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201722-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Umsetzung von Maßnahmen gegen unnötigen Einwegmüll in Bonn

Nummer
201722-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
07.04.2021
Letzte Änderung
19.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 20.01.2022 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 14.04.2021 Kenntnisnahme
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  1. 201722 Bürgerantrag: Umsetzung von Maßnahmen gegen unnötigen Einwegmüll in Bonn

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
201722-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
Bürgerantrag: Umsetzung von Maßnahmen gegen
unnötigen Einwegmüll in Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
14.04.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
1. Förderung der Einführung und Ausweitung von to-go-
Mehrwegverpackungen in der Gastronomie in Bonn durch
finanzielle Zuschüsse und unterstützende Kampagnen.
Die bonnorange AöR ist von der Stadt Bonn mit der stadtweiten
Abfallentsorgung beauftragt und hat in 2019 die Kampagne „Werde Cupster –
Bonn geht den Mehrweg“ gestartet und gemeinsam mit den Verantwortlichen
der Stadt Bonn, der IHK und Dehoga sowie dem city-marketing und
Stadtmarketing in Bonn Ideen entwickelt, wie die Nutzung von
Mehrwegbechern gefördert werden kann. U.a. wurde hierzu eine Microsite
www.bonn-geht-den-mehrweg.de erstellt, die eine Stadtkarte mit allen Cafés
und Restaurants enthält, die sich in Bonn bereit erklären, entweder eigene
Behältnisse mit Kaffee oder Wasser zu befüllen, oder selbst ein
Mehrwegsystem anbieten und nutzen. Um auch den Pendler*innen zwischen
Bonn und Köln die Nutzung von Mehrwegbehältnissen zu erleichtern, wurde
eine Verlinkung nach Köln eingesetzt, wo auch dort über einen Stadtplan die
Cafés mit Mehrwegbechern angezeigt werden.
Zudem wurden mehrere öffentlichkeitswirksame Aktionen durchgeführt, wie
Werbung an Bus- und Bahnhaltestellen, eine Guerilla Aktion mit einem 2x3 m
großen Aufsteller, der die Menge an genutzten Einwegbechern pro Tag darstellt
und eine „Baumaktion“ in der an öffentlichen Plätzen und Grünflächen in
Abstimmung mit der Stadt Bonn Bäume mit Schildern versehen wurden, die
von der Höhe des Ressourcenverbrauchs berichten, um Einwegbecher zu
produzieren. Des Weiteren ist Fahrzeugwerbung im Einsatz und der
Gastronomie wurde ein Mediakit zur Verfügung gestellt. In Kooperation mit der
Stadt Bonn wurde ein Hygieneleitfaden entwickelt, der die
Rahmenbedingungen zur Nutzung von Mehrwegbehältnissen verständlich
erläutert und so Hürden abbauen soll. Ein direkter Kontakt zur
Lebensmittelüberwachung beim Amt für Umwelt, Verbraucherschutz und
Lokale Agenda ist möglich, um konkrete Fragen stellen zu können. MittlerweileSeite 1 von 5

