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201732 · Beschlussvorlage

2. Änderung der Entgeltordnung für sonstige Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn

Nummer
201732
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
18.11.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Abs. 2 GO NRW 14.12.2020 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
201732
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
37 Feuerwehr und Rettungsdienst
Dezernat:
Dez. I
2. Änderung der Entgeltordnung für sonstige
Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Rat 10.12.2020 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die 2. Änderung der Entgeltordnung für sonstige Leistungen der Feuerwehr der
Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage A beigefügten Fassung beschlossen.
Begründung
I. Allgemeine Rechtsgrundlagen
Nach § 52 Abs. 5 S. 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung
und den Katastrophenschutz (BHKG) können die Gemeinden für Leistungen
der öffentlichen Feuerwehren, die über den im BHKG genannten
Aufgabenbereich hinausgehen, Entgelte erheben.
II. Städtische Rechtsgrundlagen
Die Entgelte für sonstige Leistungen der Feuerwehr werden zurzeit aufgrund
der Entgeltordnung für die sonstigen Leistungen der Feuerwehr der
Bundesstadt Bonn vom 14. Dezember 2018 erhoben. Die Tarife wurden zuletzt
zum 01.01.2020 angepasst (DS-Nr. 190121).
III. Entgeltanpassung
Durch die Feuerwehr werden Leistungen erbracht, die über den im BHKG
geregelten Aufgabenbereich hinausgehen:
 Außerhalb von Baugenehmigungsverfahren besteht von
Entwurfsverfasser*innen und Brandschutzgutachter*innen häufig
objektbezogen Beratungsbedarf. Für die entsprechenden schriftlich
erteilten gutachterlichen Stellungnahmen bzw. mündlichen Beratungen
zur Erstellung eines Brandschutzgutachtens oder Brandsicherheits-
Konzeptes werden Entgelte erhoben.Seite 1 von 20

Seite 2
 Abnahme von Feuerwehrzufahrten und Anleiterproben zur Überprüfung
des 2. Rettungsweges auf Wunsch des Auftraggebers
 Gestellung von Brandsicherheitswachen nach § 27 BHKG
 Aufschaltungsüberprüfung bei Inbetriebnahme, Änderung oder
Erweiterung der Brandmeldeanlage; Beratungsleistungen bei der
Erstellung der Brandmeldeanlage
 Inbetriebnahme, jährliche Überprüfung eines Feuerwehrschlüssel-
Depots und/ oder Feuerwehrschlüsselrohres
 Prüfen und Instandsetzen von Schlauchmaterial, Atemluft-, Sauerstoff-
und medizinischem Gerät, Funk- und Fernmeldegerät sowie sonstigem
Gerät
 Füllen von Atemluft- und Sauerstoffflaschen
 Schriftliche Bestätigung über einen Einsatz der Feuerwehr
Die Anpassung der Personalkostentarife erfolgt aufgrund der in 2020 erfolgten
Erhöhungen der Bezüge der Beamt*innen und Entgelterhöhungen bei den
Beschäftigten. Für die Besoldungsanpassung in 2021 wurde ein
kalkulatorischer Zuschlag von 1,4 % zugrunde gelegt, für eine
Entgeltanpassung in 2021 wurde ein kalkulatorischer Zuschlag von 1,5 %
zugrunde gelegt. Dennoch ist es bei einigen Tarifen aufgrund einer anderen
Zusammensetzung des in dem Bereich eingesetzten Personals und der damit
verbundenen Alters- und Besoldungsstruktur zu einer Reduzierung der Tarife
gekommen.
Bei den Fahrzeugkosten gibt es in den einzelnen Tarifpositionen sowohl
Veränderungen nach oben als auch nach unten, insbesondere aufgrund der
unterschiedlichen variablen Kosten (z.B. für Reparaturen), die auf die
tatsächliche Nutzung der Fahrzeuge (Jahreskilometer) umgelegt werden.
Unabhängig davon sind die fixen Kosten je Fahrzeug zu sehen, die als sog.
Vorhaltekosten auf die Jahresstunden umgelegt werden.
Um eine Kontinuität zu erreichen und Schwankungen in den Fahrzeugtarifen zu
vermeiden, wurden bei der Kalkulation die Fahrzeugkosten der letzten 3 Jahre
als Grundlage herangezogen und hieraus ein Mittelwert gebildet.
Bei den in der Entgeltordnung aufgeführten Leistungen handelt es sich nicht um
hoheitliche Tätigkeiten und somit auch nicht um kostenersatzpflichtige, sondern
entgeltpflichtige Leistungen.
Auf Auf- und Abrundungen der rechnerisch ermittelten Entgeltsätze über
mathematische Rundungen hinaus wurde aufgrund eines Urteils des OVG
Münster vom 04.06.2008 – 9 A 208/05 verzichtet, da dieses in dem
verhandelten Fall wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz zu
einer Nichtigkeit der Gebührensätze geführt hat.
Die Berechnung des Entgelttarifs ergibt sich aus der Anlage B.Seite 2 von 20

Seite 3
Eine Gegenüberstellung des alten und neuen Entgelttarifs ist als Anlage C
beigefügt.
Ein interkommunaler Vergleich der Tarife mit denen der Städte Aachen,
Bielefeld und Münster ist als Anlage D beigefügt.
Die mit dieser Beschlussvorlage dargestellten Veränderungen haben keine
Auswirkungen auf die Haushaltsplanung 2021.
Anlage/n
1 Anlage_Entgeltordnung_2021 (öffentlich)Seite 3 von 20

