201717-1 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Zone 30 in einem Teilbereich der Koblenzer Str. und zusätzliche Beschilderung
Kerndaten
- Nummer
- 201717-1 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 07.10.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 201717-1 ST Der Oberbürgermeister Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Bürgerantrag: Zone 30 in einem Teilbereich der Koblenzer Str. und zusätzliche Beschilderung Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 07.10.2020 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung kann dem Bürgerantrag hinsichtlich der Aufhebung der zeitlichen Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auf der Koblenzer Straße Richtung Theodor-Heuss-Straße bis Ecke Löbestraße nicht entsprechen. Innerörtliche streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Vorfahrtsstraßen dürfen im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen schützenswerten Einrichtungen angeordnet werden, was hier aufgrund der Kindertagesstätte vorliegt. Die streckenbezogene Anordnung ist nur auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung und insgesamt auf höchstens 300m Länge zu begrenzen sowie auf die Öffnungszeiten zu beschränken. Dies ist wie im Antrag bereits erwähnt die Zeitspanne zwischen 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Ansonsten können Geschwindigkeitsreduzierungen nur bei besonderen Gefahrenlagen angeordnet werden. Die Ursache für die besagten Unfälle an der Kreuzung „Friedrich-Ebert-Allee/Koblenzer Straße“ sind nicht Geschwindigkeitsüberschreitungen, sondern Vorfahrtsverletzungen gewesen. Die Unfallkommission hat entsprechende Maßnahmen getroffen, die bereits in diesem Jahr zu einer deutlichen Reduzierung der Unfälle geführt haben. Die Verwaltung hat das Verkehrszeichen 350 „Fußgängerüberweg“ bereits versetzt und zur Verdeutlichung an beiden Seiten des Zebrastreifens eine Flächenmarkierung als weiße Dreiecksform angebracht. Beschlussvorschlag für Bezirksvertretung Bad Godesberg: Der Bürgerantrag wird abgelehnt, die Antragstellende wird über die für die ablehnende Entscheidung maßgeblichen Gründe entsprechend den Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung informiert. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/nSeite 1 von 2 Seite 2 KeineSeite 2 von 2
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