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sind in Bonn mehr als 100 Cafés auf der Stadtkarte gelistet. Auch die
betriebseigene Kantine der bonnorange AöR hat auf Mehrwegbecher
umgerüstet. Zur Attraktivitätssteigerung hat jede*r Mitarbeiter*in einen „Werde
Cupster“ Becher als Geschenk erhalten. Aufgrund der Corona-Krise und der
daraus resultierenden, allgemeinen Verunsicherung, wurde die Werbung in
2020 reduziert. Es wird jedoch momentan an einem Hygieneleitfaden
gearbeitet, der den Umgang und die Nutzung von Mehrweg-Bechern trotz
Corona regeln soll. In 2021 wird das Projekt noch auf weitere
Mehrwegbehältnisse ausgeweitet, um auch beim Einkauf von Lebensmitteln
etc. auf Mehrwegprodukte umzusteigen.
Eine finanzielle Unterstützung ist nicht angedacht, da dies aus hiesiger Sicht
nicht zielführend ist. Die Bürger*innen sollen motiviert werden, eigene
Behältnisse mitzubringen. Erst, wenn dies nicht möglich ist, wäre der Kauf
eines Mehrwegbehältnisses sinnvoll. Bei einem Preis von einem Euro, der auch
wiedererstattet wird, sollte dies für alle erschwinglich sein. Auch die
Gastronomie bedarf keiner Unterstützung, da bei dem Mehrwegsystem der
Kauf von Einwegbehältnissen entfällt.
2. Erhebung einer örtlichen Verbrauchssteuer auf die Ausgabe von
Speisen und Getränken in Einwegverpackungen, wie sie
beispielsweise in Tübingen beschlossen wurde.
Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Entscheidung vom 07.05.1998 – 2
BvR 1991/95 und 2 BvR 2004/95 die damalige Verpackungssteuer der Stadt
Kassel (und damit die identisch ausgestaltete Verpackungssteuer der Stadt
Bonn) im Wesentlichen wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 12 Absatz 1 in
Verbindung mit Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24, Artikel 105 Absatz 2a und dem
Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes für nichtig erklärt.
Nach Ansicht des BVerfG widersprach die Verpackungssteuersatzung der
Stadt Kassel der Gesamtkonzeption des Abfallrechts. Dem Abfallrecht läge ein
Kooperationsprinzip (d.h. ohne Zwänge und ohne Sanktionsmöglichkeiten,
stattdessen mit Erfolgsverbindlichkeit) zugrunde, das nicht durch einseitige
Regelungen wie einer kommunalen Lenkungssteuer konterkariert werden dürfe.
Aktuell sind sowohl auf Bundesebene, als auch auf europäischer Ebene diverse
abfallrechtliche Regelungen in der Diskussion, bzw. bereits beschlossen.
Hier ist beispielhaft zu verweisen auf die Einwegkunststoffverbotsverordnung,
welche am 06.11.2020 den Bundesrat passiert hat. Weiterhin ist zu verweisen
auf den Entwurf für das „Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der
Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz
und in anderen Gesetzen“, welches unter anderem für z. B. Schnellimbisse
zum Angebot von Mehrwegbehältnissen verpflichtet. Weiter werden nach der
Gesetzesbegründung mit der Modifizierung des Verpackungsgesetzes die
Vorgaben der EU-Richtlinie 2019/904 hinsichtlich der erweiterten
Herstellerverantwortung umgesetzt. Zum 01.01.2021 wurde eine EU-Seite 2 von 5

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Plastiksteuer umgesetzt; es ist weiterhin die Einführung einer Deutschen
Plastiksteuer zur „Refinanzierung“ der EU-Plastiksteuer in Diskussion.
Es bleibt fraglich, ob eine örtliche Verpackungssteuer auf To-Go-Verpackungen
überhaupt zulässig sein kann. Der Verwaltung ist bewusst, dass die Stadt
Tübingen in dieser Frage aufgrund des „Typus“ der „take-away-Gerichte“,
welche üblicherweise auf die Schnelle und damit nicht weit entfernt vom
Verkaufsort verzehrt werden, „…mit hoher Wahrscheinlichkeit das Kriterium der
Örtlichkeit der Steuer…“ als erfüllt ansieht.
Die Verwaltung kann diese Aussage vor dem Hintergrund diverser
Gerichtsentscheidungen zu örtlichen Aufwandsteuern
(Bundesverfassungsgericht vom 07.05.1998 zur Verpackungssteuer,
verschiedene Entscheidungen zur Funkmastensteuer, Wettbürosteuer u.a.)
zum jetzigen Zeitpunkt nicht teilen.
Darüber hinaus sieht die Verwaltung erhebliche Herausforderungen in der
Identifizierung des Kreises der Steuerpflichtigen (vom klassischen Gastwirt
über jeden Kiosk, Kinobetreiber, Metzgerei, Bäckerei, Cafeterien, Mensen,
Kantinen, Kliniken und viele andere mehr). Hier wäre die zur rechtssicheren
Erhebung einer Steuer zwingend gebotene Steuergerechtigkeit nur mit sehr
hohem Aufwand herzustellen und darüber hinaus ein Vollzugsdefizit mangels
Kontrollierbarkeit der Steuerehrlichkeit fast unvermeidbar.
Aufgrund dessen kann die Verwaltung zum jetzigen Zeitpunkt keine
Empfehlung für oder gegen die Einführung einer örtlichen Verbrauchssteuer auf
die Ausgabe von Speisen und Getränken in Einwegverpackungen abgeben.
Hierzu wäre ein umfangreiches rechtliches Gutachten, in dem insbesondere die
o.g. Punkte vor dem Hintergrund der Dynamik im Abfallrecht geprüft werden
müssten, erforderlich.
3. Untersagung des Einkaufs von Einwegverpackungen (bspw.
Einweg-Plastikflaschen, Einweggetränkebecher oder
Kaffeekapseln) in den öffentlichen Beschaffungsrichtlinien, wie es
zum Beispiel in Hamburg erfolgt ist.
In der Vergabedienstanweisung der Stadt Bonn ist die Thematik im Rahmen
der nachhaltigen Beschaffung angesprochen. Bei der Produktauswahl
(Mehrweg statt Einweg, Glas statt Plastik; Großgebinde statt Einzelflaschen/-
dosen) wird die Müllvermeidung berücksichtigt, sofern dies technisch und
wirtschaftlich möglich ist. Bei Vergabeverfahren, die den Kauf einer Bau- oder
Lieferleistung zum Inhalt haben, wird in der Regel ein Merkblatt „Abfallberatung
im Gewerbe“ beigefügt, das auf die Thematik eingeht. Insbesondere im Bereich
der Lieferleistungen (Büromöbel, Papier; Pflanzen etc.) wird das Thema in der
Leistungsbeschreibung angesprochen (umweltfreundliche Verpackung,
Rücknahmepflicht, Pfandpaletten etc.). So werden z.B. bei der
Pflanzenlieferung Mehrwegpaletten gefordert, um Plastikmüll zu vermeiden. Die
Verwaltung schreibt derzeit die Regelungen in einer eigenen Dienstanweisung
zur nachhaltigen Beschaffung fort.
4. Einführung und Umsetzung eines verbindlichen Mehrweggebots
für Veranstaltungen auf öffentlichem Grund.Seite 3 von 5