Anlage A
2. Änderung der Entgeltordnung für sonstige Leistungen
der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am aufgrund des § 52 Absatz 5 Satz
2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
vom 17. Dezember 2015 (GV.NRW. S.886), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
17. Mai 2018 (GV.NRW. S. 244) sowie des § 41 Absatz 1 i) der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/
SGV.NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. September 2020
(GV.NRW. S. 916) folgende Änderung der Entgeltordnung für sonstige Leistungen der
Feuerwehr beschlossen:
Artikel I
Der Entgelttarif zur Entgeltordnung für sonstige Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt
Bonn vom 14. Dezember 2018 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 1510), erhält folgende
Fassung:
„6. Entgelttarif zur Entgeltordnung
6.1 Leistungen gemäß Ziffer 1 a) Entgeltordnung
schriftlich erteilte gutachtliche Stellungnahme bzw. mündliche Beratung zur
Vorbereitung oder Erstellung eines Brandschutzgutachtens/
Brandschutzkonzeptes
je angefangene Viertelstunde 21,38 €
6.2 Abnahme von Feuerwehrzufahrten und Anleiterproben zur Sicherstellung
des 2. Rettungsweges
je angefangene Viertelstunde einschließlich notwendiger Wegezeiten 21,38 €
zuzüglich Fahrkosten nach Ziffer 6.3.1 und nach Ziffer 6.3.3 für die Drehleiter je
angefangene Viertelstunde einschließlich notwendiger Wegezeiten, sowie die
Beamten/ Beamtinnen des Einsatzdienstes (Besatzung Drehleiter) entsprechend
des Tarifs zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der
Feuerwehr in der Bundesstadt Bonn
6.3 Einsatz von Fahrzeugen
6.3.1 PKW
je angefangene Viertelstunde pro Fahrzeug 4,56 €
6.3.2 Lösch- und Hilfeleistungsfahrzeug
je angefangene Viertelstunde pro Fahrzeug 13,62 €
6.3.3 Drehleiter
je angefangene Viertelstunde pro Fahrzeug 20,83 €
6.3.4 Werkstattwagen
je angefangene Viertelstunde pro Fahrzeug 9,84 €Seite 4 von 20

6.4 Personal Brandsicherheitswache
6.4.1 pro Kraft der Brandsicherheitswache je Viertelstunde 7,32 €
Pro eingesetzter Kraft wird eine volle Stunde für die An- und Abfahrt berechnet;
für jede angefangene Viertelstunde der Wachtätigkeit wird je Kraft der
vorgenannte Tarif berechnet.
Sollten nach den Vorgaben für die Durchführung der Brandsicherheitswache
Löschfahrzeuge benötigt werden, so richtet sich deren Abrechnung nach Ziffer
6.3.2.
6.4.2 Bei kurzfristiger oder nicht erfolgter Absage einer Brandsicherheitswache
a) bei Absage weniger als 14 Werktage bis 2 Werktage vor Beginn der
Brandsicherheitswache
pauschal 14,04 €
b) bei Absage weniger als 2 Werktage vor Beginn der Brandsicherheitswache
pauschal 29,26 €
c) bei nicht erfolgter Absage der Brandsicherheitswache wird pro Kraft die erste
Stunde als volle Stunde nach 6.4.1 für die erfolglose An- und Abfahrt
berechnet; jede weitere angefangene Viertelstunde vor Ort wird nach Tarif
6.4.1 abgerechnet
6.5 Brandmeldeanlage und Gebäudefunkanlage
6.5.1 Aufschaltungsüberprüfung bei Inbetriebnahme, Änderung oder Erweiterung
einer Brandmeldeanlage mit Alarmweiterleitung zur Feuerwehr oder einer
Gebäudefunkanlage
a) Grundentgelt 108,53 €
b) zuzüglich je angefangene Viertelstunde 17,30 €
6.5.2 Einzeltermin aus besonderem Anlass (z.B. Wiederholungsprüfung)
a) Grundentgelt 108,53 €
b) zuzüglich je angefangene Viertelstunde 17,30 €
6.5.3 Halbzylinder „Schließung Bonn“ für Feuerwehrinformationszentrale oder
ähnliches
Selbstkostenpreis zuzüglich 10 % Verwaltungskostenzuschlag
6.6 Feuerwehrschlüsseldepot
6.6.1 Inbetriebnahme Feuerwehrschlüsseldepot (FSD) oder
Feuerwehrschlüsselrohr (FSR)
a) Grundentgelt 108,53 €
b) zuzüglich je angefangene Viertelstunde 17,30 €
6.6.2 Einzeltermin auf besonderem Anlass (z.B. Wiederholungsprüfung,
Schlüsseltausch)
a) Grundentgelt 108,53 €
b) zuzüglich je angefangene Viertelstunde 17,30 €
6.6.3 Jährliche Überprüfung eines Feuerwehrschlüsseldepots (FSD)
a) ab dem 1. Kalenderjahr nach Inbetriebnahme
pro Jahr und FSD 177,71 €
b) bei der Überprüfung des zweiten oder jedes weiteren FSD in einem Objekt
ohne gesonderte Anfahrt
pro Jahr und FSD 103,77 €
6.7 Werkstattpersonal, funk-, fernmeldetechnisches und sonstiges Personal
je angefangene Viertelstunde 15,16 €
6.8 Schriftliche Bestätigung über einen Einsatz der Feuerwehr 31,18 €Seite 5 von 20

