201722-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Umsetzung von Maßnahmen gegen unnötigen Einwegmüll in Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 201722-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 07.04.2021
- Letzte Änderung
- 19.09.2026
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 201722-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 66 Tiefbauamt Dezernat: Dez. III Bürgerantrag: Umsetzung von Maßnahmen gegen unnötigen Einwegmüll in Bonn Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 14.04.2021 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: 1. Förderung der Einführung und Ausweitung von to-go- Mehrwegverpackungen in der Gastronomie in Bonn durch finanzielle Zuschüsse und unterstützende Kampagnen. Die bonnorange AöR ist von der Stadt Bonn mit der stadtweiten Abfallentsorgung beauftragt und hat in 2019 die Kampagne „Werde Cupster – Bonn geht den Mehrweg“ gestartet und gemeinsam mit den Verantwortlichen der Stadt Bonn, der IHK und Dehoga sowie dem city-marketing und Stadtmarketing in Bonn Ideen entwickelt, wie die Nutzung von Mehrwegbechern gefördert werden kann. U.a. wurde hierzu eine Microsite www.bonn-geht-den-mehrweg.de erstellt, die eine Stadtkarte mit allen Cafés und Restaurants enthält, die sich in Bonn bereit erklären, entweder eigene Behältnisse mit Kaffee oder Wasser zu befüllen, oder selbst ein Mehrwegsystem anbieten und nutzen. Um auch den Pendler*innen zwischen Bonn und Köln die Nutzung von Mehrwegbehältnissen zu erleichtern, wurde eine Verlinkung nach Köln eingesetzt, wo auch dort über einen Stadtplan die Cafés mit Mehrwegbechern angezeigt werden. Zudem wurden mehrere öffentlichkeitswirksame Aktionen durchgeführt, wie Werbung an Bus- und Bahnhaltestellen, eine Guerilla Aktion mit einem 2x3 m großen Aufsteller, der die Menge an genutzten Einwegbechern pro Tag darstellt und eine „Baumaktion“ in der an öffentlichen Plätzen und Grünflächen in Abstimmung mit der Stadt Bonn Bäume mit Schildern versehen wurden, die von der Höhe des Ressourcenverbrauchs berichten, um Einwegbecher zu produzieren. Des Weiteren ist Fahrzeugwerbung im Einsatz und der Gastronomie wurde ein Mediakit zur Verfügung gestellt. In Kooperation mit der Stadt Bonn wurde ein Hygieneleitfaden entwickelt, der die Rahmenbedingungen zur Nutzung von Mehrwegbehältnissen verständlich erläutert und so Hürden abbauen soll. Ein direkter Kontakt zur Lebensmittelüberwachung beim Amt für Umwelt, Verbraucherschutz und Lokale Agenda ist möglich, um konkrete Fragen stellen zu können. MittlerweileSeite 1 von 5 Seite 2 sind in Bonn mehr als 100 Cafés auf der Stadtkarte gelistet. Auch die betriebseigene Kantine der bonnorange AöR hat auf Mehrwegbecher umgerüstet. Zur Attraktivitätssteigerung hat jede*r Mitarbeiter*in einen „Werde Cupster“ Becher als Geschenk erhalten. Aufgrund der Corona-Krise und der daraus resultierenden, allgemeinen Verunsicherung, wurde die Werbung in 2020 reduziert. Es wird jedoch momentan an einem Hygieneleitfaden gearbeitet, der den Umgang und die Nutzung von Mehrweg-Bechern trotz Corona regeln soll. In 2021 wird das Projekt noch auf weitere Mehrwegbehältnisse ausgeweitet, um auch beim Einkauf von Lebensmitteln etc. auf Mehrwegprodukte umzusteigen. Eine finanzielle Unterstützung ist nicht angedacht, da dies aus hiesiger Sicht nicht zielführend ist. Die Bürger*innen sollen motiviert werden, eigene Behältnisse mitzubringen. Erst, wenn dies nicht möglich ist, wäre der Kauf eines Mehrwegbehältnisses sinnvoll. Bei einem Preis von einem Euro, der auch wiedererstattet wird, sollte dies für alle erschwinglich sein. Auch die Gastronomie bedarf keiner Unterstützung, da bei dem Mehrwegsystem der Kauf von Einwegbehältnissen entfällt. 2. Erhebung einer örtlichen Verbrauchssteuer auf die Ausgabe von Speisen und Getränken in Einwegverpackungen, wie sie beispielsweise in Tübingen beschlossen wurde. Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Entscheidung vom 07.05.1998 – 2 BvR 1991/95 und 2 BvR 2004/95 die damalige Verpackungssteuer der Stadt Kassel (und damit die identisch ausgestaltete Verpackungssteuer der Stadt Bonn) im Wesentlichen wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24, Artikel 105 Absatz 2a und dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes für nichtig erklärt. Nach Ansicht des BVerfG widersprach die Verpackungssteuersatzung der Stadt Kassel der Gesamtkonzeption des Abfallrechts. Dem Abfallrecht läge ein Kooperationsprinzip (d.h. ohne Zwänge und ohne Sanktionsmöglichkeiten, stattdessen mit Erfolgsverbindlichkeit) zugrunde, das nicht durch einseitige Regelungen wie einer kommunalen Lenkungssteuer konterkariert werden dürfe. Aktuell sind sowohl auf Bundesebene, als auch auf europäischer Ebene diverse abfallrechtliche Regelungen in der Diskussion, bzw. bereits beschlossen. Hier ist beispielhaft zu verweisen auf die Einwegkunststoffverbotsverordnung, welche am 06.11.2020 den Bundesrat passiert hat. Weiterhin ist zu verweisen auf den Entwurf für das „Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen“, welches unter anderem für z. B. Schnellimbisse zum Angebot von Mehrwegbehältnissen verpflichtet. Weiter werden nach der Gesetzesbegründung mit der Modifizierung des Verpackungsgesetzes die Vorgaben der EU-Richtlinie 2019/904 hinsichtlich der erweiterten Herstellerverantwortung umgesetzt. Zum 01.01.2021 wurde eine EU-Seite 2 von 5 Seite 3 Plastiksteuer umgesetzt; es ist weiterhin die Einführung einer Deutschen Plastiksteuer zur „Refinanzierung“ der EU-Plastiksteuer in Diskussion. Es bleibt fraglich, ob eine örtliche Verpackungssteuer auf To-Go-Verpackungen überhaupt zulässig sein kann. Der Verwaltung ist bewusst, dass die Stadt Tübingen in dieser Frage aufgrund des „Typus“ der „take-away-Gerichte“, welche üblicherweise auf die Schnelle und damit nicht weit entfernt vom Verkaufsort verzehrt werden, „…mit hoher Wahrscheinlichkeit das Kriterium der Örtlichkeit der Steuer…“ als erfüllt ansieht. Die Verwaltung kann diese Aussage vor dem Hintergrund diverser Gerichtsentscheidungen zu örtlichen Aufwandsteuern (Bundesverfassungsgericht vom 07.05.1998 zur Verpackungssteuer, verschiedene Entscheidungen zur Funkmastensteuer, Wettbürosteuer u.a.) zum jetzigen Zeitpunkt nicht teilen. Darüber hinaus sieht die Verwaltung erhebliche Herausforderungen in der Identifizierung des Kreises der Steuerpflichtigen (vom klassischen Gastwirt über jeden Kiosk, Kinobetreiber, Metzgerei, Bäckerei, Cafeterien, Mensen, Kantinen, Kliniken und viele andere mehr). Hier wäre die zur rechtssicheren Erhebung einer Steuer zwingend gebotene Steuergerechtigkeit nur mit sehr hohem Aufwand herzustellen und darüber hinaus ein Vollzugsdefizit mangels Kontrollierbarkeit der Steuerehrlichkeit fast unvermeidbar. Aufgrund dessen kann die Verwaltung zum jetzigen Zeitpunkt keine Empfehlung für oder gegen die Einführung einer örtlichen Verbrauchssteuer auf die Ausgabe von Speisen und Getränken in Einwegverpackungen abgeben. Hierzu wäre ein umfangreiches rechtliches Gutachten, in dem insbesondere die o.g. Punkte vor dem Hintergrund der Dynamik im Abfallrecht geprüft werden müssten, erforderlich. 