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201720-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Verkehrssituation Schlossbachschule Bonn-Röttgen

Nummer
201720-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
22.01.2021
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sondersitzung der Bezirksvertretung Bonn 30.06.2021 Kenntnisnahme
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  1. 201720 Bürgerantrag: Verkehrssituation Schlossbachschule Bonn-Röttgen

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
201720-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Bürgerantrag: Verkehrssituation
Schlossbachschule Bonn-Röttgen
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 26.01.2021 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Der Bürgerantrag schlägt drei Maßnahmen vor, um die Sicherheit an der
Schlossbachschule für die Schülerinnen und Schüler zu erhöhen. Dieses
sind
(1) die Einrichtung einer Hol- und Bring-Zone,
(2) die Einrichtung eines Fußgängerüberwegs und
(3) eine zeitlich begrenzte Sperrung, ggf. in Kombination mit einer
Einbahnstraßenregelung.
Die Stadt Bonn hat ebenfalls Handlungsbedarf erkannt und steht bereits
mit der Elternpflegschaft und Schulleitung vor Ort in Kontakt. In diesem
Zusammenhang wurde in Zusammenarbeit mit der Elternpflegschaft und
der Schulleitung der Schlossbachschule Röttgen ein geeigneter Standort
zur Einrichtung einer Hol-Bring-Zone vorgeschlagen. Der bevorzugte
Standort befindet sich noch in verwaltungsinterner Abstimmung. Bei
Umsetzung der gewünschten Hol-Bring-Zone gilt diese den Eltern als
Hilfestellung, um ihre Kinder an sicherer Stelle abzusetzen und abholen
zu können. Die geschilderten Situationen direkt vor der Schule könnten
somit reduziert werden.
Verwaltung und Polizei sehen die Einrichtung von Fußgängerwegen im
unmittelbaren Bereich von Schulen kritisch, da diese insbesondere
verkehrsunerfahrenen Kindern eine Sicherheit suggerieren (Queren
ohne auf den Verkehr zu achten). Zudem ist nach den Vorschriften der
Straßenverkehrsordnung bei Einrichtung solcher Überwege eine
Führung durch Absperrungen vorgesehen, da Fußgänger vor Schulen
nicht unmittelbar auf einen Fußgängerüberweg stoßen sollen. Innerhalb
von Tempo 30 Zonen (wie hier) ist darüber hinaus die Anlage von
Fußgängerüberwegen nach den Richtlinien für die Anlage und
Ausstattung von Fußgängerüberwegen sogar entbehrlich. Die
Verwaltung wird dennoch anhand einer Zählung ermitteln, ob dieSeite 1 von 2

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notwendige Verkehrsbelastungszahl gegeben ist und ein a-typischer Fall
vorliegt, der einen zwingenden Bedarf nachweist. Bei mehreren
Ortsbesichtigungen konnte die Verwaltung keine gravierenden Probleme
bei der Querung feststellen. Dieses geschilderte Problem sollte durch die
geplante Einrichtung einer Hol- und Bring Zone und damit der
Reduzierung des motorisierten Verkehrs noch gemindert werden.
Im Rahmen einer geänderten Verkehrsführung müsste - auch bei
zeitlicher Beschränkung - die Zusatzbeschilderung „Anlieger frei“
angeordnet werden, welche auch die Gruppe der Besucher*innen der
Grundschule und Bewohner*innen beinhalten und die vom Antragsteller
genannte Problematik somit nicht beheben würde. Eine zeitliche
Beschränkung würde sich insofern widersprechen, als dass der o.g.
Personenkreis auch bzw. insbesondere in diesem Zeitraum in dem vom
Antragsteller genannten Bereich anzutreffen ist.
Darüber hinaus ist zu erwarten, dass sich bei Einführung einer
Einbahnstraßenregelung die gefahrenen Geschwindigkeiten aufgrund
des fehlenden Gegenverkehrs erhöhen.
Dies ist mit Situationen in sensiblen Bereichen, wie beispielsweise an
Schulen und Kirchen, nicht zu vereinbaren. Weiterhin ergeben sich
naturgemäß andere Fahrbeziehungen für die Anlieger*innen
(„Blockumfahrten“) und damit verbundene Mehrbelastungen anderer
Straßen.
Die Verwaltung hat sich mit diesem Vorschlag auseinandergesetzt,
dennoch bestehen aus Sicht der Verwaltung aus genannten Gründen
erhebliche Bedenken gegen die Einführung einer
Einbahnstraßenregelung in dem vom Antragsteller genannten Bereich.
Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bonn:
Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragstellende wird entsprechend den
Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür
maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung in der
Bezirksvertretung Bonn ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von
Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt.
Anlage/n
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