6.9 Sonstige Werkstattleistungen
6.9.1 Prüfen und Instandsetzen von Schlauchmaterial, Atemluft-, Sauerstoff- und
medizinischem Gerät, Funk- und Fernmeldegerät sowie sonstigem Gerät
je angefangene Viertelstunde 15,16 €
6.9.2 Füllen von Atemluft- und Sauerstoffflaschen
je angefangene Viertelstunde 15,16 €“
Artikel II
Diese Änderung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft.Seite 6 von 20

Anlage B
Berechnung der Entgelttarife
6.1 Schriftlich erteilte gutachterliche Stellungnahme bzw. mündliche Beratung zur
Erstellung eines Brandschutzgutachten oder Brandsicherheitskonzeptes
Diese Beratungen und auf Anforderung auch gutachterliche Stellungnahmen werden von 11
Mitarbeitern der Abteilung „Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz“ durchgeführt. Insoweit
wurde hier ein Mittelwert der Stundensätze aller Mitarbeiter in diesem Bereich gebildet. Es wird
je angefangene Viertelstunde abgerechnet. Die Abrechnung der erbrachten Leistung wird von
einer Mitarbeiterin der Besoldungsgruppe A 9 vorgenommen. Da für eine gutachterliche
Stellungnahme in der Regel mindestens ein Zeitansatz von 30 min abzurechnen ist, wird für die
Rechnungserstellung nur ein Anteil von 50 % hinzugerechnet.
Berechnung:
858,27 € (Gesamtstundensatz der Mitarbeiter) : 11 = 78,02 €
Rechnungserstellung 25% A9, davon 50% 7,51 €
gesamt 85,53 €
je Viertelstunde 71,91 € : 4 = 21,38 €
6.2 Abnahme von Feuerwehrzufahrten und Anleiterproben zur Sicherstellung des
2. Rettungsweges
Die Abnahmen von Feuerwehrzufahrten und Anleiterproben zur Sicherstellung des 2.
Rettungsweges werden durch die unter Ziffer 6.1 aufgeführten Mitarbeiter der Abteilung
„Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz“ sowie durch zwei Mitarbeiter des Einsatzdienstes
(Besatzung der Drehleiter) durchgeführt. Es wird die angefallene Zeit der Mitarbeiter je
angefangene Viertelstunde in Rechnung gestellt. Der Stundensatz für die Beamten vom
Einsatzdienst wird nach dem Tarif zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für
Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn erhoben. Außerdem werden Fahrkosten für
das von der Abteilung „Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz“ eingesetzte Fahrzeug
gemäß Ziffer 6.3.1 sowie Kosten für den Einsatz der Drehleiter gemäß Ziffer 6.3.3 in Rechnung
gestellt.
6.3 Einsatz von Fahrzeugen
Bei den Kosten für den Einsatz von Fahrzeugen sind Fixkosten wie z.B. kalkulatorische Kosten
für die Abschreibung nach Wiederbeschaffungswert, Verzinsung, Versicherung und
Unterbringung sowie variable Kosten wie z.B. Tank-, Wartungs-, Instandhaltungs-, Reparatur-
und Materialkosten berücksichtigt.
Die kalkulatorischen Kosten für die Verzinsung sind nur für den städtischen Eigenanteil, d.h.
nach Abzug der Landeszuwendungen, berechnet worden. Die Unterbringung der Fahrzeuge inSeite 7 von 20

Kfz-Hallen, Garagen und Feuerwehrhäusern wird mit einem kalkulatorischen Mietzins plus
Bewirtschaftungskosten berechnet.
Für die Unterhaltung und den Betrieb der Fahrzeuge werden die entstandenen Betriebskosten
bei bonnOrange sowie die Werkstattkosten bei Amt 37 angesetzt.
Nach einem Urteil des OVG Münster (Az. 9 A 780/93) ist bei der Kalkulation von Kostentarifen
für Feuerwehreinsätze zwischen Kosten, die unabhängig von Einsätzen anfallen
(Vorhaltekosten) und den Kosten, die Folge konkreter Einsätze sind, zu unterscheiden. Danach
dürfen Vorhaltekosten (Fixkosten) nicht allein auf die Einsatzstunden umgelegt werden, sondern
müssen auf die Jahres-Vorhaltestunden (= 8.760) verteilt werden. Aus diesem Grunde ist bei
der Berechnung der Tarife für den Einsatz von Fahrzeugen in analoger Anwendung zur
Kalkulation der Fahrzeugkosten in der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für
Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn zwischen Fix- und variablen Kosten
unterschieden worden.
Einige Fahrzeugkosten fallen nicht jährlich an wie z.B. TÜV-Untersuchungen, UVV-
Untersuchungen etc. Für die Kontinuität und zur Vermeidung von Schwankungen im Tarif für
den Einsatz von Fahrzeugen wurden daher die Fahrzeugkosten der letzten 3 Jahre als
Grundlage herangezogen und hieraus ein Mittelwert gebildet.Seite 8 von 20

