201689 · Kleine Anfrage
Technische Voraussetzungen zur Installation von Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge
Kerndaten
- Nummer
- 201689
- Art
- Kleine Anfrage
- Veröffentlicht
- 07.09.2020
- Letzte Änderung
- 18.09.2026
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Kleine Anfrage öffentlich 201689 Fragesteller/in: Dr. Michael Faber DIE LINKE. 04.09.2020 Technische Voraussetzungen zur Installation von Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen Kenntnisnahme Rat Kenntnisnahme Fragestellung 1. Welche technischen Bedingungen knüpfen die Bonn-Netz GmbH bzw. die SWB an die Installation privater Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge bis 11kW Leistung? 2. Ist es zutreffend, dass die Installation von E-Ladeeinrichtungen bis 11 KW Leistung bei Wohneinheiten mit elektrischer Warmwassererzeugung (bspw. bei vorhandenen Durchlauferhitzern) am vorhandenen Stromzähler ohne Installation eines separaten Zählers nicht genehmigt wird (vgl. Link, Seite 2, Fußnote 2 im Informationsblatt)? Falls ja, aus welchen Gründen? 3. Wurde oder wird Kunden der Bonn-Netz GmbH bei entsprechenden Konstellationen (Wohnung(en) mit elektr. Warmwasseraufbereitung) bei Anschluss einer E-Ladeeinrichtung mit bis zu 11 KW Leistung die Installation eines separaten direktmessenden Zählers zwingend vorgeschrieben? Wenn ja aus welchen Gründen und mit welchen Kosten ist das für die Kunden in etwa verbunden? 4. Wie kann erklärt werden, dass die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) für den Anmeldeprozess von E-Ladestationen <12 kW Leistung allerdings keinen Zustimmungsvorbehalt des Netzbetreibers vorsieht, sondern lediglich eine Inbetriebsetzungsmeldung inkl. Datenblatt fordert? 5. Wie wird die Installation von Ladeeinrichtungen für E-Mobilität ansonsten seitens der Stadt und der SWB gefördert und wie werden Kunden hinsichtlich der Formalitäten auch bei vorhandener Warmwasseraufbereitung begleitet? Begründung Die Webseite der Bonn-Netz GmbH schreibt für die Installation einer E- Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge bei vorhandener Warmwasseraufbereitung die als technische Bedingung Installation eines separaten direktmessenden Zählers vor (vgl. Link), was mit teils erheblichem Mehraufwand und Kosten verbunden ist. Die Niederspannungsanschlussverordnung sieht indes aber nur eine Meldung derSeite 1 von 2 Seite 2 Inbetriebsetzung, also keinen zustimmungsvorbehalt vor. Die Antragsteller interessiert, wie dieser scheinbare Widerspruch aufgeklärt werden kann. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:18 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de