2
Satz 1 und 3 GO NRW i.V.m. § 17 Abs. 1 der Hauptsatzung festgelegt.
Gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 GO NRW bestellt der Rat aus seiner Mitte die
weiteren Mitglieder.
Gemäß § 17 Abs. 1 der Hauptsatzung besteht der Integrationsrat aus 27
Mitgliedern. Die in den Integrationsrat zu entsendenden Mitglieder werden zuSeite 1 von 2

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einem Drittel (9 Mitglieder) nach dem für Ausschüsse geltenden Verfahren aus
seiner Mitte gewählt .
Die restlichen zwei Drittel der Mitglieder des Integrationsrates (18 Mitglieder)
werden nach den Bestimmungen des § 27 GO NRW für die Dauer der Wahlzeit
des Rates von den Wahlberechtigten nach Listen oder Einzelbewerbern
gewählt.
Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der politischen Partizipation in den
Gemeinden und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften
vom 19. Dezember 2013 wurde die Zulässigkeit der Stellvertretung für die
Mitglieder des Integrationsrates (§ 27 Abs. 2 Satz 2 GO NRW) als auch für die
Ratsmitglieder (§ 27 Abs. 2 Satz 5 GO NRW) eingeräumt. Eine Verpflichtung
zur Benennung von Stellvertreter*innen besteht nicht.
Die Zuteilung der Sitze erfolgt auf der Grundlage des § 50 Abs. 3 GO NRW
(Hare-Niemeyer).
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 17:14 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de