Fahrzeugtyp Pkw Lösch- und
Hilfeleistungs-
fahrzeug
Drehleiter Werkstattwagen
1. Abschreibung 2.041,89 € 17.078,05 € 34.538,80 € 4.627,06 €
(8 Jahre) (20 Jahre) (20 Jahre) (15 Jahre)
2. Verzinsung 352,89 € 13.033,02 € 12.766,60 € 430,39 €
vom Nettoaufwand
3. Fixkosten BonnOrange 639,72 € 639,72 € 3.671,21 € 639,72 €
4. kalk. Mietzins 3.916,80 € 4.176,00 € 5.400,00 € 3.916,80 €
Flächenbedarf nach DIN
14092-1 Feuerwehrhäuser
45 qm 45 qm 56,25 qm 45 qm
5. Unterhaltung u. Betrieb
- eigene Werkstätten 4.183,95 € 13.401,84 € 16.799,31 € 4.183,95 €
- BonnOrange 1.143,27 € 8.701,12 € 12.993,23 € 1.082,20 €
Einsatzstunden p.a. 305,13 437,82 387,55 137,66
Summe Fixkosten (Nr. 1 – 4) 6.951,30 € 34.926,79 € 56.376,61 € 9.613,97 €
Fixkosten pro Jahresstunde
(1/8760)
0,793 € 3,99 € 6,436 € 1,10 €
variable Kosten (Nr. 5) 5.327,22 € 22.102,95 € 29.792,54 € 5.266,15 €
variable Kosten pro Einsatzstunde 17,459 € 50,48 € 76,873 € 38,256 €
Kosten pro Einsatzstunde 18,252 € 54,47 € 83,309 € 39,353 €
je Viertelstunde 4,563 € 13,618 € 20,827 € 9,838 €
gerundet 4,56 € 13,62 € 20,83 € 9,84 €Seite 9 von 20

6.4 Brandsicherheitswachen
Bei der Gestellung von Brandsicherheitswachen richtet sich das Entgelt nach dem angeforderten
oder dem von der Bundesstadt Bonn für notwendig gehaltenen Umfang.
Brandsicherheitswachen werden zu rund 98 % durch Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr
und zu 2 % von Beamten des gehobenen Dienstes der Berufsfeuerwehr (bei besonderen Lagen)
geleistet.
Für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, die die Brandsicherheitswachen aus der
Freizeit heraus leisten, wird ein Stundensatz von 9,36 € zuzüglich der Steuern entsprechend §
40a Einkommenssteuergesetz (= 12,00 €) und eines Verwaltungsgemeinkostenzuschlages von
15 % für Bekleidung, Funkgeräte etc. berechnet.
Für die Ermittlung der Kosten der Beamten der Berufsfeuerwehr werden die tatsächlich mit der
Durchführung von Brandsicherheitswachen befassten Mitarbeiter (siehe b, in 2019: 16) nach
Anzahl und Besoldungsgruppe berücksichtigt. Es wird ein Durchschnittssatz (Mittelwert)
gebildet.
Außerdem werden die mit der Vor- und Nachbereitung der Brandsicherheitswachen befassten
Sachbearbeiter prozentual berücksichtigt (Einteilung der Brandsicherheitswachen, Abrechnung
der Brandsicherheitswachen mit den Auftraggebern und der Freiwilligen Feuerwehr). Der im
Rahmen der Kalkulation berücksichtigte Anteil von 50 % bildet hierbei den durchschnittlichen
Aufwand für die Vor- und Nachbereitung der Brandsicherheitswache ab.
Danach ergibt sich folgende „Mischkalkulation“:
a) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr 12,00 €
15 % Verwaltungsgemeinkosten
(Funkgeräte, Bekleidung etc.) 1,80 €
13,80 €
davon 97,68 % 13,48 €
b) Beamte der Berufsfeuerwehr
1.200,39 € geteilt durch 16 ergibt 75,02 €
davon 2,32 % 1,74 €
c) Vor- und Nachbereitung (Anteil Stundensatz)
30 % A 7 (Sachgebiet 37-01) 14,889 €
20 % A 10 (Sachgebiet 37-12) 13,200 €
28,089 €
davon 50 % 14,04 €
d) durchschnittlicher Stundensatz
13,48 € + 1,74 € + 14,04 € = 29,26 €
je Viertelstunde 29,26 € : 4 = 7,32 €Seite 10 von 20

