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201661 · Beschlussvorlage

Melbbad - Stichfrage für Ratsbürgerentscheid (Drs. 201611) und Bürgerentscheid (Drs. 201657)

Nummer
201661
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
21.08.2020
Letzte Änderung
18.09.2026
  1. Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
201661
Der Oberbürgermeister
Federführung:
30 Amt für Recht und Versicherungen
Dezernat:
Dez. II
Melbbad - Stichfrage für Ratsbürgerentscheid (Drs.
201611) und Bürgerentscheid (Drs. 201657)
Beratungsfolge
Rat 01.09.2020 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
Wenn in der Sitzung am 01.09.2020 der Antrag auf Durchführung eines
Ratsbürgerentscheids der Fraktionen CDU, SPD und Grüne (Drs. 201611) mit
der notwendigen Mehrheit beschlossen wird und auch das Bürgerbegehren
„Rettet das Melbbad“ für zulässig erklärt wird, ihm aber nicht entsprochen wird
(Drs. 201657) und es deshalb zu einem Bürgerentscheid kommt, ist es
zwingend notwendig, auch am 01.09.2020 über die dann notwendige Stichfrage
zu entscheiden.
Beschlussvorschlag
Für den Fall, dass
1. der Antrag der Ratsfraktionen von CDU, SPD und Grünen vom
11.08.2020 –Drs. Nr. 201611 - mit der notwendigen 2/3 Mehrheit
beschlossen wird und es zu einem Ratsbürgerentscheid kommt
und
2. das Bürgerbegehren „Rettet das Melbbad“ - Drs. Nr. 201657- für
zulässig erklärt wird, der Rat sich dem Bürgerbegehren aber nicht
anschließt und es deshalb zu einem Bürgerentscheid kommt
und
3. die vorstehend genannten, konkurrierenden Bürgerentscheide
gleichzeitig zur Abstimmung gestellt werden
undSeite 1 von 3

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4. die in den genannten Bürgerentscheiden gestellten Fragen in einer
miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden
beschließt der Rat folgende
"Stichfrage
Werden die bei dem Ratsbürgerentscheid mit der Frage "Sollen im Rahmen
des unstrittigen Erhalts des Melbbades an seinem Rand über den neu zu
errichtenden Umkleidekabinen und Sanitäranlagen auch preisgünstige
Wohnungen für Pflegekräfte, Auszubildende und andere Menschen mit
geringem Einkommen entstehen?" und dem Bürgerentscheid „Rettet das
Melbbad“ mit der Frage „Soll das Melbbad in seiner jetzigen Form ohne eine
Wohnbebauung erhalten bleiben?“ jeweils zur Abstimmung gestellten
vorgenannten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise
jeweils mehrheitlich mit Ja oder jeweils mehrheitlich mit Nein beantwortet:
Welchem Bürgerentscheid stimmen Sie dann zu?
(Sie haben hier eine Stimme.)
O Ratsbürgerentscheid (Melbbad mit Wohnbebauung)
O Bürgerentscheid „Rettet das Melbbad“ (Melbbad ohne Wohnbebauung)“
Begründung
In der Sitzung des Rates am 01.09.2020 stehen der Antrag der Fraktionen von
CDU, SPD und Grünen zur Durchführung eines Ratsbürgerentscheides (Drs.
201611) mit der Fragestellung
"Sollen im Rahmen des unstrittigen Erhalts des Melbbades an seinem Rand
über den neu zu errichtenden Umkleidekabinen und Sanitäranlagen auch
preisgünstige Wohnungen für Pflegekräfte, Auszubildende und andere
Menschen mit geringem Einkommen entstehen?"
sowie die Zulässigkeits- und Sachentscheidung zu dem Bürgerbegehren
„Rettet das Melbbad“ (Drs. 201657) mit der Fragestellung
„Soll das Melbbad in seiner jetzigen Form ohne eine Wohnbebauung erhalten
bleiben?“
zur Entscheidung an.
Sollte der Antrag auf Durchführung eines Ratsbürgerentscheides mit der
notwendigen Mehrheit beschlossen werden und sollte das Bürgerbegehren fürSeite 2 von 3

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zulässig erklärt, ihm in der Sache aber nicht entsprochen werden, so kommt es
zu konkurrierenden Bürgerentscheiden. Diese sollen gleichzeitig stattfinden.
Dabei kann es zu dem Ergebnis kommen, dass beide gestellten Fragen das
notwendige Quorum erreichen, jedoch in einer miteinander nicht zu
vereinbarenden Weise jeweils mehrheitlich mit Ja oder jeweils mehrheitlich mit
Nein beantwortet werden.
Damit auch für diesen Fall eine für die Gemeinde bindende Entscheidung
herbeigeführt werden kann, ist die Stichfrage notwendig.
Es gilt dann derjenige Bürgerentscheid, der in der Stichfrage die höchste Zahl
der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit im
Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten
Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist, § 26 Abs. 7 Sätze 5-7 GO
NRW.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 17:28 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de