3. Untersagung des Einkaufs von Einwegverpackungen (bspw. Einweg-Plastikflaschen, Einweggetränkebecher oder Kaffeekapseln) in den öffentlichen Beschaffungsrichtlinien, wie es zum Beispiel in Hamburg erfolgt ist. In der Vergabedienstanweisung der Stadt Bonn ist die Thematik im Rahmen der nachhaltigen Beschaffung angesprochen. Bei der Produktauswahl (Mehrweg statt Einweg, Glas statt Plastik; Großgebinde statt Einzelflaschen/- dosen) wird die Müllvermeidung berücksichtigt, sofern dies technisch und wirtschaftlich möglich ist. Bei Vergabeverfahren, die den Kauf einer Bau- oder Lieferleistung zum Inhalt haben, wird in der Regel ein Merkblatt „Abfallberatung im Gewerbe“ beigefügt, das auf die Thematik eingeht. Insbesondere im Bereich der Lieferleistungen (Büromöbel, Papier; Pflanzen etc.) wird das Thema in der Leistungsbeschreibung angesprochen (umweltfreundliche Verpackung, Rücknahmepflicht, Pfandpaletten etc.). So werden z.B. bei der Pflanzenlieferung Mehrwegpaletten gefordert, um Plastikmüll zu vermeiden. Die Verwaltung schreibt derzeit die Regelungen in einer eigenen Dienstanweisung zur nachhaltigen Beschaffung fort. 4. Einführung und Umsetzung eines verbindlichen Mehrweggebots für Veranstaltungen auf öffentlichem Grund.Seite 3 von 5 Seite 4 Die Bundesstadt Bonn richtet sich bei den Veranstaltungsplanungen nach den Vorgaben der Satzung über die Entsorgung von Abfällen auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn (Abfallsatzung) vom 18.12.2012 (in Kraft getreten am 01.01.2013) von bonnorange. In § 3 Abs. 4 heißt es dort: „Bei Veranstaltungen, die auf öffentlichen Verkehrsflächen, auf für die öffentliche Nutzung bestimmten sonstigen Grundstücken oder in Einrichtungen der bonnorange AöR oder der Stadt Bonn durchgeführt werden, dürfen Speisen und Getränke nur in mehrfach verwendbaren, ggfls. pfandpflichtigen Verpackungen und Behältnissen und nur mit Mehrwegbesteck ausgegeben werden. Ausnahmen von dieser Pflicht können, soweit sie nicht gesetzlich geboten sind, im Einzelfall zugelassen werden, wenn Belange des öffentlichen Wohls dieses erfordern.“ Dabei wird berücksichtigt, dass im Rahmen der Möglichkeiten eine Umsetzung erfolgt. Dies ist leider nicht immer vollumfänglich möglich. Die Veranstaltungskoordination berücksichtigt dies und wird zukünftig noch intensiver die Nutzung von Mehrwegsystemen im Verzehrbereich mit den Veranstaltern kommunizieren und umsetzen. 5. Konsequenter Vollzug des Pflichtpfandes auf Einweg- Plastikflaschen und Getränkedosen. Aufgrund des illegalen pfandfreien Verkaufs von Einweggetränkeverpackungen in vielen Kiosken, Trinkhallen und Spätverkaufsläden landen besonders viele Plastikflaschen und Dosen in der Umwelt. Dies muss durch Kontrollen und das Verhängen von Bußgeldern gestoppt werden. Innerhalb der EU kann das Problem des Inverkehrbringens von illegalen pfandfreien Einweggetränkepackungen nicht von den kommunalen Abfallbehörden gelöst werden. Aufgrund der offenen Grenzen und unzureichenden Kontrollen der Warenströme sind die Wege der illegal gehandelten Einweggetränkepackungen nicht fassbar. Mit dem Verkauf der illegalen Verpackungen lassen sich hohe Gewinn erzielen. Laut Angaben des Bundekriminalamtes bestehen hier kriminelle Strukturen, Verkäufer werden gezwungen illegal pfandfreie Einweggetränkeverpackungen in den Verkehr zu bringen. In der Vergangenheit durchgeführte Kontrollen und das Verhängen von Bußgeldern erwiesen sich als erfolglos. Aus Sicht der Stadt Bonn kann das Thema nur auf der Bundesebene gelöst werden. Die Käufer können hier auch einen Beitrag liefern, indem Sie Abstand vom Einkauf illegaler pfandfreier Ware nehmen. Der Stadtordnungsdienst, sowie die Gemeinsame Anlaufstelle Bonn Innenstadt (GABI) werden die Pfandplicht im Rahmen der Streife kontrollieren und Verstöße ahnden. Beschlussvorschlag für Bürgerausschuss: Der Bürgerausschuss nimmt Kenntnis von den Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung und regt an, die Antragstellende entsprechendSeite 4 von 5 Seite 5 diesen Ausführungen zu informieren. Mit diesem Votum , das das formelle Verfahren nach § 24 GO NRW abschließt , ist das formelle Verfahren zum Bürgerantrag inhaltlich abgeschlossen. Anlage/n KeineSeite 5 von 5
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 01:02 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de