Sollten nach den Vorgaben für die Durchführung der Brandsicherheitswache Löschfahrzeuge
benötigt werden, so richtet sich deren Abrechnung nach Entgelttarif 6.3.2.
Bei kurzfristiger oder nicht erfolgter Absage einer Brandsicherheitswache wird zwischen
folgenden Fallgruppen unterschieden:
a) Absage bis 14 Werktage vor Beginn der Brandsicherheitswache kostenfrei
b) Absage einer Brandsicherheitswache weniger als 14 Tage bis
2 Werktage vor Beginn der Brandsicherheitswache
pauschal 14,04 €
c) Absage einer Brandsicherheitswache weniger als 2 Werktage vor
Beginn der Brandsicherheitswache
pauschal 29,26 €
d) Bei nicht erfolgter Absage der Brandsicherheitswache wird pro Kraft
1 Stunde für die erfolglose An- und Abfahrt berechnet; darüber hinaus
wird jede weitere angefangene Viertelstunde vor Ort, die zur Klärung
des Sachverhaltes benötigt wird, nach Ziffer 6.4.1 abgerechnet.
6.5 Brandmeldeanlage (BMA) und Gebäudefunkanlage (GFA)
Auch wenn der Betrieb und die Unterhaltung der Brandmeldeanlagen an einen Konzessionär
übertragen worden ist, so sind einige Tätigkeiten, die erforderlich sind, um einen sicheren
Betrieb der Brandmeldeanlage zu gewährleisten, bei der Feuerwehr verblieben. Ähnliches gilt
auch für den Betrieb einer Gebäudefunkanlage (siehe nachfolgende Tarife).
6.5.1 Aufschaltungsüberprüfung bei Inbetriebnahme, Änderung oder Erweiterung einer
Brandmeldeanlage mit Alarmweiterleitung zur Feuerwehr oder einer
Gebäudefunkanlage
Es wird ein Grundentgelt erhoben, das einen Stundensatz (einen Anteil des
Verwaltungsaufwandes und einen Anteil des Personals vor Ort), sowie eine Fahrzeugpauschale
enthält. Für jede weitere angefangene Viertelstunde vor Ort wird ein Viertel des Stundensatzes
der für diese Aufgaben verantwortlichen Mitarbeiter berechnet. Der Stundensatz beträgt 69,18
€ und setzt sich wie folgt zusammen:
207,55 € (Gesamtstundensatz der Mitarbeiter) : 3 = 69,18 €
je Viertelstunde 69,18 € : 4 = 17,30 €
Grundentgelt:
Stundensatz Mitarbeiter 69,18 €
Fahrzeugpauschale (Stundensatz Werkstattwagen) 39,35 €
Insgesamt 108,53 €Seite 11 von 20

6.5.2 Einzeltermin aus besonderem Anlass (z.B. Wiederholungsprüfung)
Das Entgelt für einen Einzeltermin aus besonderem Anlass setzt sich ebenfalls wie unter 6.5.1
dargestellt zusammen.
6.5.3 Halbzylinder „Schließung Bonn“ für Feuerwehrinformationszentrale oder
ähnliches
Falls der Einbau eines entsprechenden Zylinders erforderlich ist, wird hierfür der
Selbstkostenpreis zuzüglich 10 % Verwaltungskostenzuschlag für die Beschaffung berechnet.
6.6 Feuerwehrschlüsseldepot
6.6.1 Inbetriebnahme Feuerwehrschlüsseldepot (FSD) oder Feuerwehrschlüsselrohr
(FSR)
Das Entgelt für die Inbetriebnahme eines Feuerwehrschlüsseldepots oder Feuerwehr-
schlüsselrohres setzt sich ebenfalls wie unter 6.5.1 dargestellt zusammen.
6.6.2 Einzeltermin aus besonderem Anlass (z.B. Wiederholungsprüfung,
Schlüsseltausch)
Das Entgelt für einen Einzeltermin aus besonderem Anlass setzt sich ebenfalls wie unter 6.5.1
dargestellt zusammen.
6.6.3 Jährliche Überprüfung eines Feuerwehrschlüsseldepots (FSD)
Das Entgelt orientiert sich am jährlichen durchschnittlichen personellen Aufwand von etwa 2
Stunden für die Überprüfung und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand sowie der
Inanspruchnahme eines Fahrzeugs. Es wird ab dem 1. Kalenderjahr nach Inbetriebnahme pro
Jahr und FSD als Pauschale erhoben.
Sollten sich in einem Objekt weitere FSD befinden, wird pro Jahr und weiterem FSD eine
reduzierte Pauschale von 103,77 € berechnet, da keine erneute An- und Abfahrt erfolgt.
6.7 Werkstattpersonal, funk-, fernmeldetechnisches und sonstiges Personal
Für die Berechnung des Stundensatzes wird von folgenden Grundlagen ausgegangen:
1. Berücksichtigt werden die tatsächlich in den Werkstätten eingesetzten Mitarbeiter nach
Anzahl und tatsächlicher Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe.
2. Die Höhe der Kosten pro Stunde richtet sich nach den vom Personal- und
Organisationsamt festgestellten Arbeitsplatzkosten für Beamte bzw. für Beschäftigte mit
Büroarbeitsplätzen auf Basis der tatsächlich entstandenen Jahresdurchschnittskosten
2019 zuzüglich einem kalkulatorischem Zuschlag von 1,4 % für das Jahr 2021 bei den
Beamten. Bei den Beschäftigten wurde ein kalkulatorischer Zuschlag von 1,5 % für
Tarifanpassungen für das Jahr 2021 zugrunde gelegt. In den Arbeitsplatzkosten enthalten
ist ein Sachkostenanteil, der Anteile für Gebäude, Räume und Einrichtung, Dienst- und
Schutzkleidung sowie kommunikationstechnische Einrichtung (Funk- und
Fernmeldetechnik, Einsatzleitrechner) beinhaltet. Die in den Kosten ebenfalls enthaltene
Verwaltungsgemeinkostenpauschale von 20 % berücksichtigt Kosten für Leitungs-,
Verwaltungs- und Serviceaufgaben (u.a. Leitstelle der Feuerwehr) des eigenen AmtesSeite 12 von 20