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Die Bundesstadt Bonn richtet sich bei den Veranstaltungsplanungen nach den
Vorgaben der Satzung über die Entsorgung von Abfällen auf dem Gebiet der
Bundesstadt Bonn (Abfallsatzung) vom 18.12.2012 (in Kraft getreten am
01.01.2013) von bonnorange. In § 3 Abs. 4 heißt es dort: „Bei Veranstaltungen,
die auf öffentlichen Verkehrsflächen, auf für die öffentliche Nutzung bestimmten
sonstigen Grundstücken oder in Einrichtungen der bonnorange AöR oder der
Stadt Bonn durchgeführt werden, dürfen Speisen und Getränke nur in mehrfach
verwendbaren, ggfls. pfandpflichtigen Verpackungen und Behältnissen und nur
mit Mehrwegbesteck ausgegeben werden. Ausnahmen von dieser Pflicht
können, soweit sie nicht gesetzlich geboten sind, im Einzelfall zugelassen
werden, wenn Belange des öffentlichen Wohls dieses erfordern.“
Dabei wird berücksichtigt, dass im Rahmen der Möglichkeiten eine Umsetzung
erfolgt. Dies ist leider nicht immer vollumfänglich möglich. Die
Veranstaltungskoordination berücksichtigt dies und wird zukünftig noch
intensiver die Nutzung von Mehrwegsystemen im Verzehrbereich mit den
Veranstaltern kommunizieren und umsetzen.
5. Konsequenter Vollzug des Pflichtpfandes auf Einweg-
Plastikflaschen und Getränkedosen. Aufgrund des illegalen
pfandfreien Verkaufs von Einweggetränkeverpackungen in vielen
Kiosken, Trinkhallen und Spätverkaufsläden landen besonders
viele Plastikflaschen und Dosen in der Umwelt. Dies muss durch
Kontrollen und das Verhängen von Bußgeldern gestoppt
werden.
Innerhalb der EU kann das Problem des Inverkehrbringens von illegalen
pfandfreien Einweggetränkepackungen nicht von den kommunalen
Abfallbehörden gelöst werden. Aufgrund der offenen Grenzen und
unzureichenden Kontrollen der Warenströme sind die Wege der illegal
gehandelten Einweggetränkepackungen nicht fassbar. Mit dem Verkauf der
illegalen Verpackungen lassen sich hohe Gewinn erzielen. Laut Angaben des
Bundekriminalamtes bestehen hier kriminelle Strukturen, Verkäufer werden
gezwungen illegal pfandfreie Einweggetränkeverpackungen in den Verkehr zu
bringen. In der Vergangenheit durchgeführte Kontrollen und das Verhängen
von Bußgeldern erwiesen sich als erfolglos. Aus Sicht der Stadt Bonn kann das
Thema nur auf der Bundesebene gelöst werden. Die Käufer können hier auch
einen Beitrag liefern, indem Sie Abstand vom Einkauf illegaler pfandfreier Ware
nehmen.
Der Stadtordnungsdienst, sowie die Gemeinsame Anlaufstelle Bonn Innenstadt
(GABI) werden die Pfandplicht im Rahmen der Streife kontrollieren und
Verstöße ahnden.
Beschlussvorschlag für Bürgerausschuss:
Der Bürgerausschuss nimmt Kenntnis von den Ausführungen in der
Stellungnahme der Verwaltung und regt an, die Antragstellende entsprechendSeite 4 von 5

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diesen Ausführungen zu informieren. Mit diesem Votum , das das formelle
Verfahren nach § 24 GO NRW abschließt , ist das formelle Verfahren zum
Bürgerantrag inhaltlich abgeschlossen.
Anlage/n
KeineSeite 5 von 5

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Datenstand: 03.11.2026, 01:02 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de