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201726-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Geschwindigkeitsbegrenzung in Teilen der Siebengebirgsstraße

Nummer
201726-1 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
13.10.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 09.12.2020 Entscheidung federführend
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  1. 201726 Bürgerantrag: Geschwindigkeitsbegrenzung in Teilen der Siebengebirgsstraße

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
201726-1 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
Bürgerantrag: Geschwindigkeitsbegrenzung in
Teilen der Siebengebirgsstraße
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 09.12.2020 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
Die Siebengebirgsstraße weist im genannten Abschnitt – Höhe Haus –Nr.
58/79 - leichte Verwerfungen und Rissbildung in der Fahrbahndecke auf. Eine
Deckensanierung wurde im Jahr 2012 durchgeführt. Damit das sich jetzt erneut
zeigende Schadensbild eingedämmt werden kann, ist eine Rissesanierung in
2021 vorgesehen.
Eine langlebige Instandsetzung ist jedoch nur über eine grundhafte Erneuerung
der Fahrbahn möglich, welche mittel- bis langfristig ebenfalls vorgesehen ist.
Bis dahin wird die Siebengebirgsstraße im Rahmen der Straßenunterhaltung in
einem verkehrssicheren Zustand gehalten.
Die Siebengebirgsstraße ist für LKW- und Busverkehr zugelassen.
Eine Einschränkung der Verkehrsarten bzw. ein Ablasten der Fahrbahn
(Tonnen-Beschränkung) ist nicht erforderlich.
Auch ist eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Hinblick
auf das Schadensbild der Fahrbahn nicht geboten.
Aus den genannten Gründen ist auch eine Änderung des Linienweges nicht
geboten zumal Haltestellen entfielen.
Voraussetzung für eine Reduzierung der innerorts üblichen 50 km/h ist
außerhalb von schützenswerten Einrichtungen (Schulen, Kitas etc.) immer eine
qualifizierte Gefahrenlage ( § 45 Abs. 9 StVO), die hier nicht vorliegt.
Beschlussvorschlag für Bezirksvertretung Beuel:
Der Bezirksvertretung Beuel wird eine Ablehnung beider Punkte des
Bürgerantrages empfohlen . Der Antragstellende wird entsprechend den
Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür aus Sicht
der Verwaltung maßgeblichen Gründe informiert. Mit diesem Beschluss ist das
in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene
Verfahren abgeschlossen.
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