und anteilige Verwaltungskosten anderer Ämter und Einrichtungen mit zentralen
Aufgaben.
3. Als Jahresarbeitszeit werden 1.671 Stunden (41 Stunden-Woche) bei den Beamten und
1.590 Stunden (39-Stunden-Woche) bei den Beschäftigten zugrunde gelegt.
739,77 € (Gesamtstundensatz der Mitarbeiter) : 12,2 = 60,64 €
je Viertelstunde: 60,64 € : 4 = 15,16 €
6.8. Schriftliche Bestätigungen über einen Einsatz der Feuerwehr
Für schriftliche Bestätigungen über einen Einsatz der Feuerwehr werden in Anwendung der
Gebührentarif-Nr. 15 der Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn die tatsächlichen
Kosten für die Bearbeitung erhoben.
¼ Std. A9 Büroarbeitsplatz Feuerwehr 16,173 €
¼ Std. A9 Arbeitsplatz Verwaltung 15,008 €
gesamt 31,18 €
6.9. Sonstige Werkstattleistungen
6.9.1 u. Prüfen und Instandsetzen, Füllen von Atemluft- und Sauerstoffflaschen
6.9.2
Die Tarife für die sonstigen Leistungen orientieren sich am tatsächlichen personellen
Werkstattaufwand entsprechend des durchschnittlichen Arbeitsaufwandes und werden je
angefangene Viertelstunde gem. Tarifstelle 6.7 abgerechnet.Seite 13 von 20

Anlage C
Gegenüberstellung der bisherigen und neuen Tarife der Entgeltordnung für sonstige
Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn
neu alt
6.1 Leistungen gemäß Ziffer 1 a) Entgeltordnung
schriftlich erteilte gutachtliche Stellungnahme bzw. mündliche Beratung
zur Vorbereitung oder Erstellung eines Brandschutzgutachtens/
Brandschutzkonzeptes
je angefangene Viertelstunde 21,38 € 17,98 €
6.2 Abnahme von Feuerwehrzufahrten und Anleiterproben zur
Sicherstellung des 2. Rettungsweges
je angefangene Viertelstunde einschließlich notwendiger Wegezeiten 21,38 € 17,98 €
zuzüglich Fahrkosten nach Ziffer 6.3.1 und nach Ziffer 6.3.3 für die
Drehleiter je angefangene Viertelstunde einschließlich notwendiger
Wegezeiten, sowie die Beamten/ Beamtinnen des Einsatzdienstes
(Besatzung Drehleiter) entsprechend des Tarifs zur Satzung über die
Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr in der
Bundesstadt Bonn
6.3 Einsatz von Fahrzeugen
6.3.1 PKW
je angefangene Viertelstunde pro Fahrzeug 4,56 € 5,57 €
6.3.2 Lösch- und Hilfeleistungsfahrzeug
je angefangene Viertelstunde pro Fahrzeug 13,62 € 12,90 €
6.3.3 Drehleiter
je angefangene Viertelstunde pro Fahrzeug 20,83 € 17,96 €
6.3.4 Werkstattwagen
je angefangene Viertelstunde pro Fahrzeug 9,84 € 10,88 €
6.4 Personal Brandsicherheitswache
6.4.1 pro Kraft der Brandsicherheitswache je Viertelstunde 7,32 € 7,20 €
Pro eingesetzter Kraft wird eine volle Stunde für die An- und Abfahrt
berechnet; für jede angefangene Viertelstunde der Wachtätigkeit wird
je Kraft der vorgenannte Tarif berechnet.
Sollten nach den Vorgaben für die Durchführung der Brandsicherheits-
wache Löschfahrzeuge benötigt werden, so richtet sich deren Ab-
rechnung nach Ziffer 6.3.2.
6.4.2 Bei kurzfristiger oder nicht erfolgter Absage einer Brandsicher-
heitswache
a) bei Absage weniger als 14 Werktage bis 2 Werktage vor Beginn der
Brandsicherheitswache
pauschal 14,04 € 13,68 €Seite 14 von 20

neu alt
b) bei Absage weniger als 2 Werktage vor Beginn der Brandsicher-
heitswache
pauschal 29,26 € 28,80 €
c) bei nicht erfolgter Absage der Brandsicherheitswache wird pro Kraft
die erste Stunde als volle Stunde nach 6.4.1 für die erfolglose An-
und Abfahrt berechnet; jede weitere angefangene Viertelstunde vor
Ort wird nach Tarif 6.4.1 abgerechnet
6.5 Brandmeldeanlage und Gebäudefunkanlage
6.5.1 Aufschaltungsüberprüfung bei Inbetriebnahme, Änderung oder
Erweiterung einer Brandmeldeanlage mit Alarmweiterleitung zur
Feuerwehr oder einer Gebäudefunkanlage
a) Grundentgelt 108,53 € 108,03 €
b) zuzüglich je angefangene Viertelstunde 17,30 € 16,13 €
6.5.2 Einzeltermin aus besonderem Anlass (z.B. Wiederholungsprüfung)
a) Grundentgelt 108,53 € 108,03 €
b) zuzüglich je angefangene Viertelstunde 17,30 € 16,13 €
6.5.3 Halbzylinder „Schließung Bonn“ für Feuerwehrinformations-
zentrale oder ähnliches
Selbstkostenpreis zuzüglich 10 % Verwaltungskostenzuschlag
6.6 Feuerwehrschlüsseldepot
6.6.1 Inbetriebnahme Feuerwehrschlüsseldepot (FSD) oder
Feuerwehrschlüsselrohr (FSR)
a) Grundentgelt 108,53 € 108,03 €
b) zuzüglich je angefangene Viertelstunde 17,30 € 16,13 €
6.6.2 Einzeltermin auf besonderem Anlass (z.B. Wiederholungsprüfung,
Schlüsseltausch)
a) Grundentgelt 108,53 € 108,03 €
b) zuzüglich je angefangene Viertelstunde 17,30 € 16,13 €
6.6.3 Jährliche Überprüfung eines Feuerwehrschlüsseldepots (FSD)
a) ab dem 1. Kalenderjahr nach Inbetriebnahme
pro Jahr und FSD 177,71 € 172,55 €
b) bei der Überprüfung des zweiten oder jedes weiteren FSD in einem
Objekt ohne gesonderte Anfahrt
pro Jahr und FSD 103,77 € 96,78 €
6.7 Werkstattpersonal, funk-, fernmeldetechnisches und sonstiges
Personal
je angefangene Viertelstunde 15,16 € 14,64 €
6.8 Schriftliche Bestätigung über einen Einsatz der Feuerwehr 31,18 € 29,74 €
6.9 Sonstige Werkstattleistungen
6.9.1 Prüfen und Instandsetzen von Schlauchmaterial, Atemluft-,
Sauerstoff- und medizinischem Gerät, Funk- und Fernmeldegerät
sowie sonstigem Gerät
je angefangene Viertelstunde 15,16 € 14,64 €
6.9.2 Füllen von Atemluft- und Sauerstoffflaschen
je angefangene Viertelstunde 15,16 € 14,64 €Seite 15 von 20

Anlage D
Entgeltordnung für sonstige Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn
Entgelterhebung in Bonn
Entgeltänderung vorletzte letzte geplante
am/zum 01.01.2019 01.01.2020 01.01.2021
Interkommunaler Vergleich
Stadt Letzte
Änderung
bzw.
Satzung
gültig ab
6.1 Stellungnahme/
Beratung zur Vorbe-
reitung oder Erstellung
eines Brandschutzgut-
achtens/Brandschutz-
konzepts
je 15 Minuten
6.2 Abnahme von
Feuerwehrzufahrten und
Anleiterproben zur
Sicherstellung des
2. Rettungsweges
je 15 Minuten einschließlich
notwendiger Wegezeiten
6.3.1
Fahrzeugkosten
PKW
je 15 Minuten
pro Fahrzeug
6.3.2
Fahrzeugkosten
Lösch- und
Hilfeleistungs-
fahrzeug
je 15 Minuten
pro Fahrzeug
6.3.3
Fahrzeugkosten
Drehleiter
je 15 Minuten
pro Fahrzeug
6.3.4
Fahrzeugkosten
Werkstattwagen
je 15 Minuten
pro Fahrzeug
Bonn
(derzeit)
01.01.
2020
17,98 € 17,98 € zzgl. Fahrkosten nach
Ziff. 6.3.1 und nach Ziff. 6.3.3
f. d. Drehleiter sowie
Einsatzdienstbeamte nach
Kostenersatzsatzung
5,57 € 12,90 € 17,96 € 10,88 €
Bonn
(geplant)
01.01.
2021
21,38 € 21,38 € zzgl. Fahrkosten nach
Ziff. 6.3.1 und nach Ziff. 6.3.3
f. d. Drehleiter sowie
Einsatzdienstbeamte nach
Kostenersatzsatzung
4,56 € 13,62 € 20,83 € 9,84 €
Vergleichsstädte
Aachen 01.01.
2017
kein Tarif kein Tarif 2,00 € 11,75 € 11,00 € 2,00 €
Bielefeld 01.07.
2020
kein Tarif kein Tarif 16,00 € 32,56 € 67,78 € 16,56 €
Münster 14.12.
2018
15,75 € (mD)
18,00 € (gD)
21,75 € (hD)
183,00 € pauschal 8,00 € 13,25 € 12,75 € kein TarifSeite 16 von 20

Anlage D
Stadt Letzte
Änderung
bzw.
Satzung
gültig ab
6.4.1 Personal
Brandsicherheitswache:
pro Kraft pro
Brandsicherheitswache
je 15 Minuten (für An-
und Abfahrt wird eine
volle Stunde berechnet)
6.4.2 Personal Brandsicherheitswache: bei
kurzfristiger oder nicht erfolgter Absage einer
Brandsicherheitswache
a) Absage weniger als 14 bis 2 Werktage vor
Beginn
b) Absage weniger als 2 Werktage vor Beginn
c) bei nicht erfolgter Absage
6.5.1 Brandmeldeanlage und
Gebäudefunkanlage:
Aufschaltungsüberprüfung bei
Inbetriebnahme, Änderung/Erweiterung
einer Brandmeldeanlage mit
Alarmweiterleitung zur Feuerwehr oder einer
Gebäudefunkanlage
Bonn
(derzeit)
01.01.
2020
7,20 € a) 13,68 €
b) 28,80 €
c) pro Kraft die erste Stunde als volle Stunde
nach 6.4.1; jede weitere 15 Minuten vor Ort
nach 6.4.1
a) Grundentgelt 108,03 €
b) zzgl. je 15 Minuten 16,13 €
Bonn
(geplant)
01.01.
2021
7,32 € a) 14,04 €
b) 29,26 €
c) pro Kraft die erste Stunde als volle Stunde
nach 6.4.1; jede weitere 15 Minuten vor Ort
nach 6.4.1
a) Grundentgelt 108,53 €
b) zzgl. je 15 Minuten 17,30 €
Vergleichsstädte
Aachen 01.01.
2017
10,00 € (mD)
16,00 € (gD)
21,00 € (hD)
8,00 € (FF)
kein Tarif kein Tarif
Bielefeld 01.07.
2020
12,50 € (mD)
15,50 € (gD)
21,75 € (hD)
5,00 € (FF)
kein Tarif kein Tarif
Münster 14.12.
2018
15,75 € Wachhabender
9,00 € Wachposten
kein Tarif je 15 Minuten
15,75 € (mD)
18,00 € (gD)
21,75 € (hD)Seite 17 von 20

Anlage D
Stadt Letzte
Änderung
bzw.
Satzung
gültig ab
6.5.2 Brandmeldeanlage und
Gebäudefunkanlage:
Einzeltermin aus besonderem Anlass
(z.B. Wiederholungsprüfung)
6.5.3 Brandmeldeanlage und
Gebäudefunkanlage:
Halbzylinder „Schließung Bonn“ für
Feuerwehrinformationszentrale oder
ähnliches
6.6.1 Feuerwehrschlüsseldepot:
Inbetriebnahme Feuerwehrschlüsseldepot
(FSD) oder Feuerwehrschlüsselrohr (FSR)
Bonn
(derzeit)
01.01.
2020
a) Grundentgelt 108,03 €
b) zzgl. je 15 Minuten 16,13 €
Selbstkostenpreis zzgl. 10 %
Verwaltungskostenzuschlag
a) Grundentgelt 108,03 €
b) zzgl. je 15 Minuten 16,13 €
Bonn
(geplant)
01.01.
2021
a) Grundentgelt 108,53 €
b) zzgl. je 15 Minuten 17,30 €
Selbstkostenpreis zzgl. 10 %
Verwaltungskostenzuschlag
a) Grundentgelt 108,53 €
b) zzgl. je 15 Minuten 17,30 €
Vergleichsstädte
Aachen 01.01.
2017
kein Tarif kein Tarif kein Tarif
Bielefeld 01.07.
2020
kein Tarif kein Tarif kein Tarif
Münster 14.12.
2018
kein Tarif kein Tarif 172,00 € pauschalSeite 18 von 20

Anlage D
Stadt Letzte
Änderung
bzw.
Satzung
gültig ab
6.6.2
Feuerwehrschlüsseldepot:
Einzeltermin aus besonderem
Anlass (z.B. Wiederholungs-
prüfung, Schlüsseltausch)
6.6.3 Feuerwehrschlüsseldepot:
Jährliche Überprüfung eines
Feuerwehrschlüsseldepots (FSD)
6.7 Werkstattpersonal, funk-,
fernmeldetechnisches und
sonstiges Personal je 15 Minuten
6.8 Schriftliche Bestätigung über
einen Einsatz der Feuerwehr
Bonn
(derzeit)
01.01.
2020
a) Grundentgelt 108,03 €
b) zzgl. je 15 Minuten 16,13 €
a) ab dem 1. Kalenderjahr nach
Inbetriebnahme pro Jahr und FSD
172,55 €
b) bei der Überprüfung des zweiten
oder jedes weiteren FSD in einem
Objekt ohne gesonderte Anfahrt
pro Jahr und FSD 96,78 €
14,64 € 29,74 €
Bonn
(geplant)
01.01.
2021
a) Grundentgelt 108,53 €
b) zzgl. je 15 Minuten 17,30 €
a) ab dem 1. Kalenderjahr nach
Inbetriebnahme pro Jahr und FSD
177,71 €
b) bei der Überprüfung des zweiten
oder jedes weiteren FSD in einem
Objekt ohne gesonderte Anfahrt
pro Jahr und FSD 103,77 €
15,16 € 31,18 €
Vergleichsstädte
Aachen 01.01.
2017
kein Tarif kein Tarif 10,00 € (mD)
16,00 € (gD)
kein Tarif
Bielefeld 01.07.
2020
kein Tarif kein Tarif kein Tarif kein Tarif
Münster 14.12.
2018
99,00 € pauschal 99,00 € (Klasse 1)
148,00 € (Klassen 2 u. 3)
kein Tarif kein TarifSeite 19 von 20

Anlage D
Stadt Letzte
Änderung
bzw.
Satzung
gültig ab
6.9.1 Prüfen und Instand-
setzen von Schlauchmaterial,
Atemluft-, Sauerstoff- und
medizinischem Gerät, Funk-
und Fernmeldegerät sowie
sonstigem Gerät
je 15 Minuten
6.9.2 Füllen von Atemluft-
und Sauerstoffflaschen
je 15 Minuten
Bonn
(derzeit)
01.01.
2020
14,64 € 14,64 €
Bonn
(geplant)
01.01.
2021
15,16 € 15,16 €
Vergleichsstädte
Aachen 01.01.
2017
10,00 € (mD)
16,00 € (gD)
10,00 € (mD)
16,00 € (gD)
Bielefeld 01.07.
2020
kein Tarif kein Tarif
Münster 14.12.
2018
15,75 € (mD)
18,00 € (gD)
zzgl. Materialkosten zum
Tagespreis
13,00 € (mD)
16,00 € (gD)
zzgl. Materialkosten zum
Tagespreis
Im Entgeltbereich ist es den Kommunen generell freigestellt, Art und Umfang der umzulegenden Kosten festzulegen. Insoweit ist eine Vergleichbarkeit der
Entgeltordnungen nicht gegeben. Weiterhin ist die Aktualität der Tarife der Vergleichsstädte zu berücksichtigen.Seite 20 von 20

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Datenstand: 03.11.2026, 10:10 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de